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Über 20 geläufige Begriffe zum Thema Rundfunkgebühr und GEZ auf Wortverbotsliste. akademie.de erklärt sich zur GEZ-freien Zone.
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Die Gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat die Wissensplattform akademie.de über die Rechtsabteilung der GEZ abgemahnt: akademie.de soll sich dazu verpflichten, "nicht existente" bzw. "falsche" Begriffe wie "GEZ-Gebühren", "PC-Gebühr", "Gebührenfahnder", "GEZ-Anmeldung" oder "GEZ-Abmeldung" nie wieder zu verwenden. Das Verbot wird damit begründet, die Nutzung der Begriffe diene nur dazu, "ein negatives Image der GEZ hervorzurufen".
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GEZ-Reform: Jetzt geht es um den Rundfunkbeitrag.
Seit 1.1. 2013 gelten neue Regelungen in Sachen Rundfunkgebühr. Sie heißt jetzt Rundfunkbeitrag und wird jetzt völlig unabhängig davon erhoben, ob Sie Geräte für den Empfang besitzen oder nicht.
Viele Rechtsexperten sehen die neue Gesetzeslage äußerst kritisch, eine ganze Zahl von Musterklagen läuft schon. Wenn Sie den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt zahlen, haben Sie gute Chancen, später wieder Geld von der GEZ zurückfordern zu können.
Wie das geht, steht hier: GEZ-"Rundfunkbeitrag" unter Vorbehalt zahlen, Rückerstattungs-Anspruch sichern (mit Musterbrief)
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Über eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" soll akademie.de für jede weitere öffentliche Verwendung eines Verbotsworts 5.100 Euro an die GEZ bezahlen.
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akademie.de: GEZ-freie Zone
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Bisher hatte akademie.de kostenlose Tipps und Musterbriefe im Internet veröffentlicht, die bei der GEZ-Abmeldung oder der Klärung der PC-Gebührenpflicht helfen sollten. Illegale Praktiken wurden weder empfohlen noch erläutert. Die Beiträge sind jetzt abgeschaltet, Besucher der gesperrten Seiten werden automatisch auf diese Infoseite umgeleitet, die über die in der Abmahnung übermittelte GEZ-Wortverbotsliste informiert. Bis zur weiteren Klärung der Rechtslage erklärt sich akademie.de wegen der Seitensperrung zur "GEZ-freien Zone" und setzt dafür ein Logo auf die Webseite.
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Aktuell: Gegenabmahnung, neue Stellungnahme
(Nachtrag, 13.09.2007) Inzwischen ist die Wortverbotsliste vom Tisch - weiterhin geht es aber noch darum, ob akademie.de eine der GEZ unliebsame Rechtsposition zur "Rundfunkgebühr auf neuartige Empfangsgeräte", sprich PC-Gebühr, sowie zur PC-Gebührenbefreiung äußern darf. Mehr dazu hier:
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Bei den von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Zensur gestellten Begriffen handelt es sich - wenigstens im Internet - um umgangssprachlich geläufige Wortbildungen zum Thema Rundfunkgebühren. Laut Google-Sucherergebnis vom 23. August 2007 finden sich im deutschsprachigen Internet allein die Verbotsbegriffe "PC-Gebühr(en)" auf 37.100 (31.900) Webseiten und die angeblich nicht existente(n) "GEZ-Gebühr(en)" auf 99.500 (225.000) Webseiten.
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Suchergebnis bei Google für "GEZ-Gebühren": www.gez.de auf Platz 1
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Die Abmahnung zur Unterlassung "nicht existenter" oder "falscher" Begriffe auf der Website von akademie.de betrifft damit potentiell viele tausend andere Firmen, Webpublisher, Institutionen oder Personen, die die von der GEZ verbotenen Begriffe im Internet publizieren oder in Foren kommunizieren. Wegen des allgemeinen öffentlichen Interesses werden Teile der Original-Abmahnung der Rundfunkanstalten zu Dokumentationszwecken bei akademie.de veröffentlicht.
Ein Worthäufigkeits-Vergleich per Google-Abfrage zeigt, dass die - nach GEZ-Meinung "nicht existenten" bzw. "falschen" - Begriffe auf deutschsprachigen Webseiten insgesamt etwa 3.000 mal häufiger vorkommen als die Ersatzformulierungen, die in der GEZ-Wortverbotsliste als "richtig" bezeichnet werden. Nach Umschreiben der verbotenen Begriffe auf den Webseiten in abmahnsicherere "richtige" Begriffe werden die geänderten Texte bei Internet-Suchabfragen in deutscher Normalsprache wohl kaum noch im Suchergebnis auftauchen.
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Originalauszug aus der GEZ-Abmahnung mit Wortverbotsliste nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung
"GEBÜHRENEINZUGSZENTRALE DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKANSTALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Bayerischer Rundfunk, München · Deutschlandradio, Köln Hessischer Rundfunk, Frankfurt Mitteldeutscher Rundfunk, Leipzig Norddeutscher Rundfunk, Hamburg Radio Bremen, Bremen Rundfunk Berlin-Brandenburg, Potsdam/Berlin Saarländischer Rundfunk, Saarbrücken Südwestrundfunk, Stuttgart Westdeutscher Rundfunk Köln, Köln Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Gebühreneinzugszentrale, Postfach 11 03 63, 50403 Köln
Per Einschreiben / Rückschein,
akademie.de asp GmbH & Co., Betriebs- und Service KG, [...], 10999 Berlin [...]
Sehr geehrte .......,
[...]
Irreführende und falsche Begriffsverwendung
[Sie] verwenden [...] auf Ihrer Internetseite eine Vielzahl irreführender und falscher Begriffe.
1.) Falsche Einzelbegriffe
Hierzu zählt zunächst die Nutzung nicht existenter Begriffe, die offenbar nur dazu dient, ein negatives Image der GEZ hervorzurufen.
Falsch: |
Richtig: |
GEZ-Gebühren |
gesetzliche Rundfunkgebühren |
GEZ für PC zahlen |
gesetzliche Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
GEZ-frei |
von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit |
GEZ-Gebührenpflicht |
gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht |
GEZ-gebührenfrei |
von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit |
GEZ-Rundfunkgebühr |
gesetzliche Rundfunkgebühr |
PC-"Wegelagerei-Gebühr" der GEZ |
gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
GEZ-Gebührenfahnder |
Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
GEZ-Fahnder |
Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
GEZ-Zwangsanmeldung |
Begriff nicht existent, da bei einer gesetzlichen Gebührenpflicht keine Zwangsanmeldung möglich ist |
GEZ-Anmeldung |
gesetzlich vorgesehene Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltener Rundfunkgeräte |
GEZ-Abmeldung |
gesetzlich vorgesehene Abmeldung der angemeldeten zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte |
GEZ-Anschreiben |
Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird |
GEZ-Brief |
Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird |
GEZ-Briefserien |
mehrere Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit deren Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird |
GEZ-Gebührenbescheid |
Bescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr |
GEZ-Widerspruchsbescheid |
Widerspruchsbescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr |
GEZ-Antwortbogen |
dem Informationsschreiben der GEZ beigefügtes Formular zur Erteilung der Auskunft nach § 4 Abs. 5 RGebStV |
GEZ-Fälle |
Gerichtsverfahren zur Klärung der Rundfunkgebührenpflicht |
GEZ-Verweigerer |
offenbar sind hiermit Schwarzseher und/oder -hörer gemeint |
2.) Nicht auf die GEZ bezogene falsche Begriffe:
Daneben verwenden Sie folgende weitere falsche Begriffe:
Falsch: |
Richtig: |
PC-Rundfunkgebühren |
gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
PC-Gebühr |
gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
Privatfahnder |
Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
Gebührenjäger |
Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
Gebührenhäscher |
Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
Provisionsjäger |
Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
Fangprämie |
Provision des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten |
Kopfprämie |
Provision des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten |
Jagdrevier des Gebührenfahnders |
Bezirk des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten |
Mitglied der Rundfunkgebührenzahler |
Rundfunkteilnehmer aufgrund der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht |
[...]
Mit freundlichen Grüßen
.....................................................
(Abteilungsleiter Personal und Recht der GEZ)"
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Auszug aus der von der GEZ der Abmahnung beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung:
"Anlage A
(Unterlassungserklärung)
Die akademie.de asp GmbH & Co. Betriebs- & Service KG [...] 10999 Berlin, vertreten durch die akademie.de asp GmbH [...] verpflichten sich,
[...] unverzüglich die Verwendung der Begriffe: GEZ-Gebühren, GEZ für PC zahlen, GEZ-frei, GEZ-Gebührenpflicht, GEZ-Rundfunkgebühr, GEZ-Gebührenfahnder, GEZ-Fahnder, GEZ-Zwangsanmeldung, GEZ-Anmeldung, GEZ-Abmeldung, GEZ-Anschreiben, GEZ-Brief, GEZ-Briefserien, GEZ-Gebührenbescheid, GEZ-Widerspruchsbescheid, GEZ-Antwortbogen, GEZ-Fälle und GEZ-Verweigerer;
[...] unverzüglich die Verwendung PC-Rundfunkgebühren, PC-Gebühr, Privatfahnder, Gebührenjäger, Gebührenhäscher, Provisionsjäger, Fangprämie, Kopfprämie, Jagdrevier des Gebührenfahnders und Mitglied der Rundfunkgebührenzahler;
[...] zu unterlassen.
Ort, Datum
.........
(Unterschrift Vertreter akademie.de)"
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Für den Fall, dass akademie.de keine Unterlassungserklärung unterschreibt, bei der die Wiederholungsgefahr vollständig ausgeräumt wird, kündigt die GEZ in der Abmahnung an, sie werde die Unterlassungsansprüche "gerichtlich geltend machen, wodurch erhebliche Kosten entstehen werden."