Lohnpfändung und Lohnabtretung
Grundlagen von Lohn- und Gehaltspfändung
Grundlagen von Lohn- und Gehaltspfändung
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Die Lohn- und Gehaltspfändung ist eines der häufigsten und bei den Gläubigern "beliebtesten" Mittel der Zwangsvollstreckung. Mit der Lohn- und Gehaltspfändung kann der Gläubiger gleich beim Arbeitgeber - also direkt an der Quelle des Einkommens - an sein Geld kommen.
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Die Lohn- und Gehaltspfändung direkt beim Arbeitgeber ist in § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Der Arbeitgeber gilt dabei als so genannter "Drittschuldner". Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
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Kennt ein Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, die Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner beschäftigt ist, kann er bei Gericht beantragen, dass der Lohn/das Gehalt gepfändet wird. Das Gericht erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird.
Hat der Arbeitgeber den Beschluss erhalten, muss er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens vom Lohn/Gehalt des Schuldners abzweigen und an den Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber ist - wie die Bank bei der Kontopfändung - gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.
In den ersten 14 Tagen nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber eine Erklärung abgeben, in der die Lohn-/Gehaltsansprüche des Schuldners und die pfändbaren Beträge aufgeführt sind. Für die Ermittlung der nicht pfändbaren Beträge nutzt der Arbeitgeber die amtliche Pfändungstabelle. Hier steht auf den Cent genau, wie viel nicht pfändbar ist, d. h. wie viel der Schuldner bei welchem Nettoeinkommen behalten darf. Außerdem dürfen bestimmte Einkommensteile, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc., nicht oder nur teilweise gepfändet werden. Mehr dazu später.
Der Arbeitgeber muss bei der Lohnpfändung den Pfändungsbetrag korrekt ermitteln. Zweigt er zu viel vom Gehalt ab, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser von ihm Schadensersatz fordern.
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Mehrere Einkommen?
Wenn ein Schuldner mehrere Arbeitseinkommen hat, kann der Gläubiger beantragen, dass das Vollstreckungsgericht diese zusammenrechnet und aus der Summe den pfändbaren Betrag errechnet (s. § 850e ZPO).