Neue Muster-Widerrufsbelehrung und Muster-Rückgabebelehrung
Die Gestaltung
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Gestaltungshinweise zu den Musterbelehrungen
Das BJM stellt unter den Widerrufs- und Rückgabemustern noch sogenannte Gestaltungshinweise zur Verfügung, die die Besonderheit des Internethandels berücksichtigen.
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Besonders Ebayhändler müssen weiterhin auf der Hut sein und sich aus den Gestaltungshinweisen das passende heraussuchen. Das sind in diesem Fall die Gestaltungshinweise Nr. 1. und Nr. 7 zur Widerrufserklärung, sie betreffen die Widerrufsfrist von einem Monat und den Wertersatz bei Ebay.
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Dadurch, dass ein Vertrag schon mit Abgabe des Höchstgebotes oder mit Sofortkauf zustande kommt, ist die geforderte schriftliche Belehrung vor Vertragsschluss bei Ebay mangels Kontakt zum Kunden gar nicht möglich. Eine Belehrung kann in diesen Fällen erst nach dem Vertragsschluss erfolgen. Deshalb müssen Ebayhändler eine Widerrufsfrist von einem Monat eintragen.
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Obwohl viele Gerichte einem Wertersatz bei Ebay zugestimmt haben, hat sich das BJM entschieden, den Wertersatz aus dem Muster herauszunehmen. Im Gestaltungshinweis Nummer 7 heißt es deshalb für Ebayhändler:
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"Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."
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(Weitere Informationen zu diesem Punkt finden Sie im Beitrag "Recht für Ebay-Händler: Wirrwarr um den Wertersatz"").
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Ein "normaler" Onlineshop (also nicht bei Ebay) kann nach wie vor die vom Muster vorgeschlagene 14 tägige Widerrufsfrist und eine Wertersatzklausel verwenden. Aber Onlineshop-Betreiber müssen den Bestellvorgang bzw. den Vertragschluss in ihrem Internetladen so gestalten, dass die Musterbelehrungen auch passen (vgl. "Rechtsvorschriften für Bestellvorgänge in Onlineshops")!
Dazu gehört zum Beispiel, dass der Vertragsschluss erst mit der Zusendung der Ware erfolgen sollte: Dann hat der Unternehmer die Möglichkeit, den Verbraucher problemlos vor bzw. bei Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, entweder per Email mit der Bestellbestätigung oder klassisch durch einen beigelegten Zettel bei Zusendung der Ware.
Der im Gestaltungshinweis Nr. 3 b und c aufgeführte Passus ist ebenfalls neu, nämlich in der Belehrung selbst auf die maßgeblichen Gesetzesnormen hinzuweisen. Demgemäß muss im Internetwarenhandel (Onlineshop, Ebayhändler u.ä.) der Hinweis zum Fristbeginn wie folgt ergänzt werden:
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"
Weitere "Gestaltungshinweise", die der Musterwiderrufsbelehrung beigefügt sind, weisen darauf hin, dass das Muster auch in folgenden Fällen abgeändert werden muss (eine Auswahl):
bei schriftlich abzuschließenden Verträgen
bei der Erbringung von Dienstleistungen
bei einem Kauf auf Probe
bei finanzierten Geschäften und Darlehensverträgen
In jedem dieser Fälle sind Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen im Muster erforderlich!
Die oben genannten Punkte gelten sinngemäß auch für die Rückgabebelehrung.