Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen

Umzugskosten

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Umzugskosten

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Grundsätzlich gilt: Es werden nur solche Umzugskosten vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, bei denen eine private Mitveranlassung so gut wie ausgeschlossen werden kann oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Es muss dabei objektiv erkennbar sein, dass die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten aus beruflichem Interesse aufgewendet wurden.

Lässt sich eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht leicht bzw. einwandfrei durchführen, behandelt das Finanzamt sämtliche Kosten als nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung.

Ein beruflich veranlasster Wohnungswechsel eines Arbeitnehmers hingegen berechtigt dazu, die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.

Ziehen Sie erst um, wenn Sie konkret eine Arbeitsstelle haben oder zumindest den Arbeitsvertrag unterschrieben haben! Nur dann ist der Umzug beruflich veranlasst.

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss oder versetzt wird, kann einen Teil seiner Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Dazu benutzt man die "Anlage N".

Denken Sie an alle Kosten, die Ihnen beim Umzug einfallen. Generell gewährt das Finanzamt eine Pauschale für "sonstige Umzugskosten".

Zieht der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er neben den Ausgaben für eine Umzugsspedition auch pauschale Umzugskosten und pauschale umzugsbedingte Unterrichtskosten (Nachhilfe) geltend machen, siehe auch BFM, Schreiben v. 16.12.2008, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007.

Die Umzugspauschalen wurden rückwirkend zum 01.01.2008 erhöht und erhöhen sich im Jahr 2009 in zwei weiteren Etappen.

Umzugsauslagen

zusätzlicher Unterricht

Ledige ab dem 01.01.2008

585 Euro

1.473 Euro

Ledige ab dem 01.01.2009

602 Euro

1.514 Euro

Ledige ab dem 01.07.2009

628 Euro

1.584 Euro

Verheiratete ab dem 01.01.2008

1.171 Euro

1.473 Euro

Verheiratete ab dem 01.01.2009

1.204 Euro

1.514 Euro

Verheiratete ab dem 01.07.2009

1.256 Euro

1.584 Euro

Für jede weitere Person (Kinder oder Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben) wird ein zusätzlicher Pauschbetrag von 258 Euro ab 01.01.2008, 265 Euro ab 01.01.2009 und 277 Euro ab 01.07.2009 gewährt.