Eidesstattliche Versicherung

Strategie und Taktik bei der eidesstattlichen Versicherung

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Strategie und Taktik bei der eidesstattlichen Versicherung

Der Schuldner kann das Verfahren bei der eidesstattlichen Versicherung in seinem Sinne beeinflussen: So kann er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschleunigen oder hinauszögern.

Schnelle Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Es kann zu einer einvernehmlichen Schuldenlösung beitragen, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung möglichst schnell abgibt. Damit macht er allen Gläubigern klar, dass er tatsächlich ein "Habenichts" ist. Hierfür ist eine eidesstattliche Versicherung ideal, da der Schuldner unter Strafandrohung für falsche oder fehlende Angaben seine Vermögenslosigkeit versichern muss. Meistens vermuten oder erhoffen Gläubiger beim Schuldner noch Vermögen. Stellt sich jedoch bei der eidesstattlichen Versicherung die Vermögenslosigkeit heraus, werden die Erwartungen auf Schuldenrückzahlungen häufig realistischer.

Nun kann der Schuldner besser mit den Gläubigern verhandeln, um einen Vergleich zur Schuldenbereinigung zu erreichen, der nur einen Bruchteil der Gesamtschuld beträgt und überhaupt bezahlbar ist. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt: Ein für den Schuldner guter Vergleich mit den Gläubigern ist meist nur für Schuldner möglich, die vorher ihre eidesstattliche Versicherung abgaben. Beschleunigungsmittel sind:

  • Wenn der Schuldner auch bei einem Verwandten oder Bekannten Schulden hat, kann dieser gleich nach einem Mahnbescheid einen Titel erwirken und für den Fall einer erfolglosen Pfändung auch die eidesstattliche Versicherung beantragen. So muss nicht auf den Antrag eines anderen Gläubigers gewartet werden.

  • Wenig bekannt ist, dass der Schuldner auch selbst beim Finanzamt seine eidesstattliche Versicherung beantragen kann. Voraussetzung ist, dass er beim Finanzamt vollstreckbare Schulden hat. In diesem Fall kommt er so am schnellsten zum Zuge.

Verzögerungs- und Vermeidungsmöglichkeiten

Auch wenn der Betroffene die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung etwas verzögern kann, sollte er sich fragen, welchen Sinn das haben soll. Ohne ein eingeleitetes Verfahren zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung verjähren Schuldtitel erst nach 30 Jahren. Der Schuldner müsste letztlich 30 Jahre lang vor seinen Gläubigern weglaufen. Für die meisten Betroffenen ist es viel erfolgreicher, die Energien positiv auf einen Gläubigervergleich, auf die Restschuldbefreiung über die Verbraucherinsolvenz und letztlich die Erzielung von Einkommen zu richten.

Oft sind es irrationale Ängste oder einfach Panik vor der eidesstattlichen Versicherung, warum die Abgabe hinausgezögert werden soll. Versuchen Sie, realistisch zu bleiben. Fragen Sie sich, was denn wirklich Schreckliches passieren wird.

Notorische Schuldner verzögern die Vollstreckung meist frühzeitig durch Einsprüche gegen Mahnbescheide. Vor einem vollstreckbaren Titel müssen Gläubiger mit ihnen dann über zwei Instanzen jahrelange Prozesse führen, die für den notorischen Schuldner eigentlich aussichtslos sind. Wer nicht zu diesem kleinen Verweigererkreis gehört, sollte sich nicht ausgerechnet vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Verzögerungstaktiken versuchen. Diese bringen hier sowieso keine großen Zeitvorteile mehr. Dennoch gibt es ein paar wichtige Punkte zu berücksichtigen:

  • Keine Abgabe unter Zeitdruck: Will ein Gerichtsvollzieher Ihnen unmittelbar nach einer erfolglosen Pfändung der Wohnung oder Geschäftsräume die eidesstattliche Versicherung abnehmen, können Sie dies verweigern. Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen: Hier können sogar fahrlässig "vergessene" Angaben strafbar sein. Deshalb sei beim Ausfüllen Sorgfalt geraten. Gesetzlich ist geregelt, dass der Abgabetermin zwei bis vier Wochen nach Aufforderung zur Abgabe der Versicherung liegen muss.

  • Erkrankung und ärztliches Attest: Wenn Sie wirklich erkrankt sind und hierfür ein ärztliches Attest nachweisen, können Sie nach rechtzeitiger Rücksprache mit dem Gerichtsvollzieher den Termin verschieben.

  • Abwendung der EV durch Gläubiger: Um die Abgabe der EV noch abzuwenden, können Sie mit dem Gläubiger in der kurzen Zeit zwischen der Vorladung zum Termin und dem tatsächlichen Termin verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, kann der Gläubiger seinen Antrag bei Gericht wieder zurückziehen.

  • Abwendung der eV beim Gerichtsvollzieher: Auch mit dem Gerichtsvollzieher können Sie über eine Ratenzahlung die EV abwenden. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die Forderung in sechs Monaten bezahlen können. Zum Termin sollten Sie dem Gerichtsvollzieher schon die erste Rate anbieten. Der Gerichtsvollzieher darf Ihr Angebot aber auch ablehnen.