Selbstständig statt arbeitslos: Praxis-Anleitung zum Gründungszuschuss und anderen Arbeitsagentur-Fördermitteln

Start in den Unternehmer-Alltag: Gründungsformalia

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Gründungsformalia

Unternehmer werden ist wirklich nicht schwer: In den meisten Fällen genügt eine Mitteilung an das Gewerbe- oder Finanzamt. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Schritte erläutert.

Bevor Sie Nägel mit Köpfen machen, müssen Sie aber unbedingt darauf achten, dass Sie vorher Ihren Antrag auf Gründungszuschuss haben. Auch andere Förderprogramme für neu gegründete Betriebe setzen voraus, dass die Beantragung der Förderung vor der Gewerbeanmeldung erfolgt!

Gewerbeanmeldung

Die Anmeldung selbst geht zur Überraschung der meisten Gründer außerordentlich schnell und einfach über die Bühne: Sie nehmen Ihren Personalausweis und (je nach Gemeinde) etwa 10 bis 50 Euro und gehen zum Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Freiberufler-Privileg

Freiberufler und Selbstständige gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes brauchen noch nicht einmal einen Gewerbeschein: Sie schicken lediglich eine formlose Mitteilung ans Finanzamt und füllen anschließend dessen sechsseitigen Fragebogen aus. Mehr zum Finanzamtsfragebogen erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite.

Im Vordruck "Gewerbe-Anmeldung" tragen Gewerbetreibende im Wesentlichen die folgenden Angaben ein:

  • die persönlichen Daten

  • die private Adresse, Telefon- und Faxnummer

  • falls davon abweichend: die betriebliche Adresse, Telefon- und Faxnummer

  • die Art der Tätigkeit

  • der Beginn der Tätigkeit und

  • die voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter.

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Vordruck einer Gewerbeanmeldung

Geschäftszweck nicht zu eng fassen

Achten Sie darauf, dass Sie die Art der "angemeldeten Tätigkeit" nicht zu eng fassen. Damit ersparen Sie sich späteren Änderungs-Aufwand. Wenn Sie etwa als Webdesigner arbeiten wollen, können Sie durchaus "Internet-Dienstleistungen" oder gar "Sämtliche Computer-Anwendungen" eintragen lassen. Wenn Sie einen Rasenmäher-Service aufziehen wollen, können Sie beispielsweise "Haus- und Garten-Dienstleistungen" angeben.

Zusammen mit dem Behörden-Stempel, Ihrer Unterschrift und der des Beamten wird Ihnen dieser Vordruck ausgehändigt. Das ist dann schon der legendäre Gewerbeschein. Und: Sie können sofort loslegen.

Genehmigungen und Nachweise

In manchen Fällen, etwa bei Handwerkern, Maklern oder im Gast- und Beherbergungsgewerbe müssen Sie bei der Anmeldung Genehmigungen und Nachweise vorlegen. Falls Sie das noch nicht bedacht haben, werden Sie spätestens vom Gewerbeamt darauf aufmerksam gemacht.

Weitere Benachrichtigungen müssen Sie von sich aus nicht vornehmen. Das Gewerbeamt meldet die Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit soweit erforderlich an alle Behörden und Institutionen, insbesondere an ...

  • das Finanzamt,

  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer und

  • die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung).

Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen wollen, werden darüber hinaus die gesetzliche Krankenversicherung, das Gewerbeaufsichtsamt und das Arbeitsamt informiert.

Als Gewerbetreibender sind Sie Zwangsmitglied der IHK. Als solches müssen Sie Mitgliedsbeiträge entrichten - Größenordnung für Kleinunternehmen: 50 bis 100 Euro pro Jahr. Viele Handels- und Handwerkskammern haben inzwischen jedoch Gewinn-Mindestgrenzen, bis zu denen die Mitgliedschaft kostenlos ist. Außerdem gibt es für Gründer Sonderkonditionen während der ersten Geschäftsjahre. Bei der Berufsgenossenschaft ist nur dann ein Pflichtbeitrag fällig, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen. Für den Chef ist die betriebliche Unfallversicherung freiwillig - lohnt sich in vielen Fällen aber.

Finanzamt

Der weitere Bürokratie-Aufwand in der Anmeldephase hält sich ebenfalls in Grenzen: Das Finanzamt schickt Ihnen einen achtseitigen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit", in dem Sie insbesondere Angaben machen ...

  • zur Art der Gewinnermittlung (Kleinbetriebe: "Überschussrechnung"),

  • falls gewünscht zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung,

  • zum erwarteten Umsatz im laufenden und folgenden Kalenderjahr und

  • zum erwarteten Gewinn im laufenden und folgenden Kalenderjahr sowie

  • zu Neugründung oder Betriebs-Übernahme

Geben Sie dabei Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen ruhig zurückhaltend an: Niemand kann verlangen, dass Sie Ihren tatsächlichen Gewinn im Voraus richtig schätzen. Nach Ihren Angaben richten sich die vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die der Lohnsteuer bei Angestellten entsprechen. Vorauszahlungen werden ab einem jährlichen Gewinn von 8.130 Euro (= steuerlicher Grundfreibetrag, Stand: 2013) fällig.

Gefährliches Finanzloch

Wenn Sie die Vorauszahlungen ans Finanzamt besonders niedrig halten oder sogar ganz umgehen, müssen Sie Ihre tatsächliche Steuerschuld unbedingt im Auge behalten. Anderenfalls droht in der Zukunft (meist gegen Ende des zweiten kompletten Geschäftsjahres) eine gefährliche Finanzlücke:

Einmal angenommen, Sie haben keine oder nur sehr geringe Steuervorauszahlungen geleistet und geben Ihre Einkommensteuer-Erklärung mit dem Gewinn des ersten Jahres bis Ende Mai des zweiten ab. Dann müssen Sie bei Eintreffen des Steuerbescheids im Herbst plötzlich auf einen Schlag die Einkommensteuer-Nachzahlung für das Vorjahr und die an den Vorjahrsgewinn angepassten Steuervorauszahlungen für die bereits abgelaufenen drei Quartale des laufenden Jahres zahlen!

Viele unerfahrene Gründer sind in dieser Situation aufgrund eines fehlenden finanziellen Polsters vor Riesenprobleme gestellt worden. Vermeiden können Sie eine solche "Liquiditätslücke" nur, wenn Sie eine Rücklage in ungefährer Höhe Ihrer Steuerschuld bilden. Einen Anhaltspunkt für die zu erwartende Einkommensteuerbelastung bietet der Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums. Denken Sie aber daran, auch Ihre übrigen Einkünfte (und ggf. die Ihres Ehepartners) mit zu berücksichtigen: Die haben nämlich Einfluss auf den Steuersatz.

So berechnen Sie Ihre persönliche Steuerrücklage

Wie Sie mit wenig Aufwand Ihre Steuerschuld jederzeit im Blick behalten, erfahren Sie in unserem bewährten Praxistipp "Steuerschätzung, selbst gemacht!"

Umsatzsteuerpflicht

Zusätzlichen bürokratischen Aufwand müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer betreiben: Als Existenzgründer sind Sie nämlich verpflichtet, in den beiden ersten Geschäftsjahren Monat für Monat elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Diese Auflage gilt sogar dann, wenn Ihre voraussichtliche "Zahllast" lediglich eine jährliche Umsatzsteuererklärung erfordern würde!

Und das müssen Sie tun: Auf Basis Ihrer laufenden Einnahme-Überschussrechnung stellen Sie zu Beginn jedes Monats fest, ...

  • wie viel Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) Sie im Vormonat von Ihren Kunden bekommen haben (= Summe der Umsatzsteuer auf Ihren Ausgangsrechnungen) und

  • wie viel Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) Sie selbst im gleichen Zeitraum bei Ihren Einkäufen bezahlt haben (Summe der "Vorsteuer" auf Ihren Eingangsrechnungen und Einkaufs-Quittungen).

Zumindest diese beiden Werte tragen Sie zusammen mit Ihrer Steuernummer in das Programm für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein und übermitteln die daraus errechnete Differenz via Internet ans Finanzamt. Auf einen Bescheid müssen Sie nicht warten: Die von Ihnen errechnete "Zahllast" ist sofort fällig und muss von Ihnen unaufgefordert auf das Finanzamts-Konto überwiesen werden. Sofern sich ein "Vorsteuerüberhang" ergibt, erhalten Sie umgekehrt anstandslos eine Gutschrift. Der Termin für die Abgabe ist jeweils der 10. des Folgemonats. Zum Glück gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte Dauerfristverlängerung zu beantragen und mit einem einfachen Trick die Anzahl der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf einen Schlag zu halbieren.

Grundlagen der Umsatzsteuerbesteuerung

Wenn Sie sich mit den Grundlagen der Umsatzsteuerbesteuerung vertraut machen möchten, dann empfiehlt sich ein Blick auf den akademie.de-Praxiskurs "Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer". Darin wird auch erklärt, mit welchen (meist kostenlosen) Programmen oder Onlinediensten Sie die Datenübermittlung via Internet bewerkstelligen.