Geschäftlich genutztes Fahrrad? So sparen Sie Steuern.

Selbstständige können das Finanzamt an den Kosten für Fahrrad oder E-Bike beteiligen.

Sie sind selbstständig und fahren regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit, aber auch zu Kunden, zu geschäftlichen Einkäufen und anderen "Außenterminen"? Dann sollten Sie das Finanzamt an den Kosten für Fahrrad oder E-Bike beteiligen.

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Sie sind selbstständig und fahren regelmäßig mit dem Fahrrad oder dem E-Bike ins Büro oder zu Ihren Kunden? Wenn Sie Ihr Fahrrad geschäftlich nutzen, dann können und sollten Sie das Finanzamt an den Anschaffungs- und Betriebskosten beteiligen. Hier lesen Sie, wie Sie dank Fahrrad Steuern sparen.

Gegenüber Autos und Motorrädern haben Fahrräder viele Vorteile - im Stadtverkehr sind sie flexibler und oft schneller, sie brauchen keinen Parkplatz und sind kostengünstiger als jedes andere Verkehrsmittel - Bus und Bahn inbegriffen. Und wer nicht verschwitzt beim Kunden anrollen möchte, kann dank moderner E-Bikes (Pedelecs) mit Batterieunterstützung in die Pedale treten.

So beteiligen Sie das Finanzamt

Die steuerliche Berücksichtigung der entstehenden Anschaffungs- und Betriebskosten entspricht im Wesentlichen der eines Firmenwagens.

Wenn Fahrrad oder E-Bike Ihr Fortbewegungsmittel der Wahl für geschäftliche „Auswärtstätigkeiten“ wie Kundenbesuche ist, dann sind die Kosten für das Zweirad geschäftliche Betriebskosten:

  • Befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen, setzen Sie pro gefahrenen Kilometer die (magere) Kilometerpauschale von 0,05 Euro an.

  • Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, machen Sie die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend - im Gegenzug müssen Sie den Wert des privaten Nutzungsanteils aber auch versteuern.

Für den Weg zur Arbeit und zurück, also für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt: Sie dürfen pro Entfernungskilometer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro ansetzen - egal ob das Fahrrad zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört.

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