Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragsentlastung für freiwillig versicherte Selbstständige bei Auftragsflaute

Die GKV muss auch Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide bei der Beitragsberechnung akzeptieren.

Die Krankenkassen müssen bei der Berechnung von Beiträgen auch Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide akzeptieren. Das führt bei Auftragsflaute zu Beitragsentlastungen.

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Die Krankenkassen müssen bei der Berechnung von Beiträgen auch Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide akzeptieren. Das geht aus den aktuellen GKV-„Grundsätzen zur Beitragsbemessung” hervor. Für Selbstständige bedeutet das, dass die Beitragshöhe bei Auftragsflauten rascher angepasst werden kann. Wir erläutern die Details.

Freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids. Weil sie den "Arbeitgeberanteil" selbst tragen müssen, ist die finanzielle Belastung ohnehin groß. Liegen die laufenden Einnahmen dann auch noch deutlich unter dem Vorjahreseinkommen, wirken die Sozialversicherungsbeiträge geradezu ruinös. Aber wenigstens enthalten die GKV-„Grundsätze zur Beitragsbemessung” eine Öffnungsklausel. Nur wird die viel zu selten beachtet.

Teure und ungerechte Anpassungslücke bei den GKV-Beiträgen

Arbeitnehmer haben's gut: Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden auf Grundlage ihres tatsächlichen Einkommens berechnet. Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten beruhen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hingegen auf den steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem letzten Einkommensteuerbescheid hervorgehen. Berücksichtigt werden dabei nicht nur die Einkünfte aus selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeiten, sondern auch Mieteinnahmen, Einnahmen aus Kapitalvermögen und zum Teil auch Renten!

Im Ergebnis entsteht oft eine gefährliche Anpassungslücke – vor allem dann, wenn das jeweilige Vorjahr außergewöhnlich gut verlaufen ist. So führen Auftragsflauten oft zu kurzfristigen finanziellen Engpässen. Und vor allem gibt es keinerlei Hoffnung auf nachträgliche Beitragserstattungen, auch wenn das laufende Jahr viel schlechter ausfällt als das Vorjahr, das für die Bestimmung der Beitragshöhe herangezogen wird!

Hintergrund: Das deutsche Sozialversicherungsrecht kennt grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragskorrekturen. Laut § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V wirken sich „Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises” nur auf die Zukunft aus.

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