Gewerbeanmeldung - 10 Fragen, 10 Antworten

Wer Gewerbetreibender ist, welche Unterlagen benötigt werden und wie Sie sich anmelden

Wer ist überhaupt ein Gewerbetreibender und wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung? Wir klären auf.

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Beim Start in die Selbstständigkeit sind alle Gewerbetreibenden verpflichtet, ihr Gewerbe anzumelden. Häufig ist jedoch nicht klar, wer überhaupt Gewerbetreibender ist, was an Unterlagen benötigt wird und wie die Anmeldung im Einzelnen funktioniert. Wir klären auf.

(Dieser Beitrag liefert die wichtigen Fakten zur Gewerbeanmeldung im schnellen Überblick. Praxistipps und Erläuterungen zu diesem Thema, aber auch zur Anmeldung beim Finanzamt und zum Umsatzsteuerverfahren, finden Sie in unserem Beitrag "Gründung, Anmeldungen, Genehmigungen: Unternehmer werden ist nicht schwer!".)

1. Wer muss eine Gewerbeanmeldung durchführen?

Jeder Gründer ist zugleich "Gewerbetreibender". Wer dieser überschaubaren Definition nach Gewerbetreibender ist, muss sein Gewerbe in jedem Fall anmelden. Ausnahme: Sie sind Freiberufler oder in der Landwirtschaft selbstständig Tätiger.

Nach der Gewerbeordnung üben Sie ein Gewerbe aus, wenn Sie einer Tätigkeit "selbstständig und regelmäßig" nachgehen und wenn Sie das Gewerbe "entgeltlich" und "zum Erzielen von Gewinnen" betreiben. Dabei spielt die Rechtsform des Betriebes im Übrigen keine Rolle.

2. Wer hat mit einer Gewerbeanmeldung nichts zu tun?

Angehörige der 'Freien Berufe' müssen sich nicht anmelden. Dies sind insbesondere die so genannten "Katalogberufe": Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Schriftsteller. Auch medizinische Berufe, wie Physio- oder Ergotherapeuten, gelten als Freiberufler.

(Freiberufler müssen sich jedoch beim Finanzamt anmelden).

Nachweise

Die meisten freien Berufe erfordern den Nachweis von berufsqualifikatorischen, zum Teil sogar finanziellen und baulichen Voraussetzungen. Es kann sich also keiner selbst aussuchen, ob er eine selbständige Tätigkeit als Gewerbetreibender oder als Freiberufler ausüben möchte.

Nicht zum Gewerbeamt muss der Bereich der 'Urproduktion', also Selbstständige aus den Bereichen Fischerei, Bergbau sowie der Land- und Forstwirtschaft. Ebenfalls nicht anmeldepflichtig ist, wer eigenes Vermögen verwaltet, etwa indem er eigene Grundstücke oder Gebäude verpachtet oder vermietet.

3. Wann müssen Sie ein Gewerbe anmelden, was ist bei späteren Veränderungen?

Anmeldepflichtig sind Sie, sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen bzw. wenn Sie einen bereits bestehenden Betrieb übernehmen.

Ebenfalls meldepflichtig sind Sie, wenn die unternehmerische Tätigkeit verändert oder ausgeweitet wird. Das gleiche gilt für den Umzug in eine andere Kommune - auch das müssen Sie melden.

Außerdem muss das Gewerbeamt informiert werden, wenn Sie die Rechtsform Ihres Betriebes oder die Art der gewerblichen Tätigkeit ändern. Auskunftspflichtig sind Sie auch, wenn Sie den Betrieb einstellen oder wenn Sie einen neuen Gesellschafter aufnehmen.

4. Wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung?

Ganz einfach: Sie melden Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt der jeweiligen Kommune an. Im häufigsten Fall ist das Gewerbeamt Teil des Ordnungsamts ("Gewerbemeldestelle"). Die Anmeldung können Sie persönlich auf dem Amt vornehmen, gelegentlich auch schriftlich oder - in modernen Stadtverwaltungen - auch via Internet.

Wichtig ist, dass der Gewerbetreibende die Anmeldung selbst vornimmt. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der oder die geschäftsführenden Gesellschafter. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, ist der/die vertretungsberechtigte/n Geschäftsführer zuständig.

5. Welche Unterlagen benötigen Sie für die Anmeldung?

Sie benötigen nur Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass, um sich ausweisen zu können. Ist das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen (z. B. GmbH), müssen Sie den Handelsregisterauszug sowie den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vorlegen.

Ausländer

Ausländische Staatsbürger, die nicht aus EU-Ländern kommen, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung der jeweiligen Ausländerbehörde vorlegen. Die Genehmigung muss die Erlaubnis beinhalten, dass ein Gewerbe betrieben werden darf.

6. Für welche Gewerbe sind besondere Erlaubnisse oder Zulassungen erforderlich?

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d. h. für die Ausübung der weitaus meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. In bestimmten Branchen ist aber eine spezielle Erlaubnis notwendig. Diese speziellen Regelungen für bestimmte Tätigkeitsfelder gehen dann zum Teil deutlich über die reine Gewerbeanmeldung hinaus.

Wird eines der sogenannten "überwachungsbedürftigen" Gewerbe angemeldet (z.B. Auskunftei, Detektei, Ehe-/Partnervermittlung, Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Reisebüro), so verlangt das Gewerbeamt ein polizeiliches Führungszeugnis ("zur Vorlage bei Behörden") sowie einen Auszug des Gewerbezentralregisters.

Die meisten dieser zusätzlichen Anforderungen lassen sich in drei Kategorien beschreiben:

  • persönliche Zuverlässigkeit: Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

  • sachliche Voraussetzungen: z. B. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vor allem durch Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis), erforderlicher Zustand der Gewerberäume.

  • fachliche Voraussetzung: Als Nachweis hierfür dienen - je nach geforderter Qualifikation - die Teilnahme an einer Weiterbildung (häufig bei der IHK), eine Ausbildung oder ein Studium.

Die wichtigsten genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sind weiter unten aufgeführt, lassen sich aber auch in der Gewerbeordnung nachlesen.

7. Was ist mit der Gewerbeanmeldung im Handwerk?

In Deutschland ist nach wie vor der Betrieb eines Handwerks-Unternehmens besonders stark reglementiert: Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Bei einer GmbH genügt, wenn ein Meister als technischer Betriebsführer eingestellt ist (der Betriebsinhaber selbst muss also kein Meister sein!).

Ausnahmeregelungen bestehen zudem bei so genannten "Altgesellen". In jedem Fall ist eine Anmeldung bei der Handwerkskammer mit entsprechenden Nachweisen notwendig (Eintrag in die Handwerkerrolle).

In der so genannten "Anlage B" der Handwerksordnung werden die Berufe aufgelistet, die auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden dürfen (Fliesenleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter etc.).

Zudem gibt es die "handwerksähnlichen Berufe", für die es überhaupt keine Berufszulassungsbeschränkungen gibt (Kosmetiker, Rohr- und Kanalreiniger, Änderungsschneider u. a.). Diese handwerksähnlichen Berufe benötigen keinen Meisterbrief (kennen ihn zum Teil auch gar nicht als Abschluss einer Ausbildung).

Nachweise, Handwerkerrolle

Bei der Gewerbeanmeldung müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Diese sollten Sie vorab mit der Handwerkskammer abstimmen. In der Handwerkskammer können Sie auch die Eintragung in die Handwerkerrolle beantragen. Sie benötigen dazu:

  1. den Antrag (!) auf Eintragung in die Handwerksrolle;

  2. den Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder Nachweise nach Ziffer II. B-D Handwerksordnung:

    - Nachweis (Hoch-) Schulabschluss,
    - Ausnahmebewilligung,
    - Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters;

  3. eine Betriebsleiterklärung, sofern ein technischer Betriebsleiter eingestellt wurde;

  4. unter Umständen: Ein Anstellungsvertrag (in Kopie) mit dem Betriebsleiter, mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt;

  5. eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung;

  6. unter Umständen: Handelsregisterauszug. Nur erforderlich, soweit das Einzelunternehmen (freiwillig) im Handelsregister eingetragen ist oder bei der Gründung einer juristischen Person.

8. Wie muss ich meine Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung beschreiben?

Der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ist möglichst genau zu bezeichnen. Aus Ihren Angaben sollte also hervorgehen, welche Dienstleistungen oder Waren Ihr Angebot umfasst, bspw. den "Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebes".

Betreiben Sie Handel, sollten Sie z. B. angeben, ob es um Groß- oder Einzelhandel geht. Die Warengruppen müssen Sie zwar nicht im Detail, sehr wohl aber mit Oberbegriffen (zum Beispiel "Einzelhandel mit Textilien") angeben.

9. Was passiert sonst noch bei einer Gewerbeanmeldung?

Das Gewerbeamt informiert verschiedene Behörden über die Anmeldung, insbesondere die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) sowie die Krankenkasse.

Besonders wichtig ist die Meldung an das zuständige Finanzamt: Heute ist es üblich, dass man Ihnen bei der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle der zuständigen Kommune direkt den Fragebogen der Finanzverwaltung aushändigt. Dies gilt, soweit Sie überhaupt noch persönlich zur Stadt-/Gemeindeverwaltung gehen und die Gewerbeanmeldung — wie häufig möglich — nicht auf dem Online-Wege vornehmen. Falls Sie also von der Stadtverwaltung den Fragebogen nicht erhalten, werden Sie ihn innerhalb weniger Tage von Ihrem zuständigen Finanzamt zugeschickt bekommen. Mit diesem umfangreichen Fragebogen „zur steuerlichen Erfassung“ teilen Sie dem Finanzamt u. a. mit, in welchem Umfang (geplanter Umsatz + Gewinn) Sie tätig werden.

Nie ohne Berater!

Füllen Sie diesen Erhebungsbogen des Finanzamtes gemeinsam mit Ihrem Existenzgründungsberater oder mit einem Steuerberater aus! Die Angaben zum künftigen Umsatz und Gewinn müssen natürlich realistisch sein, sie entscheiden aber auch über die Höhe eventueller Einkommensteuer-Vorauszahlungen — Euphorie oder Überschwang sind also nicht angebracht!

10. Was kostet das alles?

Die Bearbeitungsgebühr einer Gewerbeanmeldung ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Bei einigen ist sie kostenlos, in der Mehrheit liegt die Gebühr irgendwo zwischen 20 - 40 Euro. Gewerbeummeldungen oder Änderungen im Bestimmungszweck schlagen mit unter 20 Euro zu Buche.

Deutlich teurer sind die diversen Qualifikationen bzw. Unterweisungen und Bescheinigungen, die als Nachweise der fachlichen bzw. sachlichen Voraussetzungen und der persönlichen Zuverlässigkeit zu beschaffen sind. Je nach Tätigkeit müssen hierfür mehrere hundert Euro eingeplant werden.

Hinweise für die wichtigsten genehmigungspflichtigen Tätigkeiten

  • Apotheke: Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen darf nur der approbierte Apotheker mit einer besonderen Erlaubnis eine Apotheke eröffnen. Die Erlaubnis wird für ganz konkrete Geschäftsräume erteilt.

  • Arbeitnehmerüberlassung: Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf es einer Erlaubnis des Landesarbeitsamtes, wenn ein Arbeitgeber gewerbsmäßig Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen will.

  • Bauträger/Baubetreuer: Gemäß § 34 c Gewerbeordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen vorbereitet oder durchführt und dazu fremde Vermögenswerte verwendet (Bauträger) oder auch, wer als Baubetreuer in fremdem Namen Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.

  • Bewachungsgewerbe: Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung. Wer bestimmte Bewachungstätigkeiten ausübt, muss grundsätzlich eine anspruchsvolle Sachkundeprüfung absolvieren.

  • Einzelhandel: Die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit mit Hackfleisch, Arzneimitteln, Wirbeltieren, Schusswaffen und Munition ist gestattungspflichtig.

  • Finanzdienstleistungen: Wer gewerbsmäßig (oder in einem eine kaufmännische Einrichtung erfordernden Umfang) Finanzdienstleistungen sowie Finanzkommissionsgeschäfte oder Emissionsgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz erbringen will, muss die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben. Sie muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. Das Betreiben der vorgenannten Geschäfte ohne Erlaubnis ist ein Straftatbestand!

  • Gaststätten/Hotels: Der Betrieb von Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben bedarf nach dem Gaststättengesetz einer Erlaubnis, die personen-, betriebsart- und raumbezogen ist, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Unter den Begriff Gaststätte fallen z. B. auch Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen.

    Die Erlaubnis wird für den oder die Antragsteller erteilt, für die bestimmten Räume sowie für die bestimmte Betriebsart. Die Erlaubnis wird nur einer Person erteilt, die u. a. nachweist, dass sie über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann ("Gaststättenunterrichtung").

  • Großhandel: Die Großhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen gelten z. B. für den Handel mit Chemikalien und Sprengstoffen.

  • Güterbeförderung: Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedarf die Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, einer Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz" genannt) benötigt.

    Die entsprechenden Erlaubnisse im Güterkraftverkehrsgewerbe werden nur dann erteilt, wenn der Antragsteller seine fachliche Eignung durch entsprechende leitende Tätigkeit, bestimmte Abschlussprüfungen oder durch eine Fachkundeprüfung nachweist. Daneben werden seine Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes überprüft.

  • Handwerk: Nach § 1 der Handwerksordnung ist die Handwerksrolleneintragung Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung notwendig. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen "industriellen" Betrieb handelt. Merkmale hierfür sind z. B. ein hoher Automatisierungsgrad, Vorratsproduktion, serienmäßiges Fertigungsverfahren und überregionaler Absatz.

  • Inkasso-Unternehmen: Die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist bei dem Präsidenten des örtlich zuständigen Land-/ Amtsgerichts zu beantragen. Wesentliche Voraussetzungen für ihre Erteilung sind Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Sachkundenachweis, nämlich ausreichende theoretische Rechtskenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung.

  • Kreditwesen/Kapitalanlagen: Das Betreiben von Bankgeschäften ist gemäß § 1 Gesetz über das Kreditwesen erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ebenso bedarf das Betreiben einer Kapitalanlagegesellschaft der Erlaubnis durch die Bundesanstalt.

  • Maklergewerbe: Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, Wohnräume, Darlehen und Kapitalanlagen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge bedarf gemäß § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis. Zusätzlich ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen und zum Abschluss von Versicherungen auferlegt.

  • Personenbeförderung: Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig.

    Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen) ist der zuständige Regierungspräsident.

    Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr sind die unteren Verkehrsbehörden.

    Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss die fachliche Eignung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens nachweisen entweder:

    - durch eine Fachkundeprüfung vor der zuständigen IHK oder

    - durch eine nachweisbare, mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder

    - durch eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z. B. Verkehrsfachwirt) oder eine berufliche Weiterbildung auf diesen Gebieten.

  • Reisegewerbe: Zum Vertreiben von Waren oder zum Anbieten von Dienstleistungen durch Direktvertrieb an der Haustür oder Verkaufsstände auf der Straße (Reisegewerbe) ist gemäß § 55 Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich.

    Neben der Reisegewerbekarte bedarf es einer besonderen Anzeige, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen. Dies liegt vor, wenn der Verkauf außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, z.B. in Räumen einer Gaststätte, in einem Kraftwagen oder auch bei so genannten Kaffeefahrten durchgeführt wird.

  • Sachverständigentätigkeit: Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus. (Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist erlaubnisfrei, da die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht gesetzlich geschützt ist!)

  • Spielgeräte: Gemäß § 33 c Gewerbeordnung bedarf die Aufstellung von Spielgeräten, der Betrieb von Spielhallen sowie die gewerbsmäßige Durchführung von Spielen mit Gewinnmöglichkeiten der Erlaubnis.

  • Versteigerergewerbe: Gemäß § 34 b Gewerbeordnung ist die gewerbsmäßige Versteigerung erlaubnispflichtig. Neben § 34 b Gewerbeordnung ist die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.

  • Versicherungsberater: Wer Dritte über Versicherungen beraten will (Versicherungsberater), ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich oder in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf gem. § 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

  • Versicherungsvermittler: Ein Versicherungsmakler oder -vertreter, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt (Versicherungsvermittler), bedarf gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

    Die Regelungen seit 2007 sehen eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für selbständige Versicherungsvermittler und -berater vor sowie bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten. Insbesondere ist die Zulassung an das Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde und Vermögensschadenabsicherung für die Kunden geknüpft.

Auch wenn das Gewerbeamt bereits eine Anmeldung bestätigt hat, kann das Gewerbe noch im Nachhinein untersagt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Gründers nicht gewährleistet ist!