Gläubiger aufgepasst: P-Konto und Kontenpfändungsschutz

Infos und praktische Tipps für Gläubiger

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Eine der wirkungsvollsten Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem Schuldner war bislang die Pfändung seines Kontos. Doch die Gläubiger werden sich andere Strategien einfallen lassen müssen - ab diesem Tag wurde der Kontenpfändungsschutz für Schuldner deutlich verbessert.

Pfändungsschutz

Eine der wirkungsvollsten Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem Schuldner war bislang die Pfändung seines Kontos. Bislang. Denn ab 1. Juli 2010 werden sich Gläubiger andere Strategien einfallen lassen müssen - ab diesem Tag hat sich der Kontenpfändungsschutz für Schuldner deutlich verbessert.

Der neue Kontenpfändungsschutz bedeutet konkret:

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Kontopfändung aufgehoben - was nun?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Gericht auf Ihren Antrag hin erlassen hat, wird hinfällig. Ihre Forderung verliert den Rang.

Aber: Die Bestimmungen des § 833a Abs. 2 Nr. 1 ZPO beziehen sich nur auf das Guthaben eines Kontos, nicht aber auf andere Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner (Inanspruchnahme eines Dispo-Kredits, Schließfach, Wertpapierdepot etc.). Sie sollten insofern sicherstellen, dass Sie nicht nur das Guthaben eines Kontos pfänden, sondern auch alle weiteren Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut als Drittschuldner.

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P-Konto

Als weitere Stufe des verbesserten Kontenpfändungsschutzes ist mit dem Pfändungsschutzkonto ein beträchtlicher Vorteil für den Schuldner geschaffen worden.

  • Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut wird ein Pfändungsschutzkonto eingeführt. Der Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Zu beachten ist, dass ein Pfändungsschutzkonto nur von natürlichen Personen geführt werden kann.

  • Der geschützte Betrag eines Pfändungsschutzkontos gilt für den Kalendermonat. Bei einer Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto erstreckt sich der Pfändungsschutz insofern auf den gesamten (Kalender-)Monat (01. bis 31.), unabhängig davon, wann genau die Umwandlung beantragt worden ist (also beispielsweise nicht nur für den Zeitraum 15.06.-30.06., falls die Umwandlung am 15.06. beantragt wurde, sondern für den Zeitraum 01.06.-30.06.).

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