Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer: Wenn der Chefsessel zur Falle wird

GmbH-Geschäftsführer aufgepasst: Sie haften weitgehend persönlich!

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Viele Gründer bevorzugen nach wie vor die Rechtsform "GmbH", wobei der Betreiber nicht nur alleiniger Gesellschafter, sondern zugleich auch Geschäftsführer der GmbH ist. Allerdings sind sich nur wenige dieser Gründer über die Rechte und vor allem die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH wirklich im Klaren. Das böse Erwachen kommt oft erst, wenn bei einer Insolvenz der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen wird. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers und beleuchten die vielfältigen Risiken einer persönlichen Haftung.

Haftung im Innenverhältnis

Viele Gründer bevorzugen die Rechtsform "GmbH" mit dem Betreiber als alleinigen Gesellschafter und gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH. Allerdings sind sich nur wenige dieser Gründer über die Rechte und vor allem die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH wirklich im Klaren. Das böse Erwachen kommt oft erst, wenn bei einer Insolvenz der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen wird. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers und beleuchten die vielfältigen Risiken einer persönlichen Haftung.

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Haftung im Außenverhältnis

Entsprechend den gesetzlichen Haftungsgrundsätzen in § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten scheidet deswegen in den allermeisten Fällen aus. Die Rechtsprechung hat aber erkannt, dass eine Haftung des Geschäftsführers in Ausnahmekonstellationen in Betracht kommt und hat dazu mehrere Fallgruppen entwickelt.

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Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG bei jeder Änderung im Gesellschafterbestand verpflichtet, dem Handelsregister diesen Umstand durch Einreichung einer neuen, vollständigen Gesellschafterliste nebst Namen, Vornamen, Geburtsdatum und letzten Wohnort unverzüglich anzuzeigen. Diese Verpflichtung hat der Geschäftsführer auch bei einer Änderung des Umfanges der Beteiligung der Gesellschafter (vgl. den Beitrag "Handelsregister - Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit").

Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, dann haftet er gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG den Gläubigern der Gesellschaft, wenn diesen durch die Unkenntnis vom Gesellschafterwechsel ein Schaden entsteht.

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