Praxisratgeber "Abmahnung": Basiswissen für Geschäftsleute, Webmaster und Jura-Laien

Adressat und Wirksamkeit einer Abmahnung

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Adressat und Wirksamkeit einer Abmahnung

An wen richtet sich die Abmahnung?

Die Abmahnung muss sich gegen denjenigen richten, der als

  • Täter oder Teilnehmer (Anstifter und Gehilfe) vorsätzlich oder fahrlässig oder

  • als Störer verschuldensunabhängig willentlich und "adäquat kausal" und unter Verletzung von Prüfungspflichten

an der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes mitgewirkt hat.

Die sogenannte Störerhaftung ist - weil verschuldensunabhängig - sehr weit gefasst. Deshalb rückt die Rechtsprechung in jüngster Zeit die Verletzung von Prüfungspflichten in den Mittelpunkt, um den Kreis der Adressaten einzuschränken.

Die Haftung auf Schadensersatz tritt nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten ein. Wenn ein berechtigter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, sind die Kosten dafür jedoch in aller Regel verschuldensunabhängig zu ersetzen (nach § 8 UWG oder den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, siehe den Abschnitt zu den Kosten einer Abmahnung). Wird ein zunächst mittels Abmahnung angekündigter Anspruch dann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt, werden die Kosten des Rechtstreits dem unterlegenen Störer auferlegt.

Wer genau auf Unterlassung haftet, lässt sich nicht pauschal, sondern nur für den Einzelfall beantworten.

Eindeutig ist es, wenn eine z. B. eine juristische Person (z. B. GmbH, Verein) oder eine Firma wettbewerbswidrig oder urheberrechtswidrig Produkte bewirbt, herstellt oder vertreibt und damit selbst auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz haftet. Mehrere Verletzer haften nebeneinander.

Beispiel 3: Wer alles haftet

Der Text eines Buch wurde einfach aus einem anderen, urheberrechtlich geschützten Werk übernommen. Für den Vertrieb des Plagiats haften dann:

der "Verfasser"

der Drucker

der Verlag sowie

der Buchhändler

und zwar allesamt verschuldensunabängig (!) auf Unterlassung.

In aller Regel haften jedoch Personen nicht, die - etwa als Angestellte - weisungsabhängig und ohne eigenen Entscheidungsspielraum an der Störung mitwirken.

Im Bereich des Internets hat der Gesetzgeber Regelungen für die Verantwortlichkeit getroffen, deren Anwendbarkeit im Einzelfall einer eher wechselhaften Rechtsprechung unterliegt. Vom Prinzip her haften Anbieter von Diensten im Internet (z. B. einer Firmenwebsite) als "Contentprovider" grundsätzlich für eigene Inhalte (§ 8 Abs. 1 Teledienstgesetz, TDG). Dagegen haften Anbieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten (insbesondere Zugangs-Provider, Hostprovider und Carrier) nur dann, wenn sie von dem Inhalt Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, diese Nutzung zu verhindern.

Beispiel 4: Ebay haftet nicht vor Kenntnisnahme

Der Teledienstanbieter ebay wurde aufgrund einer Marken- und Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommen, da auf der Verkaufsplattform Plagiate der Uhrenmarke Rolex angeboten wurden. Zur Frage stand, ob ebay bereits vor Kenntnis des rechtswidrigen Angebotes auf Unterlassung haftbar war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber der Handelsplattform keine Kenntnis sämtlicher Angebote (sprich fremder Inhalte) auf seiner Plattform haben kann und erst haftet, wenn er Kenntnis erlangt hat und den Rechtsverstoß im folgenden nicht unterbindet (MMR 2004, S. 315-318).

Beispiel 5: Haftung des Zugangs-Providers

Ein Nutzer von Diensten eines Zugangs-Providers (z. B. Freenet oder AOL) verletzte urheberrechtliche Leistungsschutzrechte der Musikindustrie, indem er illegal Audio-Files bereitstellte. Die zu entscheidende Frage war, ob der Zugangs-Provider auf Unterlassung, und vor allem Auskunftserteilung haften würde, da er die Urheberrechtsverletzung objektiv ermöglicht. Das Gericht stellte unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 TDG fest, dass der Internetdienstanbieter als Access-Provider gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich sei und nicht verpflichtet sei, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ab Kenntnisnahme sei der Acces-Provider jedoch gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet. Daneben bestehe allerdings kein Schadensersatz- oder Auskunftsanspruch, da die Störerhaftung nur Abwehransprüche, nicht aber die im Deliktsrecht verankerten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vermittle.