Lohnsteuer-Freibetrag: Jeden Monat mehr netto vom brutto

Freibeträge auf einen Blick

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Freibeträge auf einen Blick

Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Dinge, die Sie benötigen, um Ihre Arbeit ausüben zu können. Neben Gegenständen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, können auch andere Dinge anerkannt werden, wenn diese nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Wenn die Gegenstände aber zu mehr als 10 % privat genutzt werden, wird es kompliziert.

Früher konnten die Kosten für Dinge, die zu mehr als 10 % privat genutzt wurden, gar nicht abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat aber seine Meinung zu diesem Thema im September 2009 revidiert. Seitdem können entstandene Kosten für eine Sache auch anteilig als Arbeitsmittel-Kosten anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anteil der beruflichen Nutzung genau festgelegt werden kann und dieser Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Bei PCs und den dazugehörigen Geräten (Monitor, Scanner, Drucker usw.) wird grundsätzlich von einer 50-prozentigen privaten beziehungsweise beruflichen Nutzung ausgegangen. Wollen Sie einen größeren Prozentsatz beruflich geltend machen, müssen Sie dies beweisen.

Arbeitszimmer

Die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer abzusetzen, wurde 2007 stark eingeschränkt. Seither ist die Absetzbarkeit nur noch in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn der Person kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, dann können die Kosten für ein Arbeitszimmer bis maximal 1.250 € geltend gemacht werden. Das gilt beispielsweise für Außendienstler.

  • Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Arbeitswelt des Antragstellers darstellt, können die Kosten unbegrenzt geltend gemacht werden.

Kosten für beruflich genutzte Räume können auch geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um ein Arbeitszimmer handelt, die Ausstattung oder die Nutzung also dagegen spricht, dass es sich hier um ein Arbeitszimmer handelt. Das gilt beispielsweise für eine Werkstatt, das Atelier eines Künstlers, Kanzleiräume usw. Außerdem sind die Kosten für Räume, die nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden, absetzbar wenn

  • die Räume für Publikumsverkehr auf Dauer geöffnet sind.

  • in den Räumen fremde Personen beschäftigt werden.

  • die Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung beispielsweise speziell für berufliche Zwecke angemietet wurden.

  • die Räume an den Arbeitgeber vermietet wurden und von Ihnen in seinem Auftrag genutzt werden.

  • die Räume von Selbstständigen als Büro genutzt werden und direkt neben den Betriebsräumen liegen.

Aus- und Fortbildungskosten

Kosten für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium können bis zu 6.000 € abgesetzt werden. Bis 2011 lag hier die Grenze bei 4.000 €. Kosten für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung erstmalig angetreten wird, können unbegrenzt abgesetzt werden.

Wurde ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, gelten die weiteren Kosten für Bildungsmaßnahmen als Fortbildungskosten – und können unbegrenzt abgesetzt werden.

Nicht absetzen können Sie Kosten für Bildungsmaßnahmen, die nicht aus beruflichen, sondern aus privaten Gründen erfolgen.

Weiterbildungskosten gezielt absetzen

Sie können das Finanzamt an Ihrer Weiterbildung beteiligen. Mehr dazu im Beitrag Weiterbildungskosten absetzen: So geht's!

Ausbildungsfreibetrag

Für Kinder,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet aber

  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • sich noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden und

  • außerhalb des Elternhaushalts leben und für die

  • Kindergeld bezogen wird,

kann ein Ausbildungsfreibetrag geltend gemacht werden. Er beträgt 924 € pro Jahr.

In unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeiten wird der Ausbildungsfreibetrag durchgehend gewährt. Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn beispielsweise zwischen der schulischen und beruflichen Ausbildung ein Zeitraum von maximal vier vollen Kalendermonaten liegt. Endet die Schule also am 15. Juni, muss die Berufsausbildung spätestens am 30. November beginnen. Die gleiche Regelung gilt auch, wenn nach der Ausbildung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein EU-Freiwilligendienst angetreten wird.

Behinderung

Behinderten steht je nach Grad ihrer Behinderung ein Behinderten-Pauschbetrag zu, der angesetzt werden kann.

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

25/30

310 €

35/40

430 €

45/50

570 €

55 / 60

720 €

65/70

890 €

75/80

1.060 €

85/90

1.230 €

95/100

1.420 €

Blinde oder hilflose Behinderte mit dem entsprechenden Merkmal im Behindertenausweis (BL für Blind und HI für Hilflos) erhalten einen erhöhten Behinderten-Pauchbetrag von 3.700 €.

Der Behindertenpauschbetrag wird immer für ein ganzes Jahr gewährt, gleichgültig, wann die Behinderung eingetreten ist. Anspruch auf den Pauschbetrag haben entweder der Behinderte oder seine Eltern.

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag werden typische außergewöhnliche Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, abgedeckt. Diese Kosten können dann nicht mehr zusätzlich abgerechnet werden. Sogenannte untypische außergewöhnliche Belastungen können hingegen zusätzlich abgerechnet werden. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Kuren, Operationen, Haushalthilfen, aber auch eventuell notwendig werdende Schulgelder oder Fahrtkosten.

Man kann auch auf den Behinderten-Pauschbetrag verzichten und die laufenden, typischen Aufwendungen nach Belegen abrechnen. Dann wird das Finanzamt jedoch einen zumutbaren Eigenanteil abziehen.

Muss der Behinderte aufgrund seiner Behinderung eine bestimmte Diät einhalten, werden diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Bewerbungskosten

Kosten für Bewerbungen können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören die Kosten der Bewerbung (Mappen, Kopien, Umschläge, Porto usw.) und der Bewerbungsgespräche (Fahrkosten, eventuell Übernachtungen usw.).

ABC der Bewerbungskosten

Bewerbungskosten können Sie von der Steuer absetzen. Welche Posten und in welcher Höhe, erklärt Steuerfachmann Thomas Wolf im Beitrag: Bewerbungskosten steuerlich absetzen.

Doppelte Haushaltsführung

Unter Umständen können auch die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn man außerhalb des Ortes, in dem man einen eigenen Hausstand unterhält, einen zweiten Haushalt unterhält. Um die doppelte Haushaltsführung anerkannt zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich begründet sein.

  • Es muss ein eigener Hausstand bestehen. Kinder, die bei ihren Eltern wohnen, können deshalb keine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

  • Man muss an einem Ort außerhalb des ersten Haushalts beruflich tätig sein.

  • Am auswärtigen Beschäftigungsort muss ein weiterer Haushalt unterhalten werden.

Für die doppelte Haushaltsführung sind die folgenden Kosten absetzbar:

  • Mietkosten (ortsübliche Miete für maximal 60 Quadratmeter).

  • Fahrkosten. Die erste Hin- und letzte Rückfahrt wird nach der Dienstreisepauschale abgerechnet. Außerdem kann eine Heimfahrt pro Woche nach der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

  • Pauschbeträge für Verpflegung können für maximal drei Monate geltend gemacht werden.

  • Verzichtet man auf die wöchentliche Heimfahrt, kann man hierfür jeweils ein Telefonat abrechnen.

Fahrtkosten zur Arbeit

Für die Fahrten von und zur Arbeit steht den Steuerzahlern eine Entfernungspauschale zu. Es wird eine Pauschale für jeden Entfernungskilometer gezahlt. Wohnen Sie also 15 km von der Arbeitsstelle entfernt, wird auch nur die Pauschale für 15 Kilometer pro Arbeitstag bezahlt. Es spielt keine Rolle, wie oft die Strecke pro Tag zurückgelegt wird und welches Verkehrsmittel hierfür verwandt wird. Die Pauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer und Arbeitstag.

Allerdings wird die Pauschale in folgenden Fällen auf 4.500 € im Jahr begrenzt:

  • Fahrten mit einem Zweirad (Motorrad, Roller, Moped, Fahrrad)

  • Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel ohne Einzelkostennachweis

  • Mitfahrt in Fahrgemeinschaften für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden

Zur Berechnung der Pauschale wird die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt. Nur wenn eine längere Strecke nachweislich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, wird auch die längere Strecke akzeptiert. Verkehrsgünstiger ist eine Strecke, über die ein bestimmtes Ziel unter normalen Umständen besser erreichbar ist. Dabei wird von den meisten Finanzämtern eine Zeitersparnis von mindestens 10 % erwartet, bevor eine längere Straßenverbindung anerkannt wird.

Nutzen Sie beispielsweise Ihr Auto für die Fahrt zum Bahnhof und von dort aus die Bahn, wird grundsätzlich nur die kürzeste Straßenverbindung anerkannt.

Als Arbeitstage werden von den Finanzämtern bei einer 5-Tage-Woche zwischen 220 und 230 Tage anerkannt. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 260 bis 280 Tage.

Außerdem sind noch einige Besonderheiten zu beachten:

  • Fährkosten bleiben bei der Entfernungspauschale unberücksichtigt. Die entstandenen Kosten können aber zusätzlich abgesetzt werden.

  • Flugkosten können nicht über Entfernungspauschalen abgerechnet werden. Hier sind die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen.

  • Mautgebühren sind mit der Entfernungspauschale abgedeckt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen zu können, muss eine Rechnung vorgelegt werden, die per Überweisung beglichen wurde. Barzahlungsquittungen werden nicht anerkannt.

Möglich sind folgende Modelle:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als Minijob. Hier werden 20 % steuerermäßigend anerkannt (maximal 510 €).

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht durch Minijob-Kräfte erledigt werden. Auch hier werden 20 % steuermindernd anerkannt (maximal 4.000 €).

  • Handwerkerleistungen werden bis zu 20 % steuermindernd anerkannt (maximal 1.200 €).

Wichtig: Es werden nur die Kosten für Leistungen, keine Kosten für Materialien oder Waren anerkannt. Achten Sie deshalb darauf, dass die Kosten entsprechend aufgeteilt in der Rechnung erscheinen.

Putzhilfe? Elektriker?

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können ab 2012 lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Anerkannt werden Kosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag. Es werden aber nur 2/3 der entstandenen Kosten anerkannt. Maximal können 4.000 € abgesetzt werden.

Der Höchstbetrag von 4.000 € wird nicht gekürzt, wenn die Kosten nicht im gesamten Jahr entstanden sind. Wer also in sechs Monaten 6.000 € Betreuungskosten nachweisen kann, erhält den vollen Betrag von 4.000 € anerkannt.

Die lieben Kleinen ...

... können teuer im Unterhalt werden. Ann Yacobi erklärt, wie Sie für Kinderbetreuung bis zu 4.000 Euro von der Steuer abziehen.

Krankheitskosten

Bei der steuerlichen Bewertung von Krankheitskosten unterscheidet man vorbeugende, mittelbare und unmittelbare Kosten.

  • Vorbeugend gelten Maßnahmen, die allgemein gesundheitsfördernd, -erhaltend beziehungsweise -vorbeugend sind. Sie dienen nicht zur Bekämpfung einer akuten oder zu erwartenden Erkrankung. Die Kosten für solche Maßnahmen werden nicht steuerlich anerkannt.

  • Mittelbar sind Kosten, die für Begleiterscheinungen oder Folgen einer Erkrankung aufgewandt werden. Auch sie sind steuerlich nicht absetzbar.

  • Unmittelbar sind Maßnahmen, die darauf zielen, eine konkrete Erkrankung zu lindern oder, wenn möglich, zu heilen. Sie werden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen eingestuft und sind absetzbar. Grundsätzlich sind unmittelbare Krankheitskosten unbegrenzt absetzbar. Neben den Erstattungsleistungen aus anderen Quellen (z. B. Krankenkasse) wird aber auch ein sogenannter zumutbarer Eigenanteil abgezogen.

Bei Eheleuten oder ihnen gleichgestellten Personengruppen spielt es keine Rolle, wer erkrankt ist oder wer die Kosten für die Krankheitsbekämpfung bezahlt hat.

Bei einer getrennten Veranlagung werden die entstandenen Kosten geteilt und jedem Partner zur Hälfte zugerechnet. Eine andere Aufteilung kann von den beiden Partnern beantragt werden.

Steuerlich anerkannt werden alle Kosten, die durch Leistungen entstehen, die zur Heilung einer Krankheit dienen oder die Krankheit für den Betroffenen erträglicher machen. Kosten, die durch Leistungen entstehen, die lediglich der allgemeinen Gesundheitserhaltung oder –vorbeugung dienen sowie Aufwendungen, die krankheitsbegleitend oder als Folge einer Krankheit auftreten, werden nicht anerkannt.

Zur steuerlichen Anerkennung der Maßnahmen und Leistungen verlangen die Finanzämter in bestimmten Fällen ein Attest, das vor Behandlungsbeginn vom Amtsarzt ausgestellt werden muss. Alternativ kann das Attest auch vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellt werden. Ein Attest ist notwendig bei

  • Bade- oder Heilkuren

  • psychotherapeutischen Behandlungen

  • medizinisch erforderlicher auswärtiger Unterbringung eines behinderten Kindes des Steuerpflichtigen

  • der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson

  • medizinischen Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,

  • wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden

  • kosmetischen Operationen und Behandlungen (z. B. Kauf eines Toupets)

  • psychotherapeutischen Behandlungen

  • Umzug in eine andere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen

Auch in anderen Fällen kann ein Attest verlangt werden.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass von den Kosten auch ein sogenannter zumutbarer Eigenanteil abgezogen wird. Dieser Anteil richtet sich nach dem Familienstand und den Gesamt-Jahreseinkünften. Die Höhe des Eigenanteils wird in Prozent des Jahreseinkommens festgelegt.

Familienstand

Jahreseinkünfte

bis 15.340 €

über 15.340 €
bis 51.130 €

über
51,130 €

Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute ohne Kinder

5 %

6 %

7 %

Zusammenveranlage Eheleute ohne Kinder

4 %

5 %

6 %

Alleinstehende und Verheiratete mit bis zu zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

Alleinstehende und Verheiratete mit drei und mehr Kindern

1 %

1 %

1 %

Pflege- und Betreuungskosten im häuslichen Umfeld

Pflege- und Betreuungskosten, die durch mobile Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte entstehen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn die Leistungen im Haushalt des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Person erbracht werden. 20 % der Kosten, maximal 4.000 € sind anrechenbar.

Pflegt ein Steuerzahler einen Angehörigen, weiß er häufig nicht, dass er Anspruch darauf hat, einen Teil der ihm durch die Pflege entstandenen Kosten steuerlich abzusetzen. Es handelt sich hierbei um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Nach Abzug der Erstattungen von der Pflegeversicherung können 20 % der verbleibenden Kosten direkt von der Steuer abgezogen werden, wenn die Höchstsätze nicht bereits anderweitig verbraucht wurden (siehe „Haushaltsnahe Dienstleistungen“).

Allerdings ist der Abzug begrenzt. Sie können pro Jahr maximal 600 € geltend machen. Erhält der zu pflegende Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung oder ist er bereits in eine Pflegestufe eingestuft, verdoppelt sich dieser Betrag.

Um die Kosten absetzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Betreuungs- und Pflegekosten werden von dem pflegenden Angehörigen getragen.

  • Die Pflege und Betreuung müssen im Haushalt des pflegenden oder des zu pflegenden Angehörigen erbracht werden. Auch wenn der zu betreuende Angehörige in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen lebt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn er dort eine eigene Wohnung mit abgeschlossenem Haushalt unterhält.

  • Der pflegende Angehörige muss durch Rechnungen nachweisen, dass er die Leistungen in Auftrag gegeben hat.

  • Die Begleichung der Rechnungen muss unbar erfolgen. Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.

  • Es muss sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln. Hierzu gehören

    • Pflege, Versorgung und Betreuung

    • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt

    • Reinigung der Wohnung

    • Begleitung bei Einkäufen sowie kleinere Botengänge.

Nicht anerkannt werden Materialkosten.

Steuerberatungskosten

Es hält sich das Gerücht, dass Privatpersonen keine Steuerberatungskosten absetzen dürfen. Das ist aber so nicht korrekt. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einkunftserzielung stehen, sind weiterhin absetzbar. Die privaten Steuerberatungskosten müssen also aus den Kosten herausgerechnet werden, weil nur dieser Teil nicht absetzbar ist. Wobei eine Differenzierung nicht notwendig ist, wenn die privaten Steuerberaterkosten von eher nebensächlicher Bedeutung sind. Man geht hier davon aus, dass dies der Fall ist, wenn die privat veranlassten Kosten rund ein Zehntel der Gesamtkosten ausmachen.

Ist die Aufteilung objektiv problemlos und eindeutig möglich, darf man den beruflichen Anteil schätzen. Ist dies nicht möglich, sind die gesamten Kosten nicht absetzbar. Ergibt die Schätzung, dass der private Anteil über 10 % liegt, wird die Gesamtsumme ebenfalls nicht anerkannt.

Abzugsfähig sind die Beratungskosten zur Ermittlung von Überschusseinkünften. Sie können als Werbungskosten abgesetzt werden. Als Betriebsausgaben können die Beratungskosten bei Gewinneinkünften abgesetzt werden. Die Beratung zur Einkommensverwendung wird nicht mehr anerkannt.

Es gibt aber auch Steuerberatungskosten, die nicht zugeordnet werden können. Das gilt beispielsweise für die Kosten von

  • Steuerfachliteratur und Software,

  • Pauschalvergütungen für Steuerberater,

  • Beiträge für Lohnsteuerhilfevereine

Hierfür gilt folgende Sonderregelung:

Höhe der Beratungskosten

Steuerliche Behandlung

< = 100 €

Anerkennung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe.

> 100 € < 200 €

100 € werden anerkannt, der übrige Betrag wird nicht berücksichtigt.

> 200 €

50 % der Kosten werden anerkannt, der Rest leider nicht.

Die Grenzen gelten sowohl für Singles als auch für Paare. Die Beträge verdoppeln sich also bei Paaren nicht.

Umzugskosten

Umzugskosten können Sie bei einem beruflich bedingtem Umzug geltend machen. Beruflich bedingt ist ein Umzug beispielsweise, wenn

  • sich durch den Umzug die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verkürzen. Von einer erheblichen Verkürzung können Sie ausgehen, wenn sich die tägliche Fahrzeit um eine Stunde oder mehr verkürzt. Sind bei einem Paar beide Partner berufstätig, darf der Vorteil des einen Partners nicht mit etwaigen Verlängerungen beim anderen Partner verrechnet werden. Umgekehrt kann aber auch ein geringerer Vorteil beider Partner (z. B. jeder Partner spart eine halbe Stunde ein) addiert werden. Bei der Wahl des Verkehrsmittel sind die Arbeitnehmer frei. Ist eine erhebliche Verkürzung der täglichen Fahrzeit gegeben, spielen die Gründe für den Umzug keine Rolle – er muss als beruflich bedingt anerkannt werden.

  • der Umzug zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Wird die Fahrzeitverbesserung von einer Stunde pro Arbeitstag nicht erreicht, kann der Steuerzahler auch andere Gründe ins Feld führen. Hierzu gehören beispielsweise Aspekte wie eine bessere Verkehrsanbindung (z. B. Fahrten über die Autobahn statt über Landstraßen durch viele kleine Orte), die Möglichkeit, die Arbeitsstätte zu Fuß zu erreichen und Ähnliches.

  • eine Dienst- oder werkseigene Wohnung geräumt oder bezogen wird.

  • der Umzug vom Arbeitgeber verlangt wird oder die Interessen der Firma am neuen Wohnort besser wahrgenommen werden können.

  • eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen notwendig wird und hierfür der Umzug notwendig wird.

  • nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen ein Rückumzug zum Heimatort notwendig wird.

  • eine berufliche Versetzung den Umzug bedingt. Dies gilt auch, wenn die Versetzung vom Arbeitgeber angekündigt, aber dann doch nicht durchgeführt wurde. Unter Umständen kann auch der Rückumzug nach Beendigung der Versetzung als beruflich bedingt anerkannt werden.

  • sich der Umzug aus einer erstmalig aufgenommenen beruflichen Betätigung ergibt (Student verzieht nach dem Studium oder Auszubildender verzieht nach abgeschlossener Lehre).

Grundsätzlich richtet sich der Fiskus bei der Erstattung nach dem Bundesumzugskostengesetz. Aus der Rechtsprechung hat sich aber ergeben, dass die dort gemachten Aussagen nicht immer gültig sind. Absetzbar sind grundsätzlich

  • die Transportkosten in volle Höhe. Hierzu gehören alle Kosten, die mit dem Transport zusammenhängen. Hierzu gehören Verpackungen, Ab- und Aufbaukosten, evtl. notwendige Versicherungen usw. Normalerweise wird die Speditionsrechnung vom Fiskus anerkannt. Aber auch die Kosten der Verpflegung für die Umzugshelfer und eine eventuelle Vergütung für die Helfer ist – insbesondere beim Umzug ohne Spedition – absetzbar. Die Vergütungen sollten möglichst 256 € plus Fahrtkosten nicht übersteigen.

  • Reisekosten am Tag des Umzuges. Hier können Sie für Fahrten mit dem eigenen PKW 0,30 € pro Kilometer geltend machen. Für jede Person, die mitfährt und zur häuslichen Gemeinschaft gehört, können Sie noch einmal 0,02 € geltend machen.

  • Verpflegungskosten für Sie und die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Die Höhe der hierfür anzusetzenden Pauschale ergibt sich aus der Zeitspanne zwischen Einladen und Ausladen des Umzugsgutes und beträgt:

    • ab 8 Stunden Abwesenheit: 6 €

    • ab 14 Stunden Abwesenheit: 12 €

    • bei 24 Stunden Abwesenheit: 24 €

  • Eventuell notwendige Übernachtungskosten und Nebenkosten wie Taxi-, Bus- oder andere Fahrten, Parktickets, Telefonate usw.

  • Fahrt- und Reisekosten zur Wohnungsbesichtigung. Hier können die bereits genannten Pauschalen und Einzelkostennachweise geltend gemacht werden. Anerkannt werden zwei Reisen für eine Person oder eine Reise für zwei Personen. Anerkannt werden jeweils zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage.

  • Für Fahrten zur Vorbereitung des Umzuges können Sie 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend machen, wenn Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person gefahren ist. Eine Verpflegungspauschale kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Für Fahrten am Wochenende können Sie auch keine Fahrkostenpauschale geltend machen.

  • Höhere Mietkosten, die dadurch entstehen, dass sowohl in der alten als auch in der neuen Wohnung Miete gezahlt wird. Abzugsfähig sind die Mietkosten der alten Wohnung ab dem Tag des Umzugs bis zum Ende der Kündigungsfrist. Die Miete für die neue Wohnung ist bis zum Umzugstag absetzbar.

  • Kosten für Nachhilfestunden der Kinder, wenn dies aufgrund des Umzuges notwendig wird (in der ehemaligen Schule der Kinder war man mit dem Stoff nicht so weit wie an der neuen Schule). Sie können derzeit maximal 1.617 € absetzen. Bis zur Hälfte dieses Betrages können die Kosten zu 100 % geltend gemacht werden. Der danach verbleibende Rest kann zu 75 % - bis zur Höhe der zweiten Hälfte abgesetzt werden. Das klingt komplizierter, als es ist, wie das folgende Beispiel zeigt (maximal abzugsfähiger Betrag 1.617 €, die Hälfte = 808,50 €):

    Kosten für Nachhilfe/€:

    3.000

    2.000

    1.000

    Absetzbarer Betrag zu 100 % bis maximal 808,50 €

    808,50

    808,50

    808,50

    verbleiben:

    2.191,50

    1.191,50

    191,50

    hiervon 75 %

    1.643,63

    893,63

    143,63

    bis maximal 808,50 €

    808,50

    808,50

    143,63

    Die Beträge gelten jeweils pro Kind.

  • Weitere Umzugskosten können Sie entweder entsprechend vorliegender Belege abrechnen oder hierfür eine Pauschale geltend machen. Diese beträgt zurzeit für Verheiratete und gleichgestellte Personen 1.283 € und für Ledige 641 €. Hinzu kommen 283 € für jede weitere im Haushalt lebende Person. Diese Pauschalen werden aber nur beim Umzug „Wohnung zu Wohnung“ gewährt. Hatten Sie vor dem Umzug beispielsweise nur ein möbliertes Zimmer oder ziehen Sie aus einer Wohnung zurück zu den Eltern, erhalten Sie als Verheiratete nur noch 30 % der Pauschale, als Ledige sogar nur noch 20 %.

Um die Kosten steuerlich geltend machen zu können, gibt es bei den Finanzämtern spezielle Vordrucke.

Umzugskosten absetzen

Wenn Sie beruflich umziehen müssen, können Sie einen Teil der Kosten beim Fiskus geltend machen. Thomas Wolf erklärt, was Sie wann in welcher Höhe absetzen dürfen: Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen.

Unterhaltsleistungen an Ehepartner

Unterhaltsleistungen an einen Ehepartner sind steuerlich absetzbar, wenn der Steuerzahler vom Partner dauernd getrennt lebt oder geschieden ist. Lebt der ehemalige Partner weiterhin in Deutschland, kann man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Maximal sind 13.805 € absetzbar. Der Unterhaltsempfänger muss dann die Leistungen seinerseits versteuern. Über den Betrag von 13.805 € hinaus können Sie zusätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Ihren ehemaligen Partner geltend machen, wenn Sie diese Beiträge zahlen. Der Ex-Partner muss die Beiträge dann seinerseits versteuern, kann sie aber gleichzeitig als eigene Versorgungsleistungen wieder absetzen.

Um die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Unterhaltspflichtige einen Antrag beim Finanzamt stellen („Anlage U“ zur Einkommensteuererklärung) und der Unterhaltsempfänger diesem Antrag zustimmen.

Der Unterhaltspflichtige muss den Antrag jedes Jahr neu stellen. Der Empfänger muss seine Zustimmung unbefristet – bis auf Widerruf – erklären.

Alternativ können die Kosten bis zum Unterhaltshöchstbetrag (maximal 8.004 €) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Hierfür brauchen Sie keine Zustimmung des ehemaligen Partners. Zahlen Sie für den Partner zusätzlich die Kranken- und Pflegeversicherung, können Sie über den Unterhaltshöchstbetrag hinaus diese Kosten bis zur Höhe der Beiträge geltend machen, die für die Basis-Krankenversicherung für einen Sozialhilfe-Versicherungsschutz notwendig werden. Umgekehrt wird der Unterhaltshöchstbetrag um folgende Faktoren gekürzt:

  • Einkünfte und Bezüge des ehemaligen Partners, wenn sie 624 € im Jahr überschreiten

  • jeweils um ein Zwölftel für die Monate, in denen keine Zahlungen erfolgten

  • um ein bis drei Viertel, wenn der ehemalige Partner in einem Land lebt, in dem ein niedrigerer Lebensstandard als in Deutschland herrscht. Hierfür verfügen die Behörden über eine Liste der Ländergruppeneinteilung.