Pfändung von Lebens- und Direktversicherung

Pfändungsschutz für Direktversicherung und Lebensversicherung

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Pfändungsschutz für Direktversicherung und Lebensversicherung

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Besitzt ein Schuldner eine Lebens- oder Direktversicherung und droht ihm die Pfändung, sollten bei ihm die Alarmglocken klingeln. Für den Schuldner besteht hier akuter Handlungsbedarf. Unternimmt er nichts, lässt sich der Gläubiger vom Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Versicherungsverträge ausstellen. Mit diesem Titel pfändet er beim Versicherungsunternehmen des Schuldners dann die Versicherungsverträge. Grundsätzlich gilt: Der Gläubiger darf sich den Vermögenswert der privaten Kapitallebensversicherung auch dann holen, wenn es sich nach Sozialgesetzbuch um eine ersatzweise Lebensversicherung statt Rentenversicherung handeln sollte. So jedenfalls der Bundesfinanzhof (BFH) schon im Urteil vom 12.6.1991, AZ VII R 54/90.

Wird der Schuldner rechtzeitig aktiv, sichert er sich den Vermögenswert seiner Lebens- oder Direktversicherung. Dies erfolgt dadurch, dass er seine Versicherung beauftragt, seinen bestehenden Versicherungsvertrag in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung umzuwandeln. Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge macht dies seit März 2007 möglich. Auf dieses Thema gehen wir weiter unten noch genauer ein. (Bitte beachten Sie, dass auch private Rentenversicherungsverträge pfändbar sind, wenn die Verträge nicht die Bestimmungen zum Pfändungsschutz einhalten und nicht rechtzeitig angepasst werden.) Zunächst betrachten wir den Pfändungsfall, wenn der Schuldner hinsichtlich der Umwandlung nichts unternimmt.

Gepfändete Direkt- oder Lebensversicherung

Es hängt vom Inhalt des Versicherungsvertrages ab, ob dem Gläubiger mit der Pfändung der Lebens- oder Direktversicherung nicht nur Ansprüche auf für später vereinbarte Versicherungsleistungen eingeräumt werden, sondern ob er bereits vorzeitig über den Vertrag verfügen und die Versicherung kündigen darf, um über den "Rückkaufswert" Kasse zu machen. Hier gilt: Wurde im Versicherungsvertrag keine vorzeitige reguläre Kündigungsmöglichkeit mit Rückkaufswert vereinbart, so hat sich der Gläubiger bis zum vereinbarten Ablaufdatum des Versicherungsvertrags zu gedulden. Schließlich hat er sich genauso an den Versicherungsvertrag zu halten wie der von ihm gepfändete Schuldner. Dabei überwiegen zwei Varianten:

Fall Direktversicherung: Für die Millionen von Direktversicherungsverträgen der Arbeitnehmer sehen die Verträge keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor, da dies den Steuervorteil der Direktversicherung verhindern würde. Gesetzlich ist eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren vorgesehen. Oft werden auch höhere Laufzeiten - beispielsweise über 20 Jahre - vereinbart. Klarheit bietet hier ein Blick auf die vereinbarte Laufzeit im Versicherungsvertrag. Der Gläubiger muss jedenfalls warten, bis die Versicherung "reif" ist und auszahlbar wird.

Fall Lebensversicherung: Hier sieht die Vertragslage meist etwas anders aus: Im Vertrag wird dem Versicherten ein vorzeitiges Kündigungsrecht zum "Rückkaufswert" eingeräumt. Man will dem Versicherten ermöglichen, notfalls früher flexibel an das Geld zu kommen - zur Freude der Versicherer, die dafür teilweise horrende Anteile vom angesparten Vermögenswert einbehalten. Hier wird die drohende Pfändung unmittelbar gefährlich: Beim im Vertrag eingeräumten vorzeitigen Kündigungsrecht kündigt der Gläubiger mit einem Titel auf die Lebensversicherungs-Police gleich den Versicherungsvertrag und holt sich damit den Rückkaufswert als Erlös ab.

Wird im Lebensversicherungsvertrag allerdings einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, geht der Gläubiger leer aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 18.06.2003 unter AZ IV ZR 59/02 den Leitsatz, dass auch für den Erlebensfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten eine Pfändung dieser Ansprüche durch einen Gläubiger unmöglich macht. Konkret: Sieht der Versicherungsvertrag unwiderruflich vor, dass die Versicherungssumme später an die Ehefrau, die Kinder oder Pflegekinder ausgezahlt werden soll, so kann der Gläubiger den Versicherungsvertrag nicht mehr pfänden.