Der zweite Start in die Selbstständigkeit

Vor dem Restart: Ich will neu starten, bin aber verschuldet - geht das?

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Ich will neu starten, bin aber verschuldet - geht das?

Schulden allein sind so lange kein Problem, wie sie planmäßig samt Zinsen getilgt werden. Erst wenn Forderungen nicht bedient werden können, wird es schwierig. Und das ist leider sehr häufig der Fall. Wer (zu) hoch verschuldet ist, in jedem Fall aber derjenige, der seine Schulden nicht bedient, hat für die nächsten Jahre auch die Chance auf einen Restart vertan. Da nutzt auch die kompetenteste Hilfe nichts mehr.

Daher gilt: Je früher Sie sich Ihrer Schulden und der Gesamtsituation bewusst werden, desto besser. Sie schützen sich so immerhin davor, viel Zeit und Energie in einen aussichtslosen Restart zu investieren.

Wer seine Gläubiger stets vertragsgemäß bedient hat, wird an den Schulden allein nicht scheitern. Denn Altschulden sind nicht per se ein Problem.

Anders sieht es aus, wenn z. B.

  • Vollstreckungstitel,

  • negative Schufa-Einträge,

  • eine eidesstattliche Versicherung,

  • eine Kreditkündigung und/oder

  • nicht genehmigte Kontoüberziehungen vorliegen.

In solchen Fällen dürfen Sie sich nichts vormachen: Ein Darlehen für eine Neugründung werden Sie in der Regel nicht bekommen - zumindest nicht von einem Kreditinstitut.

Dann führt kein Weg daran vorbei, Disziplin, guten Willen und einen sehr langen Atem zu beweisen, um die wirtschaftliche Situation wieder in den Griff zu bekommen und die Chance auf einen Neustart, z. B. durch ein Insolvenzverfahren, zu nutzen. Aber immerhin gibt es diese Chance. Das war nicht immer so.

Mitunter ist ein Insolvenzverfahren schon daran gescheitert, dass Schuldner die Verfahrenskosten nicht bezahlen konnten. Diese können inzwischen gestundet werden.

Sollten bei Ihnen solche erschwerten Umstände vorliegen und Sie für Ihren Restart Fremdkapital benötigen, muss es sich um eine äußerst innovative, überzeugende Idee handeln, die großes wirtschaftliches Potenzial erwarten lässt. Nur dann könnte das Vorhaben interessant sein für Investoren wie z. B. "Business Angels". (Das sind vermögende Personen, die ihr Geld in junge Unternehmen mit großem Potenzial investieren und dafür meist eine stattliche Rendite erwarten.)

Allerdings stellt sich selbst dann die Frage, ob Sie als Unternehmerpersönlichkeit überzeugen können - schließlich sind Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ja alles andere als geordnet.

Ansonsten bleibt die Suche nach anderen, privaten Geldgebern (z. B. Freunde und Familie). Oftmals sind aber auch diese Quellen bereits ausgeschöpft und es bestehen auch im privaten Umfeld Schulden und eine berechtigte Vorsicht. Bleiben wir ehrlich: Dann haben Sie schlechte Karten!

Eine manchmal letzte Chance für Existenzgründer (auch "Restarter") und Selbständige bietet § 16 c, SGB II. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Sie ein Darlehen und/oder einen Zuschuss beantragen. Die Hürde ist jedoch hoch. Sie als Person und Ihr Konzept müssen schon sehr überzeugend sein. Aber das gilt ja immer und ganz besonders für Restarter.

Im Gesetzestext heißt es dazu:

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Die genannten Möglichkeiten stehen natürlich auch Restartern offen, bei denen die Situation nicht so schwierig ist, die also z. B. ihre Schulden stets ordentlich getilgt und auch keine negativen Schufa-Einträge haben. Darüber hinaus kommen in solchen Fällen aber auch alle "normalen" Gründerdarlehen grundsätzlich in Frage (dazu weiter unten).

Insolvenz im Ausland?

Insbesondere im Internet kursieren Geschichten von der angeblich so unkomplizierten und schnellen Insolvenz im Ausland, speziell in Frankreich oder England. Natürlich haben sich auch sehr rasch findige Berater gefunden, die Sie gegen Entgelt durch die Easy-Insolvenz begleiten. Mit Glück funktioniert es zwar nicht unkompliziert, aber vergleichsweise schnell. Möglich ist aber auch, dass die Probleme nur noch größer werden.

Ein bisschen erinnert die Diskussion an die ach so einfache Gründung einer so genannten "Limited". Auch hier haben Berater mitunter gutes Geld verdient, während den Gründern erst nach und nach klar wurde, worauf sie sich eingelassen hatten und welche Pflichten sie mit der Gründung eingingen. Berater können wertvolle Dienste leisten, sie können aber genauso gut auch nur Ihre wertvolle Zeit und Ihr letztes Geld kosten.

Gehen Sie deshalb kritisch an die Sache heran und holen Sie mehrere, auch unabhängige Meinungen ein. Und vor allem: Hände weg von den "Ratz-Fatz-Entschuldungsangeboten" für Jedermann im europäischen Ausland.

Die Option einer Insolvenz im Ausland besteht zwar grundsätzlich. Sie ist aber nicht einfach und schon gar nicht zum Nulltarif zu haben. So muss z. B. nicht nur eine Wohnung im Ausland bezahlt werden, sondern der Lebensmittelpunkt dort liegen. Eine Briefkastenadresse reicht also nicht aus. Es entstehen außerdem Kosten für die Versorgungsunternehmen, Gerichtskosten, Übersetzungen, Rechtsanwaltskosten usw.

Manche Berater raten deshalb ganz offen davon ab, diese Option in Betracht zu ziehen, wenn die Schulden unter 150.000 Euro betragen - und das ist sicher ein guter Rat. Mehr dazu bei den e-juristen.