Rechtsrisiko Facebook-Nutzung: Was darf man in sozialen Netzwerken?

Gesetze gelten auch in Sozialen Netzwerken - und auch für private Nutzer: Urheberrechte

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Urheberrechte

Das Urheberrecht ist für das korrekte Verhalten im Internet und ganz besonders in sozialen Netzwerken eines der wichtigsten Rechtsgebiete. Leider kann man nicht sagen, dass es im allgemeinen Bewusstsein der Nutzer auch entsprechend verankert wäre.

Eines der wichtigsten Rechtsgebiete im Internet und ganz besonders in sozialen Netzwerken ist das Urheberrecht. Ganz grob kann man sagen, dass das Urheberrecht das geistige Eigentum schützt. Es regelt das Urheberrecht an Werken. Werke sind wie Bilder, Videos, Musik, Datenbanken, Software, Textwerke, insgesamt also Produkte geistiger Leistungen. Gesetzlich festgelegt wird es in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG). (Daneben gibt es noch das Kunsturheberrechtsgesetz. Das KUrhG ist deutlich älter und regelt heute nur noch das Recht am eigenen Bild, wir behandeln es im nächsten Abschnitt.)

Zitate

Sehr vieles von dem, was Sie in sozialen Netzwerken finden, ist urheberrechtlich geschützt, wenn es nicht gerade unter „Zitate“ fällt. Daran, was rechtlich als Zitat gilt, sind sehr strenge Anforderungen gebunden, gerade bei Textwerken. Zitate dürfen z. B. einen gewissen Umfang nicht überschreiten - seitenlanger Text ist sicherlich kein Zitat mehr. Und auch bei Zitaten muss in jedem Fall die Quelle genannt werden, im Internet also üblicherweise der Name des Urhebers und die URL der Quelle. Genau hier gibt es schon das erste Problem in sozialen Netzwerken: Wenn ein Inhalt schon mehrmals geteilt wurde, ist oft längst nicht mehr ersichtlich, was die ursprüngliche Quelle ist.

Quellenangabe per Grafik

Wenn Sie Texte auf Ihre Internetseite oder in Ihr Profil in sozialen Netzwerken übernehmen und diese als Zitate kennzeichnen, müssen Sie sicherstellen,

  1. dass Sie Urheber und Quelle nennen und

  2. dass diese Angaben auch erhalten und mit dem Textzitat verbunden bleiben.

Gerade in sozialen Netzwerken, in denen durch die „Teilen“-Funktion die ursprüngliche Quelle schnell nicht mehr zu erkennen ist, ist es daher sinnvoll, Texte in Bilddateien zu packen und in der Bilddatei auch die Quellenangabe zu machen. So stellen Sie sicher, dass Text und Quellenangabe nur gemeinsam weiter gegeben werden können.

Urheberrecht an Bildern

Noch wichtiger als das Urheberrecht an Texten ist aber in sozialen Netzwerken das Urheberrecht an Bildern. Insbesondere Fotos, Fotomontagen und Videos werden sehr häufig hochgeladen und geteilt und damit verbreitet. Dabei sind sie urheberrechtlich geschützt, wenn auch mit unterschiedlichem Umfang.

Juristen unterscheiden nämlich zwischen „Lichtbildern“ und „Lichtbildwerken“, für die der Urheberrechtsschutz unterschiedlich hoch ist. Der Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken liegt in der Höhe der geistigen Leistung:

  • Der typische Schnappschuss eines Hobby-Knipsers ist in der Regel ein Lichtbild.

  • Das sorgsam gestaltete Foto eines Fotokünstlers oder Fotografen oder die aufwändig gestaltete Fotomontage eines Fotodesigners sind normalerweise als Lichtbildwerk geschützt.

Für die Praxis ist die Unterscheidung aber nur in Einzelfällen relevant, denn bei beiden Arten von Bildern hat der Urheber ( also derjenige, der das Bild gemacht hat) das Recht zu bestimmen, wo und wie es veröffentlicht wird.

Außerdem hat er einen Anspruch auf Urhebernennung beim Bild. Auch das ist ein Problem, das beim „Teilen“ von Bilder in sozialen Netzwerken eine große Rolle spielt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Urheber es gar nicht in das soziale Netzwerk hochgeladen hat, sondern dies ohne sein Wissen oder noch besser gegen seinen Willen geschehen ist.

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Abbildung 1: Anzeige eines geteilten Bildes in Facebook

Teilen Sie ein Bild eines anderen Nutzers in Facebook, wird dieses Bild in Ihrem Profil und für Ihre „Freunde“ auch in den aktuellen Nachrichten, angezeigt mit:

„Ihr Name“ hat „XYZs“ Bild geteilt.

Dabei wird als „XYZ“ nicht der Name des ursprünglichen Nutzers angezeigt, der das Bild auf Facebook hochgeladen hatte, sondern der, der das Bild schon vor Ihnen geteilt hatte. Ohne gesonderte Urhebernennung wird deshalb der Eindruck erweckt, das Bild sei tatsächlich von Nutzer „XYZ“. Dagegen tritt der ursprüngliche Poster - der das Bild als erstes hochgeladen hat, im besten Fall der Urheber - gar nicht mehr in Erscheinung. Umgekehrt können Sie als Facebook-Mitglied kaum feststellen, ob das Bild wirklich von dem Nutzer hochgeladen wurde, unter dem es Ihnen gerade angezeigt wird. Sie müssten schon alle vorhergehenden Nutzer über deren Profile rückverfolgen, was vielleicht möglich, aber doch mit hohem Aufwand verbunden ist.

Urheberrechtsrisiken bei Bildern und Videos auf Facebook

In Bezug auf das Urheberrecht für Videos und Bilder bestehen bei der Nutzung von Bildern folgende Gefahren:

  • Sie laden ein Bild in das soziale Netzwerk, für das sie nicht die nötigen Nutzungsrechte haben.

  • Sie „teilen“ ein Bild eines anderen Nutzers, das ohne Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurde.

  • Jemand anderes postet ein Bild an Ihre Pinnwand, für das er nicht die erforderlichen Nutzungsrechte hat.

  • Sie „teilen“ ein Bild, das zwar mit Zustimmung des Urhebers in das soziale Netz hochgeladen wurde, versehen es aber nicht mit der geforderten Urheberangabe.

  • Sie teilen eine Website mit Vorschaubild und verwenden damit ein urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers.

Verantwortung für fremde Postings

Ein ganz großes Problem: Auf Facebook kann jeder Nutzer an die Pinnwand seiner „Freunde“ posten, wenn diese das nicht aktiv deaktiviert haben - und zwar nicht nur eigenen Text, sondern auch "geteilte Inhalte". Haften muss dafür gegebenenfalls aber der Inhaber der Pinnwand.

Noch ist das Thema zwar rechtlich nicht vollständig geklärt, rechtskräftige Urteile liegen noch nicht vor. Vorsichtshalber sollte jedoch jeder sein Profil regelmäßig auf das kontrollieren, was andere dort gepostet haben - und rechtswidrige (und zum eigenen Schutz auch zweifelhafte) Inhalte umgehend entfernen.

Zum Weiterlesen:

Abmahnungen, strafbewehrte Unterlassungserklärungen und einstweilige Verfügungen gehören nicht nur bei Urheberrechtsverstößen die juristischen Mittel der Wahl. Sie sind auch Standard bei anderen Verstößen, etwa gegen Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht, zu denen wir im weiteren Verlauf des Beitrags noch kommen. Informationen zu Abmahnungen speziell bei Bilderklau oder generell finden Sie in den Leitfäden: