Taschengeldpfändung: Ihr Schuldner hat kein Einkommen? Aber pfändbare Ansprüche an den Ehepartner!

Ihr Schuldner hat kein Einkommen? Aber pfändbare Ansprüche an den Ehepartner!

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Der Schuldner hat keine eigenen Einkünfte, unterhält kein Bankkonto, verfügt auch nicht über sonstiges Vermögen. Ein Albtraum, denn für weitere Vollstreckungsversuche fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wirklich? Nein! Denn es lohnt sich, die Möglichkeit einer Taschengeldpfändung zu überprüfen.

Taschengeldpfändung: So geht's!

Oft endet der erste Vollstreckungsversuch bei Schuldnern ohne eigenem Einkommen, wenn der Gläubiger dessen Vermögensverzeichnis überprüft: Der Schuldner hat keine eigenen Einkünfte, unterhält kein Bankkonto, verfügt auch nicht über sonstiges Vermögen. Ein Albtraum, denn für weitere Vollstreckungsversuche fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wirklich? Nein! Denn es lohnt sich, die Möglichkeit einer Taschengeldpfändung zu überprüfen.

Ausgefuchste Schuldner finden häufig Wege, ihre Vermögenssituation ungünstig darzustellen. Oft entsteht dann beim Gläubiger der Eindruck, dass sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht lohnen oder letztlich nur weitere Kosten verursachen. Der Schuldner hat z. B. keine eigenen Einkünfte, sondern lebt vom Einkommen des Ehepartners. So steht es im Vermögensverzeichnis.

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Berechung des pfändbaren Taschengeldanspruchs

Wie errechnet sich ein solcher Taschengeldanspruch, den ein Gläubiger pfänden lassen kann?

Das (fiktive) Taschengeld (für den nicht verdienenden Schuldner) beträgt 5 - 7 % des durchschnittlich anrechenbaren Nettoeinkommens seines Ehepartners. Von diesem Nettoeinkommen werden allerdings noch die notwendigen Ausgaben abgesetzt, so z. B.

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