Urheberrecht: Ideenklau im Internet

Geschützte Werkarten

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Geschützte Werkarten

Sprachwerke (§ 2 Nr. 1 UrhG)

Für die Frage, ob ein durch Mittel der Sprache zum Ausdruck gebrachtes Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, kommt es auf seine Art und seinen Umfang an. Je kürzer ein Sprachwerk ist, wenn es also etwa nur aus einem Satz besteht, desto fantasievoller und eigentümlicher muss die Wortwahl und Gedankenführung sein. Die Schutzfähigkeit kann auch durch die besonders geistvolle Form der Sammlung und Anordnung des Textes begründet sein.

Die Rechtsprechung ist bei der Annahme der Schutzfähigkeit vergleichsweise großzügig, es werden geringere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt als im Bereich der angewandten Kunst.

Geschützt sind bei Vorliegen der notwendigen Schöpfungshöhe z.B. Vorträge, Romane, Erzählungen, Drehbücher, Gedichte, Liedtexte, Briefe, Tagebücher, wissenschaftliche Werke, Rezepte, Werbeslogans, Spiele, Rätsel und Zeitungsanzeigen. Denkbar ist auch ein Schutz von Gebrauchsschriften mit individuellen Merkmalen wie Gebrauchsanweisungen, Formulare, Prospekte, Preislisten, Rezepte, Gutachten und wissenschaftliche Werke.

Für den Bereich der Erzählungen gilt die Besonderheit, dass auch die zugrunde liegende Fabel urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Rechtsprechung hat hier entschieden, dass in Einzelfällen die konkrete Ausformung von Personen, die Umgebung und vor allem das Handlungs- und Beziehungsgeflecht urheberrechtlich geschützt sein können. Vor diesem Hintergrund kann zum Beispiel das Schreiben einer Fortsetzung oder der Vorgeschichte zu einer bestehenden bekannten Geschichte gegen das Urheberrecht des ursprünglichen Autors verstoßen.

Computerprogramme: Zu den Sprachwerken werden auch Computerprogramme gezählt. Für den urheberrechtlichen Schutz ist es bereits ausreichend, dass diese individuelle Werke sind, die das Ergebnis eigener geistiger Schöpfung sind.

Titelschutz: Titel von Sprachwerken oder Computerprogrammen sind in der Regel zu kurz, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Diese können aber kennzeichnungsrechtlich nach § 5 des Markengesetzes geschützt sein. Mindestvoraussetzung ist, dass der Titel unterscheidungskräftig ist oder sich bereits im Verkehr durchgesetzt hat. In diesem Fall kann der Inhaber der Titelschutzrechte gegen Dritte vorgehen, die den Titel in branchennaher Weise verwenden.

Exkurs: Websites

Zu den Sprachwerken zählen unter Umständen auch Webseiten, Homepages und ähnliche Benutzeroberflächen, soweit die Auswahl und Anordnung hinreichend individuell ist. Nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann der Gestaltung einzelner Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich Urheberrechtsschutz zukommen, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht wird.

Problematisch ist aus rechtlicher Sicht vor allem die Einordnung in das urheberrechtliche System im Einzelfall. Hier gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung.

Zuletzt hat beispielsweise das LG Köln (Urteil v. 15.06.2005, Az. 28 O 744/04, MMR 2006, 52-56) entschieden, dass einer für den Internet-Auftritt eines Unternehmens erstellten professionelle Multimediapräsentation kein Urheberrechtsschutz zukomme, weder als Werk der bildenden Kunst, noch als Darstellung technischer Art, als Computerprogramm oder Datenbankwerk.

Im Gegensatz dazu ging das LG München (Urteil v. 11.11.04, Az. 7 O 1888/04, MMR 2005, 267-268) davon aus, dass eine Homepage als Multimediawerk ganz einfach eine nicht in § 2 Abs.1 UrhG genannte zusätzliche Werkkategorie darstelle, die bei Erreichen der nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe urheberrechtlich geschützt sei. In die gleiche Richtung geht ein dem Verfasser vorliegender Beschluss eines Gerichtes, welcher sich der in der Literatur vertretenen Auffassung anschließt, ein Internetauftritt stelle schlicht eine neuartige, gesetzlich nicht genannte Werkart im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar.

Meines Erachtens verbieten sich bei der rechtlichen Beurteilung von Websites Vereinfachungen. Es ist jeweils genau zu betrachten, was übernommen wurde.

Ein Ansatzpunkt für das Geltendmachen von Urheberrechten ist die im Hintergrund erfolgende "Schreibleistung" (z.B. des HTML-Quelltextes, soweit in erheblichem Umfang vorhanden). Auf diesem Weg kann eine Website im Einzelfall als schriftliches Sprachwerk o.ä. qualifiziert werden. Soweit dieses das Webdesign erzeugende Werk offenbar übernommen wurde, werden die Urheberrechte verletzt.

Ein weiterer Ansatzpunkt ist es, zum Ausgangspunkt des Urheberrechts zurückzukehren. Die Grundidee des Urheberrechts ist, dass individuelle geistige Schöpfungen (wie Skulpturen, Texte etc.) als schützenswert angesehen werden, sobald ihnen aufgrund ihrer Individualität eine sinnlich-ästhetischen Wirkung zukommt, die es erlaubt, von einer "Schöpfung" zu sprechen. Eine individuelle Website als ein Ensemble von vorgegebenen Gestaltungselementen kann meines Erachtens eine solche sinnlich-ästhetische Wirkung entfalten und daher auch "Werk" im Sinne des Urheberrechts sein. Dies gilt auch für selbst erschaffene, auf der Website befindliche Webgrafiken, Icons, Flash-Animationen und ähnliches. Es ist deshalb nicht notwendig, sie einem der Beispiele geschützter Werke aus der - ohnehin nicht abschließenden - Liste des § 2 Abs. 1 UrhG zuzuordnen.

Wie individuell und schöpferisch die Website oder einzelne Elemente sein müssen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen, wird sich allerdings erst in der Rechtsprechung herausbilden müssen. Zudem ist zu bedenken, dass der Schutzbereich von "Website-Werken" des täglichen Gebrauchs (sprich: von standardisierten Internetauftritten) sehr eng sein wird. In der Regel wird der Urheber bzw. Webdesigner nur gegen eine unmittelbare Vervielfältigung und Nutzung der erbrachten Gestaltungsleistung geschützt sein.

Ein Webdesigner kann voraussichtlich also erfolgreich gegen einen "Kollegen" vorgehen, der sich mit "Copy & Paste" direkt im Quelltext seiner Website bedient hat. In diesem Fall wurde nämlich das "Sprachwerk" übernommen und zudem die sinnlich-ästhetische Wirkung des Werkes plagiiert. Wurde Stil und Layout eines Webdesigns aber nur nachgeahmt, hat man als Urheber mit juristischen Mitteln weniger Aussicht auf Erfolg. Je individueller die kopierte Website war, desto eher wird auch eine Bearbeitung nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig sein.

Im Internet lassen sich (ungenehmigte) Vervielfältigungen anhand von Suchmaschinen auffinden. Speziell auf das Auffinden von Duplikaten ausgerichtet ist Copyscape. Dieser Suchdienst ist in der Basisversion kostenlos.

Werke der Musik (§ 2 Nr. 3 UrhG)

Als Musikwerke können von Menschen geschaffene Tonfolgen urheberrechtlich geschützt sein. Das Werk braucht nicht in Notenschrift fixiert zu sein.

Die Tonfolge muss hinreichend individuell sein. Nicht geschützt werden einzelne Töne, Klänge oder der Sound einer bestimmten Musik. Hier ist allerdings stets eine Betrachtung im Einzelfall erforderlich. Auch aus wenigen Tönen bestehende Handy-Klingeltöne sind bereits als hinreichend individuell und damit urheberrechtlich geschützt angesehen worden.

Die Rechtsprechung ist recht großzügig bei der Anerkennung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Dies hat zur Folge, dass der Urheber gegen die ungenehmigte Verwendung seiner Melodie in anderen musikalischen Werken oder zur Untermalung von Filmen etc. vorgehen kann.

Urheberrechtsschutz kann auch entstehen, wenn ein bereits bestehendes und gemeinfreies Werk in wesentlicher Form bearbeitet wird.

Werke der bildenden Künste (§ 2 Nr. 4 UrhG)

Dazu zählen zum einen klassische, moderne und zeitgenössische Kunstwerke (Zeichnungen, Gemälde, Stiche, Skulpturen, Figuren wie Comic-Charaktere).

Hier sind viele Grenzfragen denkbar. So streitet man sich unter Juristen trefflich über die Frage, inwieweit zum Beispiel "ready mades" (z.B. die Präsentation eines Pissoirs als Brunnen durch Marcel Duchamps) urheberrechtlich geschützt ist.

Zum anderen können auch Werke der angewandten Kunst wie Grafikleistungen urheberrechtlich geschützt sein. Für den Bereich der angewandten Kunst gilt, dass die Rechtsprechung ein "deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung" erfordert, jedenfalls dann, wenn sich das Werk auch für die Eintragung in das Geschmacksmusterregister eignet. Diese Einschätzung ist naturgemäß nur im Einzelfall zu treffen.

Weitere dem Schutz des Urheberrechts zugängliche Werke aus diesem Bereich sind Bühnenbilder, Lampen, Modeartikel, Möbel, Schmuck, Werke des Industriedesigns, der Innenarchitektur sowie Bauwerke.

Photografie: Lichtbildwerke (§ 2 Nr. 5 UrhG)

Das Gesetz unterscheidet bei Photografien zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbildwerke sind künstlerische Aufnahmen, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Bloße Lichtbilder sind hingegen einfache Fotos jeglicher Art, die eine solche Qualität nicht erreichen und allenfalls in technische Hinsicht anspruchsvoll sind.

Lichtbildwerke und Lichtbilder werden durch das Urhebergesetz geschützt, dürfen also in der Regel nicht ohne Genehmigung durch Dritte vervielfältigt und verbreitet, insbesondere nicht im Internet kopiert werden.

Die Digitalisierung des Bildmaterials erleichtert die - oftmals ohne Unrechtsbewusstein ausgeführten - Urheberrechtsverletzungen in diesem Bereich. Insbesondere die Möglichkeit, im "copy and paste" - Verfahren bei Bedarf Bilder von beliebigen Webseiten zu kopieren und diese ohne Genehmigung zu verwenden, führt zu zahllosen Urheberrechtsverletzungen, die durch die Nutzung von Suchmaschinen allerdings auffindbar sind.

Lichtbildwerke sind, wie alle urheberrechtlichen Werke, 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder sind bis 50 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt, so dass eine Abgrenzung der beiden Begriffe in der Regel nicht notwendig ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass jegliche ungenehmigte Verwendung von Fotografien in der Regel urheberrechtlich verfolgt werden kann.

Filmwerke (§ 2 Nr. 6 UrhG)

Alle Filme (Kinofilme, Stummfilme, Dokumentarfilme, Industrie- und Werbefilme etc.) genießen urheberrechtlichen Schutz, soweit sie als persönliche geistige Schöpfungen anzusehen sind. Maßgeblich sind die Leistungen des Regisseurs, Kameramanns, Cutters, des Filmarchitekten, Kostümbildners und sonstiger Personen, die an der Herstellung des Filmwerkes in schöpferischer Weise teilhaben. Jeder einzelne der genannten Personen kann theoretisch ein selbständiges Urheberrecht an dem fertigen Film geltend machen.

Dies bedeutet auch, dass der Verwerter des Films sich die Urheberrechte der genannten Mitwirkenden einholen muss. Es gilt zugunsten des Filmherstellers nach aktueller Rechtslage jedoch die Vermutung, dass er im Zweifel von jedem Mitwirkenden, der ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, das Recht eingeräumt bekommen hat, das Werk auf alle bekannten Arten zu nutzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass beim Aufkommen neuer, bis dato unbekannter Nutzungsarten (Internet-Streaming, Handy TV u.a.) der Filmhersteller die notwendigen Verwertungsrechte nacherwerben muss, soweit es sich um neue Nutzungsarten im Sinne des Urhebergesetzes handelt.

Soweit ein Film im Ergebnis nicht die notwendige Schöpfungshöhe aufweist, besteht dennoch der ergänzende Leistungsschutz für die Laufbilder. Das bedeutet, dass der Film gegen ungenehmigte Vervielfältigung auf jeden Fall im Rahmen der 50 jährigen Schutzfrist geschützt ist, so dass die Frage der Schöpfungshöhe im Ergebnis regelmäßig dahinstehen kann.

Als ähnlich wie Filmwerke gelten nach der Rechtsprechung Videospiele, Computeranimationen und Multimediapräsentationen, so dass diese im Einzelfall ebenfalls urheberrechtlich geschützt werden können.