Der Verein als Arbeitgeber

Grundsätzliches: Selbstständig tätige Mitarbeiter

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Selbstständig tätige Mitarbeiter

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Von den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern sind die selbstständig tätigen Mitarbeiter innerhalb des Vereins abzugrenzen. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Arbeitnehmer und einem selbstständig Tätigen liegt darin, dass der Selbstständige gegenüber seinem Auftraggeber

  • weitgehend unabhängig und

  • nicht weisungsgebunden ist.

Selbstständig tätig wird beispielsweise die Kapelle, die der Verein für sein Stiftungsfest engagiert, der Chorleiter, der nicht fest angestellt wird usw.

Insbesondere im Sozialversicherungs- und Steuerbereich ergeben sich große Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Während die Verantwortung für die Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsabgaben und Steuern beim Arbeitnehmer fast ausschließlich beim Arbeitgeber liegen, ist der Selbstständige hierfür selbst verantwortlich.

Es gehört zum Wesen des Vereins, dass Vereinsmitglieder Aufgaben des Vereins übernehmen und dabei ehrenamtlich tätig werden. Die Mitglieder sind keine Arbeitnehmer, wenn es sich um eine kurzfristige oder gelegentliche Hilfe für den Verein handelt, für die lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Wird die Aufwandsentschädigung allerdings nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden berechnet, handelt es sich hierbei sehr wohl um einen Arbeitslohn.

Auch die Arbeit des ehrenamtlichen Vorstands begründet zunächst kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Vorstand die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet bekommt. Werden zur Kostenerstattung jedoch Pauschalen gewährt, handelt es sich um für das Vorstandsmitglied steuerpflichtige Einnahmen, das es in seiner Steuererklärung angeben muss.