Schnell und schmerzlos kündigen: Raus aus dem Vertrag!

Kündigungsfrist, Berechnung

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Kündigungsfrist, Berechnung

Kündigungsfristen - und wie sie korrekt berechnet werden

Bei der Kündigung gilt es, neben der Formvorschrift auch die in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. im "Kleingedruckten" geregelten Fristen einzuhalten. Für 24-Monatsverträge liegt eine übliche Kündigungsfrist beispielsweise bei drei Monaten. Das heißt: Spätestens drei Monate vor Ende der Laufzeit bzw. der Folgelaufzeit muss dem Anbieter Ihre Kündigung vorliegen, sonst verlängert sich die Laufzeit des Vertrags, meist um bis zu zwölf weitere Monate.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 186 bis 193, wie die Fristen zu berechnen sind.

Üblich in den AGB der Anbieter sind Klauseln, nach denen der Zeitpunkt des Vertragsbeginns entscheidend ist. So beispielsweise bei der oft verwendeten Kündigungsklausel "drei Monate zum Ende der (Mindest)-vertragslaufzeit".

Beispiel:

Nehmen wir an, der Vertrag wurde am 16. April 2008 geschlossen. Dann wird die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten dazu addiert. So ergibt sich eine Mindestlaufzeit des Vertrages bis zum 15. April 2010.

Gekündigt werden kann also frühestens zu diesem Termin. Das bedeutet: Wird zum 15. April 2010 gekündigt, dann ist dieser Tag der letzte der Laufzeit, ab dem 16. April 2010 ist der Vertrag nicht mehr wirksam.

Nun zu der Frage, wann gekündigt werden muss. Wann muss die Kündigung beim Anbieter eingehen, um wirksam zu sein?

Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit sind die drei Monate abzuziehen.

Der Tag, an dem die Kündigung beim Unternehmen eingeht, wird nicht mitgezählt *), sie beginnt erst am Tag danach.

Also muss spätestens am 15.01.2010 die Kündigung beim Anbieter eingehen, damit der Vertrag zum 15. April 2010 endet.

*)Falls Sie der Grund interessiert: Die Kündigung stellt nach §187 I BGB eine "Ereignisfrist" dar, die in den Lauf eines Tages fällt. Der Gedanke hinter dieser Regelung: Nur volle Tage sollen bei der Fristberechnung gezählt werden.

Kündigen Sie rechtzeitig - nicht erst am letztmöglichen Tag. Wie gesagt: Der Tag des Fristbeginns ist nicht der Tag, an dem Sie Ihren Brief abschicken, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben beim Anbieter eingehen muss.

Für den Nachweis des fristgerechten Zugangs ist es am besten, die Kündigung persönlich zu übergeben und sich die Übergabe schriftlich bestätigen zu lassen.

Wenn Sie die Kündigung per Post schicken wollen, müssen Sie ein paar Tage für den Postweg einrechnen.

Entscheidend: Der Vertragsbeginn

Wichtig ist es also, dass Sie den Tag des Vertragsbeginns genau kennen.

Die oben aufgeführte Fristberechnung macht deutlich, dass es bei der Fristberechnung auf den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Bei einem über ein Onlineformular oder telefonisch erteilten Auftrag nehmen die Mobilfunkanbieter diesen möglicherweise sofort an, auch wenn erst beispielsweise der Anschluss erst später auch wirklich zur Verfügung steht. Zwischen Antrag und Freischaltung können sogar mehrere Wochen liegen, der Vertrag kann also schon lange vor der Freischaltung zustande gekommen sein.

Im Zweifel sollten Sie immer den für Sie schlechtesten Fall als Vertragsbeginn in Erwägung ziehen. Legen Sie den Kündigungszeitpunkt weit genug nach vorne, um sich nicht aufgrund eines solchen Missverständnisses für ein weiteres Jahr zu verpflichten.

Kündigungsfrist: X Monate zum Monatsende/Quartalsende/Jahresende

Im Beispiel oben wird der Fall einer Kündigungsfrist bis zum Laufzeitende behandelt. Mitunter ist vertraglich aber auch "... beträgt drei Monate zum Jahresende." festgelegt.

Mit einer solchen Kündigungsfrist zum Jahresende oder Quartalsende verhält es sich genauso wie oben erklärt.

Beispiel:

Wenn im Beispiel oben die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende beträgt, und Ihre Kündigung am 15.01.2010 eingeht, ist der Vertrag nicht am 16.04. beendet, sondern am 01.05.2010.