Schnell und schmerzlos kündigen: Raus aus dem Vertrag!

Übermittlung

∅ 4.4 / 15 Bewertungen

Übermittlung

Beachten Sie die Form-Vorgaben für die Kündigung!

Bei der Kündigung müssen Sie die Formvorschrift für die Kündigung beachten. Gängige Formerfordernisse sind die Textform, die Schriftform und der eingeschriebene Brief.

Die meisten Anbieter legen diese in ihren AGB fest. Wird diese Formbedingung nicht eingehalten, kann der Anbieter die Kündigung zurückweisen.

  • Textform

    Erklärungen in Textform können in jeder Übermittlungsart - außer der mündlichen oder telefonischen - erfolgen, also mittels herkömmlichen Briefs, per Fax oder durch Sendung einer E-Mail. Die Regelung im § 126 b BGB über die Textform wurde vor nicht allzu langer Zeit wegen der Existenz der E-Mail eingeführt.

    Beweisproblem bei Kündigung per E-Mail: Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie im Postfach des Empfängers eintrifft. Beweisen muss dies im Zweifel aber derjenige, der die Kündigung abgeschickt hat. Der Nachweis des Absendens durch das Exemplar der E-Mail im Ordner "gesendet" ("gesendete Objekte", "sent") alleine reicht dafür nach bisheriger Rechtsprechung nicht aus. Es kann ja immer sein, dass die Nachricht wegen Fehlern in der Datenleitung oder wegen des vom Absenders verwendeten Programms tatsächlich nicht in die Mailbox des Empfängers gelangt.

    Anders entschied kürzlich das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 23.10.2008, AZ 30 C 730/08-25. In diesem Fall hatte der Kunde den Vertrag per E-Mail gekündigt. Die Firma verlangte jedoch weitere Zahlungen, weil sie die elektronische Mitteilung nicht erhalten haben wollte. Der Kunde konnte dem Gericht beweisen, dass er die E- Mail tatsächlich geschickt und keine Nachricht erhalten hatte, dass sie unzustellbar gewesen sei. Nach Auffassung des Richters reicht dieser Nachweis aus, um aus dem Vertrag herauszukommen. Dieses Urteil des Amtsgerichts stellt jedoch noch nicht die gängige Gerichtspraxis dar.

    Lassen Sie sich in jedem Fall den Erhalt der Kündigungs-E-Mail bestätigen. Unproblematisch ist der Nachweis immer dann, wenn das Unternehmen auf die E-Mail geantwortet hat.

  • Schriftform

    Wird in den AGB die Schriftform verlangt, muss die Kündigung nicht nur schriftlich erfolgen, sondern auch unterschrieben werden.

    Eine Kündigung per eigenhändig unterschriebenem Brief leistet der Schriftform in jedem Fall Genüge. Als beim Empfänger zugegangen gilt die Kündigung dann, wenn sie in den Briefkasten eingeworfen oder persönlich übergeben wurde.

    Aber auch beim Absenden per Telefax und sogar per Computerfax ist die Schriftform gewahrt, wenn im Vertrag oder in den AGB dies nicht ausgeschlossen wurde (§127 BGB, Abs. 2).

  • Einschreiben

    Das Verschicken als Einschreiben ist die verschärfte Art der Schriftform, weil es darüber hinaus auch die Form des Zugangs regelt. Das Einschreiben empfiehlt sich aber auch dann, wenn es nicht gefordert ist. Schließlich ist es doch eine gerichtssichere Dokumentation darüber, wann die Kündigung dem Anbieter zugegangen ist. Daneben sollten Sie in jedem Fall zusätzlich eine Kopie der Kündigung aufbewahren.

    Viele sehen im Einschreiben mit Rückschein die sicherste Art der Zustellung. Das ist nicht immer so: Probleme ergeben sich dann, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder das Einschreiben bei der Post nicht abholt. Diese Variante ist also nur bei seriösen Anbietern ratsam.

    Ein Einwurfeinschreiben ist in manchen Fällen sogar sicherer als das beliebte Einschreiben per Rückschein, weil der Empfänger es bei Abwesenheit nicht aktiv bei der Post abholen und quittieren muss. Vielmehr muss der Postbote mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er das Einschreiben zugestellt hat. Eine Kopie der Kündigung sollten Sie auch in diesem Fall als weiteren Beweis griffbereit haben.