Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldung

So reduzieren Sie den Buchhaltungs-Stress

Von: Robert Chromow
Stand: 12. Januar 2012 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Das Finanzamt erwartet die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats. Weil dafür die komplette Buchführung auf den neuesten Stand gebracht sein muss, greift in vielen Betrieben zu Monatsbeginn Hektik um sich. Besonders Existenzgründer tun sich damit oft schwer. Zum Glück können Sie sich auf Antrag eine Fristverlängerung um einen Monat einräumen lassen - und zwar dauerhaft.

Buchführung gehört zu den besonders ungeliebten Pflichtaufgaben von Unternehmern. Noch dazu muss sie vielfach unter Zeitdruck erledigt werden. Grund: Bereits am 10. Kalendertag jedes Monats - wenn der auf ein Wochenende fällt, höchstens zwei Tage später - muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Vormonat abgegeben und zugleich die "Zahllast" überwiesen werden. Bei Überschreiten dieser Frist drohen Säumniszuschläge.

Unternehmer, deren Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr weniger als 7.500 Euro betragen hat, brauchen nur alle drei Monate eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Für sie gilt die 10-Tagesfrist ebenfalls - nur dass der Buchführungs-Endspurt halt sehr viel seltener nötig ist: Voranmeldetermine sind bei Quartalszahlern der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und der 10. Januar.

Unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuerschuld müssen neu gegründete Unternehmen und Freiberufler in den beiden ersten Kalenderjahren ihrer Geschäftstätigkeit für jeden einzelnen Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Im Beitrag "Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer" erläutern wir die Sondervorschriften für die Startphase.

Schonfrist? Vergessen Sie's!

Die früher übliche zusätzliche fünftägige "Schonfrist" ist schon vor Jahren abgeschafft worden. Argument des Fiskus: Durch die Segnungen der modernen Informationstechniken, insbesondere die verzögerungsfreie Steuerdaten-Übermittlung via Internet, könnten die Steuerpflichtigen die vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkte heutzutage problemlos einhalten.

Fehlende oder verspätet eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldungen haben nicht nur Verspätungszuschläge zur Folge: Seit Anfang 2012 kann das Finanzamt solche Fälle sofort als "Steuerhinterziehung auf Zeit" einstufen und automatisch die Straf- und Bußgeldstelle einschalten! Das geht aus einer Verschärfung der "Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012" hervor, auf die der Deutsche Steuerberaterverband in einer Pressemitteilung hingewiesen hat. Welche Auswirkungen die Neuregelung in der Praxis hat, ist noch nicht abzusehen. Grund genug, in Zukunft noch sorgfältiger auf die Einhaltung der Steuer-Stichtage zu achten, ist sie allemal.

Gnade statt Recht

Dass die Zehntagesfrist arg knapp bemessen ist, wissen die Finanzämter selbst. Doch statt den viel zu kurzen Zeitraum per Gesetz ein für alle Mal zu verlängern, gewähren die Behörden lediglich auf individuellen und formgebundenen Antrag hin eine sogenannte Dauerfristverlängerung um einen Monat: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für März muss dann zum Beispiel statt bis zum 10. April erst am 10. Mai fertig sein. Die Fristverlängerung können Monats- und Quartalszahler gleichermaßen in Anspruch nehmen. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Falls er bis zum 10. eines Monats eingeht, gilt er noch für den vorangegangenen Anmeldezeitraum.

Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich. Die Genehmigung ist üblicherweise ein Selbstläufer. Noch nicht einmal einen Bescheid gibt es im Normalfall: Wenn Sie nichts vom Finanzamt hören, gilt das als Einverständnis. Die Genehmigung hat über das laufende Kalenderjahr hinaus Gültigkeit.

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Hallo jasarev,
die USt.-Zahllast für Dezember wird mit der geleisteten "Sondervorauszahlung" verrechnet und ist am 10. Februar fällig.

Danke für Ihren Hinweis auf die Unklarheit: Ich habe den Text entsprechend ergänzt.

Freundliche Grüße
Robert Chromow
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