Eidesstattliche Versicherung

Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis und der Schufa

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Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis und der Schufa

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Das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Register, das beim Vollstreckungsgericht eines jeden Amtsgerichts geführt wird (s. § 915 ZPO). In dieses Verzeichnis wird jeder eingetragen, der die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben hat. Ebenso werden Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der EV eingetragen. Diese Einträge werden grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.

Löschung von Amts wegen nach drei Jahren: Der Eintrag wird nach Ablauf von drei Jahren vom Amtsgericht automatisch wieder aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht. Nach der Löschung kann auf Antrag jedes Gläubigers mit vollstreckbarem Titel der Schuldner jedoch erneut verpflichtet werden, eine neue eidesstattliche Versicherung abzugeben, die dann wieder eingetragen wird.

Löschung wegen eines Löschungsantrags: Der Schuldner kann beim Amtsgericht jederzeit seine Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen. Das hat Erfolg, wenn glaubhaft gemacht (belegt!) wird, dass sich die Forderungen des Gläubigers erledigt haben. Die Löschung erfolgt unabhängig davon, ob noch weitere Schulden bei anderen Gläubigern bestehen. In der Regel vergewissert sich das Amtsgericht vor einer Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis noch beim Gläubiger. Es lässt sich von ihm bestätigen, dass die Schulden beglichen wurden oder anderweitig eine einvernehmliche Regelung über den Schuldenausgleich erfolgt ist.

Löschung des Negativ-Eintrags bei der Schufa. Die meisten gehen davon aus, dass mit der Löschung im Schuldnerverzeichnis automatisch auch der entsprechende Eintrag in der Schufa ausgetragen wird. Keineswegs! Zwar wird wie beim Amtsgericht auch bei der Schufa dieser Eintrag nach drei Jahren automatisch wieder gelöscht. Wer früher aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wird, wird bei der Schufa jedoch bis zum Ablauf dieser drei Jahre weiterhin negativ gelistet! Der Schuldner muss bezüglich der Schufa (oder anderer Auskunftsdienste) selbst - mit geringem Aufwand - aktiv werden. Wie die Löschung erfolgt und man zugleich - unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz - dazu noch kostenlos eine sonst gebührenpflichtige Schufa-Selbstauskunft erhält, zeigt dieser Tipp von akademie.de.