Fotorecht im Alltag

Wann Sie was wo wie fotografieren dürfen (und was besser nicht)

Von: Jacqueline Esen
Stand: 13. Oktober 2006
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Über die Autorin: Jacqueline Esen

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Jacqueline Esen ist seit mehr als zehn Jahren als freiberufliche Fotografin tätig und mit den analogen und digitalen Arbeitsweisen vertraut. Ihre Bücher "Rezepte für bessere Fotos" und "Der große Fotokurs" sind Bestseller.

Für akademie.de schreibt sie Beiträge zu Digitalfotografie, zu Bildgestaltung und zum Einsatz von Fotografien auf Webseiten oder im Marketing. Homepage: www.betrachtenswert.com

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Fotorecht

Mit Digitalkameras und Fotohandys kann man praktisch jederzeit an (fast) jedem Ort fotografieren. Auf der Photokina wurde eine Kamera vorgestellt, mit der man sogar durch die getönten Scheiben eines Fahrzeugs hindurch fotografieren kann. Aber auch wenn die technischen Grenzen fallen - die juristischen bleiben oder werden schärfer. Wir sagen Ihnen, worauf Sie als Amateur oder Semiprofi beim Fotografieren achten müssen, damit Ihre Bilder Ihnen keinen juristischen Ärger einhandeln.

Fotorecht: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - auch beim Knipsen

Fotografieren war immer schon ein beliebtes Hobby. Dabei macht sich kaum jemand Gedanken darüber, welche juristischen Grenzen es für fotografische Abbildungen geben könnte. Bestenfalls in Museen oder Kirchen wird dem Amateur durch grimmig dreinblickende Wächter gelegentlich klar gemacht, dass die Kamera gefälligst in der Tasche zu bleiben hat. Gründe für Einschränkungen gibt es genug: Blitzlicht kann empfindliche Materialien schädigen, Fotografieren stört die Andacht in Kirchen und die religiösen Gefühle mancher Menschen. Es gibt auch wirtschaftliche Gründe: Oft besteht ein Interesse daran, wertvolle Kunstgegenstände nicht jedermann frei zugänglich zu machen, sondern deren Besichtigen von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen. Neben all diesen Gesichtspunkte gibt es aber in manchen Fällen auch einfach gesetzlich festgeschriebene Einschränkungen der Fotografier-Freiheit.

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Informativer Artikel! Aber wie sieht es mit uniformierten Personen aus. Polizisten, Ordnungsamtdienst, Soldaten, Wachschutz, Feuerwehr?

Darf man als Laie uniformierte Polizisten fotografieren und diese z.B. in einem Blog online stellen?

Grundsätzlich greift das Recht am eigenen Bild, das eine uniformierte Person nicht verliert, auch wenn sie sich im Einsatz/Dienst befindet und uniformiert ist. D.h. ohne Einverständnis der abgebildeten Person keine Veröffentlichung.

Darüber hinaus kann die Behörde, für die der Polizist im Einsatz ist, eine Veröffentlichung von Bildern untersagen. Selbst Feuerwehrmänner, die im Dienst Fotos anfertigen, dürfen diese nicht publizieren (u.a. aus versicherungsrechtlichen Gründen).

Bei Demonstrationen und anderen Veranstaltungen könnte der öffentliche Anlass und die Anzahl der Personen, die auf dem Foto zu sehen sind, eine Veröffentlichung erlauben. Auf Ihre Frage gibt es also kein generelles JA oder NEIN, auch ein Gericht müsste im Streitfall den Kontext berücksichtigen.

Prinzipiell gilt jedoch: wenn sie einen Menschen fotografieren, brauchen Sie dessen Einverständnis für eine Veröffentlichung des Bildes.

Super, dann hatte ich recht, als ich
http://www.sport-iptv.com/
produzierte.

Aber was ist mit den Typen mit dem NACKTEN HINTERN?

Eigentlich hat er diesen ja in die Menge gehalten, was einer Absicht der Veröffentlichung entspricht, oder?

bis denne

Christoph Baumgarten

Leider für mich als Schweizer einseitig nur am deutschen Recht orientiert; Was wenn ein Deutscher im Urlaub in einem der Nachbarländer fotographiert?

@Christoph Baumgarten:
Ja, davon ist auszugehen. Ich denke, das gibt keine Probleme.

@alle Schweizer und Österreicher: Sorry, ich bin Fotografin und keine Juristin - und nicht mit der (sich stetig wandelnden) Rechtslage in allen Ländern dieser Welt vertraut. Wenn ich auf Informationen stoße, in denen speziell auf schweizer oder österreichisches Recht eingegangen wird, liefere ich die entsprechenden Links gerne nach.

Übersichtlicher Artikel
nicht enthalten für Fotografen sind alle Probleme mit im Rahmen der Pressefreiheit, mit Dokumentation in der Folge von öffentlichem Interesse, mit der Aufnhame von beweisen in Straffällen und so weiter, wo die Privatsphäre unter Umständen dem Interesse der Öffentlichkeit zurück zu stehen hat.

;) Wenn wir versuchen würden, in einem Artikel alle fotojuristischen Fragen flächendeckend abzuhandeln, hätten die Kollegen Rechtsanwälte und Gerichte weniger Arbeit, stimmt.

Der Satz ist aber gefährlich:

Das Anbringen eines Copyright-Zeichens ist zwar nicht erforderlich, aber empfehlenswert, denn im Streitfall gilt derjenige als Urheber, dessen Copyright auf dem Bild angebracht ist!

Das hieße ja, ich klau mir ein Bild von einer fremden Website, mache ein c drauf und schon ist es meins. Das kann ja nicht sein, oder?

"Das hieße ja, ich klau mir ein Bild von einer fremden Website, mache ein c drauf und schon ist es meins."

Nicht ganz. Das "c" macht das Bild nicht zu Ihrem Eigentum, nur: der wirkliche Urheber hat es damit schwerer nachzuweisen, dass er das Bild erschaffen hat.

Die Vorannahme, dass ein Copyright Vermerk "echt" ist, begünstigt in so einem Fall die Dreistigkeit von Bilderklauern. Das einzige, was der redliche Fotograf tun kann: er wird fortan seine Bilder mit Schriftzügen verunstalten :-(

"Das hieße ja, ich klau mir ein Bild von einer fremden Website, mache ein c drauf und schon ist es meins."

Nicht ganz. Das "c" macht das Bild nicht zu Ihrem Eigentum, nur: der wirkliche Urheber hat es damit schwerer nachzuweisen, dass er das Bild erschaffen hat.

Die Vorannahme, dass ein Copyright Vermerk "echt" ist, begünstigt in so einem Fall die Dreistigkeit von Bilderklauern. Das einzige, was der redliche Fotograf tun kann: er wird fortan seine Bilder mit Schriftzügen verunstalten :-(

Sehr schöner Artikel, aber zwei Punkte, die meiner Meinung nach fehlerhaft sind:

"Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt, eine Veröffentlichung der Bilder ist nur mit Einverständnis des Urhebers des Kunstwerkes erlaubt. Ausnahme: Denkmäler, die bleibend an öffentlichen Plätzen installiert sind."

Dies gilt meines Wissens nach nur für zweidimensionale Kunstwerke (Gemälde etc). Durch das Photographieren eines dreidimensionalen Kunstwerks (Skulptur o.ä.) wird ein neues Kunstwerk geschaffen. Damit hat der ursprüngliche Künstler keine Rechte mehr am entstehenden Bild, kann also die Veröffentlichung nicht verhindern. Es ist sozusagen nur ein Zitat.

"Fotografiert man heimlich eine Person und wird dabei ertappt, kann der/die Fotografierte verlangen, dass das Bild gelöscht wird."

Das gilt doch auch nur außerhalb des öffentlichen Raums, beziehungsweise wenn der "höchstpersönliche Lebensbereich verletzt" wird. Wenn ich Menschen auf der Straße photographiere, können sie höchstens verlangen, dass das Bild nicht veröffentlicht wird, solange ich nicht gerade die Kamera einer Frau unter den Rock gehalten habe oder ähnliches.

Hallo Niels,
danke für den Kommentar. Ich habe mir mit einer Antwort etwas Zeit gelassen, komme gerade wieder von einem Workshop mit einem Profi und habe auch die Ausgabe 3/2007 der Zeitschrift Profifoto im Hinterkopf... In beiden ging es, wie so oft, ums Fotorecht.

Es herrscht gerade zur Zeit sehr viel Verwirrung, was all diese Themen angeht und man findet bei der Recherche stets unterschiedliche, mitunter sich widersprechende Quellen. Die Tendenz geht derzeit in die Richtung, dass die Richter härter GEGEN Fotografen urteilen.

//Wenn ich Menschen auf der Straße photographiere, können sie höchstens verlangen, dass das Bild nicht veröffentlicht wird,//

Nicht höchstens, mindestens. Aktuelle Aussage eines Profifotografen: es ist nicht erlaubt. Wenn ich jemanden fotografiere und das Foto anschließend nicht einmal im privaten Kreis herzeigen darf - welchen Sinn macht dann das Foto? Recht wenig, meines Erachtens. Fotos sind dazu da, um angeschaut und vielleicht sogar diskutiert zu werden - nicht um in irgendwelchen Schubladen oder auf Festplatten zu verrotten. Hilft aber nichts, wenn der Abgebildete dagegen klagt und das Gericht ihm Recht gibt.

Zur Frage "Skulptur" und Kunstwerk: hierzu passt Profifoto 3/2007, ein Beitrag von RA Dr. Wolfgang Maaßen, Düsseldorf: ein Fotograf hatte für den Produzenten einer grünen Verpackung ein Werbefoto gemacht, auf dem die grüne Verpackung, ein Mann im grünen Anzug und ein grünes Sofa zu sehen waren. Daraufhin bekam er Post von der VG Bild-Kunst, denn bei dem Sofa handelte es sich um ein LC 3 Sofa von Le Corbusier - und das durfte nicht einfach so fotografiert werden. Und das, obwohl es eigentlich ein Gebrauchsgegenstand war. Nur leider von Le Corbusier ;-)

Ich glaube kaum, dass man als Fotograf in einem Rechtsstreit Recht bekommt, wenn man eine Plastik fotografiert und behauptet, das Foto sei ein Kunstwerk - und die Plastik nur Nebensache. Da muss man schon sehr viel Kreativität mitbringen und die Plastik so fotografieren, dass selbst ein Jurist den Unterschied zwischen Kunst-Objekt und Kunst-Foto sieht. Was mich angeht: ich bin da eher skeptisch... und mit dem Fotografieren bzw. Online-Stellen von Kunstwerken inzwischen auch sehr vorsichtig geworden.

Ich denke, das Thema wird uns noch lange beschäftigen.