Nach den ersten neun Monaten kann der Gründungszuschuss um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden. Mit monatlich 300 Euro fällt der Nachschlag zwar wesentlich magerer aus als die Grundförderung - unterm Strich summiert sich die Förderung aber immerhin auf 1.800 Euro. Der dafür nötige bürokratische Aufwand hält sich meist in Grenzen. Da nicht alle Arbeitsagenturen auf die Verlängerungs-Möglichkeit hinweisen, tun wir es: Wir erläutern, unter welchen Voraussetzung der Nachschlag gewährt wird und was Sie tun müssen, um ihn zu bekommen.
Auf die ersten neun Monate des Gründungszuschusses haben Arbeitslose grundsätzlich einen Rechtsanspruch. Im Kapitel "Voraussetzungen und Antragstellung" unseres Info-Pakets "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit" werden die Zuschuss-Bedingungen ausführlich erläutert.
Bei der Förder-Verlängerung um weitere sechs Monate hingegen handelt es sich um eine sogenannte Ermessensleistung (= Kann-Bestimmung). Wer zu wenig oder umgekehrt bereits zu viel verdient, hat keinen Anspruch auf den Zuschlag. Das Gleiche gilt, wenn der Fördertopf ausgeschöpft sein sollte oder die Arbeitsagentur vor Ort andere Schwerpunkte setzt.
Mit gerade mal 300 Euro pro Monat fällt der Zuschuss außerdem wesentlich geringer aus. Auf die insgesamt sechsmonatige Laufzeit gesehen addiert sich die steuerfreie (!) Beihilfe in der zweiten Förderphase auf immerhin 1.800 Euro - eine Summe, die in so ziemlich jeder Gründerkasse willkommen sein dürfte und für die man schon einmal einen Antrag stellen kann.
In Paragraf 58 SGB III heißt es dazu:
"Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt."
Geeignete Unterlagen?
Was man sich unter "geeigneten Unterlagen" vorzustellen hat, ist der schon etwas konkreteren Geschäftsanweisung ("GA Gründungszuschuss", PDF, 67 KB) zu entnehmen, die von der Bundesagentur erlassen worden ist. Unter der Randziffer 58.21 ("Weitere Förderung") heißt es dort:

Evtl. Kürzel wie BWA des Steuerberaters in Langschrift schreiben
Zitat: "Ihre bisherige "intensive Geschäftstätigkeit" sollte erkennen lassen, dass Sie bereits jetzt oder in nächster Zeit Ihren Lebensunterhalt mit den Einkünften aus Ihrer Selbstständigkeit bestreiten können."
Be careful!!! Leider musste ich letzte Woche die schmerzl. Erfahrung machen, dass dann der GZ -genau aufgrund dieser Tatsache- einem verwehrt wird - wobei meine aktuelle GuV noch nicht mal eine vollst. Deckung des Lebensunterhaltes aufweist - nur ein Vorausblick auf die nächsten Monate dies erwarten lassen - und ich dies auch so geschrieben hatte. SEHR ärgerlich! Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Hallo aspieker,
vielen Dank für Ihren Erfahrungsbericht. An der Formulierung ist nichts auszusetzen: Der laufende Lebensunterhalt muss (absehbar) aus eigener Kraft betritten werden können - der 300-Euro-Zuschuss ist nur als Beitrag zur Sozialversicherung gedacht. Ihr Widerspruch ist also nicht nur absolut sinnvoll, sondern aus meiner Sicht auch erfolgversprechend.
Eine Bitte: Halten Sie uns auf dem Laufenden? Danke für Ihre Unterstützugn!
Freundliche Grüße und alles Gute
Robert Chromow
Hallo,
wenn Sie nach Anrechnung sämtlicher Einkünfte "hilfsbedürftig" im Sinne des § 9 SGB II
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html
... sind, können Sie und ggf. Ihre Angehörigen ALG II bekommen. Die tatsächliche Verwendung der Sozialversicherungspauschale im Rahmen des Gründungszuschusses wird dabei m.W. nicht geprüft - als Einkommen zählt die Pauschale aber sehr wohl.
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow