Rechnungsstellung bei Einnahmen aus Partnerprogrammen

Wie verbucht man korrekt Gutschriften von Amazon, Google & Co.?

Von: Robert Chromow
Stand: 24. Juni 2010
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Einnahmen aus den Partnerprogrammen von Google, Amazon oder anderen Anbietern mit Sitz im EU-Ausland, deren Provisionen automatisch auf Ihrem Konto landen, sind eine schöne Sache - aber das korrekte Verbuchen ist inzwischen leider in vielen Fällen mit deutlich mehr Aufwand verbunden. Wir erklären den bürokratischen Mehrkampf um Gutschriften und Sammelrechnungen, Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung.

Die Einnahmen aus Partnerprogrammen: Wie verbuchen?

Für Warenlieferungen und Dienstleistungen an andere Unternehmer sind Sie laut Umsatzsteuergesetz grundsätzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Wie aber verhält es sich mit betrieblichen Einnahmen, die "automatisch" auf Ihrem Bankkonto landen, etwa den laufenden Provisionen, Honoraren oder "Werbekostenbeteiligungen" von Amazon, Google und ähnlichen Partnerprogrammen?

Mit Partner-Netzwerken wie denen von Amazon, Google und ähnlichen Affiliate-Programmen verdient man sich zwar keine goldene Nase - die eine oder andere Überweisung landet früher oder später aber dann doch auf dem eigenen Konto. Bei aller Freude über das "im Schlaf verdiente Geld" kann das aber so manche buchhalterische und steuerliche Zweifelsfrage aufwerfen.

Die gute Nachricht gleich vorweg: Obwohl Paragraf 14 Umsatzsteuergesetz bei Warenlieferungen und Dienstleistungen für andere Unternehmer eine differenzierte Rechnung verlangt, ist eine nachträglich erstellte Rechnung bei Gutschriften durch Partnerprogramm-Betreiber grundsätzlich entbehrlich. Sie müssen derartigen Einnahmen auch keine eigene Rechnungsnummer zuordnen.

Hintergrund ist Absatz 2 des genannten "Rechnungs-Paragrafen": Demnach darf die Rechnung nämlich auch ...

... vom "Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift)."

Der Gesetzgeber stellt an die Rechnung mit umgekehrten Vorzeichen grundsätzlich allerdings genau die gleichen Anforderungen wie an konventionelle Rechnungen. Neben den Anschriften der beteiligten Unternehmen, dem Datum sowie den genau bezeichneten Produkten und Dienstleistungen enthält eine finanzamtstaugliche Gutschrift vor allem eine fortlaufende Nummer, den Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten:

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Und konkret: wie würde dann bei Adsense die Rechnung/Gutschrift aussehen müssen?

Wie die "Rechnung/Gutschrift" aussehen "müsste", können Sie dem abgebildeten Muster entnehmen. Darum kümmert sich Google aber nicht. Immerhin gibt es im "Adsense"-Account unter "Berichte" - "Berichtsmanager" die Möglichkeit, eine monatlichen E-Mail-Abrechnung anzufordern. Da darin keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und zumindest eine laufende Vorgangsnummer enthalten ist, dürfte diese Mitteilung in ausgedruckter Form als einfacher Einnahme-Beleg ausreichen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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