Einnahmen aus den Partnerprogrammen von Google, Amazon oder anderen Anbietern mit Sitz im EU-Ausland, deren Provisionen automatisch auf Ihrem Konto landen, sind eine schöne Sache - aber das korrekte Verbuchen ist inzwischen leider in vielen Fällen mit deutlich mehr Aufwand verbunden. Wir erklären den bürokratischen Mehrkampf um Gutschriften und Sammelrechnungen, Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung.
Die Einnahmen aus Partnerprogrammen: Wie verbuchen?
Für Warenlieferungen und Dienstleistungen an andere Unternehmer sind Sie laut Umsatzsteuergesetz grundsätzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Wie aber verhält es sich mit betrieblichen Einnahmen, die "automatisch" auf Ihrem Bankkonto landen, etwa den laufenden Provisionen, Honoraren oder "Werbekostenbeteiligungen" von Amazon, Google und ähnlichen Partnerprogrammen?
Mit Partner-Netzwerken wie denen von Amazon, Google und ähnlichen Affiliate-Programmen verdient man sich zwar keine goldene Nase - die eine oder andere Überweisung landet früher oder später aber dann doch auf dem eigenen Konto. Bei aller Freude über das "im Schlaf verdiente Geld" kann das aber so manche buchhalterische und steuerliche Zweifelsfrage aufwerfen.
Die gute Nachricht gleich vorweg: Obwohl Paragraf 14 Umsatzsteuergesetz bei Warenlieferungen und Dienstleistungen für andere Unternehmer eine differenzierte Rechnung verlangt, ist eine nachträglich erstellte Rechnung bei Gutschriften durch Partnerprogramm-Betreiber grundsätzlich entbehrlich. Sie müssen derartigen Einnahmen auch keine eigene Rechnungsnummer zuordnen.
Hintergrund ist Absatz 2 des genannten "Rechnungs-Paragrafen": Demnach darf die Rechnung nämlich auch ...
... vom "Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift)."
Der Gesetzgeber stellt an die Rechnung mit umgekehrten Vorzeichen grundsätzlich allerdings genau die gleichen Anforderungen wie an konventionelle Rechnungen. Neben den Anschriften der beteiligten Unternehmen, dem Datum sowie den genau bezeichneten Produkten und Dienstleistungen enthält eine finanzamtstaugliche Gutschrift vor allem eine fortlaufende Nummer, den Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten:

Und konkret: wie würde dann bei Adsense die Rechnung/Gutschrift aussehen müssen?
Wie die "Rechnung/Gutschrift" aussehen "müsste", können Sie dem abgebildeten Muster entnehmen. Darum kümmert sich Google aber nicht. Immerhin gibt es im "Adsense"-Account unter "Berichte" - "Berichtsmanager" die Möglichkeit, eine monatlichen E-Mail-Abrechnung anzufordern. Da darin keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und zumindest eine laufende Vorgangsnummer enthalten ist, dürfte diese Mitteilung in ausgedruckter Form als einfacher Einnahme-Beleg ausreichen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
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Vorsteuerabzug allgemein bei nicht steuerbaren Umsätzen möglich?
Hallo,
ich war heute bei meinem Finanzamt, da ich gerne auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchte und zur Regelbesteuerung optieren will.
Da ich fast ausschließlich Umsätze von Google beziehe, also in Deutschland nicht steuerbare Umsätze erhalte, hat mir der Finanzamtmitarbeiter geraten nicht zu wechseln da ich wegen der Nichtsteuerbarkeit in Deutschland sowieso keinerlei Vorsteuern von meinen Investitionskosten (z.B. für Domainkosten, Kameraanschaffung, Fortbildungskosten) die im Zusammenhang mit den Googleunternehmungen stehen geltend machen kann.
Das ist doch aber Unsinn oder? Denn die Umsätze sind ja nicht steuerfrei und wären, wenn sie in Deutschland erbracht worden wären auch steuerpflichtig?
Entfällt wirklich mein Recht, mir die Vorstsuern auf meine Investitionskosten wiederzuholen? Mit welchen § kann ich das belegen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel
Antwort
Hallo Manuel,
eine Steuerberatung in Bezug auf Ihren Einzelfall ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Deshalb nur so viel: Meines Wissens ist der (anteilige) Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
... nur für solche Umsätze ausgeschlossen, die entweder steuerfrei sind oder steuerfrei wären, wenn sie im Inland erbracht würden. Das ist bei Einnahmen aus Google-Partnerprogrammen aus meiner Sicht nicht der Fall, da es sich weder um steuerfreie Umsätze noch um im Inland steuerfreie Umsätze handelt - sondern vielmehr um "nicht steuerbare Umsätze".
Ausführliche Informationen zum Thema "Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen" finden Sie im gleichnamigen Infopaket unseres Experten Steuerberater Martin Winkler
http://www.akademie.de/node/59874
Am besten fragen Sie noch einmal bei Ihrem Finanzamt nach, auf welcher gesetzlichen Grundlage Ihnen der (anteilige) Vorsteuerabzug aus Betriebsausgaben verwehrt wird (bzw. würde, wenn Sie auf den Kleinunternehmerstatus verzichten), die der Erzielung von Umsätzen aus Google-Partnerprogrammen dienen. Oder aber Sie wenden sich mit Ihrem Einzelfall gleich an einen Steuerberater.
So oder so: Lassen Sie uns wissen, was aus Ihrem Fall geworden ist?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert Chromow