Ideen schützen, Ideenklau verhindern

Auf Ideen gibt es kein Copyright. Deshalb schützen Sie Ihre Ideen oft am besten dadurch, dass Sie sie freilassen.

Von: Robert Chromow
Stand: 11. Februar 2013 (aktualisiert)
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Ideenklau

Gute Ideen sind in der Informationsgesellschaft bares Geld wert. Nur: Wie kann man sie schützen? Zwar ist das Eigentum an "persönlichen geistigen Schöpfungen" in Deutschland automatisch geschützt. Eine Geschäftsidee können Sie aber nicht als Patent oder Marke anmelden. Auch ein Urheberrecht lässt sich auf eine Idee nicht geltend machen. Wir geben Tipps zum Umgang mit Geistesblitzen - und wie Sie im Zweifelsfall notfalls Urheberschaft und Entstehungszeitpunkt glaubhaft machen können.

Eine einzige, scheinbar triviale Idee kann wertvoller sein als die Ergebnisse jahrelanger Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Viele kreative Unternehmer hüten ihre aus der Praxis gewonnenen Geschäftsideen daher wie ihren Augapfel. Aus Angst davor, von aufstrebenden Nachahmern oder gar der übermächtigen Konkurrenz "bestohlen" zu werden, lassen sie ihre Geistesblitze mitunter lieber in der Schreibtischschublade verstauben als konkrete Realisationsmöglichkeiten ins Auge zu fassen.

Ideen sind nicht geschützt!

Zunächst einmal ist das auch verständlich. Ideenklau ist nämlich in der Tat gang und gäbe - und in den allermeisten Fällen auch völlig legal:

  • Denn anders als oft vermutet gibt es auf pure Ideen in Deutschland kein Urheberrecht: Geschützt durch das Urheberrechtsgesetz sind lediglich die darauf basierenden Werke, also zum Beispiel Bücher, Melodien oder Computerprogramme.

    Angenommen, Sie haben die wegweisende Idee, "Grabpflege via Internet" anzubieten. Dann wären beispielsweise die griffigen Formulierungen und der gedankliche Aufbau eines Aufsatzes zu diesem Thema im Zentralorgan der Floristen geschützt. Nicht jedoch dessen Inhalt: Konkurrenten, die inspiriert von dem Artikel (oder auch einem zufällig mitgehörten Gespräch im Restaurant) die Anregung aufgreifen und erfolgreich umsetzen, müssten keine rechtlichen Probleme befürchten.

  • Ähnlich schutzlos lässt Sie das Patentgesetz: Patente werden ausschließlich für (insbesondere technische) Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind. "Pläne, Regeln und Verfahren für [...] geschäftliche Tätigkeiten" sind dagegen ausdrücklich keine "Erfindungen" im Sinne des Patentgesetzes! Auch Werbeideen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Selbst das ausgefallene Konzept einer Werbekampagne ist als solches nicht geschützt, wie das Kölner Oberlandesgericht vor ein paar Jahren entschied.

    Im Fall der fiktiven "Grabpflege via Internet" könnten also allenfalls innovative technische Spezialvorrichtungen oder Verfahren patentierbar sein, mit denen das ferngesteuerte Säen und Unkrautzupfen möglich wird und die mehr sind als bloße Adaptionen bereits vorhandener Tele-Techniken.

  • Schutz durch das Markengesetz wiederum könnten Sie nur für Wort-, Bild- oder Hörzeichen erwarten, unter denen Sie Ihren "Grabpflege via Internet"-Service betreiben oder betreiben wollen (z. B. "TeleGrab").

Im Strafgesetzbuch schließlich findet sich zwar das Verbot der "Verletzung von Privatgeheimnissen" sowie der "Verwertung fremder Geheimnisse". Die beziehen sich jedoch hauptsächlich auf Amtsträger und besondere Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte oder Sachverständige. Barrieren gegen Wirtschaftsspionage bietet allenfalls der allgemeine Schutz des Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnisses, vor Datenausspähung oder von Geschäftsräumen gegen Einbruch.

Unlauterer Wettbewerb?

Für einen - wenn auch dürftigen - Schutz sorgt darüber hinaus nur noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zu den in § 4 UWG aufgezählten Beispielen unlauteren Wettbewerbs gehört nämlich auch das Anbieten von ...

"Waren oder Dienstleistungen [...], die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er [= der "Imitator"] die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat."

Unredlich handelt nicht, wer ungeschützte Informationen aus Korrespondenz oder Gesprächen über Produkt- oder Dienstleistungsideen aufgreift und ohne Erlaubnis in eigene Projekte umsetzt. Da bedarf es dann schon des Aushorchens von Mitarbeitern oder anderer Formen der gezielten Wirtschaftsspionage.

Vertraulichkeitserklärung

Um Geschäftspartner zumindest ansatzweise am Ideenklau hindern zu können, müssen Sie sich schon eine ausdrückliche Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen lassen. Damit eine solche oft auch "Kunden- und Quellenschutzvereinbarung", "Geheimhaltungsvertrag" oder auch "Non Disclosure Agreement" (NDA) genannte Vereinbarung tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielt, sollte sie mit einem Anwalt auf den Einzelfall zugeschnitten werden.

Allgemein gehaltene Formulierungsbeispiele wie das folgende eignen sich eher, um die Ernsthaftigkeit und Vertraulichkeit von Gesprächen und Kooperationen zu unterstreichen:

Mustervorlage: Vertraulichkeitserklärung

Ich verpflichte mich, sämtliche nicht öffentliche Informationen, die mir im Zuge der Kooperationsverhandlungen über das "TeleGrab"-Projekt von Max Mustermann zugänglich gemacht werden, insbesondere die Inhalte sämtlicher Unterlagen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Meine Mitarbeiter sind ihrerseits vertraglich verpflichtet, Vertraulichkeit zu wahren.

Sofern die angestrebte Kooperation nicht zustande kommt, werde ich die Unterlagen auf Wunsch von Max Mustermann vollständig zurückgeben oder vernichten. Die erworbenen Kenntnisse werde ich nicht verwerten.

Mir ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar ist und dass bei Zuwiderhandlungen ein Schadenersatz von mindestens 50.000 Euro an Max Mustermann zu zahlen ist.

Beweissicherung für Einsteiger

Keine Sorge, für professionelle Kooperationspartner ist das Unterzeichnen von Vertraulichkeitserklärungen völlig selbstverständlich und keineswegs Ausdruck für Misstrauen. Trotzdem: Nicht immer passt das Vorlegen einer formellen Vereinbarung zur Bedeutung eines Vorgangs - in manchen Situationen kann sie der Anbahnung fruchtbarer Geschäftsbeziehungen sogar im Wege stehen.

Auf "Nummer sicher" gehen können Sie bei solch flüchtigen Gütern wie Ideen ohnehin nicht - von der Durchsetzung finanzieller Ansprüche vor Gericht ganz zu schweigen. Ungeachtet dessen ist es manchmal durchaus sinnvoll, den Inhalt von Ideenskizzen und Exposés, innovativen Verfahren und Abläufen, Marken- oder Slogan-Entwürfen, Konzepten oder Geschäftsplänen etc. zum Zeitpunkt der Weitergabe eindeutig zu dokumentieren.

Der Beweis (oder zumindest einen Plausibilitätsanhaltspunkt) der Urheberschaft und deren Zeitpunkt lässt sich auf vielerlei Wegen führen, z. B. per ...

  • Mitteilung an einen Zeugen mit Bitte um Archivierung (z. B. per Brief, E-Mail, Fax)

  • Versand/Übermittlung der Information in Anwesenheit mehrerer Zeugen mit anschließender Anfertigung eines Protokolls,

  • ungeöffnetem Brief per Einschreiben an sich selbst,

Derartige Heimwerker-Lösungen sind im Zweifelsfall aber kaum mehr als schwache Indizien für den von Ihnen behaupteten Sachverhalt. Deutlich mehr Sicherheit bietet nur die Hinterlegung der betreffenden Dokumente bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Bei einem angenommenen "Streitwert" von 50.000 Euro kostet das beweiskräftige Hinterlegen eines Dokuments bei einem Notar mindestens 66 Euro - zuzüglich Kopierkosten und Umsatzsteuer.

Alternative: Virtueller Notar

Günstiger und vor allem einfacher geht es mit dem Online-Dienst PriorMart: Er bietet notarielle Hinterlegungen via Internet. Sie laden eine Text- oder Multimediadatei auf den virtuellen Notariatsserver. Der Anbieter sorgt daraufhin dafür, dass das Dokument einem staatlich geprüften Notar vorgelegt wird, der den offiziellen "Schöpfungszeitpunkt" bezeugt. Die notarielle Hinterlegung wird postwendend durch eine Beglaubigungsurkunde bestätigt. Außerdem bekommen Sie eine schriftliche "Prioritätserklärung". Die Hinterlegung ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet.

Die Kosten halten sich in überschaubaren Grenzen:

  • Die Einsteigerlösung für einzelne notarielle Hinterlegungen schlägt mit 49 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) zu Buche. Die Dateigröße ist dabei auf 50 MB begrenzt.

  • Eine "Hinterlegungs-Flatrate" kostet 99,95 Euro pro Monat und ermöglicht unbegrenzt viele Hinterlegungen. Die Datenmenge ist in dem Fall auf 500 MB begrenzt.

Grenzen der Beweiskraft

Wohlgemerkt: Eine 100-prozentige Gewähr für die gerichtliche Anerkennung bietet auch die notarielle Hinterlegung nicht! Trotzdem kann deren Inanspruchnahme sinnvoll sein - und sei es nur, um sich im Streitfall gegen ungerechtfertigte Behauptungen anderer wehren zu können.

Oder aber um später glaubhaft zu machen, dass der erfolgreiche Konkurrent durch Sie inspiriert wurde und Ihnen den Ihrer Meinung nach verdienten Lohn vorenthält. Bevor Sie sich diese zweifelhafte Befriedigung öffentlich verschaffen, sollten Sie sich jedoch unbedingt vergewissern, dass die Rechtslage eindeutig, die Beweise gesichert und / oder Ihre Formulierungen zurückhaltend gewählt sind: In Sachen "Üble Nachrede" nimmt es das Strafgesetzbuch nämlich ziemlich genau.

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Digital und schnell

Zu empfehlen ist auch prionachweis.de : Anstatt der verstaubten Hinterlegung beim Notar wird hier eine digitale Signatur verwendet. Ideal für Leute, die im Internet Handel treiben!

Ideenentwicklung für ein Unternehmen - Uni-Seminar

Guten Tag,

ich entwickle zur Zeit in einem Uni-Seminar für ein Unternehmen eine neue Optionen der Projektarbeit. Das Unternehmen ist hierbei involviert, kennt also den Stand der Dinge. Habe ich die Möglichkeit, für den Fall dass das Unternehmen meine Ideen umsetzen will, mich dafür finanziell entlohnen zu lassen? Oder kann sich das Unternehmen meine Ideen einfach aneignen, diese umsetzen und mich mit einem "Danke dafür" verabschieden?

Vielen Dank für Hilfe!

Was ist eine "neue Option der Projektarbeit" genau?

Guten Tag,

vorab: Eine rechtliche Einzelfallberatung können und dürfen wir nicht leisten.

Leider habe ich nicht recht verstanden, was genau im Uni-Seminar entwickelt wird. Was ist eine neue "Option der Projektarbeit" denn genau? Geht es um ein technisches Verfahren (das wäre prinzipiell patentierbar), um eine neue arbeitsrechtliche Form, etwas ganz anderes?

Ansonsten kann ich leider nur auf das oben Gesagte verweisen: Ideen sind nicht rechtlich geschützt. Wenn Sie keine einzelvertragliche Regelung mit dem Unternehmen haben, kein urheberrechtlicher Schutz greift und auch wettbewerbsrechtlich alles "koscher" ist, sehe ich nicht, wie Sie das Unternehmen an der Nutzung Ihrer Idee hindern können.

Ein weiterer Aspekt ist die rechtliche Stellung der Hochschule in der von Ihnen beschriebenen Situation. Sollte es sich doch um ein durch Schutzrechte schützbares oder geschütztes Werk, Verfahren, Muster etc. handeln, kann kann es sein, dass Sie darüber nicht frei verfügen dürfen. Zum Beispiels sieht das Hochschulrecht vielerorts vor, dass Hochschulangestellte neue Erfindungen erst einmal ihrem Arbeitgeber anbieten müssen.

Langer Rede kurzer Sinn: Wenn in Ihrem Fall wichtige finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen, sollten Sie das Geld für eine anwaltliche Beratung investieren. Nutzen Sie einen Anwalt oder eine Kanzlei, die sich mit gewerblichen Schutzrechten wirklich auskennt.

viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion
Simon Hengel

Uni-Seminar

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Bei dem Seminar geht es darum, wie Projektarbeit künftig virtuell durchgeführt werden kann, also standortsunabhängig (anders als es bisher schon möglich ist).
Hierzu wird ein Konzept erarbeitet, welches dem Unternehmen zum Schluss in seiner finalen Fassung präsentiert wird.
Da dieses Konzept bereits jetzt (wie ich finde) sehr innovativ ist und auch Ideen für neue technische Entwicklungen zum Einsatz kommen, fände ich es schade, dem Unternehmen diese Ideen zu schenken.

Viele Grüße

also eher ein organisatorisches Konzept?

Es handelt sich also um ein eher organisatorisches Konzept, keine technische Plattform oder ähnliches? Dann könnte es mit dem Schutz schwierig werden.

Und es bleibt ja neben dem rein hochschulrechtlichen Aspekt auch die Frage, wie das rechtliche Verhältnis zum Unternehmen aussieht. Ist es Drittmittelgeber? Welche Rechte hat es dabei eingeräumt bekommen? Jedenfalls eine Situation, deren Komplexität hier im Forum leider nicht ausreichend beleuchtet werden kann, fürchte ich.

Beste Grüße und viel Erfolg
Ihre akademie.de-Redaktion

Ich rechargiere seit Wochen und komme nicht voran.

ich habe eine feste Vorstellung davon, wie ich ein bestehendes Produkt umwandle, um es dann als neues Produkt für eine andere Funktionsart auf dem freien Markt zu veräußern.
Beispiel:

eine bereits bestehende handelsübliche Verpackung aus Kunststoff (Lebensmittelindustrie) wird als Rohkörper eingekauft und wird bearbeitet. Er erhält dann ein Loch und einen Ball im Verpackungskörper und fungiert fortan als ein Katzenspielzeug.

Was kann ich jetzt tun, damit meine Idee nicht nachgearmt wird. Wie kann ich verhindern, dass ein anderer sich auch genau die gleiche Verpackung/den gleichen Rohkörper besorgt und auch ein solches Katzenspielzeug daraus macht und es auf dem Markt anbietet?

Würde es vielleicht helfen, dem Katzenspielzeug einen Namen "Mustermann" zu geben und diesen Namen auch als Markennamen eintragen zu lassen?

Meine Frage ist, kann ich grundsätzlich meine Idee einer "Umnutzung eines bestehenden Artikels" schützen lassen? Wenn ja, wo macht man das?

Braucht man dazu einen Anwalt oder kann ich das selbst?

Viele Grüße und besten Dank im Voraus

Antwort: Ich rechargiere seit Wochen und komme nicht voran.

Hallo,
die Zweckentfremdung handelsüblicher Produkte an sich ist bestimmt eine gute Idee. Wie Sie im Text weiter oben nachlesen können, lassen sich Ideen jedoch grundsätzlich nicht schützen. Wenn Sie im Einzelfall auf Nummer sicher gehen wollen, schalten Sie am besten einen Fachanwalt ein.

Davon abgesehen: Wenn Ihre Idee kommerzielles Potenzial hat, würde ich mir an Ihrer Stelle mehr Gedanken über die zügige Vermarktung machen als über eine - rechtlich höchst zweifelhafte - Absicherung der Ausgangsidee. Wichtiger als der ursprüngliche Gedankenblitz ist das geistesgegenwärtige Erkennen und prompte Nutzen geschäftlichen Möglichkeiten. Mit anderen Worten: Der geschäftliche Erfolg liegt weniger in der guten Idee als vielmehr im zupackenden professionellen Handeln und dem Zeitvorsprung vor möglichen Nachahmern.

Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Markenrecht, Geschmacksmusterrecht

Robert Chromows Empfehlung kann ich mich nur anschließen - handeln ist viel besser als aus lauter Angst vor Nachahmern gar nichts zu tun. Wenn Sie das Produkt fertig entwickelt sehr schnell und konzentriert in den Markt einführen, haben Sie damit einen Vorsprung. Und bis die Nachahmer überhaupt nachziehen können, haben Sie schon die nächste Variation auf dem Markt und bleiben einen Schritt voraus ...

Ich frage mich aber - als Nicht-Jurist - ob es nicht marken- oder geschmackmusterschutzrechtliche (sorry, langes Wort) Probleme geben kann, wenn man das Ausgangsprodukt nach Ihrer Bearbeitung noch als solches erkennt. Nicht, dass ich da Bescheid wüsste - das wäre aber eine gute Frage für einen Anwalt, der sich mit gewerblichen Schutzrechten auskennt (z.B. den akademie.de-Autor, Rechtsanwalt Langner http://www.akademie.de/profil/rechtsanwalt-oliver-langner )

Viel Erfolg mit Ihrer Idee!
Simon Hengel

Konzeptschutz

Hallo, ich habe ein Geschäftskonzept, was ich für ein bestimmtes Unternehmen entworfen habe. Mein Ziel wäre dieses Konzept beim Vorstand zu präsentieren und als deren Angestellte dieses Projekt umsetzen. Ich habe die Idee und die Abläufe visuell als Power Point Präsentation erfasst. Wie könnte ich diese jedoch vor der Präsentation schützen lassen? Der Vorstand könnte ja so tun, als ob er kein Interesse hätte, würde aber die Idee eventuell selber verwenden...

Vereinbarung unterzeichnen lassen

hallo,

urheberrechtlichen Schutz für die Powerpoint-Präsentation zu beanspruchen, hilft in so einem Punkt rein gar nicht weiter, unabhängig davon, ob dieser Schutz gegeben ist. Schließlich steckt die Idee ja nicht in der Präsentation.

Durchaus machbar ist es jedoch, sich vor der Präsentation eine Vereinbarung unterzeichnen zu lassen, wonach das Unternehmen die vorgestellte Geschäftsidee nicht ohne Ihre Zustimmung/Beteiligung für sich nutzen darf. So etwas ist durchaus möglich und gängig.

Der Teufel steckt jedoch im Detail. Da kann dann nur eine rechtliche Einzelfallberatung weiterhelfen. Die können und dürfen wir hier allerdings nicht leisten.

Viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion

Seltsame Argumentation

Ideen sind nicht geschützt! OK, aber wie kann dann etwas geklaut werden, was niemanden gehört?

Begriff 'Ideenklau'

Klauen ist zunächst kein juristischer Begriff sondern umgangssprachlich gemeint, ähnlich wie "einem die Nerven rauben".

Zudem steht 'Idee' sowohl für den nicht schützbaren Einfall (Bedeutung 1) als auch für den gesamten nichtmateriellen Anteil eines Werkes (Bedeutung 2). Sobald das Werk einmal materialisiert wurde erstreckt sich der urheberrechtliche Schutz nicht nur auf die spezielle Umsetzung sondern auch auf die 'Idee' (Bedeutung 2).

Beispiel:
Den Harry-Potter-Romanen liegt die Idee zugrunde, das eine Zauberlehrling Abenteuer im Kampf gegen böse Mächte besteht. Diese Idee (Bedeutung 1) ist nicht schützbar. Äußert jemand solch eine Idee und ein andere kommt ihm mit der Umsetzung zuvor, spricht man von Ideenklau. Es handelt sich um eine moralische Wertung nicht um eine juristischen Sachverhalt.

Übernimmt jemand die Personen, Objekte und Handlung eines konkreten Harry-Potter-Romans und versetzt sie 1:1 in den Wilden Westen, so ist das tatsächlich Ideenklau (Bedeutung 2). Man spricht dann aber meist von Plagiat.

Antwort: Seltsame Argumentation

Guten Tag,
Sie haben Recht: Ideen kann man nicht schützen. Aber immerhin lässt sich das Ausspionieren von Betriebsgeheimnissen etwas erschweren. Mehr dazu weiter oben im Text.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Eigene Firma!

Nehmen wir einmal an, ich wäre bereits in einem Bestattungsunternehmen angestellt... (Um das Beispiel aufzugreifen) und möchte eben diesem Unternehmen meinen Vorschlag von TeleGrab unterbreiten. Wie kann ich dann verhindern, dass meine Idee von "meiner" Firma umgesetzt wird, ohne mich dafür zu entlohnen? Hilft mir da eine Hinterlegung bei einem Notar?

Antwort

Hallo,
grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht gesondert für Ideen entlohnen, die sich aus Ihrer Tätigkeit ergeben. Die Nutzungsrechte an kreativen Leistungen, die Sie in Erfüllung Ihrer Arbeitspflicht erbringen, werden Ihrem Arbeitgeber zugeordnet - es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

Was mit kreativen Leistungen passiert, die Sie _nicht_ in Erfüllung Ihrer eigentlichen Arbeitspflicht entstehen (weil Sie im erwähnten Beispiel bloß als gewerbliche Hilfskraft, etwa als Totengräber arbeiten), ist im Urheberrecht m. W. nicht geregelt. Es steht Ihnen frei, mit Ihrem Arbeitgeber über Ihren bestehenden Arbeitsvertrag hinaus über eine Entlohnung für besondere kreative Leistungen zu verhandeln. In dem Fall gelten alle Vorkehrungen wie bei Verhandlungen mit fremden Dritten.

Das Thema Arbeitnehmer-Urheberrecht ist ziemlich heikel: Im Zweifel wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt, der sich auf Urheberrecht spezialisiert hat.

Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Dass die "Nutzungsrechte an kreativen Leistungen, die Sie in Erfüllung Ihrer Arbeitspflicht erbringen", dem Arbeitgeber zustehen, ist eine besondere Vorschrift in Bezug auf Computerprogramme: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69b.html (§ 69b Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen des Unterabschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme)

Ansonsten gilt http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__43.html (§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen des Unterabschnitts 2 Nutzungsrechte): "Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt."

Allerdings gilt es eben nur für urheberrechtsfähige Werke, nicht für bloße Ideen.

Keine Regelung im Vertrag - Urheberrechte beim AN?

Heisst das, das der Arbeitnehmer das Urheberrecht an allen Texten, Fotos etc hat, die er im Job erstellt, wenn der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag etc. nichts gegenteiliges bestimmt?

Das wäre ja erstaunlich.

Antwort: Keine Regelung im Vertrag - Urheberrechte beim AN?

Hallo,
§ 7 UrhG
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html
sagt dazu recht unmissverständlich: "Urheber ist der Schöpfer des Werkes." Die Urheberrechte liegen also grundsätzlich beim Arbeitnehmer, wie der Autor des gestrigen Kommentars zu Recht betont:
http://www.akademie.de/wissen/ideen-schuetzen-freilassen#comment-12099
Vertraglich regelbar sind demnach "nur" die Nutzungs- und Verwertungsrechte. Zumindest die einfachen Nutzungsrechte liegen im Fall von Arbeitnehmern, die in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten "Texte, Fotos etc." erstellen, normalerweise beim Arbeitgeber. Sonst ergäbe ein Beschäftigungsverhältnis in der Kreativbranche normalerweise ja keinen Sinn. Es sei denn, ein Arbeitgeber will sich bloß mit dem Namen eines Autors oder Fotografen schmücken und / oder andere Vorteile aus der Beschäftigung eines Texters oder Fotografen ziehen (z. B. Personalführung, Mitarbeiterschulung o.ä.) - ihm die Verwertung der während der Arbeitszeit erzeugten Werke aber selbst überlassen. Klingt konstruiert, ist aber denkbar und möglich ...
Freundliche Grüße
Robert Chromow

roc? Brockt dem guten Mann bloß keine Markenrechtsklage ein...

Muß aber auch sagen, seine Artikel sind immer wieder Highlights!

interessant und hilfreich

Interessant, frisch, anregend, amüsant und hilfreich: ein echter "roc" eben!

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