Die laufenden Krankenkassen-Beiträge gehören während der Anlaufphase einer Selbstständigkeit mit zu den größten Belastungen und reißen ein tiefes Loch in die Gründerkasse. Was viele Selbstständige nicht wissen: Unter bestimmten Umständen bleiben sie beitragsfrei über die Ehefrau, den Ehemann oder andere Familienangehörige versichert. Wir sagen Ihnen, ob die attraktive "Familienversicherung für Selbstständige" für Sie infrage kommt.
Obwohl sie ständig im Blickpunkt der Sparkommissare steht, hat die beitragsfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern bislang noch jede Gesundheitsreform überstanden. Geregelt ist diese Form der Familienversicherung in § 10 Sozialgesetzbuch V (= SGB V): Solange Kinder und Ehepartner kein eigenes Einkommen haben oder insgesamt weniger als 365 Euro pro Monat (Stand: 2010) verdienen, können sie weiterhin über den Hauptverdiener oder die Hauptverdienerin Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben. Wer einen Minijob ausübt, darf sogar ein Monatseinkommen von bis zu 400 Euro haben.
Selbstständige Geringverdiener
Was viel zu wenig bekannt ist: Die Möglichkeit der Familienversicherung gilt laut § 8 SGB IV auch für gering verdienende Selbstständige, vorausgesetzt ...
... sie beschäftigen ihrerseits keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
... ihre Arbeitszeit beträgt weniger als 18 Wochenstunden und
... sie verdienen nicht mehr als 365 Euro und
... sie sind ihrerseits nicht aufgrund besonderer Umstände als Selbstständige pflichtversichert in der GKV (wie zum Beispiel Künstler und Publizisten, die bereits ab einem Monatseinkommen von 325 Euro Mitglied in der Künstlersozialkasse sind). Wahlfreiheit besteht in solchen Fällen nicht: Die beitragsfreie Familienversicherung ist grundsätzlich "nachrangig".
Alternative: Zuschuss zum Krankenversicherungs-Beitrag
Wenn eine Familienversicherung nicht infrage kommt, aufgrund hoher Sozialversicherungsbeiträge aber die Gefahr besteht, auf Sozialhilfeniveau abzusinken (das heißt, "hilfebedürftig" im Sinne des § 9 SGB II zu werden), dann können gering verdienende Selbstständige einen "Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag" beantragen. Erwin Denzler hat die wenig bekannte Unterstützungsleistung vor einiger Zeit ausführlich vorgestellt.
Bitte beachten Sie: Seit 1. Januar 2009 gilt diese Möglichkeit nur noch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privat Versicherten übernehmen ARGE oder Sozialamt nicht mehr den vollen PKV-Beitrag: Wird ein privat Versicherter durch die Beitragszahlung im neuen PKV-Basistarif "hilfebedürftig", muss das Versicherungsunternehmen zunächst einmal den Beitrag auf die Hälfte (= maximal 325 Euro) reduzieren. Liegt das verbliebene Einkommen auch dann noch unter Sozialhilfeniveau, gibt es einen Zuschuss vom Amt. Der ist aber höchstens so hoch, wie der GKV-Beitrag von ALG-II-Beziehern (zurzeit ca. 125 Euro plus 15 Euro für die Pflegeversicherung). Einzelheiten lesen Sie im Beitrag "Krankenversicherung für Selbstständige" nach.
Interessante Teilzeit-Selbstständigkeit
Mit anderen Worten: Solange die Selbstständigkeit das Kriterium der Nebenberuflichkeit erfüllt und keine eigene Pflichtversicherung besteht, sind Sie in aller Regel über die Krankenkasse Ihres Lebenspartners versichert.
Dass sie nur "nebenberuflich" selbstständig sind, mag manchen Nachwuchsunternehmern gar nicht bewusst sein. Einzelkämpfertum, schlechte Auftragslage sowie Mini-Gewinne oder gar Verluste aufgrund hoher Anlaufkosten führen aber dazu, dass viele Selbstständige de facto als "Feierabend-Unternehmer" im Niedriglohn-Sektor beschäftigt sind.

Leider wird die nebenberufliche Tätigkeit mit geringfügigem Einkommen durch die Bank abgelehnt. Z.B. mit dem Argument, es sei die Haupteinnahmequelle, wenn man etwa ansonsten seine Ersparnisse aufbraucht. Nach Widerspruch wird Monatelang nicht geantwortet. In meinem Fall ist es die oftgerühmte TK.
MfG.
J Peter
Das mag sein, Herr Peter,
nur: Das ändert doch nichts daran, dass Selbstständige, die faktisch nur noch im Umfang einer Nebentätigkeit zu tun haben, sich günstig krankenversichern können!?
Und was ich nicht so ganz verstanden habe: Was hat die Auskunft Ihrer Bank mit der Reaktion Ihrer Krankenkasse (der oftgerühmten "TK") zu tun?
Nachdenkliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
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Hallo,
das Problem ist halt, daß nicht alle Gerichte diese Definition der Nebenberuflichkeit teilen. Das LSG Bayern hielt z.B. einen Selbständigen mit einem Jahreseinkommen von ca. 7.000 DM (entspricht 290 Euro monatlich) aus selbständiger Arbeit immer noch für hauptberuflich: "Dass das Einkommen gering ist oder zu Verlusten führt, schließt die Annahme der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nicht aus. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist im vorliegenden Fall schon deswegen erfüllt, da weder vom Kläger angegeben worden, noch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, dass er eine weitere Tätigkeit ausübt."
(L 4 KR 145/04, 07.10.2004). Das ehemalige LSG Berlin und das LSG Baden-Württemberg vertreten hingegen die Ansicht, sehr geringes Einkommen könne eine Hauptberuflichkeit bereits widerlegen.
Erwin Denzler
Ich kann nur berichten, daß ich mit der DAK eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht Berlin hatte, bei der mir deutlich gemacht wurde, daß allein durch die Gewerbeanmeldung - ohne einen Cent verdient zu haben - der Status einer Hauptberuflichkeit erfüllt sei, auch wenn die Anmeldung lediglich nebenberuflich erfolgte. Meine Gegenargumente interessierte die DAK nicht. Sie nutzte ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft und verfügte einfach, daß eine Hauptberuflichkeit vorliege, obwohl ich eine Wochenarbeitszeit der Krankenkasse gegenüber von weniger als 18 Stunden angegeben hatte. Sie unterstellte trotzdem eine Hauptberuflichkeit. Interessanterweise gibt es aber unterschiedliche Philosophien bei den einzelnen öffentlich-rechtlichen Krankenkassen. So gab die HEK beispielsweise an, daß bei einem Verdienst unterhalb von ungefähr 400,00 EUR monatlich die Familienversicherung nicht betroffen ist - ob nun als Selbständiger oder als Geringfügig Beschäftigter. Sie wirbt auch mit dem Slogan: "Businesskasse". Is' ja eigentlich auch klar: "Ohne Moos, nicht los!" Aber darum ging der DAK auch wohl nicht.
Hallo und vielen Dank für den Erfahrungsbericht - auch wenn der wenig erfreulich ist. Verstehe ich Sie denn richtig, dass sich das Sozialgericht Berlin der DAK-Argumentation angeschlossen hat? Und wenn ja: Wie wurde die Hauptberuflichkeit in der Gesamtschau Ihres Einzelfalls denn vom Gericht begründet? Allein das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung kann eine Hauptberuflichkeit ja kaum begründen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo und vielen Dank für Ihre Rückmeldung:
Soweit die Krankenkasse die Unterstellung der Hauptberuflichkeit ausschließlich aus der Gewerbeanmeldung oder dem Fehlen einer gleichzeitigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung abgeleitet hat, fehlt dem aus meiner Sicht die rechtliche Grundlage: Das einschlägige Rundschreiben des KV-Spitzenverbands liefert dafür keinerlei Anhaltspunkte - im Gegenteil: Wenn das so wäre, könnte sich die KV-Spitzenorganisation einen großen Teil der 36 Seiten zur "Ermittlung des Gesamteinkommens" (wozu u.a. explizit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gehören!), doch sparen: Wenn bereits der Gewerbeschein das K.o.-Argument wäre, wäre die Sache doch mit einem Satz erledigt.
Aber zum Glück hatten Sie ja einen guten Rechtsanwalt, der die Sache für Sie geregelt hat.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow