EÜR: Einnahme-Überschussrechnung ganz praktisch - so gehts!

Eine Anleitung zu den vereinfachten Buchführungsvorschriften für Freiberufler und Kleingewerbetreibende

Von: Robert Chromow
Stand: 4. Mai 2011
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Die meisten Freiberufler und Kleingewerbetreibenden kommen in den Genuss der vereinfachten Buchführungsvorschriften. Was Sie bei der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung beachten müssen, erfahren Sie in diesem Kurs.

Die Buchhaltung gehört zu den ungeliebtesten Aufgaben von Selbstständigen. Dabei hat die Gewinnermittlung von Unternehmen verglichen mit dem Verfahren bei Angestellten durchaus ihre Vorzüge: Während das Arbeitnehmer-Einkommen vom Arbeitgeber automatisch an das Finanzamt gemeldet werden und Steuerminderungen ("Werbungskosten") nur nachträglich und vor allem nur bei Vorlage einzelner Belege möglich sind, genügt bei Selbstständigen und Gewerbebetrieben grundsätzlich die eigenhändige Gewinnermittlung.

Sämtliche Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie Kontoauszüge müssen selbstverständlich auch gesammelt werden: Sie bleiben aber im eigenen Büro! Sofern keine routinemäßige oder verdachtsbedingte Betriebsprüfung stattfindet, erfolgt die Besteuerung von Selbstständigen also grundsätzlich aufgrund eigener summarischer Angaben!

Da Freiberufler und Kleinunternehmer außerdem nicht zur kaufmännischen ("doppelten") Buchführung verpflichtet sind, hält sich der Papierkram für die Einkommensteuererklärung in recht engen Grenzen: Bestimmte Vorschriften über die Form der laufenden Aufzeichnungen gibt es bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nicht. Solange Ihre Betriebseinnahmen 17.500 Euro pro Jahr nicht überschreiten, brauchen Sie auch am Jahresende bei der Gewinnermittlung keine bestimmten Vorschriften zu beachten. Sind die Einnahmen höher, ermitteln Sie Ihren steuerlichen Gewinn (oder Verlust) mithilfe eines amtlichen Formulars ("Anlage EÜR").

Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.

Folgende Abschnitte stehen als Leseprobe bereit:

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Ganz prima, ganz toll ! Viel Spaß mit dem Finanzamtsprüfer wenn der die letzten 3 bis 10 Jahre prüft und Unsummen von Euch wiederhaben will. Wenn es alles so einfach wäre, warum gibt es dann die Steuerberater ? Die deutschen Steuergesetze sind die schwierigsten auf der Welt, aber der deutsche Durchschnittsbürger ist ja auch gleichzeitig der schlauste. Zu Gerichtsterminen sollte man auch keine Rechtsanwälte mehr beauftragen !

> Ganz prima, ganz toll !

Vielen Dank für das - wenn auch ironische - Feedback... :-)

Ihrer Beurteilung des deutschen Steuerrechts möchte ich wahrhaftig nicht widersprechen. Doch auch der beste Steuerberater ändert nichts daran, dass Selbstständige über ein Mindestmaß an Buchführungswissen verfügen müssen. Und eben dieses Basis-Know-how vermittelt dieser Kurs. Warum Sie daraus ein Plädoyer gegen das Hinzuziehen eines Steuerberaters konstruieren, leuchtet mir nicht ein. Zumal Steuerberater es erfahrungsgemäß zu schätzen wissen, wenn ihre Klienten zumindest in groben Zügen wissen, welche Steuer- und Buchführungspflichten es gibt und gezielte Fragen nach Optimierungsmöglichkeiten stellen können (bzw. die Experten-Vorschläge verstehen).
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam gruenderoffensive.de
http://www.gruenderoffensive.de

Hallo mabi,
schön, mal wieder etwas von Ihnen zu hören. Und: Danke für das nette Feedback!
Zu Ihrer Frage: Im Allgemeinen werden die "Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen"
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__147.html so interpretiert, dass Kontoauszüge in der von der Bank gedruckten Papierform vorliegen müssen.
In der Praxis dürften bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen aber auch elektronische Auszüge genügen. Ein selbst erstellter Papierausdruck genügt allerdings nicht: Sie müssen auch die elektronische Version in unveränderter Form abspeichern und bis zu einer eventuellen Betriebsprüfung aufbewahren. Nach Auskunft des Bundesverbands deutscher Banken behalten sich die Finanzämter eine Einzelfallprüfung zur steuerrechtlichen Anerkennung elektronischer Kontoauszüge vor.
Also: Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, nehmen Sie notfalls die sich "summierenden Extrakosten" auf sich. Nach meiner ganz unmaßgeblichen Meinung reichen aber auch die eigenhändigen Ausdrucke.
Apropos Extrakosten: Ihre Bank darf nicht ohne Weiteres auf elektronische Auszüge umstellen und einfach die Kosten für Papierausdrucke auf Sie abwälzen! Am besten prüfen Sie zunächst einmal, ob die gebührenpflichtige Umstellung überhaupt zulässig ist!
Viel Erfolg und herzliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank für Ihre einmal mehr umgehende und nette Antwort.
So in etwa wie von Ihnen vorgeschlagen werde ich es handhaben.
Ihnen auch alles Gute!
mabi

Absolut praxisorientierter Kurs, hilf mir sofort einzusteigen und die nützlichen Tips um zu setzen.
Tolle Tips für kostenlose Hilfetools und Software. Sogar die Bedienungsanleitung der kostenlos erhältlichen Software ist als Videoclip mit dabei.
Für mich 1 mit Stern.

PS
ein Nachtrag. Mein Posting vom 04.02.2009 17:06:40 ist nicht anonym
Rainer Schöpf, schoepf.r@web.de

Hallo!
OpenOffice EÜR wäre vielleicht eine tolle Freeware, aber entweder bediene ich sie falsch, oder sie funktioniert nicht richtig - jeeenfalls wäre ein kleiner Tip zur Bedienung dieser Tabelle "USt Monat:" ganz hilfreich. Ich gehe davon aus, dass in dieser Tabelle die Werte aus den bereits eingegebenen Belegen übernommen und zusammengerechnet werden, damit ich meine UstVA damit machen kann. Leider steht überall dort, wo ich die Zahlen gern ablesen könnte, nur "#WERT!". Ich weiß nicht, was mir das sagen soll. Muß ich irgendwas tun, um die Rechnung anzustoßen? Oder soll ich die Zahlen hier selber eintragen? Vielen Dank für einen kleinen Tip!

Ja, Sie vermuten völlig richtig: OpenOffice EÜR ermittelt die Werte der Tabelle "USt Monat" automatisch und korrekt aus den im betreffenden Zeitraum eingegebenen Belegen. Ich habe das gerade noch einmal anhand von OpenOffice EÜR in der Version 1.11 unter OpenOffice 2.2 getestet.
Bitte beachten Sie, dass es die Version 1.11 inzwischen in zwei verschiedenen Varianten gibt: Einmal für OpenOffice vor Version 3 und einmal für OpenOffice ab Version 3:
http://www.uwe-mock.de/downloads-mainmenu-45.html
Sind Sie sicher, dass Sie die richtige OpenOfficeEÜR-Version verwenden? Falls ja und das Problem weiterhin auftritt, wenden Sie sich am besten direkt an den Anbieter Uwe Mock:
http://www.uwe-mock.de/kontakt-mainmenu-34.html
Eine Bitte: Lassen Sie uns wissen, woran es gelegen hat?
Danke und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo, kann man mit dem Programm auch Rechnungen für Kunden ausdrucken?
Gruß Marcus.K.

Hallo Markus K.,
wenn sie mit "dem Programm" OpenOffice EÜR meinen, dann: Nein. "OpenOffice EÜR" ist keine Auftragsverwaltung, sondern eine PC-gestützte Einnahmenüberschussrechung.
Falls Sie eine Fakturierungs-Freeware suchen, könnte der Beitrag ...
"Rechnung/2: Bequeme Auftragsverwaltung zum Nulltarif"
http://www.akademie.de/direkt?pid=36967
für Sie interessant sein.
Vielleicht hilft Ihnen das ja weiter.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank, Philipp K.,

Sie haben völlig Recht: Die von Ihnen zitierte Aussage traf in der Tat nicht mehr zu. Bitte entschuldigen Sie die Irritation der Fehler wurde gleich beseitigt. Ganz herzlichen Dank für Ihren Hinweis!"

beste Grüße
S. Hengel
Redaktion akademie.dee

Sehr gut! Ich werde meine Belege ab sofort nach Ihrem System ablegen, das scheint sehr übersichtlich zu sein.