Die meisten Freiberufler und Kleingewerbetreibenden kommen in den Genuss der vereinfachten Buchführungsvorschriften. Was bei der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Kurs.
Die Buchführung gehört zu den ungeliebtesten Aufgaben von Selbstständigen. Dabei hat die Gewinnermittlung von Unternehmen verglichen mit dem Verfahren bei Angestellten durchaus ihre Vorzüge: Während das Arbeitnehmer-Einkommen vom Arbeitgeber automatisch an das Finanzamt gemeldet werden und die meisten Abzüge ("Werbungskosten") erst nachträglich und bei Vorlage einzelner Belege möglich sind, genügt bei Selbstständigen und Gewerbebetrieben grundsätzlich die eigenhändige Gewinnermittlung.
Sämtliche Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie Kontoauszüge müssen selbstverständlich auch gesammelt werden: Sie bleiben aber im eigenen Büro! Sofern keine routinemäßige oder verdachtsbedingte Betriebsprüfung stattfindet, erfolgt die Besteuerung von Selbstständigen also grundsätzlich aufgrund eigener summarischer Angaben!
Da Freiberufler und Kleinunternehmer außerdem nicht zur kaufmännischen ("doppelten") Buchführung verpflichtet sind, hält sich der Papierkram für die Einkommensteuererklärung in überschaubaren Grenzen: Bestimmte Vorschriften über die Form der laufenden Aufzeichnungen gibt es bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nicht. Mehr noch: Solange die Betriebseinnahmen 17.500 Euro pro Jahr nicht überschreiten, brauchen Sie noch nicht einmal bei der Gewinnermittlung am Ende des Jahres bestimmte Vorschriften zu beachten! Sind die Einnahmen höher, ermitteln Sie Ihren steuerlichen Gewinn (oder Verlust) mithilfe eines amtlichen Formulars ("Anlage EÜR").
Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Inhaltsverzeichnis
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Grundlagen und Praxis
Im ersten Abschnitt erläutern wir die gesetzlichen Grundlagen und die wichtigsten Merkmale und Vorteile der Einnahmenüberschussrechnung. Sie erhalten Informationen und Tipps zur Organisation Ihrer Belegsammlung, zur sachlichen Gliederung Ihrer Buchführung, zum Anlagenverzeichnis, zu Abschreibungen und zur Umsatzsteuer.
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Gesetzliche Grundlagen
Angehörige freier Berufe sowie Gewerbetreibende mit niedrigen Jahresumsätzen und Gewinnen können sich die doppelte Buchführung und die Erstellung von Bilanzen und sparen. Lediglich Einnahmen und Ausgaben müssen aufgezeichnet werden. In diesem Kapitel erläutern wir die gesetzlichen Grundlagen sowie die wichtigsten Merkmale und Vorteile der Einnahmenüberschussrechnung.
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Ablage-Organisation
Wer seine Belege laufend sortiert, ist klar im Vorteil: Mit den folgenden Tipps zur Organisation Ihrer Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge erleichtern Sie sich die Vorbereitung der Steuererklärung am Jahresende beträchtlich.
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Sachliche Gliederung und EÜR-Formular
Die Jahr für Jahr überarbeitete "Anlage EÜR" enthält genaue Vorschriften über die äußere Form der Gewinnermittlung von Freiberuflern und nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen für die sachliche Gliederung der laufenden EÜR-Buchführung.
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Anlageverzeichnis
Bei der Gewinnermittlung von Kleinunternehmern und Selbstständigen erwartet der Fiskus neben der Einnahmenüberschuss-Rechnung ein sogenanntes Anlageverzeichnis. Wir erläutern die Bestandteile der amtlichen Inventarliste.
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Exkurs: Abschreibungen
Wenn Sie Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge und Maschinen kaufen, die teurer als 410 Euro sind, dann dürfen Sie deren Anschaffungskosten nicht gleich im ersten Jahr als Betriebsausgaben geltend machen. Vielmehr muss der Wertverlust auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Im folgenden Überblick erfahren Sie das Wichtigste zu den Abschreibungen, auch "Absetzung für Abnutzung" (AfA) genannt.
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Umsatzsteuer
Genau genommen hat die Umsatzsteuer fast nichts mit der Einnahmenüberschussrechnung zu tun. Trotzdem erledigen die meisten Selbstständigen und Unternehmer die Buchführung für die Einkommen- und Umsatzsteuer in einem Aufwasch. Sofern sie nicht ganz von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen Gründer in den beiden ersten Jahren unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuerschuld monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. So ärgerlich der zusätzliche bürokratische Aufwand für viele kleine Betriebe ist: Grund zur Steuer-Panik gibt es nicht. Wir erläutern die wichtigsten Vorschriften.
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EÜR Software
Im nächten Abschnitt zum Thema Einnahmenüberschussrechnung geht es um die Buchführung am PC: Dabei müsen Sie nicht unbedingt eine komlizierte FiBu-Software verwenden. Wir stellen Ihnen eine Excel-Lösung sowie zwei Freeware-Alternativen vor.
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Software-Hilfen
Mit dem Computer ist die Buchführung ganz einfach? Oft komplizieren überladene "FiBu"-Pakete die Sache nur. Wir stellen eine "handgestrickte" Excel-Lösung und einige Freeware-Alternativen vor.
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EÜR mit Excel
Für die Einnahme-Überschussrechnung brauchen Sie nicht unbedingt eine ausgewachsene FiBu-Software: In vielen Fällen reicht ein Tabellenkalkulations-Programm wie Excel. Wir zeigen, was dabei zu beachten ist.
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Kostenloses EÜR-Programm JES: Buchführung zum Nulltarif für Windows, Mac und Linux
"Jes - Die Java-EÜR" ist kostenlos, erfasst bequem Einnahmen und Ausgaben und hilft Ihnen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Einnahmeüberschussrechnung zu erledigen. Als Java-Programm läuft JES unter Windows, MacOS und Linux.
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Buchhaltungs-Freeware: EasyCash & Tax
Mit leistungsfähigen Computerprogrammen ist die betriebliche Buchführung viel einfacher geworden als früher. Buchhaltungslaien, die lediglich eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung erstellen müssen, sind vom Funktionsumfang kommerzieller Anwendungen jedoch oft überfordert. Bei der EÜR-Freeware "Easy Cash&Tax ist das anders.
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Fazit
Ganz zum Schluss die Frage: Warum?
Super Artikel!
Damit geht EÜR wirklich einfach.
EÜR erstellen
Hi,
EÜR wirklich einfach und vor allem gleich mit elektronischer Anmeldung beim Finanzamt erstellen geht doch am besten online z.B. www.mein-tagwerk.de ist speziell für Freiberufler geschnitzt.
Antwort: EÜR erstellen
Vielen Dank für den Hinweis auf das Online-Werkzeug, das bestimmt seine Vorzüge hat. Wer Wert auf die Steuerfunktion legt, muss aber mindestens 18 Euro pro Monat (= 216 Euro im Jahr) auf den Tisch legen. Das nur der Vollständigkeit halber. :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Sehr gelungen...
Interessant, informativ und auch für Nichtbuchhalter sehr verständlicher Artikel. Kompliment!
Gruß
Markus
Sehr gut! Ich werde meine Belege ab sofort nach Ihrem System ablegen, das scheint sehr übersichtlich zu sein.
Vielen Dank, Philipp K.,
Sie haben völlig Recht: Die von Ihnen zitierte Aussage traf in der Tat nicht mehr zu. Bitte entschuldigen Sie die Irritation der Fehler wurde gleich beseitigt. Ganz herzlichen Dank für Ihren Hinweis!"
beste Grüße
S. Hengel
Redaktion akademie.dee
Hallo Markus K.,
wenn sie mit "dem Programm" OpenOffice EÜR meinen, dann: Nein. "OpenOffice EÜR" ist keine Auftragsverwaltung, sondern eine PC-gestützte Einnahmenüberschussrechung.
Falls Sie eine Fakturierungs-Freeware suchen, könnte der Beitrag ...
"Rechnung/2: Bequeme Auftragsverwaltung zum Nulltarif"
http://www.akademie.de/direkt?pid=36967
für Sie interessant sein.
Vielleicht hilft Ihnen das ja weiter.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo, kann man mit dem Programm auch Rechnungen für Kunden ausdrucken?
Gruß Marcus.K.
Ja, Sie vermuten völlig richtig: OpenOffice EÜR ermittelt die Werte der Tabelle "USt Monat" automatisch und korrekt aus den im betreffenden Zeitraum eingegebenen Belegen. Ich habe das gerade noch einmal anhand von OpenOffice EÜR in der Version 1.11 unter OpenOffice 2.2 getestet.
Bitte beachten Sie, dass es die Version 1.11 inzwischen in zwei verschiedenen Varianten gibt: Einmal für OpenOffice vor Version 3 und einmal für OpenOffice ab Version 3:
http://www.uwe-mock.de/downloads-mainmenu-45.html
Sind Sie sicher, dass Sie die richtige OpenOfficeEÜR-Version verwenden? Falls ja und das Problem weiterhin auftritt, wenden Sie sich am besten direkt an den Anbieter Uwe Mock:
http://www.uwe-mock.de/kontakt-mainmenu-34.html
Eine Bitte: Lassen Sie uns wissen, woran es gelegen hat?
Danke und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo!
OpenOffice EÜR wäre vielleicht eine tolle Freeware, aber entweder bediene ich sie falsch, oder sie funktioniert nicht richtig - jeeenfalls wäre ein kleiner Tip zur Bedienung dieser Tabelle "USt Monat:" ganz hilfreich. Ich gehe davon aus, dass in dieser Tabelle die Werte aus den bereits eingegebenen Belegen übernommen und zusammengerechnet werden, damit ich meine UstVA damit machen kann. Leider steht überall dort, wo ich die Zahlen gern ablesen könnte, nur "#WERT!". Ich weiß nicht, was mir das sagen soll. Muß ich irgendwas tun, um die Rechnung anzustoßen? Oder soll ich die Zahlen hier selber eintragen? Vielen Dank für einen kleinen Tip!
PS
ein Nachtrag. Mein Posting vom 04.02.2009 17:06:40 ist nicht anonym
Rainer Schöpf, schoepf.r@web.de
Absolut praxisorientierter Kurs, hilf mir sofort einzusteigen und die nützlichen Tips um zu setzen.
Tolle Tips für kostenlose Hilfetools und Software. Sogar die Bedienungsanleitung der kostenlos erhältlichen Software ist als Videoclip mit dabei.
Für mich 1 mit Stern.
Vielen Dank für Ihre einmal mehr umgehende und nette Antwort.
So in etwa wie von Ihnen vorgeschlagen werde ich es handhaben.
Ihnen auch alles Gute!
mabi
Hallo mabi,
schön, mal wieder etwas von Ihnen zu hören. Und: Danke für das nette Feedback!
Zu Ihrer Frage: Im Allgemeinen werden die "Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen"
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__147.html so interpretiert, dass Kontoauszüge in der von der Bank gedruckten Papierform vorliegen müssen.
In der Praxis dürften bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen aber auch elektronische Auszüge genügen. Ein selbst erstellter Papierausdruck genügt allerdings nicht: Sie müssen auch die elektronische Version in unveränderter Form abspeichern und bis zu einer eventuellen Betriebsprüfung aufbewahren. Nach Auskunft des Bundesverbands deutscher Banken behalten sich die Finanzämter eine Einzelfallprüfung zur steuerrechtlichen Anerkennung elektronischer Kontoauszüge vor.
Also: Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, nehmen Sie notfalls die sich "summierenden Extrakosten" auf sich. Nach meiner ganz unmaßgeblichen Meinung reichen aber auch die eigenhändigen Ausdrucke.
Apropos Extrakosten: Ihre Bank darf nicht ohne Weiteres auf elektronische Auszüge umstellen und einfach die Kosten für Papierausdrucke auf Sie abwälzen! Am besten prüfen Sie zunächst einmal, ob die gebührenpflichtige Umstellung überhaupt zulässig ist!
Viel Erfolg und herzliche Grüße
Robert Chromow
> Ganz prima, ganz toll !
Vielen Dank für das - wenn auch ironische - Feedback... :-)
Ihrer Beurteilung des deutschen Steuerrechts möchte ich wahrhaftig nicht widersprechen. Doch auch der beste Steuerberater ändert nichts daran, dass Selbstständige über ein Mindestmaß an Buchführungswissen verfügen müssen. Und eben dieses Basis-Know-how vermittelt dieser Kurs. Warum Sie daraus ein Plädoyer gegen das Hinzuziehen eines Steuerberaters konstruieren, leuchtet mir nicht ein. Zumal Steuerberater es erfahrungsgemäß zu schätzen wissen, wenn ihre Klienten zumindest in groben Zügen wissen, welche Steuer- und Buchführungspflichten es gibt und gezielte Fragen nach Optimierungsmöglichkeiten stellen können (bzw. die Experten-Vorschläge verstehen).
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam gruenderoffensive.de
http://www.gruenderoffensive.de
Ganz prima, ganz toll ! Viel Spaß mit dem Finanzamtsprüfer wenn der die letzten 3 bis 10 Jahre prüft und Unsummen von Euch wiederhaben will. Wenn es alles so einfach wäre, warum gibt es dann die Steuerberater ? Die deutschen Steuergesetze sind die schwierigsten auf der Welt, aber der deutsche Durchschnittsbürger ist ja auch gleichzeitig der schlauste. Zu Gerichtsterminen sollte man auch keine Rechtsanwälte mehr beauftragen !