Mehrwertsteuer auf Postsendungen

Die Deutsche Post verliert einen Teil ihrer Steuerprivilegien

Von: Robert Chromow
Stand: 25. Juni 2010
3
(1)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über den Autor:

bild134003

Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Die Deutsche Post verliert einen Teil ihrer Steuerprivilegien: Künftig sind auch die "Universalpostleistungen" anderer flächendeckend arbeitender Anbieter von der Mehrwertsteuer befreit. Zu den umsatzsteuerfreien Standardleistungen gehört zum Beispiel die Beförderung von Ansichtskarten, Briefen, Einschreiben und Päckchen. Einige - vorwiegend von Geschäftsleuten genutzte - Leistungen der Deutschen Post sind dagegen künftig umsatzsteuerpflichtig. Wir erläutern die wichtigsten Folgen der Neuregelung für Privatleute und Betriebe.

Die gute Nachricht vorweg: Die Preise für Briefmarken der Post werden durch die neuen Umsatzsteuer-Vorschriften nicht teurer. Und nicht nur das: Auch die Postkonkurrenz braucht ab Juli 2010 auf die Beförderung von ...

  • Briefen, Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften (mit einem Gewicht von bis zu 2 kg),

  • Päckchen und Paketen bis 10 kg sowie

  • Einschreib- und Wertsendungen

... grundsätzlich keine Mehrwertsteuer mehr zu erheben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der betreffende Anbieter vom Bundeszentralamt für Steuern als bundesweiter Dienstleister im Sinne der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDV) anerkannt ist.

Steuerpflichtige Umsätze der Deutschen Post

Bislang waren "die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG" laut § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit.

Bild vergrößernLex Post: Paragraf 4 Nr. 11b UStG vorher ...

Bild vergrößernGenerelle Umsatzsteuerbefreiung für "Universalleistungen": Paragraf 4 Nr. 11b UStG nachher.

Dadurch werden unter anderem die folgenden Produkte der Deutschen Post umsatzsteuerpflichtig:

  • Büchersendungen, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften (über 2 kg),

  • Nachnahmesendungen sowie

  • "Infopost", "Pressesendung" und "Postvertriebsstück".

Es gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Post.

Bitte beachten Sie: Der Preis für eine Nachnahmesendung setzt sich bei der Deutschen Post aus zwei Bestandteilen zusammen. Mehrwertsteuer fällt nur auf den Grundpreis von bisher 2 Euro (künftig: 2,38 Euro) an. Die Gebühr für die Geldübermittlung bleibt umsatzsteuerfrei. Ausführliche Informationen für Nachnahme-Massenversender bietet ein spezielles Merkblatt der Post.

Die Folgen

Die wichtigsten Folgen im Überblick:

  • Für Privatkunden der Post wird die Umsatzsteuer-Neuregelung zunächst keine gravierenden Folgen haben: Die meisten Standardleistungen bleiben umsatzsteuerfrei.

  • Auch für Geschäftsleute sind die finanziellen Folgen nicht bedrohlich: Da die selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuer-Zahllast abgezogen werden darf, stellt die zusätzliche Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) grundsätzlich keinen Kostenfaktor dar.

  • Wichtigste Ausnahme: Für "Kleinunternehmer" im Sinne des § 19 UStG, die bekanntlich nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, verteuern sich diejenigen Postleistungen, auf die dann Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.

  • Bei Preisvergleichen ist es künftig noch wichtiger als bisher, zwischen Brutto- und Netto-Angeboten zu unterscheiden.

  • Wer seine Buchführung eigenhändig erledigt, sollte Quittungen und Eingangsrechnungen künftig genau daraufhin überprüfen, ob Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht. Änderungen sind in beide Richtungen möglich: Zuvor steuerfreie Leistungen können steuerpflichtig geworden sein und umgekehrt.

    Tipp: Falls Sie eine Buchführungs-Software nutzen, sollten Sie ganz besonders darauf achten, ob der in der Buchungsmaske voreingestellte Steuerschlüssel mit den Umsatzsteuerangaben der einzelnen Rechnung übereinstimmt! Anderenfalls verzichten Sie auf möglichen Vorsteuerabzug - oder machen umgekehrt zu Unrecht Vorsteuer geltend.

Dieser Beitrag ist öffentlich.
Zugriff auf alle Inhalte haben Sie als Mitglied

Werden Sie Probemitglied - kostenlos.

Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Beitrag bewerten

Ihre Wertung:

 

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Hallo,
ist in der Rechnungsstellung z.B.Postgebühr=3,00€+19%MWSt zulässig
Freundliche Grüße
Klaus Lupp

Guten Tag Herr Lupp,

ja, das ist zulässig.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de