Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Ihre Gründung im Nebenerwerb!

Worauf Sie achten müssen und was Sie wissen sollten: Genehmigungen, Steuern, Buchführung, Krankenversicherung, Kalkulation, Akquise etc.

Von: Robert Chromow
Stand: 8. März 2012 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Sehr informativ für Neueinsteiger, die eigentlich gar nichts wissen

Grundsätzlich sehr informativ und als Schnellinfo optimal geeignet.

Ich persönlich halte nichts von MLM, bin aber der Auffassung, dass alle über einen Kamm scheren, hier falsch ist. Daher nur 4 Sterne!

Einen solchen Informations-Rundumschlag für nebenberuflich Selbständige kann man ansonsten glaube ich lange suchen.

Warum sich hier auf der Kommentarseite zwei von vier Kommentaren an MLM festbeissen ist mir auch unklar. Das ist man gerade eine Seite von 160!

@Robert Chromow
Ist eigentlich eine Veröffentlichung als Buch oder E-Book angedacht?

Vielen Dank, Herr Müller,
für das nette Feedback! Was die Veröffentlichung des Kurses als E-Book angeht: Ja, die gibt es - auf der Startseite
http://www.akademie.de/direkt?pid=31348
können Sie die komplette PDF-Version herunterladen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Großartiges Material... Danke

Ich bin froh, diese Seite gefunden zu haben.
Gut gemacht, klar und verständlich geschrieben.
Sehr praktisch auch die Links auf die Finanzamt-Formulare etc.

Klasse Übersicht! Besonders die Hinweise unter "Abzocke" sind für gutgläubige Menschen hilfreich. Es gibt Erfahrungen, die man nicht selbst machen muss.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Nichte hat sich ab 01.10.2007 als Reitlehrerin selbständig gemacht. Ist sie versicherungspflichtig oder nicht ?

Für Ihre Beantwortung bedanken wir uns vielmals

mfG

Vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage,
ob Ihre Nichte versicherungspflichtig ist oder nicht, kann ohne die Kenntnis des Einzelfalls (andere haupt- und / oder nebenberufliche Tätigkeiten, bestehender Versicherungsschutz) nicht beurteilt werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Am besten fragen Sie (oder besser: Ihre Nichte) bei der Krankenkasse nach. Falls Sie keine "schlafenden Hunde" wecken wollen, können Sie die Frage ja bei einer fremden Krankenkasse stellen...
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Ergänzend zur Reitlehrerin: hier wäre auch zu prüfen, ob sie rentenversicherungspflichtig ist, da selbständige Lehrer zu den wenigen Berufen gehören, für die das im Regelfall zutrifft. Versicherungsfrei ist sie aber, wenn das Arbeitseinkommen (der Gewinn) nicht über 400 Euro im Monat liegt.

Erwin Denzler

Dieser Kurs ist sehr zu empfehlen.
Ich hatte Anfangs viele Fragen und jetzt habe ich alle Antworten die ich wissen muss.

Vielen Dank für diesen hochinformativen Kurs.

Hallo,
ja, wenn Sie tatsächlich selbstständig (="auf Rechnung") tätig sind, müssen Sie Ihr Vorhaben anmelden. Und sofern es sich um ein "Gewerbe" handelt, brauchen Sie einen Gewerbeschein. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Kapitel
"Meldepflichten II: Finanz- und Gewerbeamt"
http://www.akademie.de/direkt?pid=31575
Eine ganz andere Frage ist, ob Sie als Koch (?) überhaupt selbstständig arbeiten: Wenn Sie unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro pro Monat bleiben, können Sie doch auch einen Minijob ausüben, oder?
So oder so: Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Christian,
leider kann ich anhand der weenigen Informationen keine Ferndiagnose stellen. Selbstverständlich können Sie ein Gewerbe anmelden und dem Kunden eine Rechnung stellen. Um die Steuernummer müssen Sie sich nicht kümmern - das Finanzamt meldet sich aufgrund Ihrer Gewerbeanmeldung automatisch bei Ihnen.
Wenn die Zusatztätigkeit jedoch, wie Sie schreiben, ebenso gut als Minijob durchgehen könnte, laufen Sie und Ihr Auftraggeber Gefahr, dass Sie anlässlich einer Betriebsprüfung als "Scheinselbstständiger" eingestuft zu werden. Andererseits: Wenn es um einen einzelnen Auftrag über ein paar Hundert Euro geht, hält sich das Risiko in Grenzen...
Mit weiteren Fragen wenden Sie sich am besten an Ihre IHK oder einen Gründungsberater.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Herzlichen Dank für das nette Feedback! Zu Ihrer Frage: Solange es sich um eine offenkundig nebenberufliche selbstständige Tätigkeit handelt, besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit nicht. Angesichts Ihres Studentenstatus und Ihrer geringfügigen nebenberuflichen Einkünfte wäre ein Statusfeststellungsverfahren vollkommen unverhältnismäßig. Eine Sozialversicherungspflicht ergibt sich aus Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit m. E. nicht.
Viel Erfolg und alles Gute
Robert Chromow
Bitte beachten Sie: Dies ist keine Einzelfallberatung. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf.

Tolle Informationen nach Lauferei und Zeitaufwand bekommt.
Ihr Autopflege-Center-Würselen.

Hallo, ich habe eine Frage zum nebenberuflichen Gewerbe als Rentner. Ich habe einen Gewerbeschein für 20 Euro erstanden und arbeite 2 Tage die Woche, über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten,in meiner ehemaligen Firma.Was muß ich beachten bei der eignen Krankenversicherung TK und der Steuererklärung für 2008?

Hallo,

wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich um eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 26 Tagen im Jahr 2008, richtig?

In dem Fall brauchen Sie sich um Ihre Krankenversicherung m. E. keine Sorgen zu machen. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Nebentätigkeit aber - nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben - als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei der Steuererklärung für 2008 angeben. Für die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gibt es ein eigenes Formblatt ("Anlage EÜR"). Solange Ihre Einkünfte unter 17.500 Euro pro Jahr bleiben, dürfen Sie Ihre EÜR aber auch formlos machen. Auf jeden Fall ausfüllen müssen Sie nur die "Anlage GSE".

Weiterführende Informationen finden Sie zum Beispiel hier:
"Steuererklärung für Einsteiger"
http://www.akademie.de/direkt?pid=40510

"Keine Angst vorm EÜR-Formular"
http://www.akademie.de/direkt?pid=12746

Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
sehr viele nützliche Informationen, danke! Ich würde gerne nebenberuflich bei E-Bay Hardware verkaufen. Soweit ich alles richtig gelesen habe, reicht hierzu nicht nur die Meldung beim Finanzamt, es wird auch ein Gewerbeschein benötigt, ist das korrekt? Zudem würde ich das ganze erstmal nicht meinem Arbeitgeben melden wollen. Besteht die Möglichkeit, dass mein Arbeitgeber es herausfinden kann, bzw. die Buchhaltung benachrigtigt wird oder ähnliches?

Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Schönen Gruß
Markus

Hallo Markus,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Ja, wenn Sie auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht Handel treiben, brauchen Sie einen Gewerbeschein. Einzelheiten lesen Sie am besten noch einmal im Kapitel ...
"Meldepflichten II: Finanz- und Gewerbeamt"
http://www.akademie.de/direkt?pid=31575
... nach. Was die "Meldung" beim Arbeitgeber betrifft: Ob Sie Nebentätigkeiten bei Ihrem Arbeitgeber melden müssen oder gar seine Genehmigung brauchen, hängt grundsätzlich von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Einen obligatorischen Abgleich der Gewerbe- und Finanzamtsdaten mit der "Buchhaltung" Ihres Arbeitgebers gibt es jedenfalls nicht. Wenn Sie übers Internet Handel trieben, ist es aber durchaus möglich, dass Ihr Chef auf Ihre Aktivitäten aufmerksam wird. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt:
"Meldepflichten I: Muss der Arbeitgeber zustimmen?"
http://www.akademie.de/direkt?pid=31574
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Sehr geehrter Herr Chromow,

mit großem Interesse habe ich gerade Ihre Seite zum Thema Existenzgründung gelesen.Sehr informativ !! Darf ich Ihnen noch eine Frage stellen ? Muss ich auch ein Gewerbe anmelden, wenn ich auf einer Messe, meine Produkte (nur) vorstellen möchte. Auf dieser Messe darf nichts verkauft werden. Ich möchte dort einfach mal ausprobieren, ob die Produkte überhaupt gefragt sind, bevor ich mich auf die nebenberufliche Selbständigkeit einlasse. Meine Idee: Handel mit energetischen Produkten.

Mit freundlichen Grüßen

Nein, für Marktforschung in eigener Sache brauchen Sie keinen Gewerbeschein. (Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Messeveranstalter die Vorlage eines Gewerbescheins verlangt.)
Viel Erfolg wünscht
Robert Chromow

Wer nach diesem Kurs seinen Versuchsballon nicht startet, der tut es nie!!!

Kann ich nebenberuflich selbstständig für meinen eigenen Arbeitgeber arbeiten...??? Bin auf 70 std/monatlich festangestellt.Alles darüber hinaus würde ich als Rechnung schreiben.Stehe aber anderen Auftraggebern zur Verfügung!

Lg Janine

Hallo Janine,
theoretisch ist das denkbar - dann müsste es sich aber um ganz und gar unterschiedliche Tätigkeiten handeln - sagen wir um eine hauptberufliche Kindergärtnerin, die nebenberuflich als Webdesignerin arbeitet und dabei unter anderem die Website des Kindergartens gestaltet.
Wenn hingegen dieselbe Kindergärtnerin abends die Räume des Kindergartens reinigt, darf sie das nicht einfach im Nebenberuf "auf Rechnung" erledigen. Arbeitgeber, die solche Konstruktionen vorschlagen, versuchen auf diese Weise, ihre Lohnnebenkosten zu senken. Das ist aber ein gefährliches Spiel, weil bei den Prüfdienste der Sozialversicherungsträger die Alarmglocken schrillen, wenn in ein und demselben Betrieb Arbeitnehmer zugleich als Auftragneher in Erscheinung treten. Obwohl sich für Arbeitnehmer/Auftragnehmer bei solchen Konstruktionen unterm Strich ein etwas höheres Nettoeinkommen ergibt, machen sie bei genauerem Hinsehen selten ein gutes Geschäft: Erstens müssen (was oft übersehen wird) die "selbstständigen" Nebeneinkünfte noch versteuert werden. Zweitens wird bei späterer Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld auf Grundlage des geringeren Bruttogehalts berechnet. Und drittens entgehen ihnen die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Welche Steuernummer muss ich auf Rechnungen angeben, wenn ich - wie im Tipp "Gehversuche und Testballons" beschrieben - auf eine Anmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt verzichte?

Meine private?

Erschwerend kommt hinzu, dass ich von meinem aktuell zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer habe (wegen Umzugs).

Guten Tag,
eine Steuerberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich - nur so viel:
Die Verwendung der "privaten" Steuernummer ist solchen Fällen üblich und zulässig. (Für die meisten Freiberufler und Einzelunternehmen ist die ohnehin identisch mit der betrieblichen Steuernummer.)
Wenn wegen eines Umzugs keine aktuelle finanzamtsbezogene Steuernummer vorliegt, können Sie Ihre bisherige nehmen oder notfalls das Aktenzeichen aus dem Schriftverkehr des (neuen) Finanzamts angeben. Am besten rufen Sie dort an und fragen, welche Steuernummer Sie verwenden sollen.
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

nachdem ich Ihren sehr guten Artikel gelesen habe, bin ich der Meinung, dass es sich in meinem Fall eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt: Ich erziele den weitaus größeren Teil meiner Einkünfte aus meiner Angestelltentätigkeit und ich bin nur max. 20 Stunden monatlich für selbständige Aufträge gegenüber einer normalen 40-Stunden-Woche für meinen eigentlichen Arbeitgeber tätig. Soweit so gut.

Dennoch habe ich noch einige Fragen:

1. Inwieweit ist Frage nach Scheinselbständigkeit bzw. arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit in meinem Fall noch von Relevanz?

2. Mein Auftraggeber benötigt, um sich gegen spätere Forderungen der Sozialversicherungsträger und Krankenkassen bei einer Betriebsprüfung abzusichern, eine Bestätigung von mir, dass meine Tätigkeit für ihn sozialabgabenfrei ist. Ansonsten ist er nur bereit, mich statt auf Rechnung auf Lohnsteurkarte Klasse 6 arbeiten zu lassen.
Normalerweise würde ja das Formular V0027 des BDR Verwendung für eine Statusfeststellung Verwendung finden. In meinem Fall bin ich da aber nicht sicher: Erstens ist mein Status, meiner Meinung nach, eigentlich klar und zweitens scheint V0027 auch nicht das richtige Formular zu sein, da weder nach einem Arbeitgeber (Festanstellung) noch nach dem zeitlichen Umfang oder der Höhe der Einkünfte im Vergleich zu meiner Festanstellung gefragt wird. Wie kann ich also meinem jetzigen bzw. zukünftigen Auftraggebern nachweisen, dass für mich keinerlei Abgaben von ihnen zu zahlen sind?

Danke und viele Grüße,
D. Börner

Hallo Herr / Frau Börner,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Zu Ihren Fragen:
1. Da ich die "Gesamtschau" Ihres Einzelfalls nicht kenne und beurteilen kann, wage ich keine Aussagen über den (Schein-)Selbstständigkeitsstatus. Ich selbst würde mir an Ihrer Stelle aber keine Sorgen über das Thema machen.
2. Aus Sicht Ihrer Auftraggeber sieht das unter Umständen aber anders aus - das leuchtet mir ein. Um auf Nummer Sicher zu gehen, bleibt m. W. jedoch nur das Statusfeststellungsverfahren. Das dient ja genau dem Zweck, dem jeweiligen Arbeit- bzw. Auftraggeber Klarheit über den Status eines Beschäftigten bzw. Auftragnehmers zu verschaffen.
Bitte beachten Sie: Um einen Freifahrtschein für die Zukunft handelt es sich dabei auf keinen Fall. Die Feststellung bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Auftragsverhältnis.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
ich habe eine 50%festanstellung, daneben selbständig freiberuflich einzelfallbetreuung (bewo) sowie eine dozentenstelle (keine übungsleiterpauschale möglich). mit beiden selbständigen tätigkeiten bleibe ich zeitlich und finanziell unter der festanstellung. aber finanziell zusammen über 400,- euro monatlich (vor steuer).
meine fragen:
- werden für zahlung einer rentenversicherung beide selbständige tätigkeiten zusammengerechnet, obwohl nur die dozententätigkeit rv-pflichtig ist?
- wenn nicht: wenn die dozententätigkeit unter 400,-euro ist (auf monate umgerechnet- manchmal,mehr manchmal weniger)bin ich dann rv-pflichtig?
- MUSS ich mich bei der rv melden?
- MUSS ich mit der einzelfallhilfe in der berufsgenossenschaft sein?
sorry, gleich soviele fragen, aber ich blicke selbst nicht mehr durch.
vielen herzlichen dank für ihre mühe.
mit freundlichen grüßen, andrea

Hallo Andrea,
bitte beachen Sie, dass an dieser Stelle keine Einzelfallberatung möglich ist. Nur so viel:
* Nebenberufliche selbstständige Dozententätigkeiten sind nicht rentenversicherungspflichtig.
* Solange Ihr Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) als Dozentin im Schnitt unter 400 Euro liegt, handelt es sich um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
* Eine RV-Meldepflicht für geringfügige / nebenberufliche Dozententätigkeiten gibt es nicht.
* Eine Pflichtmitgliedschaft in der BG besteht für Selbstständige ebenfalls grundsätzlich nicht.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow