Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Ihre Gründung im Nebenerwerb

Worauf Sie achten müssen und was Sie wissen sollten: Genehmigungen, Steuern, Buchführung, Krankenversicherung, Kalkulation, Akquise etc.

Von: Robert Chromow
Stand: 26. April 2013 (aktualisiert)
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Die Zahl der nebenberuflich Selbstständigen steigt – und das mit gutem Grund. Unser Ratgeber hilft Ihnen beim Start, wenn auch Sie von Zeit zu Zeit nebenher selbstständig arbeiten wollen:

  • Sie erfahren, wie Sie als "Nebenerwerbs-Unternehmer" Ärger mit Arbeitgeber, Vermieter, Finanzamt und anderen Behörden vermeiden und wie es mit der Sozialversicherung aussieht.

  • Wir geben Ihnen praxistaugliche Tipps rund ums Geld: zum Aufbau Ihrer Buchführung, zu Steuern, zum Mahnwesen und für Ihre Kalkulation.

  • Außerdem unterstützen wir Sie in Ihrem Alltag als nebenberuflich Selbstständige mit Know-how, Tipps und Tricks von der Grundausstattung über Kundenakquise bis zum "einsamen" Arbeiten im Heimbüro.

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Nebenberuflich selbstständig: Gründe und Trends, Vor- und Nachteile

Ein Blick in den aktuellen "Gründungsmonitor 2012" (PDF, Langfassung, 885 KB) der KfW-Mittelstandsbank zeigt, dass im vergangenen Jahr die Mehrheit (53 %) aller Gründungen wieder einmal Nebenerwerbsgründungen waren. Und es ist wahrlich nicht nur bloße wirtschaftliche Not, die Menschen dazu bringt, über eine der vielen möglichen Formen nebenberuflicher Selbstständigkeit nachzudenken:

  • Arbeitnehmer, die sich durch ihren Hauptberuf nicht ausgelastet fühlen, erhoffen sich mehr Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung, indem sie sich ein zusätzliches Betätigungsfeld suchen.

  • Potenzielle Umsteiger testen, ob der geplante Wechsel vom Hobby zum Hauptberuf wirtschaftlich tragfähig ist.

  • Neugierige möchten am eigenen Leib erfahren, ob sie dem Abenteuer Selbstständigkeit gewachsen sind. Eine ausgesprochen sinnvolle Überlegung übrigens: Denn am "Learning by doing" führt im Geschäftsleben letztlich kein Weg vorbei: Fachliches und kaufmännisches Know-how ist zwar in gewissen Grenzen erlernbar – echte Selbstständigkeit lässt sich aber beim besten Willen nicht als VHS-Kurs simulieren.

  • Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer möchten auf den Fall der Fälle vorbereitet sein: Ein nahtloser Übergang in die Selbstständigkeit macht sich im Lebenslauf einfach besser als die wenig attraktiv wirkende Arbeitssuche aus der Arbeitslosigkeit heraus.

  • Ältere Arbeitnehmer suchen einen Weg, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und Erfahrungen nach dem Übergang in den Ruhestand auf selbstbestimmte Weise zu nutzen: Eine nebenberufliche Selbstständigkeit bietet die Möglichkeit, die Annehmlichkeiten einer interessanten und sinnvollen Beschäftigung mit dem Nützlichen in Form eines willkommenen finanziellen Zubrots zu verbinden.

  • Nicht zu vergessen: der "Status-Vorteil". Angenommen, Sie werden plötzlich arbeitslos: Falls Sie die organisatorischen Voraussetzungen für eine Selbstständigkeit rechtzeitig geschaffen und bereits einige Erfahrungen gesammelt haben, werden Sie im Handumdrehen zum Unternehmer oder Freiberufler!

    In den Augen von Angehörigen, Freunden und Nachbarn stehen Sie so entschieden besser da, als wenn Sie sich ins unfreiwillige Schicksal einer hilflosen "Couch-Potato" ergeben! Es muss ja nicht für immer sein: Menschen, die wiederholt zwischen Selbstständigkeit und abhängigen Beschäftigungen hin- und herwechseln, gelten hierzulande zwar noch als Exoten. Das wird sich in den nächsten Jahren aber grundlegend ändern.

Manchmal gibt es aber auch ganz triviale Gründe für eine kurzfristige Nebenerwerbs-"Gründung": So kommt es nicht selten vor, dass ein potenzieller Auftraggeber die Vergabe eines interessanten Projektauftrags an die Bedingung knüpft, dass eine Bezahlung "auf Rechnung" möglich ist.

Ganz gleich, ob Sie selbstständige Nebentätigkeiten aufgrund finanzieller Zwänge oder aus Selbsterfahrungs-, Trainings-, Status- oder Sicherheitserwägungen ins Auge fassen: Sie liegen definitiv im Trend! Wer in einer sich rasant entwickelnden wirtschaftlichen Umgebung auf einem extrem schwierigen Arbeitsmarkt mit den Grundlagen des Geschäftslebens vertraut ist und praktische Erfahrungen als Selbstständiger gesammelt hat, kann, falls nötig, jederzeit blitzschnell auf geänderte Bedingungen umschalten. Ihren Job können Sie zwar verlieren, sie bleiben aber aus eigener Kraft handlungsfähig.

Das Versprechen "Nie wieder arbeitslos durch selbstständige Nebentätigkeit!" wäre angesichts schwieriger Marktverhältnisse gewiss überzogen. Die Angst vor Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängenden lähmenden Ohnmachtsgefühle sinken durch erfolgreiche Gehversuche als Freiberufler oder Kleingewerbetreibender aber allemal.

Freiheit für Multitalente und Abenteurer!

In der Anfangsphase jeder noch so "kleinen" nebenberuflichen Selbstständigkeit tun sich erfahrungsgemäß viele Fragen auf. Die häufigsten sollen in den folgenden Kapiteln beantwortet werden.

Vorab jedoch die wichtigste Botschaft: Lassen Sie sich nicht abschrecken oder entmutigen! Zugegeben: Deutschland ist eine Bürokratie-Hochburg. Doch die Hürden vor dem Einstieg in das Unternehmertum, insbesondere das Vermarkten von Dienstleistungen auf eigene Rechnung, sind viel niedriger, als die meisten Menschen glauben.

Ja, Finanz- und andere Ämter interessieren sich für Ihr Tun. Und sie wollen etwas vom Kuchen abhaben, wenn es denn etwas zu verteilen gibt. Solange sie sich an die wichtigsten Spielregeln halten, kommen Solo-Selbstständige und andere "kleine Krauter" aber meist ungeschoren davon. Im Zuge des allgemein wesentlich verbesserten Gründungsklimas ist auch die behördliche Toleranz gegenüber Kleinstgründungen spürbar gewachsen.

Mindestens ebenso wichtig: Selbst wenn wirtschaftliche Zwänge Auslöser für Ihre Nebenberufs-Gründung sind, sollten sie sich ihren Zweitjob von missgünstigen Kollegen oder "Freunden" nicht als peinliche, "zweitklassige" Zusatzbeschäftigung vermiesen lassen: Betrachten Sie ihn lieber als Abschied von der Angestellten-Einöde, als berufliche Bereicherung und Teil eines handlungsorientierten lebenslangen Lernens.

Darf ich das überhaupt?

Los geht's mit der häufigsten Frage: Brauche ich eine Erlaubnis für mein Vorhaben?

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Dankeschön!

Ich habe mir den Ratgeber geholt und es waren einige sehr gute Tipps darin zu finden, die mir stark weitergeholfen haben. Besten Dank für die Vorstellung und auch für den Ratgeber!

LG

Boris
http://geschenkideengenerator.de/

Makeln

Guten Tag,

ich bin hauptberuflich in der Wohnungswirtschaft tätig und möchte mein altes Gewerbe, §34c GewO Berlin, nebenbei wieder aufleben lassen, nicht hauptsächlich, nur so nebenbei, falls sich mal die Gelegenheit bietet. Den Gewerbeschein habe ich schon 2001/2 erworben, jedoch das Gewerbe an sich, meine Wohnungsvermittlung, wieder abgemeldet. Muss ich das Gewerbe wieder anmelden, muss ich Gewerbesteuer zahlen? Ab welchem Umsatz/Gewinn muss ich Einkommenssteuer zahlen?
Wenn ich alle viertel Jahre mal 1-2 Wohnungen vermiete oder verkaufe?
Ich lebe und arbeite in Berlin, bin angestellt und möchte, wie gesagt, ab und an ein bischen makeln.
Ich freue mich sehr über eine Antwort von Ihnen.
Beste Grüße und vielen Dank schon vorab!

Gast!

Antwort: Makeln

Guten Tag, lieber Gast,
die kurze Antwort:

1. Über die Einkommensteuerbelastung von Nebeneinkünften lassen sich keine verallgemeinerbaren Aussagen treffen: Deren Höhe hängt von weiteren eigenen Einkünften (und ggf. eines Ehepartners), Familienstand, Kinderzahl und Sonderausgaben ab.
2. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmern erst ab einem Gewerbeertrag (entspricht in etwa dem Einnahmenüberschuss) von 24.500 Euro.

Die ausführlichen Antworten auf Ihre Fragen finden Sie im Steuerkapitel
http://www.akademie.de/wissen/nebenberuflich-selbststaendig/steuern-buch...
unseres Praxisleitfadens zur nebenberuflichen Selbstständigkeit.

Freundliche Grüße
Robert Chromow (Gastgeber :-))

Danke

Herzlichen Dank, verehrter Gastgeber!

Höhe der Einkünfte

Hallo,

ich bin angestellter AN mit 100 Stunden/ Monat und zusätzlich freiberuflich für ca. 3-4 Tage/Monat, was ja deutlich unter der Zeit des festen Arbeitsverhältnisses liegt. Beides in der Krankenpflege. Meine 2 Fragen:

1. Wird das Verhältnis angestellt/frei für jeden Monat einzeln betrachtet oder übers Jahr verteilt? Ich meine, kann ich auch mal bei Bedarf in dem einen oder anderen Monat mehr als Freiberufler verdienen z.B. in den Sommerferien bei höherer Auftragslage, wenn sich das übers Jahr wieder ausgleicht?

2.Wie berechnet sich die Höhe der Einkünfte im Vergleich zu meinem Festgehalt als AN? Worauf muß ich achten, um die Höhe nicht zu überschreiten? Brutto gegen Brutto oder ,üssen die Einkünfte unter dem festen Netto liegen?

Danke für Antwort

Antwort: Höhe der Einkünfte

Guten Tag,
bei der Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf kommt es nicht auf den einzelnen Monat an: Entscheidend ist die "Gesamtschau des Einzelfalls". Beim Einkommens-Vergleich werden das "Arbeitsentgelt" (Bruttogehalt als Arbeitnehmer) gemäß § 14 SGB IV
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html
... mit dem "Arbeitseinkommen" (zu versteuernder Gewinn als Selbstständiger)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html
... miteinander verglichen. Weitere Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf finden Sie im Beitrag
http://www.akademie.de/wissen/haupt-oder-nebenberuf
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Kleingewerbe - Steuererklärung 2011

Ich habe im Sept. 2011 in Bayern ein Kleingewerbe für Online-Imobilien-Vermittlung (reine PC-Internet-Tätigkeit) ohne MwSt.Option (unter 17.000 €) angemeldet, da ich mir damit ein Standbein in Deutschland aufbauen wollte. Ich lebe seit 2007 im Ausland mit meinem Lebensgefährten, er finanziert meinen Lebensunterhalt, dort bin ich auch krankenversichert, bin also auf die Gewerbeeinnahmen nicht angewiesen.
Nun muss ich für das Jahr 2011 eine Steuererklärung (EkSt., GewSt. EÜR und Nachweis über meinen Lebensunterhalt) abgeben.
Meine Einnahmen im Jahr betrugen 2.600 €, meine Gewerbebezogenen Ausgaben 832 €, Im Jahr 2012 hatte ich NULL-Einnahmen, worauf ich das Gewerbe wieder abmelden möchte, da ich keine Chancen sehe, damit weiterhin Geld zu verdienen.
Worauf muss ich beim Ausfüllen der Steuererklärung achten bzw. was muss ich angeben in Bezug auf meinen Lebensunterhalt?

Antwort: Kleingewerbe - Steuererklärung 2011

Guten Tag,
wenn Sie sonst keine anderen Einkünfte hatte, genügt es, wenn Sie ...
* auf dem "Mantelbogen" die persönlichen Daten eintragen,
* auf der "Anlage G" den erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb eintragen,
* eine formlose Einnahmenüberschussrechnung (Einnahmen minus Ausgaben) einreichen, aus der die Gewinnermittlung hervorgeht und
* eine (Null-)Umsatzsteuererklärung abgeben.
Länger als eine halbe Stunde dürfte das bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kaum dauern.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Förderschaden bei "Nebenher-Freelancing" in den letzten Monaten?

Lieber Herr Chromow,

ich bin momentan noch angestellt, 30h Teilzeit. Dem Unternehmen geht es schlecht, die Insolvenz ca. im nächsten halben Jahr scheint leider nicht unwahrscheinlich. Da ich auf dem Arbeitsmarkt mir nur begrenzte Chancen ausrechne, will ich versuchen, nebenbei als freiberuflicher Dienstleister selbstständig zu arbeiten, in der Hoffnung, so eine Anlaufphase zu bekommen für eine spätere Vollzeit-Sselbstständigkeit, die einerseits wahrscheinlich ohnehin nötig wird und andererseits ohnehin meine Perspektive ist. Ich möchte im Fall des Arbeitsloswerdens aber auch sehr gern den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur nutzen, falls das möglich ist.

Ein Gewerbeschein als Startdatum, der eine spätere Gründungszuschuss-Förderung kippen würde, fällt weg - die Tätigkeit wäre freiberuflich. Angesichts der heftigen Kürzungspolitik beim Gründungszuschuss frage ich mich aber, wie weit ich darauf aber ohnehin Rücksicht nehmen soll. Macht es Sinn, jetzt
potenzielle Kunden nicht all zu offensiv anzusprechen? Oder denen -auch aus Akquisegründen - gar Deals im Stil von "Jetzt kostenose Vorleistung, dafür (mehr) Bezahlung in 6 Monaten" vorzuschlagen, damit kein "Förderschaden" eintritt? Oder sind die Chancen auf eine GrZ-Förderung nunmehr ohnehin so schlecht, dass man darauf gar keine Rücksicht nehmen sollte?

Ich wäre - soweit möglich - über eine Einschätzung froh, welche Rolle der Gründungszuschuss und ein möglicher Förderschaden wie von Ihnen beschrieben in meinen Planungen spielen sollte. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Freundliche Grüße
S.A.

Antwort: Förderschaden bei "Nebenher-Freelancing"

Hallo S.A.,
eine nebenberufliche Selbstständigkeit in geringfügigem Umfang (im Sinne des einen oder anderen "Testballons") steht einem späteren Antrag auf Gründungszuschuss grundsätzlich nicht im Wege.

Eine ganz andere Frage ist die nach der Wahrscheinlichkeit, den Gründungszuschuss _überhaupt_ zu bekommen. Wie Sie ja wahrscheinlich wissen, ist der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss weggefallen. Informationen bietet unser Praxisleitfaden zur "Gründung aus der Arbeitslosigkeit":
http://www.akademie.de/node/126767
Die Vergabe ist jetzt eine "Ermessensentscheidung" der einzelnen Arbeitsagentur. Generell wird die Bewilligung inzwischen sehr restriktiv gehandhabt. Zwischen einzelnen Arbeitsämtern und Regionen gibt es aber durchaus Unterschiede. Außerdem muss jeder Einzelfall geprüft werden. Am besten lassen Sie sich daher bei Ihrem Vorhaben von einem erfahrenen Gründungsberater vor Ort unterstützen: Die wissen sehr gut, wie die lokale Arbeitsagentur "tickt". Außerdem kennen sie sich mit anderen regionalen Fördermaßnahmen aus.
Allzu viele Hoffnungen auf eine staatliche Gründungsförderung kann ich Ihnen derzeit aber leider nicht machen. Je nachdem, wie gut Ihre Vermittlungschancen sind, könnten die Varianten "Selbstständiges Nebeneinkommen als Arbeitsloser" bzw. "Arbeitsloser 'Unternehmer auf Zeit'" für Sie in der Vorbereitungsphase Ihrer geplanten Selbstständigkeit eine Überlegung wert sein. Informationen dazu bieten die folgenden Kapitel unseres Praxisleitfadens:
http://www.akademie.de/node/126773 und
http://www.akademie.de/node/126772

Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

keine neue Steuernummer?

Ich wollte nebenberuflich eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Daraufhin habe ich einen entsprechenden Antrag ausgefüllt und ans Finanzamt geschickt. Nun habe ich über 3 Wochen lang gewartet und keine neue Steuernummer bekommen. Auf meine Nachfrage beim Finanzamt hieß es: "da ich bereits durch Eigentumswohnung welche ich vermiete Einkünfte bekomme, wird mir keine neue Steuernummer zugeteilt. Ich kann also auf die Rechnungen die gleiche Steuernummer angeben, die ich bis dahin (durch meinen Angestelltenberuf) hatte."
Ist das so richtig?
Bin ich nun Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Antwort: keine neue Steuernummer?

Guten Tag,
aus meiner Sicht spricht nichts gegen die Auskunft des Finanzamts. Gewerbetreibender sind Sie nicht - vielmehr ...
* Freiberufler (= "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" gemäß § 18 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html) _und_
* Vermieter (= "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" gemäß § 21 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html)
Eine Steuernummer für zwei oder mehr verschiedene Einkunftsarten ist völlig normal. Die Einkünfte werden ja auch zusammen versteuert.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Kleinunternehmer kauft Geschäftsausstattung als Privatkunde?

Hallo Herr Chromow,

zunächst einmal besten Dank für Ihre wunderbare Einführung in die nebenberufliche Selbständigkeit. Man merkt Ihren Artikeln an, dass Sie viele der angesprochenen Probleme und Sorgen auch wirklich selbst durchlebt haben...

Eine Verständnisfrage hätte ich noch zur Umsatzsteuer.

In Internet-Shops taucht regelmäßig die Frage auf, ob man als UNTERNEHMEN oder als PRIVATVERBRAUCHER einkaufen möchte. Angenommen ich nehme die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Damit gelte ich bzgl. Umsatzsteuerregelung zwar als Nicht-Unternehmer, aber ansonsten doch als "ganz normaler" Unternehmer?

Welche Auswirkungen hat bei Einkäufen also die Wahl zwischen UNTERNEHMER und PRIVATVERBRAUCHER für mich als Kleinunternehmer? Bzgl. Umsatzsteuer dürfte es doch keine Auswirkungen haben?! Ich denke, dass eher unterschiedliche Garantiezeiten/Gewährleistungsfristen u.a. davon betroffen wären? Der Sicherheit halber aber doch die Frage an Sie...

Besten Dank im Voraus und weiter so!
Wendelin Eisele

Antwort

Hallo Herr Eisele,
einmal mehr herzlichen Dank für Ihre anerkennenden Worte: Da macht das Arbeiten gleich noch einmal so viel Spaß. :-)

Zu Ihrer Frage: Ihre Vermutung trifft zu. In Bezug auf die Umsatzsteuer/Vorsteuer werden Kleinunternehmer bei ihren betrieblichen Einkäufen wie Privatleute behandelt. Wenn Online-Shops zwischen Unternehmer- und Verbraucherstatus unterscheiden, hat das aber durchaus mit der Rechnungsstellung zu tun (anders als Privatleute haben Unternehmer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung). Vor allem aber gilt bei "Fernabsatzverträgen" - und dazu gehören Einkäufe via Internet - und einigen anderen Vertragsarten mit privaten Endkunden das sogenannte Widerrufsrecht. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Beitrag:
"Schutzlose Unternehmer: Gründer sind keine Verbraucher!"
http://www.akademie.de/wissen/gruender-sind-keine-verbraucher
Viel Erfolg und alles Gute
Robert Chromow

Keine SV-Beiträge auf Nebeneinkünfte

Guten Abend Hr. Chromow,
ich habe mit grossem Interesse ihre Artikel gelesen - insbesondere den oben genannten - und bin letztlich doch verunsichert. Wenn ich einen Midijob annehme und somit die SV - Beiträge zahle, nebenbei jedoch als Freiberuflerin ( beides Krankenpflege mit wechselnden Auftraggebern) arbeite, muss ich keine gesonderten Abgaben auf das Einkommen der Freiberuflichkeit zahlen? Eine Statusfeststellung wäre somit nicht notwendig, da ich durch den Midijob in die GRV/GKV einzahle! Die Einkünfte aus der Freiberuflichkeit/Nebentätigkeit übersteigen das des Midijobs um einiges! Habe ich das richtig verstanden?

Mit freundlichen Grüßen
M. Witte

Antwort

Nein, liebe Frau Witte,
da haben Sie mich leider nicht richtig verstanden: Die Aussage ...
------------ Zitat ----------------
Wer als Angestellter in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert ist, muss auf nebenberufliche Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten in den meisten Fällen keine zusätzlichen Beiträge bezahlen: Nebenberufliche Gewinne erhöhen das im Hauptberuf erzielte Arbeitseinkommen nicht - die monatlichen Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Rentenkassen bleiben gleich.
----------Zitat-Ende --------------
... gilt nur für den Fall, dass es sich bei der Arbeitnehmertätigkeit ("Beschäftigung") auch tatsächlich um den Hauptberuf handelt. Sobald, wie Sie schreiben, die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit die aus dem Midijobs "um einiges" übersteigen, spricht viel für die Hauptberuflichkeit der selbstständigen Tätigkeit (= Nebenberuflichkeit des Midijobs). Genauere Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf finden Sie im Beitrag
"Selbstständig und gleichzeitig angestellt: Wie die Krankenversicherung Haupt- und Nebenberuf unterscheidet"
http://www.akademie.de/node/36930
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag,
Informationen zu Ihrer ersten Frage finden Sie im
"Exkurs: Beitragsfreie Krankenversicherung für Selbstständige"
http://www.akademie.de/direkt?pid=39593
Zu Frage 2: Ja, als "Wohnberaterin" benötigen Sie höchstwahrscheinlich einen Gewerbeschein. Am besten sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater oder fragen bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer nach. Sie können sich aber auch direkt an das örtliche Gewerbeamt wenden, das den Gewerbeschein ausstellt.
Viel Erfolg und alles Gute
Robert Chromow

Genau so eine informative Seite habe ich gesucht!
Ich strebe eine "nebenberufliche" bzw. geringfügige Selbstständigkeit als Wohnberaterin (Einrichtungsberatung vor Ort) an. Derzeit bin ich Hausfrau in Erziehungszeit, werde jedoch Mitte 2012 wieder als 400,-Euro-Kraft in mein "altes" Arbeitsverhältnis zurück gehen. Frage 1: Kann ich bei meinem Mann auch weiterhin mitversichert bleiben (Krankenkasse) und Frage 2: Muss ich für o.g. Dienstleistung (beratende Tätigkeit) ein Gewerbe anmelden?

Hallo und danke für Ihre nette Rückmeldung!
Was das Pseudonym betrifft: Ja, Künstler- und ähnliche Namen sind hierzulande erlaubt ...
(vgl. § 12 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html)
... und können sogar in den Personalausweis eingetragen werden
(vgl. §5 PersAuswG
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__5.html)
Vorausgesetzt natürlich, dass unter diesem Namen keine Gesetze oder die Namensrechte natürlicher Personen und anderer Pseudonymträger verletzt werden. Sänger, die auf die Idee kommen, unter dem Künstlernamen "Heino" Karriere zu machen, dürften also Probleme mit Herrn Kramm bekommen. :-)
Viel Erfolg und herzliche Grüße
Robert Chromow

Lieber Robert,

tolle Leistung - ein SuperBuch über Selbständigkeit!

Eine Frage bleibt aber offen: Darf ich als Freiberufler mir ein Pseudonym ausdenken und überall anwenden?! Ist es erlaubt?! Was gibts dabei zu beachten?!

Hallo Alex,
Sie können durchaus neben einem 400-Euro-Minijob selbstständig tätig sein. Um eine _nebenberufliche_ Selbstständigkeit handelt es sich per Definition aber nur dann, wenn Sie außerdem noch einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nachgehen.
Hoffentlich hilft Ihnen das weiter - wenn nicht, konkretisieren Sie Ihr Anliegen einfach noch etwas.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Festes Arbeitsverhältnis, nebenber. selbstständig und Minijob?

D.h. also man könnte ein festes Arbeitsverhältnis haben, eine nebenberufliche Selbstständigkeit ausüben und einen 450€-Minijob zusätzlich ausüben?

Wo bekommt man dazu weitere Infos?

Antwort: Festes Arbeitsverhältnis, nebenber. selbstständig und M

Guten Tag,
ja, Sie können "ein festes Arbeitsverhältnis haben, eine nebenberufliche Selbstständigkeit ausüben und einen 450€-Minijob zusätzlich ausüben": Das ist zulässig und wird vielfach so praktiziert.

Weitere Infos finden Sie zum Beispiel hier im Leitfaden ... "Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Ihre Gründung im Nebenerwerb"
http://www.akademie.de/wissen/nebenberuflich-selbststaendig

Auskünfte zum Thema 450-Euro-Jobs bietet die bundesweite Minijob-Zentrale:
www.minijob-zentrale.de
Welche Infos brauchen Sie noch? :-)

Freundliche Grüße
Robert Chromow

Herr Chromow,

- ist auf diese Art und Weise wie bei Ihnen beschrieben, eine nebenberufliche Selbständigkeit, neben 400,-Basis-Job möglich?!

Grüße

Alex

Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und die gute Note. :-) Ich habe mich sehr darüber gefreut.
Zu Ihrer Frage: Ja, der Kurs wird regelmäßig durchgesehen und aktualisiert - zuletzt sogar in den vergangenen Tagen! Die Inhalte sind auf dem Stand März 2011.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,

Großen Lob für diesen sehr interessanten Artikel!

Gilt das alles auch für 2011 oder gibt es kleinere
Änderungen? Bzw. aktualisieren Sie diesen Artikel
oder passen aktuellem Stand an?

Ich las gerne mehrere Male diesen Artikel - Note 1.

Grüße

Alex

Guten Tag RM,

die Antwort von Robert Chromow:

***
Die Aussage der Krankenversicherung trifft so nicht zu: Aufgeben müssen Sie "nur" Ihre _hauptberufliche_ selbstständige Erwerbstätigkeit. Darauf wird in unserem Beitrag ...
"Beitragsfreie Krankenversicherung für Selbstständige"
http://www.akademie.de/direkt?pid=39581
... ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlage ist § 10 SGB V
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html

Dort heißt es:
------------ Zitat ----------------
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
[...]
4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
----------Zitat-Ende --------------

Um in den Genuss der Familienversicherung kommen, müssen Sie die Krankenversicherung Ihrer Frau also davon überzeugen, dass Ihr Unternehmen tatsächlich nebenberuflichen Charakter hat - und zwar nicht nur unter Gewinn-Aspekten, sondern auch in Bezug auf die Wochenarbeitszeit sowie Art und Umfang des Unternehmens. Die pauschale Forderung Ihrer Krankenkasse nach "Aufgabe der Selbstständigkeit" ist vom Gesetz definitiv nicht abgedeckt.

Alles Gute und freundliche Grüße
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag,
ich habe als Selbständiger in diesem Jahr versucht in die Familien-KV meiner Ehefrau zu wechseln. Diees wurde von der KV mit der Begründung abgelehnt, ich könnte nur dann in die Familienversicherung wechseln, wenn ich die Selbständigkeit aufgeben würde.
Diese steht jedoch im Widerspruch zu ihrem Artikel.

Gruss,
RM

vielen herzlichen dank für ihre geduld, hr. chromow :-)
freundliche grüße, andrea

Hallo Andrea,
da nur die Dozententätigkeit rentenversicherungspflichtig ist und die wiederum nebenberuflich ausgeübt wird, entsteht m. E. keine Versicherungspflicht. Das ist aber nur meine ganz und gar unmaßgebliche Privatmeinung. :-)
Schöne Grüße
Robert Chromow

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