Wenn selbständige Dienstleister oder Freelancer über Scheinselbstständigkeit nachdenken, dann geht es meist um ihren eigenen Status. Dabei ist das Risiko bei Unter-Aufträgen an andere, vermeintlich "freie Mitarbeiter" mindestens genau so groß. Im schlimmsten Fall gilt man plötzlich als Arbeitgeber. Wir haben Informationen zum Thema Scheinselbstständigkeit aus Auftraggebersicht.
Viele Freelancer lassen sich regelmäßig von anderen Selbstständigen unterstützen, etwa, wenn bei einem Auftrag zusätzliche Fachkompetenz gefragt ist oder die Arbeit schlicht zu viel wird. Kooperationen mit "freien Mitarbeitern" haben ja auch viele Vorteile: Unter der Überschrift "Argumentationshilfen für Freie" haben wir zehn gute Gründe für Kooperationen mit externen Dienstleistern zusammengefasst.
Keine Vertragsfreiheit!
Der Haken bei der Sache: Ob es sich wirklich um einen selbstständigen Kooperationspartner oder einen sozialversicherungspflichtigen "Beschäftigten" handelt, liegt nicht im freien Ermessen der Beteiligten! Die Art des geschlossenen Vertrags und das Selbstverständnis der Vertragspartner spielen keine Rolle. Entscheidend sind im Zweifel die tatsächlichen Verhältnisse in der Gesamtschau des Einzelfalls.
Hintergrund: Um arbeitnehmerähnlich arbeitende Auftragnehmer gegen Ausbeutung und Willkür übermächtiger Auftraggeber zu schützen (und ganz nebenbei die Sozialversicherungskassen aufzufüllen), können die Behörden die behauptete Selbstständigkeit in Zweifel ziehen. Zwar wird der einstige Pauschalverdacht gegenüber Dienstverhältnissen ohne Arbeitsvertrag seit einigen Jahren seltener geäußert. Den sprichwörtlichen Ich-AGs wurde die Selbstständigkeit für die Dauer der Förderung durch die Arbeitsagentur sogar gesetzlich attestiert.
Trotzdem gibt es nach wie vor gefährliche Scheinselbstständigkeits-Grauzonen, in denen man sich vor allem als Auftraggeber nicht ohne Not längere Zeit aufhalten sollte.
Selbstständigkeits-Indizien
Wer im Sozialgesetzbuch nach eindeutigen Kriterien oder gar einer Definition des Selbstständigen-Status sucht, geht leer aus. Lediglich aus der Abgrenzung zur (abhängigen) "Beschäftigung" ergeben sich zwei wichtige Anhaltspunkte:

Guten TagHerr Chromow,
vielen Dank für diese interessanten Hinweise - wichtig zu wissen! Ich würde gerne zu einem der von Ihnen erwähnten Punkte noch genauer nachfragen. "Hat es der Auftragnehmer versäumt, seine Einkünfte der Umsatz- und Einkommensteuer (ggf. auch Gewerbesteuer) zu unterwerfen, muss der "Arbeitgeber wider Willen" unter Umständen auch noch aus der eigenen Tasche Steuern nachzahlen!" schreiben Sie. Und ich frage mich nun, ob dieses gilt, wenn das Finanzamt von Scheinselbstständigkeit ausgeht, oder gilt das generell, bei jedem freien Mitarbeiter bzw. Unterauftrag? Mit welcher Berechtigung bürdet denn das Finanzamt die Steuerschuld eines Geschäftspartners mir auf?
Danke für Ihre Antwort bereits jetzt!
Guten Tag,
die Pflicht zur "Erhebung der Lohnsteuer" durch den Arbeitgeber ergibt sich aus § 38ff EStG
http://bundesrecht.juris.de/estg/__38.html
§42f EStG ermöglicht sogenannte "Lohnsteuer-Außenprüfungen"
http://bundesrecht.juris.de/estg/__42f.html
in deren Rahmen der Steuerpflichtige zu Auskunft und Mitwirkung verpflichtet ist. Geprüft werden können alle möglichen Dienstverhältnisse - ausdrücklich auch solche mit Personen, "bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren."
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter?
Freundliche Grüße
Robert Chromow