Welche Leistungen Steuerberater erbringen und was sie dafür verlangen können
Wer seine Einkommensteuererklärung als Angestellter eigenhändig erstellt hat, kann das grundsätzlich auch als Selbstständiger tun. Früher oder später wird der Steuer-Dschungel jedoch undurchdringlich: Wir zeigen, was Steuerberater leisten und kosten, wofür man die Steuerprofis wirklich braucht und wo und wie man den passenden findet.
Deutschland hat zweifellos ein kompliziertes Steuerrecht. Aus der Sicht von Kleingewerbetreibenden und "neuen" Selbstständigen ist der Unterschied zum Angestelltendasein in Sachen Steuern vielfach jedoch geringer als vermutet: Wenn Sie das Prinzip der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) verstanden und sich mit den wichtigsten Vorschriften vertraut gemacht haben, gibt es bei der Einkommensteuer keine größeren Hürden zu nehmen.
Vorteil eigenhändiger Erledigung von Steuerpflichten: Sie kennen und verstehen das "Zahlenwerk" Ihres Unternehmens genau, können bessere Planungsentscheidungen treffen und bei Schieflagen früher gegensteuern.
Know-how für Einsteiger
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Und auch Ihre Umsatzsteuerpflicht, sofern die überhaupt besteht, können Sie grundsätzlich ohne teure Profi-Unterstützung erfüllen. Das fachliche Rüstzeug finden Sie unter anderem in folgenden Angeboten:
Lob des Profis
Nachteil der Heimwerker-Lösungen: Wer sämtliche Steuerangelegenheiten eigenhändig erledigen will, muss viel Energie und Zeit darauf verwenden und wird sich oft unsicher fühlen. Spätestens, wenn die Geschäftsaktivitäten zahlreicher sowie rechtlich und finanziell anspruchsvoller werden, ist professionelle Unterstützung sinnvoll: Denken Sie nur an ...
die vergleichsweise komplizierte Lohnbuchhaltung,
Geschäfte mit Auslandskunden,
die Kombination unterschiedlicher Einkunftsarten,
die gemeinsame Veranlagung mit einem ebenfalls berufstätigen Ehepartner,
wichtige private und geschäftliche Investitionsentscheidungen oder auch
eine bevorstehende Betriebsprüfung.
Wichtig bei der Entscheidung für einen Steuerberater ist jedoch zunächst einmal, dass Sie sich über dessen Funktionen und Aufgaben klar werden. Das Leistungsspektrum eines Steuerberaters ist sehr breit. Es umfasst unter anderem:
die Finanzbuchführung (Belege sortieren, kontieren und buchen),
die Erledigung der Lohnbuchhaltung und Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern,
das Erstellen der Jahresabschlüsse (Einnahme-Überschussrechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz),
die Anfertigung betrieblicher und privater Steuererklärungen,
die Vertretung gegenüber dem Finanzamt (z. B. Fristverlängerungen, Widersprüche, Betriebsprüfungen),
die Vertretung vor Finanzgerichten,
die Beratung in Finanzierungs-Angelegenheiten und die Vertretung gegenüber Kreditinstituten,
die Begleitung in der Gründungs- und Aufbauphase oder
den Expertenrat bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen (Gewinnsteuerung, Steueroptimierung, Kostenrechnung, Kennzahlen).
Das "Rundum-sorglos-Paket" in Form eines umfassenden Mandatsvertrags entlastet also von vielen Aufgaben, es kann aber vor allem deshalb ein teures Vergnügen werden, weil dann auch einfache Dienstleistungen von einem kostspieligen Fachmann (bzw. dessen Angestellten) erledigt werden.
Gebührenordnung
Ebenso wie bei Rechtsanwälten gibt es für Steuerberater-Honorare einen gesetzlichen Rahmen. Festgelegt ist der Gebührenrahmen in der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).
Bitte beachten Sie: Seit einigen Jahren dürfen Steuerberater auch niedrigere Honorare nehmen, als in der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehen ist! Seit die Gebührenordnung nicht mehr das Amen in der Kirche ist, haben sich für Klienten neue Verhandlungsspielräume ergeben. Als Orientierungsrahmen ist sie aber nach wie vor unverzichtbar.
Die Gebührenordnung für Steuerberater kennt drei große Tätigkeitsfelder:
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten (Steuererklärungen aller Art, Jahresabschlüsse, Prüfung von Steuerbescheiden, Teilnahme an Prüfungen),
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Einrichtung der Buchführung, Lohnbuchführung, vorbereitende Abschlussarbeiten) sowie
Gebühren für die inner- und außergerichtliche Vertretung bei rechtlichen Verfahren.
Darüber hinaus lassen sich Steuerberater ihre Auslagen für Schreib-, Porto- oder Telekommunikationskosten sowie eventuelle Reisekosten erstatten.
Für die meisten Tätigkeiten sind ganz konkrete Gebühren vorgesehen. Erhebliche Schwankungen ergeben sich jedoch dadurch, dass die Ermittlung der zugrunde liegenden "Gegenstandswerte" (ähnlich dem "Streitwert" der Rechtsanwälte) einen beträchtlichen Spielraum bietet. Außerdem kann von der "vollen Gebühr" je nach Tätigkeit und Schwierigkeitsgrad durchweg deutlich nach oben oder unten abgewichen werden.
Beispiel: Berechnung der reinen EÜR-Gebühr
§ 25 StBGebV sieht zum Beispiel für die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung 5/10 bis 20/10 der "vollen Gebühr" gemäß "Abschlusstabelle" vor:
Auszug aus der Abschlusstabelle der Steuerberatungsgebührenverordnung
Berechnungsgrundlage (="Gegenstandswert") ist in diesem Fall die Summe der Einnahmen (oder, wenn sie höher sind, die der Ausgaben). Der Mindest-Gegenstandswert beträgt bei einer Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich 12.500 Euro.
Bei angenommenen Jahreseinnahmen von 50.000 Euro ergibt sich also eine "volle Gebühr" von 210 Euro für die EÜR-Anfertigung. Je nach Schwierigkeitsgrad kann Ihr Steuerberater dafür folglich zwischen 105 Euro (= 5/10) und 420 Euro (=20/10) in Rechnung stellen.
Wohlgemerkt: Hierbei handelt es sich lediglich um die Gebühr für die Ermittlung des Jahresüberschusses auf Basis vorhandener Buchführungsunterlagen! Laufende Buchungsarbeiten werden auf Basis einer weiteren Tabelle (s. u.) gesondert abgerechnet und schlagen in diesem Fall mit 2/10 bis 12/10 einer monatlichen Wertgebühr in Höhe von 110 Euro, also mit 264 Euro bis 1.584 Euro pro Jahr zu Buche.
Die zusätzliche Abgabe von Steuererklärungen oder aber steuerliche Einzelberatungen werden mittels weiterer Beratungsgebühren oder Pauschalen abgegolten. Die jährlichen Steuerberatungskosten belaufen sich so selbst bei einem kleinen Betrieb schnell auf 1.000 Euro und mehr. Die Gebühren für die private Einkommensteuererklärung kommen noch dazu. Die möglichen Gebührenbestandteile sollen im Folgenden etwas genauer erläutert werden.
Kostenrahmen bei Wertgebühren
Für die meisten Tätigkeiten sind in der StBGebV inzwischen Wertgebühren vorgesehen. Die dort festgelegten Obergrenzen darf der Berater nur überschreiten, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich schriftlich zustimmt. Ebenfalls wichtig: Bei den sogenannten Rahmengebühren (z. B. "1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr gemäß Beratungstabelle") darf der Berater bei Steuersachen ohne besondere Schwierigkeiten standardmäßig maximal die "Mittelgebühr" in Rechnung stellen, im genannten Fall also 3,5/10 der vollen Gebühr.
Die Wertgebühren betragen zum Beispiel:
-
bei Einzelberatungen zwischen 1/10 und 10/10 der "vollen Gebühr" auf Basis der "Beratungstabelle";
Auszug aus der Beratungstabelle der Steuerberatungsgebührenverordnung
Der Gegenstandswert hängt dabei vom Inhalt der Beratung ab. Berechnet wird er als "Wert des Interesses", das der Klient an der Dienstleistung des Beraters hat (zum Beispiel ein strittiger Steuerbetrag). Eine Erstberatung darf grundsätzlich nicht mehr als 180 Euro kosten. Ergibt sich daraus ein konkreter gebührenpflichtiger Auftrag an den Steuerberater, muss diese Gebühr angerechnet werden.
bei Steuererklärungen zwischen 1/20 und 18/20 der vollen Gebühr auf Basis der Beratungstabelle;
-
bei Abschlussarbeiten im Fall der Einnahme-Überschussrechnung 5/10 bis 20/10 der vollen Gebühr laut Abschlusstabelle (Gegenstandswert ist die Summe der Einnahmen oder Ausgaben, mindestens jedoch 12.500 Euro), bei Bilanzierung 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr - Gegenstandswert ist in dem Fall der Mittelwert aus Bilanzsumme und Umsatz.
Auszug aus der Abschlusstabelle der Steuerberatungsgebührenverordnung
-
bei Buchführungsarbeiten 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr gemäß Buchführungstabelle.
Auszug aus der Buchführungstabelle der Steuerberatungsgebührenverordnung
Gegenstandswert ist in dem Fall entweder der Umsatz oder die Summe der betrieblichen Aufwendungen - je nachdem, welcher Wert höher liegt.
Zeitgebühren
Zeitgebühren sind laut StBGebV nur zulässig,
sofern sie ausdrücklich vorgesehen sind (z. B. die Prüfung von Steuerbescheiden oder die "Einrichtung einer Buchführung") oder
wenn geeignete Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts fehlen.
Der Rahmen von Zeitgebühren liegt zwischen 19 und 46 Euro je angefangene halbe Stunde.
Pauschalen
Pauschalvergütungen sind grundsätzlich bei allen laufenden (= mindestens einmal jährlich) ausgeführten Tätigkeiten von Steuerberatern zulässig. Solche Vereinbarungen müssen schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr getroffen werden. Darin sind neben der Honorarhöhe die einzelnen Pflichten des Beraters möglichst genau festzuhalten, z. B. die
Erledigung der laufenden Finanz- und Lohnbuchführung,
Erstellung der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und jährlichen Umsatzsteuer-Erklärung,
Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung,
Erstellung der Einkommensteuererklärung,
Lieferung und Erläuterung betriebswirtschaftlicher Auswertungen ("BWA"),
Prüfung der Steuerbescheide,
laufende Besprechungen, Beratungen und Auskünfte oder
unaufgeforderte Gestaltungshinweise und regelmäßige Steuertipps.
Sofern das in dem von Ihrem Berater vorgelegten Entwurf nicht bereits enthalten ist, sollten Sie auch an Kündigungsfristen sowie die eindeutige Regelung von Vertragspflichten denken (z. B. welche Seite bis zu welchen Terminen welche Informationen oder Unterlagen liefert).
Steuerberaterkammer als Schlichter
Falls es über die Auslegung von Honorarvereinbarungen zwischen Mandant und Berater später zu Streitigkeiten kommt, stehen die Steuerberaterkammern als neutrale Vermittler zur Verfügung.
Im Vergleich zu den genau vorgeschriebenen Einzelabrechnungen auf Basis von Wert- und Zeitgebühren sind Pauschalvereinbarungen zweifellos weniger transparent. Dafür sind Sie als Klient jedoch vor bösen Honorarüberraschungen sicher. Auch und gerade, wenn Sie bislang differenzierte Kostennoten von Ihrem Steuerberater erhalten haben, sollten Sie prüfen, ob Sie nicht eine günstigere Pauschale vereinbaren können. Dabei verbessern Sie Ihre Verhandlungsposition, indem Sie vorab Vergleichsangebote anderer Dienstleister einholen.
Steuerberater-Kosten von der Steuer absetzen!
Selbst unter Selbstständigen und Unternehmern hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Steuerberaterkosten nicht mehr absetzbar sind. Richtig ist nur, dass die Beraterhonorare nicht mehr als Sonderausgaben im privaten Teil der Einkommensteuererklärung anerkannt werden. Soweit es um die Gewinnerzielung geht, ist der Expertenrat nach wie vor steuerbegünstigt. Das gilt erst recht für die Umsatz-, Gewerbe- und sonstige betrieblichen Steuern. Einzelheiten entnehmen Sie dem Beitrag "Steuerberater-Kosten sind weiter absetzbar".
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