Der Steuerbescheid ist da - und das Finanzamt will viel mehr Geld von Ihnen, als Sie zahlen können? Dann müssen Sie eine Stundung erwirken. Die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs sehen die Steuergesetzte ausdrücklich vor - schchließlich hat der Staat kein Interesse daran, die Kuh zu schlachten, die er melkt. Wir sagen, was eine Steuerstundung kostet und worauf Sie achten müssen.
Während für viele Angestellte der jährlichen Einkommensteuerbescheid eine Steuererstattung bedeutet, sieht das bei Selbstständigen meistens ganz anders aus. Ihre Steuervorauszahlungen basieren vielfach auf eigenen Gewinnprognosen, die bewusst niedrig gehalten werden. Schließlich möchte man kaum ohne Not dem Staat ein zinsloses Darlehen gewähren. Geringere Abschlagzahlungen ans Finanzamt verbessern die Liquidität und bringen Zinsvorteile.
Vorauszahlungen senken!
Zahlen Sie bislang anstandslos die Steuervorauszahlungen, die das Finanzamt Ihnen aufgrund des Vorjahresabschlusses auferlegt hat? Sie erkennen aber schon, dass Ihr nächster Gewinn niedriger ausfallen wird? Dann können Sie jederzeit einen formlosen Antrag auf Senkung Ihrer Steuervorauszahlung stellen.
Wichtig: Sie treten dabei keineswegs als "Bittsteller" auf! Sofern Sie halbwegs plausible Gründe geltend machen können (z. B. Umsatzeinbußen oder hohe Investitionen), haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt Ihre Vorauszahlungen an die tatsächlichen Gegebenheiten anpasst!
Vorsorge und Misstrauen
Wenn Sie Ihre Steuervorauszahlungen sinnvollerweise bewusst knapp halten, müssen Sie allerdings auch dafür Sorge tragen, im passenden Moment auf eventuelle Nachforderungen vorbereitet zu sein. Die ungefähre Größenordnung der zu erwartenden Steuerlast können Sie übrigens beim interaktiven Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums ermitteln. Berechnungsgrundlage stellen Ihr voraussichtlicher Gewinn und Ihre sonstigen Einnahmen dar - abzüglich privater Sonderausgaben und anderer Steuerermäßigungen. Wie Sie selbst die zu erwartende Steuerlast im Voraus kalkulieren und sich auf Nachzahlungen beizeiten einstellen können, schildert unser Beitrag "Steuerschätzung, selbst gemacht: Voraus- und Nachzahlungen im Blick behalten".
Ungeachtet aller Vorsichtsmaßnahmen ist der Moment gefürchtet, in dem der Steuerbescheid eintrudelt. Denn der geht bei Selbstständigen nun einmal mit mehr oder weniger hohen Nachzahlungen einher.
Bescheid prüfen
Wer die angebliche Steuerschuld zwar zähneknirschend, aber ungeprüft zahlt, verschenkt oft sauer verdientes Geld. Denn viele Steuerbescheide sind sachlich falsch. Erfahrungsgemäß geht die Mehrzahl nachteiliger Bescheide noch nicht einmal auf abweichende Beurteilungen der Rechtslage zurück, sondern auf simple Erfassungs- und andere Flüchtigkeitsfehler!
Deshalb sollten Sie Ihren Steuerbescheid unbedingt einer gründlichen Prüfung unterziehen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie unterm Strich Anspruch auf eine Steuererstattung haben. Worauf Sie bei der Kontrolle achten müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag "Steuerbescheid: Einspruch beim Finanzamt".
Verzugsfolgen
Der Fiskus geht mit säumigen Zahlern alles andere als zimperlich um: Für jeden seit dem Fälligkeitstermin angefangen Verzugsmonat ist ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags fällt.
Und nicht nur das: Weil Forderungen des Finanzamts ohne vorheriges gerichtliches Mahnverfahren vollstreckbar sind, tun Sie gut daran, zeitnah auf Zahlungsaufforderungen zu reagieren! Im Normalfall muss die Steuerschuld vier Wochen nach Zugang des Einkommensteuer-Bescheids beglichen sein. Ist das nicht der Fall, schickt das Finanzamt nach einer Schonfrist von einer Woche genau eine Mahnung. Verstreicht auch die mit der Mahnung verbundene einwöchige Zahlungsfrist, beginnt die Vollstreckung. Weniger als zwei Monate nach Eintreffen des Steuerbescheids kann also bereits der "Vollziehungsbeamte" bei Ihnen auf der Matte stehen.
Was tun bei Finanzengpässen?
Bei Forderungen des Finanzamts sollten Sie also auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken: Es gibt eigens gesetzlich geregelte Möglichkeiten des Zahlungsaufschubs. Denn so dringend der Staat die Steuereinnahmen auch braucht, so genau weiß er, dass im Geschäftsleben Zahlungsengpässe eintreten können. Selbst wirtschaftlich völlig gesunde Betriebe sind dadurch unter Umständen in ihrem Bestand bedroht.
Da der Fiskus kein Interesse daran hat, die Kuh zu schlachten, die er in Zukunft weiter melken möchte, sieht § 222 Abgabenordnung (die "AO" ist das Grundgesetz im Bereich der Steuern) ausdrücklich das Instrument der Stundung vor. Steuerschulden können ganz oder teilweise gestundet werden, sofern die Zahlung eine "erhebliche Härte für den Schuldner" bedeuten würde und die spätere Bezahlung durch den Aufschub nicht gefährdet ist.
Von einer erheblichen Härte kann zum Beispiel dann die Rede sein, wenn ...
die Steuernachzahlung für Sie unerwartet kommt (zum Beispiel, weil das Finanzamt im Zuge der normalen Steuerfestsetzung oder gar einer Betriebsprüfung einen höheren Gewinn für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre ermittelt hat),
Sie aufgrund einer längeren Erkrankung, wegen eines Unfalls, einer Naturkatastrophe oder auch durch die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise kurzfristig in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind,
Sie aufgrund von Zahlungsengpässen wichtiger Kunden selbst in Geldnot geraten sind oder
Ihnen Ihre Bank das erforderliche Darlehen verweigert hat, das Sie zur Tilgung der Steuerschuld einsetzen wollten.
Voraussetzung für die Steuerstundung ist ein formloser Antrag. Das Vorliegen der "erheblichen Härte" muss grundsätzlich durch entsprechende Nachweise und eine Liquiditätsübersicht (Gegenüberstellung kurzfristiger Verbindlichkeiten und verfügbarer "flüssiger" Mittel) nachvollziehbar gemacht werden. Außerdem kann das Finanzamt eine Sicherheitsleistung (Vermögenspfand) zur Voraussetzung der Stundung machen.
Bei "unvorbelasteten" Selbstständigen sowie relativ geringfügigen Einkommensteuer-Schulden sind die Finanzämter aber oft bereits entgegenkommend, ohne dass größere Umstände nötig sind. Manchmal genügt schon ein kurzer Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter, um die Verschiebung des Zahlungszeitpunkts oder eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Vollzugs-Unterbrechung und Verzinsung
Durch einen Antrag auf Stundung wird die Vollstreckung der fälligen Steuerschuld ebenso wenig gehemmt wie durch den Widerspruch oder die Klage gegen einen Steuerbescheid. Damit Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag keine böse Überraschung erleben, sollten Sie also unbedingt gleichzeitig die "Aussetzung der Vollziehung" gemäß § 361 AO beantragen.
Für die Dauer einer ausgesetzten Vollziehung und einer späteren Stundung sind laut § 234 AO grundsätzlich Zinsen fällig. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent der geschuldeten Summe pro angefangenem Verzugsmonat, das heißt etwas über sechs Prozent pro Jahr. Die Stundungszinsen sind also nur halb so hoch wie die Säumniszinsen.
Sollten die Zinsen im Einzelfall eine "unbillige Härte" darstellen, kann das Finanzamt darauf "ganz oder teilweise" verzichten. Zwar hindert Sie niemand daran, sich als Härtefall zu betrachten und gleich einen "Antrag auf zinslose Stundung" zu stellen. Allzu große Hoffnungen auf die Zinsbefreiung sollten Sie sich allerdings nicht machen: Dieses besondere Entgegenkommen ist normalerweise auf Opfer von Naturkatastrophen, Verbrechen und ähnliche Fälle höherer Gewalt beschränkt. Eine günstige Verhandlungsposition haben außerdem größere Unternehmen, die glaubhaft machen können, dass nur durch die zinslose Steuerstundung die Existenz des Unternehmens - und insbesondere der Arbeitsplätze - gesichert werden kann.
Fazit
Mit hohen Säumniszuschlägen und rigiden Vollstreckungsmaßnahmen verfügt das Finanzamt über spürbare Druckmittel gegenüber nachlässigen Steuerschuldnern. Bei einem - aufs Jahr gerechneten - Zinssatz von rund sechs Prozent ist demgegenüber ein freiwilliger Antrag auf Steuerstundung bzw. die Vereinbarung von Ratenzahlungen deutlich günstiger. Besser als mit dem Ausschöpfen des Kontokorrentkredits oder gar Überziehungsrahmens bei Ihrer Bank stehen Sie mit einem Finanzamts-"Darlehen" allemal da! Grund genug, den Kopf nicht in den Sand zu stecken und auf Finanzamtsforderungen rechtzeitig zu reagieren.
Verhandeln mit dem Finanzamt
Mit dem Finanzamt zu handeln, das halten viele für eine absurde Idee. Aber es lohnt sich tatsächlich, auf das Finanzamt zuzugehen. Schließlich gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie man einen "Deal mit dem Fiskus" abschließen kann. Wir klären auf: Erfolgreich mit dem Finanzamt verhandeln.
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Guten Tag,
ja, die Abgabenordnung gilt grundsätzlich für alle Steuerarten.
Freundliche Grüße
Robert Chromow