Vereinsgründung ohne Bürokratie

Schnell gegründet, nicht eingetragen - und trotzdem gemeinnützig: Der einfache Verein bürgerlichen Rechts - ohne "e. V."

Von: Robert Chromow
Stand: 3. Mai 2010 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Sie möchten einen Verein gründen. Sie haben aber keine sieben Gründungsmitglieder, und bei dem Gedanken an Vorstandpöstchen, Satzungsdiskussionen sowie Notar- und Gerichtstermine bekommen Sie Hautausschlag ... ? Kein Problem: Eine Gemeinschaft Gleichgesinnter muss nicht gleich ein "e. V." sein. Wir stellen den einfachen Verein bürgerlichen Rechts vor, und liefern bei Bedarf auch eine einfache Muster-Satzung dazu.

Die Gründung eines Vereins ist ziemlich aufwendig: Neben den sprichwörtlichen sieben Gründungsmitgliedern sind unter anderem eine formgerechte Satzung, eine schriftlich protokollierte Gründungsversammlung, die Wahl eines Vorstands, ein Notartermin und das persönliche Erscheinen des oder der Vorsitzenden vor dem Amtsgericht erforderlich.

So weit verbreitet diese Ansicht auch ist - Sie trifft nicht zu. Denn die Vereinsmeier-Bürokratie ist nur dann unvermeidlich, wenn ein ins Vereinsregister eingetragener Verein gegründet werden soll. Nur ein solcher "e. V." stellt eine eigenständige juristische Person dar: Er kann als solcher klagen und verklagt werden, Vermögen bilden und Schulden machen, ohne dass die (einfachen) Mitglieder dafür automatisch geradestehen müssen.

Ebenfalls in den Bereich der Vereinsirrtümer gehört der Glaube, dass nur ein eingetragener Verein als gemeinnützig anerkannt werden könne. Das trifft nicht zu: Steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen können grundsätzlich auch von Non-Profit-Organisationen anderer Rechtsformen ausgestellt werden. Im Mittelpunkt der Finanzamtsprüfung steht der Vereinszweck. Auch ein nicht eingetragener Verein kann gemeinnützig sein!

Natürlich hat eine Eintragung auch vieles für sich: Je nach Vereinszweck und -größe sowie Mitgliederfluktuation ist vor allem die Haftungsbeschränkung durch die Eintragung ein gutes Argument, die bürokratischen Mühen auf sich zu nehmen.

Wie die Gründung und Anmeldung eines eingetragenen Vereins vonstattengeht, erklärt Rechtsanwältin Ana Marija Mihelcic-Bethge in unserem aktuellen "Leitfaden für Vereinsgründer". Dort erfahren Sie, worauf bei einer vollwertigen Vereinsgründung zu achten ist und erhalten auch eine Mustersatzung als Arbeitshilfe zur Verfügung.

Es geht auch ohne Eintragung

Die allgemeinen Vorschriften über das deutsche Vereinswesen finden sich nicht etwa im Vereinsgesetz (das beschäftigt sich hauptsächlich mit der Möglichkeit von Vereinsverboten), sondern in den Paragrafen 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Davon entfällt nur die Hälfte der Bestimmungen auf den Sonderfall des eingetragenen Vereins.

Einen nicht-eingetragenen Verein können Sie demnach problemlos zu zweit oder zu dritt gründen. Sie brauchen in dem Fall keine schriftliche Vereinssatzung, müssen nicht zum Notar und auch nicht zum Gericht. Natürlich müssen Sie auf den Zusatz "e. V." verzichten. Ein ausdrücklicher Rechtsform-Hinweis (etwa so: "Verein zur Förderung Kreuzberger Nächte n. e. V.") ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Immerhin: Einen Vorstand müssen Sie laut Paragraf 26 BGB schon wählen - auch wenn das Fehlen mangels gerichtlicher Überprüfung nicht auffallen würde. Ganz gleich, ob mit oder ohne Vorstand: Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass beim nicht rechtsfähigen Verein jedes Mitglied - wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - für sämtliche Schulden des Vereins haftbar gemacht werden kann - auch wenn es selbst gegenüber Dritten überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist.

Kompromiss: Ohne Eintragung - mit Satzung

Sie wollen sich den Weg zum Notar und zum Amtsgericht sparen? Ihnen fehlen die für eine "richtige" Vereinsgründung erforderlichen sieben Gründungsmitglieder? Kein Problem: Damit Ihre Vereinsarbeit im Innenverhältnis trotzdem eine solide Basis hat, beschließen und unterschreiben die Vereinsgründer eine einfache "Satzung", in der die wichtigsten Rahmenbedingungen und Regeln festgelegt sind.

Das ist ein sinnvoller Kompromiss zwischen e.V.-Bürokratie und völliger Unkontrolliertheit. Denn ohne schriftliche Einigung über Vereinszweck, über Rechte und Pflichten der Mitglieder oder auch über das Umgehen mit einem eventuell entstehenden Vermögen wächst schließlich die Gefahr späterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten. (Das ist nun einmal der Preis der Freiheit: Genau dafür sind die keineswegs inhaltsleeren Vorschriften des eingetragenen Vereins schließlich da.)

Zu den Punkten, die in der Satzung des "nicht e.V." geregelt werden sollten, gehören insbesondere ...

  • Name und Zweck des Vereins,

  • Voraussetzungen für den Vereins-Eintritt, -Austritt sowie eventuelle Ausschlüsse,

  • Höhe und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen,

  • Aufgabenverteilung, Beschlussfassung und Vertretungsberechtigung sowie

  • Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

Mit einer schriftlichen Vereinbarung über diese Aspekte entziehen Sie den häufigsten Streitanlässen von vornherein die Grundlage.

Nachdem Sie die Vorlage inhaltlich an die Besonderheiten Ihres Vereins angepasst und mit dem Gründungsdatum versehen haben, drucken Sie am besten für jedes Gründungsmitglied ein Exemplar aus. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten im Original. Jedes Gründungsmitglied erhält schließlich ein Exemplar mit allen Unterschriften darauf: Auf diese Weise verfügen sämtliche Beteiligten über eine beweiskräftige Urkunde mit allen Informationen.

Muster-Satzung zum Download

Muster: Einfache Vereins-Satzung, z.B. für einen nicht eingetragenen Verein

Wie eine solche Abmachung aussehen kann, zeigt das Muster einer ganz einfachen "Vereinssatzung", das uns Rechtsanwältin Caroline Steurer von der Rechtsanwaltskanzlei Steurer & Maull zur Verfügung gestellt hat. Die Vorlage steht im PDF-Format für zahlende Mitglieder von akademie.de zum Download bereit.

Download Mustersatzung: einfache Vereinssatzung

Einsatz-Szenarien für die Praxis

Die (vorläufige) Gründung eines nicht eingetragenen Vereins bürgerlichen Rechts kann in vielen Fällen sinnvoll und praktisch sein, z. B.

  • als Vereins-Keimzelle für einen späteren e. V., in der zwei, drei Gründungswillige bereits aktiv mit dem Vereinsleben beginnen, um so die Tragfähigkeit zu testen und weitere Mitstreiter zu gewinnen,

  • als Bürgerinitiative, die schnell aktiv werden und den ersten Elan nicht durch unfruchtbare Formaldiskussionen bremsen will, oder

  • als Kooperative befreundeter Geschäftsleute, die sich ohne großen Gründungsaufwand den guten Klang der Rechtsform "Verein" zunutze machen wollen (z. B. Weiterbildungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- oder Einkaufsverein).

Bürokratie hin oder her: Wer geschäftliche Zwecke mit steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsvorhaben kombinieren will, ist gut beraten, sich steuer- und rechtskundigen Rat einzuholen. Die Eintragung in das Vereinsregister ist in solchen Fällen zwar nicht zwingend vorgeschrieben - in der Regel aber trotzdem sinnvoll. Vor allem, wenn Fördermittel beantragt werden sollen, führt letztlich doch kein Weg an einem "ordentlichen" e. V. vorbei.

Und das Finanzamt?

Die Anmeldung Ihres "nicht e.V." beim Finanzamt ist grundsätzlich nicht notwendig. Das gilt aber nur, solange der Verein keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt! Auch ein nicht eingetragener Verein muss - genauso wie jeder einzelne Steuerpflichtiger oder eine GbR - eine Einnahmenüberschussrechnung einreichen und Einkommensteuer auf erzielte Gewinne entrichten, sobald Einnahmen erzielt werden, etwa im Rahmen von Vereinsfesten oder anderen Veranstaltungen.

Fazit

Dass ein Verein schnell und unbürokratisch gegründet werden kann, ist erfreulich. Wem es nur um den vertrauenerweckenden Begriff "Verein" im Namen seines Zusammenschlusses geht, kommt ohne Notar und Gericht aus. Betrachten Sie das aber bitte nicht als Plädoyer gegen den eingetragenen Verein: Falls erforderlich, kann die Eintragung später jederzeit nachgeholt werden. Gute Gründe dafür gibt es durchaus.

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Welchen Vorteil soll ich von so einem Verein haben. Das ist doch nur Augenwischerei.

Vielen Dank für die skeptische Rückmeldung: Einige Vorteile sind im Beitrag genannt. Wenn die aus Ihrer Sicht nicht sinnvoll sind, will ich gewiss nicht dagegen argumentieren. Andererseits: Was spricht dagegen, zunächst einmal mit einer Vereinskeimzelle zu starten, um zum Beispiel das zarte Engagement-Pflänzchen nicht gleich mit Satzungsdiskussionen oder Pöstchenvergabe im Keim zu ersticken!?
Niemand behauptet, dass der n.e.V. der bessere Verein ist: Wichtig ist aber zu wissen, dass es ihn überhaupt gibt. Wer weiß, wofürs gut ist... :-)
Schöne Grüße
R.Chromow

Hallo Herr Oheim,
soweit ich das sehe, ist das weniger eine Frage des Vertrauens als meilmehr der Gemeinnützigkeit, die bei einem e.V. im Unterschied zum n.e.V. üblicherweise vorausgesetzt werden kann. Abgesehen davon: Theoretisch ist aber auch die Förderung eines n.e.V. möglich. (s.o.)
Freundliche Grüße
Robert Chromwo

Hallo wer kann mir eine Antwort geben????
Ich möchte eine Hilfsorganisation ob nun e.v. oder n.e.v. für hilfsbedürftige Kinder der Region.
Wer kann mir sagen wie ich hier am besten vorgehen kann.

Danke Gruß

Guten Tag,
welche _rechtlichen_ Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Folgen einer Vereinsgründung zu beachten sind, ist im Artikel weiter oben beschrieben. Die Gründungsformalia eines "richtigen", eingetragenen Vereins erklärt Rechtsanwältin Ana Marija Mihelcic-Bethge in unserem "Leitfaden für Vereinsgründer":
http://www.akademie.de/direkt?pid=43532
Wenn Sie darüber hinaus _inhaltliche_ Unterstützung bei Ihrer Arbeit benötigen, setzen Sie sich am besten mit den sozialen Einrichtungen und Wohltätigkeitsorganisation in Ihrer Region in Verbindung. Viel Glück bei Ihrem Vorhaben und herzliche Grüße
Robert Chromow

Der Artikel ist, wie ich finde, recht gut gelungen. Meinen Dank an dieser Stelle! Nach einer ausgiebigen Suche zum Thema bin ich auf ihn gestoßen. Es gibt jedoch ein paar Dinge in Bezug auf die Haftung und die Rechtsform die ich nicht verstehe.

Vor kurzem hat uns PayPal angeschrieben, dass unser Konto eingeschränkt wird, da unser Kontoname auf eine mildtätige Organisation hinweist. In der Tat steht das .ORG im Konten-, E-Mail- und Domainname unserer "Vereinigung" für Organization. PayPal möchte nun einige Informationen über uns. Würde es reichen mitzuteilen, dass wir ein n. e.v. sind?

Weiter irritiert mich die Haftung. Angenommen mein Bruder, ein paar Entwickler und ein oder zwei Kommilitonen wollen wirklich einen n. e.v. gründen, dann wäre es doch z.B. sehr ungeschickt wenn jemand im Namen dieses Vereins etwas sehr dummes und kostspieliges machen würde. Da stellt sich zusätzlich die Frage ab wann man als Privatperson agiert und wann als Mitglied des Vereins.

Hallo,
vielen Dank für die freundliche Rückmeldung. Zum Thema Paypal kann ich leider nichts sagen, weil ich die Auflagen des Anbieters in Bezug auf "mildtätige Organisation" nicht kenne. Zu Ihrer zweiten Frage: Ja, Ihre Befürchtungen sind nicht von der Hand zu weisen. Wenn ein Mitglied Ihres n.e.V. etwas, wie Sie schreiben "sehr dummes und kostspieliges" anstellt, dann müssen Sie unter Umständen dafür haften. Gegenüber Dritten lässt sich daran in dieser Rechtsform m. E. nichts ändern: Sie könnten allenfalls versuchen, im Innenverhältnis die Handlungsvollmachten einzuschränken. Als Alternative böte sich eine andere Rechtsform an - etwa eine GmbH oder halt ein eingetragener Verein, in dem nur bestimmte Funktionsträger Handlungsvollmachten haben und die einfachen Mitglieder nicht für kostspielige Dummheiten gerade stehen müssen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

wie gründen wir einen n.e. Verein und wie kommen wir zu Spendenbescheinigungen(es geht um einen Verein
bet
r. Katzenschutz/hilfe) mit ca 10 Mitgliedern?
Es sollte unbürokratisch sein.

Hallo,
worauf bei der Gründung eines n.e.V. zu achten ist, können Sie im Beitrag weiter oben nachlesen. Dort finden Sie sogar einen Link auf eine Mustersatzung. Damit Spendenbescheinigungen Ihres Vereins vom Finanzamt akzeptiert werden, müssen Sie die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks glaubhaft machen. Dabei sollten Sie sich von einem Steuerberater unterstützen lassen oder sich direkt mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo jsuchank,
die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins führt m. W. zwar zum selben Ergebnis wie dessen Auflösung - geht aber üblicherweise nicht von den Vereinsmitgliedern aus, sondern von Dritten.
Für eine ordentliche Vereinsauflösung gem. § 41 BGB
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__41.html
ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig, sofern in der Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse festgelegt sind.
Weitere Informationen zum Thema Vereinsaufläsdung finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums
http://bit.ly/Vereinsaufloesung
Viel Erfolg und freundlliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Suchanka,
wer hat Ihnen denn gesagt, dass von jedem eingetragenen Verein eine doppelte Buchfühung verlangt wird. Ich bin zwar kein Vereinsexperte, aber m. W. reicht in den allermeisten Fällen eine einfache Einnahmenüberschussrechnung. Abgesehen davon: Ja, die Auflösung können Sie mit Dreiviertelmehrheit (oder der in Ihrer Satzung vorgeschriebenen Mehrheit) bei einer Mitgliederversammlung beschließen.
Im Zweifel fragen Sie beim zuständigen Amtsgericht nach. Falls es sich um einen Sport- oder Kulturverein handelt, können Sie sich aber auch an den Kreis-, Landes-, Bundes- oder sonstigen Dachverband wenden.
Alles Gute!
Robert Chromow

Sehr geehrte Frau Edelmann,
angesichts der Größenordnung Ihres Vorhabens sind Sie m. E. mit einem "richtigen" Verein besser bedient. Die dazugehörigen Informationen finden Sie im
"Leitfaden für Vereinsgründer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=45516
von Rechtsanwältin Ana Marija Mihelcic-Bethge.
Viel Erfolg und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Suchanka,
ich weiß zwar nicht, ob ich Ihr Anliegen richtig verstanden habe - aber die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Amts wegen hat die gleichen Auswirkungen wie die Auflösung des Vereins durch die Vereinsmitglieder.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Suchanka,
ehrlich gesagt habe ich mit dem freiwilligen Entzug der Rechtsfähigkeit keine praktische Erfahrung. Aus meiner Sicht sieht die Sache so aus: Wenn die Mitglieder beschließen, dass der Verein künftig nicht mehr rechtsfähig sein soll, müssen sie den Beschluss dem zuständigen Amtsgericht mitteilen. Der Verein wird dann aus dem Vereinsregister gestrichen. Er ist dann kein eingetragener Verein mehr, existiert aber als n.e.V. grundsätzlich weiter.
Wichtig: Was mit dem bisherigen Vereinsvermögen geschieht, hängt davon ab, was in der Satzung für den Fall der Auflösung oder des Entzugs der Rechtsfähigkeit vorgesehen ist. Gibt es darüber keine satzungsgemäßen Bestimmungen, kommt es auf den Zweck des Vereins an. Nur wenn der Vereinzweck von vornherein ausschließlich den Interessen der Mitglieder gedient hat, darf das Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Ansonnsten kommen der Fiskus oder gemeinnützige Einrichtungen in den Genuss des Vermögens. Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Rechtsanwalt oder Sie fragen direkt beim zuständigen Vereinsregister nach.
Noch einmal zurück zu Ihrer Ausgangsfrage: Wenn es tatsächlich bloß darum geht, künftig keine doppelte Buchführung mehr zu machen, können Sie sich den ganzen Umstand m. E. sparen: Die ist nämlich mit ziemlicher Sicherheit überhaupt nicht erforderlich. Im Zweifel können Sie das mit einem kurzen Anruf beim Finanzamt klären.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

ik bin jetzt einfach mal "User xx" ^^
ik hab mir den Beitrag & die Kommentare durchgelesen & fands soch recht hilfreich .. nur gibs da noch n paar Fragen die ich habe .. & zwar:
herr Chromow evtl können sie mir weiterhelfen ..
ik hab vor in meiner Umgebung einen n.e.V. zu Gründen .. um möglichst unbürokratisch zu bleiben ..
der Zweck besteht darin .. meinen Mitbürgern bei ihren Alltag zu helfen
zB. einen Zaun streichen, Garten pflegen , beim Umzug helfen ..einfach alles mögliche ..
als "Gegenleistung" oder also Spende zu betrachten wären hauptsächlich Naturalien .. (Brot, Kaffee, Glimstänglel.. oder auch kleines Geld) .. dies wäre auch das einzige einkommen das ich bekommen würde .. keine unterstützung durch ALG .. kein Kindergeld ...
Ich hätte aber auch keine weiteren Mitglieder .. :[

Wäre ein n.e.V. dafür überhaupt geeignet? .. ist das schwarzArbeit ? ..
vllt. könnten sie mir dabei weiterhelfen.
MFG User xx

Hallo User xx,
ein Verein ist in Ihrem Fall nicht das Richtige: Der Verein grundsätzlich eine Rechtsform für mehrere Personen. Bei Ihrem Vorhaben handelt es sich rechtlich um eine "Einzelunternehmung" und umsatzsteuerlich gesehen um ein "Kleinunternehmen". Damit Sie nicht als Schwarzarbeiter gelten, holen Sie sich einen Gewerbeschein vom Ordnungsamt. Welche Formalitäten bei Gründung eines Kleinstunternehmens zu beachten sind, erfahren Sie im Beitrag ...
"Gründung, Anmeldungen, Genehmigungen: Unternehmer werden ist nicht schwer!"
http://www.akademie.de/direkt?pid=10325
Noch was: Auch wenn Sie von ihren Kunden als Gegenleistung nur Naturalien und "kleines Geld" bekommen, sind Sie grundsätzlich steuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht beginnt aber zum Glück erst bei 17.500 Euro Jahresumsatz, Einkommensteuer fällt erst ab rund 8.000 Euro Gewinn pro Jahr an. Falls Sie noch andere steuerpflichtige Einkünfte haben, werden die bei dieser Grenze ebenfalls berücksichtigt.
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow

Muss sich ein n.e.Verein beim Finanzamt anmelden?

Hallo,
grundsätzlich ist die Anmeldung eines n.e.V. beim Finanzamt entbehrlich. Sobald jedoch steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden (z. B. im Rahmen von Vereinsfesten oder anderen Veranstaltungen), muss auch ein nicht eingetragener Verein - genauso wie jeder einzelne Steuerpflichtiger oder eine GbR - eine Einnahmenüberschussrechnung einreichen und Einkommensteuer auf erzielte Gewinne entrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Hallo zusammen,
wir sind ein n.e.V. - angenommen, wir machen keinen Gewinn.
Dann können wir auch nichts mit der Vorsteuer von Lieferanten anfangen oder?
Danke für Info
Karin S.

Hallo,
ja, vermutlich sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig und damit auch nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Allerdings hängt die Umsatzsteuerpflicht nicht am Gewinn, sondern am Jahresumsatz. Solange Sie weniger als 17.500 Euro Umsatz machen, fallen Sie in jedem Fall unter die Kleinunternehmerregelung. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag
"Ist mein Verein umsatzsteuerpflichtig?"
http://www.akademie.de/direkt?pid=50654
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Wir wollten einen nicht eingetragenen Verein gründen und beim Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigen lassen. Dort erfuhren wir vom Minesterium für Inneres, das soetwas nicht genehmigt wird. Wir müssen einen e.V. beim Amtsgericht gründen, sonst hat der keinerlei Rechtsgrundlage. Auch die angesprochene Vereinssatzung ist uninteressant. Jedes Mitglied muß bei einem Verein n.e.V. für sich selbst sprechen und haften. Das hat nach Auskunft des Land M-V die gleiche rechtliche Grundlage, als wenn ich mich mit einigen Freunden zusammen setze und etwas bespreche. Vereins-beiträge oder andere Absprachen wären ebenfalls nicht einklagbar.

Es wäre schön, wenn ich eine konkrete Auskunft erhalten könnte, was jetzt richtig ist.
Das Minesterium für Inneres will mir jedenfalls keine Genehmigung erteilen.

Für eine rechtsverbindliche Auskunft wäre ich sehr dankbar.

Schöne Grüße
G. Bauer

Hallo G. Bauer,
einen Verein kann man eintragen lassen (im Vereinsregister) oder eben nicht - einer Genehmigung von der Landesregierung bedarf es für den Verein als solchen jedoch nicht. Ein nicht eingetragener Verein ist auch keine juristische Person, kann also nicht selbst Personal anstellen, Geschäfte tätigen etc. Und in einem nicht eingetragenen Verein liegt die Haftung bei den Mitgliedern, und dabei gilt das Prinzip der Durchgriffshaftung: Schulden, die _ein_ Mitglied dem Verein eingebrockt hat, können auch von einem anderen Mitglied eingetragen werden. Wie in dem Artikel hier ja schon geschrieben. :-)
Was ich nicht verstehe ist die Behauptung, eine "N.e.V.-Satzung" wäre nicht einklagbar. Wenn diese "Satzung" als Vereinbarung zwischen allen Mitglieder beschlossen wurde und Vertragscharakter hat, ergeben sich daraus sehr wohl Rechtspflichten.

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Herzlichen Dank für diesen Artikel, er hat viele Fragen beantwortet. Eine Frage habe ich dennoch. Sie schreiben, dass bei einem n.e.V. alle Mitglieder die rechtliche Verantwortung tragen. Kann man per Satzung die rechtliche Verantwortung auf den Vorstand, bzw den Vorsitzenden beschränken?

Vielen Dank
Wolfgang P.

Hallo Wolfgang P.,

Sie können zwar durch interne Übereinkunft bzw. die Satzung Haftungsregeln im Binnenverhältnis aufstellen - etwa, dass der Vorstand gegenüber allen anderen Mitgliedern für Verbindlichkeiten haftet. Aber das Recht etwa von externen Gläubigern, sich im Zweifelsfall an jedem der Mitglieder schadlos zu halten (und zwar in voller Höhe), das lässt sich nicht per Satzung ausschließen.
beste Grüße
Ihre akademie.de Redaktion

Hallo akademie.de Redaktion,
ich habe eine CD auf eigene Kosten produziert und möchte diese nun verkaufen. Durch die Einkünfte möchte ich meine Kosten decken, allerdings jeden cent darüber hinaus an einen gemeinnützigen, christlichen Verein spenden. Ich möchte nicht als Privatperson tätig werden (GbR?), da bei meinem Haupteinkommen (ein Stipendium) Abzüge auftreten würden. Nun die Frage, durch einen n.e.V. mit ggf. 2-3 weiteren Freunden wären die Einkünfte die des Vereines oder werden die Einnahmen den einzelnen Mitgliedern zugeordnet?
Vielen Dank für eine Auskunft!
C. Neumann

Hallo Herr / Frau Neumann,
leider bin ich kein Steuerberater, daher nur so viel: nicht eingetragene Vereine und andere nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind gemäß § 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
http://bundesrecht.juris.de/kstg_1977/__3.html und
und § 24 KStG
als solche körperschaftsteuerpflichtig. Gewinne werden demnach nicht den einzelnen Mitgkiedern zugerechnet. Außerdem gibt es einen Gewinn-Freibetrag von 5.000 Euro pro Jahr. Ob das für Ihren Fall gilt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt nach (fragen kostet nichts! :-))
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag! Ich versuche mal, mich so allgemein wie möglich auszudrücken:
Ein paar Freunde und ich (etwa 4-5 Personen) sind Fans eines bestimmten Online-Spiels. Dieses Spiel ist zwar einerseits in seiner Existenz bedroht, andererseits aber wohl nur "zu retten", wenn es seinem jetzigen Betreiber abgekauft und von uns betrieben wird. Da niemand über die entsprechenden Mittel verfügt, dies allein zu gestalten, haben wir überlegt, einen (eingetragenen) Verein zu gründen. Allerdings sind die bürokratischen Hürden scheinbar recht hoch - gerade, weil wir über den Betrieb des Spiels auch Einnahmen generieren wollen, damit die Mitgliedsbeiträge niedrig gehalten werden können. Ebenso machen wir uns Gedanken, ob ein eingetragener Verein überhaupt das Spiel kaufen dürfte, selbst wenn der Betrieb als Satzungszweck angegeben wäre. Insgesamt stellt sich die Gestaltung einer ins Vereinsregister eintragungsfähigen Satzung als überaus knifflig für unser Projekt dar.
Die Überlegung geht also in Richtung n.e.V. mit Satzung, man könnte es schon fast Sparverein nennen. Unterliegt der n.e.V ebenso strengen "Richtlinien" wie der e.V. oder kann man diese Vereine nahezu frei gestalten, wie man möchte? Oder wäre es möglich, den n.e.V als "Keimzelle" für ein Unternehmen zu verwenden, so dass man als Verein ein gewisses Kapital sammelt, um damit dann z.B. eine Mini-GmbH oder GbR zu gründen und den Kauf abzuwickeln? Könnte der Verein sogar als Gesellschafter fungieren und sollte man dafür dann doch noch versuchen ihn einzutragen?

Ich hoffe, ich gehe mit meiner Fragestellung hier nicht zu weit, danke im Voraus für jede Antwort,

Goerg

Hallo Georg,
auch wenn Sie es "so allgemein wie möglich" formulieren: Eine Einzelfallberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Da bei der Übernahme des Online-Spiels ja bestimmt nicht wenig Geld im Spiel ist, tun Sie in Ihrem eigenen Interesse gut daran, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Fundierte vertragliche und satzungsmäßige Regelungen sollten Sie besser nicht als bürokratische Hürden betrachten: Fehlen solche Regelungen, ist später imStreitfall das Gericht zuständig. Und dann wird es erst recht schwierig und teuer.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Morgen Herr Chromow,

natürlich bin ich mir dessen bewusst, dass diese Geschichte durchaus kompliziert ist und viele vertragliche Dinge und Satzungsfragen besser mit einem Rechtsanwalt und vielleicht auch zusätzlich einem Steuerberater besprochen werden sollten. Mir ging es daher mehr um die Frage, ob (wie) ein Verein (egal ob eingetragen oder nicht) grundsätzlich auch als Keimzelle und gegebenenfalls später als "Teilhaber" für ein Unternehmen genutzt werden könnte, denn nicht nur Spiele kosten Geld, sondern auch Rechtsanwälte. Dem entsprechend möchten wir natürlich schon im voraus unsere Möglichkeiten ausloten.
Ich danke Ihnen trotzdem für Ihren Rat und ihre Zeit,

Goerg

Hallo, ich frage mich in diesem Zusammenhang, ob ein n.e.V. ein Vereinsvermögen haben kann, oder wird das automatisch den Mitgliedern oder dem einbringenden Mitglied zugeordnet.
Ein Beispiel wäre, wenn ein Vereinsmitglied dem Verein ein Vereinsheim überträgt. Bleibt das Vereinsheim dann Eigentum desjenigen der es "eingebracht" hat, wird es Eigentum aller oder wird es Vereinseigentum. Und was passiert wenn dann ein Mitglied ausscheidet oder ein neues Mitglied aufgenommen wird? Was passiert mit Vermögen, das durch Vereinsaktivitäten erwirtschaftet wird?
Beste Grüße,
Florian