Vereinsgründung ohne Bürokratie

Schnell gegründet, nicht eingetragen - und trotzdem gemeinnützig: Der einfache Verein bürgerlichen Rechts - ohne "e. V."

Von: Robert Chromow
Stand: 3. Mai 2010 (aktualisiert)
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Sie möchten einen Verein gründen. Sie haben aber keine sieben Gründungsmitglieder, und bei dem Gedanken an Vorstandpöstchen, Satzungsdiskussionen sowie Notar- und Gerichtstermine bekommen Sie Hautausschlag ... ? Kein Problem: Eine Gemeinschaft Gleichgesinnter muss nicht gleich ein "e. V." sein. Wir stellen den einfachen Verein bürgerlichen Rechts vor, und liefern bei Bedarf auch eine einfache Muster-Satzung dazu.

Die Gründung eines Vereins ist ziemlich aufwendig: Neben den sprichwörtlichen sieben Gründungsmitgliedern sind unter anderem eine formgerechte Satzung, eine schriftlich protokollierte Gründungsversammlung, die Wahl eines Vorstands, ein Notartermin und das persönliche Erscheinen des oder der Vorsitzenden vor dem Amtsgericht erforderlich.

So weit verbreitet diese Ansicht auch ist - Sie trifft nicht zu. Denn die Vereinsmeier-Bürokratie ist nur dann unvermeidlich, wenn ein ins Vereinsregister eingetragener Verein gegründet werden soll. Nur ein solcher "e. V." stellt eine eigenständige juristische Person dar: Er kann als solcher klagen und verklagt werden, Vermögen bilden und Schulden machen, ohne dass die (einfachen) Mitglieder dafür automatisch geradestehen müssen.

Ebenfalls in den Bereich der Vereinsirrtümer gehört der Glaube, dass nur ein eingetragener Verein als gemeinnützig anerkannt werden könne. Das trifft nicht zu: Steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen können grundsätzlich auch von Non-Profit-Organisationen anderer Rechtsformen ausgestellt werden. Im Mittelpunkt der Finanzamtsprüfung steht der Vereinszweck. Auch ein nicht eingetragener Verein kann gemeinnützig sein!

Natürlich hat eine Eintragung auch vieles für sich: Je nach Vereinszweck und -größe sowie Mitgliederfluktuation ist vor allem die Haftungsbeschränkung durch die Eintragung ein gutes Argument, die bürokratischen Mühen auf sich zu nehmen.

Wie die Gründung und Anmeldung eines eingetragenen Vereins vonstattengeht, erklärt Rechtsanwältin Ana Marija Mihelcic-Bethge in unserem aktuellen "Leitfaden für Vereinsgründer". Dort erfahren Sie, worauf bei einer vollwertigen Vereinsgründung zu achten ist und erhalten auch eine Mustersatzung als Arbeitshilfe zur Verfügung.

Es geht auch ohne Eintragung

Die allgemeinen Vorschriften über das deutsche Vereinswesen finden sich nicht etwa im Vereinsgesetz (das beschäftigt sich hauptsächlich mit der Möglichkeit von Vereinsverboten), sondern in den Paragrafen 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Davon entfällt nur die Hälfte der Bestimmungen auf den Sonderfall des eingetragenen Vereins.

Einen nicht-eingetragenen Verein können Sie demnach problemlos zu zweit oder zu dritt gründen. Sie brauchen in dem Fall keine schriftliche Vereinssatzung, müssen nicht zum Notar und auch nicht zum Gericht. Natürlich müssen Sie auf den Zusatz "e. V." verzichten. Ein ausdrücklicher Rechtsform-Hinweis (etwa so: "Verein zur Förderung Kreuzberger Nächte n. e. V.") ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Immerhin: Einen Vorstand müssen Sie laut Paragraf 26 BGB schon wählen - auch wenn das Fehlen mangels gerichtlicher Überprüfung nicht auffallen würde. Ganz gleich, ob mit oder ohne Vorstand: Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass beim nicht rechtsfähigen Verein jedes Mitglied - wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - für sämtliche Schulden des Vereins haftbar gemacht werden kann - auch wenn es selbst gegenüber Dritten überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist.

Kompromiss: Ohne Eintragung - mit Satzung

Sie wollen sich den Weg zum Notar und zum Amtsgericht sparen? Ihnen fehlen die für eine "richtige" Vereinsgründung erforderlichen sieben Gründungsmitglieder? Kein Problem: Damit Ihre Vereinsarbeit im Innenverhältnis trotzdem eine solide Basis hat, beschließen und unterschreiben die Vereinsgründer eine einfache "Satzung", in der die wichtigsten Rahmenbedingungen und Regeln festgelegt sind.

Das ist ein sinnvoller Kompromiss zwischen e.V.-Bürokratie und völliger Unkontrolliertheit. Denn ohne schriftliche Einigung über Vereinszweck, über Rechte und Pflichten der Mitglieder oder auch über das Umgehen mit einem eventuell entstehenden Vermögen wächst schließlich die Gefahr späterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten. (Das ist nun einmal der Preis der Freiheit: Genau dafür sind die keineswegs inhaltsleeren Vorschriften des eingetragenen Vereins schließlich da.)

Zu den Punkten, die in der Satzung des "nicht e.V." geregelt werden sollten, gehören insbesondere ...

  • Name und Zweck des Vereins,

  • Voraussetzungen für den Vereins-Eintritt, -Austritt sowie eventuelle Ausschlüsse,

  • Höhe und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen,

  • Aufgabenverteilung, Beschlussfassung und Vertretungsberechtigung sowie

  • Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

Mit einer schriftlichen Vereinbarung über diese Aspekte entziehen Sie den häufigsten Streitanlässen von vornherein die Grundlage.

Nachdem Sie die Vorlage inhaltlich an die Besonderheiten Ihres Vereins angepasst und mit dem Gründungsdatum versehen haben, drucken Sie am besten für jedes Gründungsmitglied ein Exemplar aus. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten im Original. Jedes Gründungsmitglied erhält schließlich ein Exemplar mit allen Unterschriften darauf: Auf diese Weise verfügen sämtliche Beteiligten über eine beweiskräftige Urkunde mit allen Informationen.

Muster-Satzung zum Download

Muster: Einfache Vereins-Satzung, z.B. für einen nicht eingetragenen Verein

Wie eine solche Abmachung aussehen kann, zeigt das Muster einer ganz einfachen "Vereinssatzung", das uns Rechtsanwältin Caroline Steurer von der Rechtsanwaltskanzlei Steurer & Maull zur Verfügung gestellt hat. Die Vorlage steht im PDF-Format für zahlende Mitglieder von akademie.de zum Download bereit.

Download Mustersatzung: einfache Vereinssatzung

Einsatz-Szenarien für die Praxis

Die (vorläufige) Gründung eines nicht eingetragenen Vereins bürgerlichen Rechts kann in vielen Fällen sinnvoll und praktisch sein, z. B.

  • als Vereins-Keimzelle für einen späteren e. V., in der zwei, drei Gründungswillige bereits aktiv mit dem Vereinsleben beginnen, um so die Tragfähigkeit zu testen und weitere Mitstreiter zu gewinnen,

  • als Bürgerinitiative, die schnell aktiv werden und den ersten Elan nicht durch unfruchtbare Formaldiskussionen bremsen will, oder

  • als Kooperative befreundeter Geschäftsleute, die sich ohne großen Gründungsaufwand den guten Klang der Rechtsform "Verein" zunutze machen wollen (z. B. Weiterbildungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- oder Einkaufsverein).

Bürokratie hin oder her: Wer geschäftliche Zwecke mit steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsvorhaben kombinieren will, ist gut beraten, sich steuer- und rechtskundigen Rat einzuholen. Die Eintragung in das Vereinsregister ist in solchen Fällen zwar nicht zwingend vorgeschrieben - in der Regel aber trotzdem sinnvoll. Vor allem, wenn Fördermittel beantragt werden sollen, führt letztlich doch kein Weg an einem "ordentlichen" e. V. vorbei.

Und das Finanzamt?

Die Anmeldung Ihres "nicht e.V." beim Finanzamt ist grundsätzlich nicht notwendig. Das gilt aber nur, solange der Verein keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt! Auch ein nicht eingetragener Verein muss - genauso wie jeder einzelne Steuerpflichtiger oder eine GbR - eine Einnahmenüberschussrechnung einreichen und Einkommensteuer auf erzielte Gewinne entrichten, sobald Einnahmen erzielt werden, etwa im Rahmen von Vereinsfesten oder anderen Veranstaltungen.

Fazit

Dass ein Verein schnell und unbürokratisch gegründet werden kann, ist erfreulich. Wem es nur um den vertrauenerweckenden Begriff "Verein" im Namen seines Zusammenschlusses geht, kommt ohne Notar und Gericht aus. Betrachten Sie das aber bitte nicht als Plädoyer gegen den eingetragenen Verein: Falls erforderlich, kann die Eintragung später jederzeit nachgeholt werden. Gute Gründe dafür gibt es durchaus.

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Umstellung von e.V. auf n.e.V.

Sehr geehrter Herr Chromow,

wir sind schon ein eingetragener Verein. Da aber die gesamte Arbeit (Vorstand, Schriftführer, Schatzmeister, Webmaster, grafiker etc.) an mir hängt, hoffe ich es vereinfachen zu können.....

als n.e.V. können wir dann trotzdem Spendenquittungen ausstellen?

Wie kompliziert muss die Kasse geführt werden oder reicht Einnahme/Ausgabe?

Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit als n.e.V.

Herzlichen Dank

Sabine L.

Antwort: Umstellung von e.V. auf n.e.V.

Guten Tag, Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Daher nur ganz allgemein:

Die steuerliche Anerkennung von Spendenquittungen ist nicht primär vom Vereinsstatus abhängig, sondern von der Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers. Grundsätzlich kann zwar auch einem nicht eingetragenen Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden - die gesamte Prozedur müssten Sie aber neu durchlaufen. Unterm Strich dürfte der dafür nötige bürokratische Aufwand höher sein als einen bereits existierenden Verein fortzuführen. Das ist aber nur meine ganz persönliche Vermutung. Am besten sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, der sich mit dem Gemeinnützigkeitsrecht auskennt. Oder fragen Sie direkt beim Finanzamt bzw. Vereinsregister nach.

Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vereinsgründung

Hallo, wir sind eine Gruppe von mittlerweile 113 Mitgliedern im form von Mopsfreuden. Wir würden gerne einen schritt in einen ofiziellen Verein gehen und überlegen einen N.e.v zu gründen. Habe ich es richtig verstanden, dass wir quasi die Gründung unter uns machen? Wir benötigen ja irgendwas ofizielles um unter anderen eine Metro Karte zu bekommen oder bei den Hundenplätzen einen besseren Ruf zu bekommen. Ich bin ganz neu in der Materie und bin dabei Informationen zu sammeln. Ich danke im vorraus für die Antwort.

Antwort Vereinsgründung

Guten Tag,
ja, das haben Sie richtig verstanden: Die Gründung eines n.e.V. wird nicht öffentlich beurkundet. Sie bekommen also leider (bzw. zum Glück :-)) nichts "Offizielles". Dafür ist ein "richtiger" eingetragener Verein erforderlich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Kirmes -n.e.v.??

Hallo, auch ich finde Ihre verständliche Erklärung klasse!
Jedoch habe ich noch ein paar Fragen. .
Wir wollen in unserem Örtchen eine Kirmes(Dorffest) veranstalten, d.h. abends Tanz und am Tag darauf einen Umzug!
Einen Verein möchten wir nicht gründen,da wir nicht wissen ob es eine einmalige Veranstaltung wird oder jährlich fortgeführt wird!
Wir sind ca 15 Mitwirkende..Welche Schritte muss man gehen um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen? Die Satzung kann man also komplett selbst ohne Vorschriften schreiben?

Vielen Dank im voraus

Maike G.

Antwort: Kirmes -n.e.v.??

Hallo Maike,
vielen Dank für die nette Rückmeldung. Eine Einzelfallberatung können und dürfen wir an dieser Stelle leider nicht leisten. Grundsätzlich eignet sich ein n.e.V. durchaus für die Organisation eines Dorffestes. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie weiter oben im Beitrag. Details besprechen Sie am besten mit einem Rechtsanwalt und / oder einem Steuerberater.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Danke für ihre unbürokratische Hilfestellung all die Jahre

Mein Mann (Stressbewältigungstherapeut) und ich (Gesundheitsberater) möchten einen -Hilfe zur Selbsthilfeverein n.e.V.- gründen. Wir geben Hilfe zur Selbsthilfe. Unser Honorar ist nicht von unseren Klienten absetzbar (Krankenkasse). Hilfe für den "kleinen Mann/Frau", es muss bezahlbar sein. Deshalb nun der Gedanke an einen unbürokratischen Verein. Wir würden nun innerhalb unseres Vereins unser Honorar als Spendenbescheinigung an unser Klientel ausstellen. 50% der "Einnahmen" würden wir an uns selbst auszahlen als Beratungshonorar und die anderen 50% selbst wieder an Hilfsbedürftige spenden (z.B. Tierheim, Kinderorganisationen etc.) Frage:
- ist dies so möglich wegen nur 2 Vereinsmitglieder und
- können wir von unserem Verein unseren Zeitaufwand für die
geleisteten Gespräche bezahlt bekommen.

Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Maria

Antwort

Hallo Maria,
vielen Dank für die freundliche Rückmeldung: Ich habe mich sehr darüber gefreut.
Zu Ihren Fragen: Einen n.e.V. können Sie durchaus zu zweit gründen. Sinn und Nutzen Ihrer Vereingründung, insbesondere der komplizierten Honorar-Spenden-Konstruktion haben sich mir leider nicht auf Anhieb erschlossen. Daher nur ein paar allgemeine Anmerkungen:
1. Damit Spendenbescheinigungen steuerlich absetzbar sind, genügt es nicht, einen Verein zu gründen (ganz gleich, ob mit oder ohne Eintragung): Die müssen gegenüber dem Finanzamt die Gemeinnützigkeit glaubhaft machen. Diese Prozedur sollten Sie ggf. mit Unterstützung eines Steuerberaters in Angriff nehmen.
2. Den Einnahmenüberschuss eines n.e.V. müssen Sie versteuern - grundsätzlich gelten dieselben Gewinnermittlungsvorschriften wie für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter ...
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

n. e. V

Hallo Zusammen,
wir sind auch am Verzweifelen Verein ja oder nein???
Wir arbeiten auf selbstständiger Basis im Gesundheitssport bzw. im Fitness Bereich. Jetzt ist es so, dass wir unseren Std. Honora bzw. 10er Karten kassieren und diese natürlich als Einkommen versteuern.
Da wir aber gelegentlich auch größere Veranstaltungen durchführen und dafür zusätzlich Turnhallen etc anmieten müssen und somit auch die GEMA für die Sportveranstaltung zahlen müssen - denken wir darüber nach einen Verein zu Gründen. Denn meines Wissens haben Vereine Sonderkontidionen bei der GEMA sowie bei Städten und Gemeinden.
Jetzt ist die Frage was sollen wir tun - hätten wir als n. e. V. auch diesen Vorteil oder müssten wir uns als e. V. eintragen???

Antwort: n. e. V

Guten Tag,
ich bin kein Experte für Gema-Tarife - schon gar nicht für die Tarifreform, die im April 2013 in Kraft treten wird:
https://www.gema.de/veranstaltungstarife
Wenn es für Vereine überhaupt noch Sonderkonditionen gibt, hängen die weniger an der Vereinsart als an der Frage, ob die Gemeinnützigkeit anerkannt ist oder nicht. Ein n.e.V. kann durchaus gemeinnützig sein - angesichts der hohen Gemeinnützigkeitsschwelle dürfte die Gründung eines eingetragenen Vereins keine große Hürde mehr sein. Am besten lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder auch dem Dachverband Ihrer Sportart beraten, welche Kosten nach der Gema-Tarifreform für die von Ihnen geplanten Veranstaltungen auf Sie zukommen werden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Räumlichkeiten für Verein

Schönen guten Tag,
ich habe folgende Frage:

Ich habe vor ein n.e.Verein zu Gründen (Funsportverein). In den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, die ich bereits miete, war zuvor eine Diskothek drin. Meine Frage ist:
Muss man für solch eine Gründung eine Nutzungsänderung beantragen, oder können die Räumlichkeiten für Vereinszwecke ohne weiteres genutzt werden.

Antwort: Räumlichkeiten für Verein

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Mit dem Vereinsstatus hat die Nutzungsänderung doch nichts zu tun, oder? Am besten stellen Sie Ihre Frage einem Experten oder in einem Forum, der oder das sich mit dem Thema (Gewerbe-)Mietverträge beschäftigt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

nicht eingetragener Verein Gründen

Guten Tag,

ich bin Ihnen sehr dankbar für diesen tollen Artikel.

Ich möchte einen nicht eigetragenen Verein Gründen,das Konzept ist folgendes: Ich möchte Sportartikel Sammeln, von Freunden, Verwande Kollegen etc. Die Sportartikel möchte ich dann in Kamerun an Kinder verteilen. ein n.e.V. kommt für mich für den Anfang in Frage, da ich erst einmal klein Starten möchte, nach Erfolg möchte ich dann ein e.V. Gründen. Nun meine Frage, kann ich Spenden Sammeln ohne rechtlichen oder steuerlichen Folgen?

Mit freundlichen Grüßen,
Schreiner

Antwort: nicht eingetragener Verein Gründen

Hallo Herr / Frau Schreiner,
vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung.

Leider bin ich nicht sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe: Sie möchten hier in Deutschland gebrauchte Sportkleidung, Sportgeräte u.ä. sammeln, nach Kamerun transportieren und dort eigenhändig an bedürftige Kinder verteilen? Rechtlich steht dem m. W. grundsätzlich nichts im Wege. Vorausgesetzt natürlich, Sie beachten die deutschen Export- und die Kameruner Importvorschriften.

(Ob punktuelle Hilfsaktionen auf Basis von Sachspenden unter logistischen und ökologischen Gesichtspunkten Sinn ergibt, können Sie bestimmt viel besser beurteilen als ich. :-))

Wenn Ihr Konzept darüber hinaus darauf basiert, den Spendern für ihre Zuwendungen steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen auszustellen, müssen Sie zuvor die Gemeinnützigkeit Ihres Verein nachweisen - und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein handelt. Dabei sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Steuerberater unterstützten lassen.

Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Ich danke Ihnen für Ihre

Ich danke Ihnen für Ihre schnelle Antwort. Das Konzept haben Sie richtig verstanden. Vorerst möchte ich noch keine Geminnützigkeit beantragen, da der Kreis der Spender klein ist. Ich möchte nur sicher gehen das ich spenden an nehmen darf ohne Steuerlichen belangen etc. in Deutschland gibt es da so viele Gestetze, man weiss nie.

Mit freundlichen Grüßen,
Schreiner

Gewerbeanmeldung n.e.V.

Halllo Herr Chromow,
ich finde es toll, jemanden fragen zu können, der sich im Gesetzeswirrwar unseres lieben Staates in Bezug auf sein Spezialgebiet auskennt. Das ist bei unseren Verwaltungsbeamten scheinbar nicht so.
Wir wollten heute einen n.e.V. gewerblich anmelden, weil unsere Dienstleistung entgeltlich verrichtet werden muss. Dies hat der Justitiar der Stadt aber abgelehnt, mit dem Hinweis, dass der Verein eben nicht eingetragen sei - das Gewerbe müsste der Vorsdtand auf seinen Namen anmelden. Gleichzeitig können wir auch das von uns billig gekaufte Kfz nicht auf den n.e.V. anmelden mit der selben Begründung - Halter müsste dann der Vorstand sein. Können Sie mir da weiterhelfen?
Liebe Grüße
Sigi Z.

Antwort: Gewerbeanmeldung n.e.V.

Hallo Herr Z.,
eine Einzelfallberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Daher nur so viel: Dass staatliche Stellen einen n.e.V. anders behandeln als einen e.V., muss nicht Ausdruck von Unkenntnis sein. Da der n.e.V. (anders als der e.V.) keine eigene juristische Person ist, wird er von Behörden wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt. Insofern ist es aus meiner Sicht nachvollziehbar, dass der Gewerbeschein (sofern Sie denn einen benötigen) und der Fahrzeugschein _auch_ auf den Namen des / der Vorsitzenden ausgestellt werden. Also zum Beispiel "Freizeitverein Musterstadt n. e. V. - Martha Mustermann, Musterstraße 12, 54321 Musterstadt". Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie das Protokoll der Gründungsversammlung, die Vereinssatzung und das Protokoll der Vorstandswahlen vorlegen können. Mehr dazu weiter oben im Beitrag.
Weitere Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Anwalt, der sich im Vereins und Gesellschaftsrecht auskennt.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Interessentenzusammenschluß

Sehr geehrter Herr Chromow,

mit großem Interesse haben wir Ihre Ausführungen hier schon seid einiger Zeit verfolgt und möchten Ihnen für die Ausführungen danken.

Zur Frage:
wir sind eine bundesweite Interessengemeinschaft, welche sportliche Wettkämpfe abhält. Wir haben weder ein finanzielles Interesse noch ein rechtliches möchten nur unter einem gemeinsamen Namen in Erscheinung treten und tätig sein. Geplant sind auch Eintragungen im Guinness Buch unter den Regeln des noch zu gründenden Vereins oder was auch immer.
Wenn Ich Ihre Ausführungen richtig verstehe müssen wir in unserem Fall einfach eine Satzung verfassen und den Verein dann XYZ n.e.V. nennen und schon ist die Sache in trockenen Tüchern?
Was geschieht wenn ein anderer Interessenverbund eine ähnliche Idee hat? Sicher ist hier dann wieder eine rechtliche Grundlage von Nöten oder?
Da man ja nicht zu einem Notar o.ä. gehen muss ist man ja logischer Weise auch nirgends erfasst oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

Mit freundlichen Grüßen und noch eine schöne Woche

Matthias Gäbler

Antwort: Interessentenzusammenschluß

Hallo Herr Gäbler,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Bitte beachten Sie: Ich bin erstens kein Rechtsanwalt und zweitens ist eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall an dieser Stelle weder möglich noch zulässig. Für mich stellt sich die Rechtslage grundsätzlich so dar:
Ja, Sie dürfen grundsätzlich als Verein auftreten. Dabei ist aus meiner Sicht noch nicht einmal die explizite Kennzeichnung als "n.e.V." erforderlich - Sie könnten Ihre Interessengemeinschaft also zum Beispiel "Verein zur sportlichen Förderung des Guinness-Gedankens" nennen. :-)
Ihre zweite Frage hat nur indirekt mit der Eintragung ins Vereinsregister zu tun: Sobald Sie Ihren Verein gegründet haben und als "Verein zur sportlichen Förderung des Guinness-Gedankens" öffentlich auftreten, darf niemand ohne Weiteres unter demselben oder einem zur Verwechslung ähnlichen Namen in Erscheinung treten. Er verletzt damit Ihr Namensrecht i. S. d. § 12 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html
... und zwar grundsätzlich auch dann, wenn Ihr Verein _nicht_ eingetragen ist und Ihre Konkurrenten den Namen im Vereinsregister oder gar dem Markenregister eingetragen haben. Andererseits: Bei der Beweisführung, ab wann Sie den Namen geführt und unter ihm öffentlich aufgetreten sind, sind Eintragungen in öffentliche Register durchaus hilfreich.
Alles Weitere besprechen Sie am besten mit einem Anwalt, der sich mit dem Vereins-, Namens- und Markenrecht auskennt.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Finanzen - Spenden vs. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Hallo,

auch ich möchte mich für ihr Engagment erst einmal recht herzlich bedanken.

Viele beschreiben einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" in dem sie Startgeld, Eintritt, Verkäufe, usw.. ansetzen.

Was ist aber mit reinen Spenden, also z.B. mit der Sammelbüchse Geld sammeln als reine Spende.

Vielleicht noch mein ansinnen:

Ein nicht eingetragener Verein / Bürgerinitiative, die sich aus schließlich durch Spenden und nicht durch einen wirtschaflichen Geschäftsbetrieb finanziert. Es findet zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb statt.

Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre es ja auch möglich, sogar einen nicht e.V. als gemeinnützig durch zu bekommen und dann sogar Spendenquittungen ausstellen zu können.

Grüße Gerd

Die Frage

Hier noch die eigentliche Frage:

Sind reine Spenden, ohne Gegenleistung, steuerpflichtig?

A) in einem gemeinnützigen n.e.V.

B) in einem n.e.V.

Grüße Gerd

Antwort: "Spenden" an einen n.e.V.?

Hallo Gerd,
vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung!
Zu Ihren Fragen: Spenden sind per Definition freiwillige Geld- und Sachleistungen an gemeinnützige Körperschaften, durch die kein Anspruch auf (Gegen-)Leistung entsteht (= unentgeltlich). Insofern erkennt das Finanzamt freiwillige Zahlungen an einen nicht-gemeinnützigen n.e.V. nicht als "Spenden" an.
Unentgeltliche Zahlungen an einen n.e.V. stellen aus meiner (völlig unmaßgeblichen :-)) Sicht steuerpflichtige Geschenke dar. Am besten besprechen Sie Ihre Fragen mit einem Steuerberater, der sich mit dem Gemeinnützigkeitsrecht auskennt.
Viel Erfolg und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo:) ich bin Mitglied

Hallo:)

ich bin Mitglied einer Showtanzgruppe, die momentan noch von einem Verein unterstützt wird. Allerdings wolle wir (8 Mitglieder von 15-22) uns von diesem los lösen und unter unserer eigenen Herrschaft auftreten. Dies erfolgt unter anderem auch bei Firmenfeiern, Stadt- bzw. Dorffesten u.a. Für die getätigten Tänze wollen wir Geld verlangen, damit wir unsere Kostüme und den benötigten Sprit bezahlen können.

Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Finanzamt?Müssten wir auch eine Überschussrechnung erstellen?Das Geld würde ja nicht gespart werden, sondern immer wieder gleich in Umlauf kommen.

Liebe Grüße!! :)

Antwort

Hallo,
wenn Ihre Showtanzgruppe regelmäßige Einkünfte erzielt, müssen Sie Einnahmeüberchussrechnungen erstellen. Welche Rechtsform Ihre Tanzgruppe hat (z.B e.V., n.e.V. oder GbR) spielt für die Steuerpflicht grundsätzlich keine Rolle. Wenn, wie Sie schreiben, die Einnahmen lediglich dazu verwendet werden, die Ausgaben zu bestreiten, fallen ohnehin keine Steuern an. Abgesehen vom Verwaltungsaufwand haben Sie also nichts zu befürchten. :-)
Weiterhin viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Gemeinnütziger n.e.V.

Sehr geehrter Herr Chromow,

zunächst vielen Dank für Ihre Ausführungen über den nicht eingetragenen Verein. Ich finde, dass Sie bemerkenswert klar und knapp formulieren - das erwartet man ja von Menschen, die sich mit juristischen und / oder Steuerfragen beschäftigen, nicht ohne Weiteres! -

Meine Frage: Wir haben einen eingetragenen Förderverein, der aber, wie wir nach der Eintragung erfuhren, nur dann gemeinnützig sein kann, wenn er eine gemeinnützige Körperschaft fördert,- nicht aber, wenn er z.B. eine GbR fördert. (Wir machen Lesungen und Theateraufführungen für Kinder und Erwachsene.)

Ist es nach Ihrer Kenntnis denkbar, dass ein solcher Förderverein dadurch die Gemeinnützigkeit bekommt. dass er einen gemeinnützigen NICHT EINGETRAGENEN Verein fördert, dessen Zielsetzung es ist, Lesungen / Theateraufführungen / Workshops zu veranstalten bzw. zu ermöglichen? Falls Sie sich fragen sollten, warum wir nicht einfach einen e.V. gegründet haben, der Kultur veranstaltet / ermöglicht: Das erlaubt das Amtsgericht Berlin nicht mehr, weil ein Verein dieser Art als wirtschaftlich eingeschätzt wird.

Für Ihre Antwort danke ich im voraus und grüße freundlich -
Klaus Nothnagel, Berlin

Ob GbR oder Verein - die Tätigkeit entscheidet

Guten Tag,

vorbehaltlich einer Antwort von Herrn Chromow wollte ich schon einmal darauf hinweisen, dass Sie die Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit - den Lesungen und Aufführungen - nicht schon allein dadurch ausräumen können, dass Sie sich statt als GbR als nicht eingetragener Verein konstituieren (was einer GbR ja ohnehin sehr nahe kommt). Das Finanzamt muss die Gemeinnützigkeit dieses nicht-eV ja trotzdem anerkennen.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das "Veranstalten von Kultur" per se kein gemeinnütziger Zweck sein soll, allerdings darf es eben nicht um eine Gewinnerzielung gehen.

Außerdem dürfen eingetragene Vereine durchaus wirtschaftlich tätig sein, das darf nur nicht der eigentliche Vereinszweck sein. Der Wirtschaftsbetrieb unterliegt dann auch nicht der Steuerbegünstigung.
Es klingt für mich jedenfalls ganz so, als sollten Sie einen Steuerberater oder Anwalt mit guten Kenntnissen im Vereinsrecht kontaktieren.

Viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion
S. Hengel

n.e.V. oder wie am besten ?

Sehr geehrter Herr Chromow,

zunächst ist es schon erstaunlich wie lange sich Ihr "Wissen" hier immer wieder bewährt hat und macht! Dies verdient zunächst einaml sehr große Anerkennung für Ihre Arbeit.

Auch ich habe zur Vereinsgründung so meine Fragen ... und möchte Ihnen unsere Ausgangssituation schildern.

Seit nun mehr 2011 veranstalten wir einmal im Jahr ein Fotoevent für begeisterte Fotografen bzw. Fotointeressierte mit Prämierung (durch Sponsoren) zur Siegerehrung.
Zu diesem Zweck erheben wir ein Startgeld, um die enstandenen/ entstehenden Ausgaben zu decken - die Überschüsse daraus spendeten wir bisher immer an einen e.V.. Unter dem Strich also +-0.

Der nichtgewinnträchtige Ansatz unseres Events soll auch zukünftig erhalten bleiben. Also Kostendeckung erreicht werden.

So langsam wird aber absehbar, dass das Event wächst und die Teilnehmerzahlen steigen - also auch die Einnahmen und die Ausgaben. Somit sicher auch irgendwann/ irgendwie interessant für das Finanzamt.

Wir schaffen es momentan auf max. 5 Mitglieder, somit nicht zur Gründung eines e.V. ... wollen uns aber natürlich irgendwie auch persönlich "absichern".
Den Eindruck bzw. unser Ansinnen, eben ein nichtkommerzielles Event durchzuführen würden wir dennoch irgendwie gern unterstreichen wollen.

Außerdem müssen wir wohl auch irgendwie ein Konto für diese stetig wachsende Veranstaltung eröffnen - als Gruppe eben unserer Mitglieder.

Ist es sinnvoll dafür einen n.e.V. zu gründen?
Sind wir steuerlich - Einnahmen/ Ausgaben/ Spende - dem Finanzamt gegenüber in der Pflicht?

Ich danke Ihnen vorab schon recht herzlich für Ihre Antwort.
Gruß Thomas

Antwort: n.e.V. oder wie am besten ?

Hallo Thomas,
herzlichen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung: Ich habe mich darüber sehr gefreut!
Zu Ihrer Frage: Leider ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle weder zulässig noch möglich. Deshalb nur ganz allgemein:
1. Die Gründung eines n.e.V. ist in Ihrem Fall zweifellos eine denkbare Option.
2. Eine Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie auf jeden Fall machen.
3. Die Details besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der sich im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht auskennt. Sollte das nicht möglich sein, wenden Sie sich mit Ihren konkreten Fragen am besten direkt ans Finanzamt: Dort dürfen Sie sich zwar keine Hoffnung auf eine explizite Steuerberatung machen - einzelne Fragen wird man Ihnen aber bestimmt beantworten.
Alles gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Antwort: Antwort: n.e.V. oder wie am besten ?

Sehr geehrter Herr Chromow,

recht herzlichen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben auf meine Fragen zu antworten.

Mit den anderen zusammen werden wir versuchen aus unserem Finanzamt etwas mehr Informationen zu bekommen um auch unser Ansinnen auf steuerrechtliche Füße zu stellen...

Somit nochmals recht herzlichen Dank
und beste Grüße
Thomas

Vereinsgründung

Hallo Herr Chromow,

Ihre Ausführungen zum Verein sind sehr informativ. Dennoch habe ich noch ein paar Fragen:

Ich möchte einen Verein gründen, der sich um den Erhalt der Demokratie und der Bürgerrechte im allgemeinen kümmert. Zu diesem Zweck soll mit Politikern Kontakt aufgenommen werden und Stellungsnahmen zu aktuellen potischen Themen gemacht werden. Ich möchte keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus erzielen, ich möchte nur versuchen, die Politiker von einer fairen und gerechten Politik zu überzeugen.
Ich will wenig Bürokratie und will die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, um etwas Geld für die Aufwendungen erhalten zu können. Ich kann dann doch sicher auch selbst an meinen gemeinnützigen Verein spenden, oder?

Alle Rechte und Pflichten sollen vorerst von mir alleine ausgeübt werden. Bei wachsendem Erfolg und Ausweitung kann sich das dann natürlich ändern, aber vorerst will nur ich alleine tätig werden.
Mitglieder benötige ich anfangs nur zur Gründung des Vereins.
Ist dies so alles möglich?
Für Ihre Antwort wäre ich dankbar.

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