Gläubigervergleich oder Verbraucherinsolvenz?

Manchmal ist es sinnvoller, sich mit den Gläubigern zu einigen, als ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

Von: Dietrich von Hase
Stand: 19. Juli 2010 (aktualisiert)
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Wir beschreiben die Vorteile des Gläubiger-Vergleichs und die Vorteile der Verbraucherinsolvenz für Überschuldete und sagen, welche Bedingungen die Chancen des Überschuldeten auf einen "günstigen" Vergleich erhöhen.

Überschuldeten bietet die Verbraucherinsolvenz eine erfolgreiche Lösung für das Schuldenproblem: Hat das Gericht das Verbraucherinsolvenz-Verfahren eröffnet, wird dem Betroffenen nach sechs Jahren eine "Restschuldbefreiung" gewährt.

Weniger bekannt und häufig noch vorteilhafter ist es, sich vorher über einen guten Vergleich mit den Gläubigern zu einigen. Dann entfällt der Antrag auf Verbraucherinsolvenz. Im bundesweit angebotenen anwaltlichen Rechtshilfeangebot "Erfolgreich aus der Schuldenkrise" wird auf einen günstigen Vergleich besonderen Wert gelegt. Nur wenn dieser Vergleichsversuch keinen Erfolg hat, wird im nächsten Schritt das Verbraucherinsolvenz-Verfahren beantragt.

außergerichtlicher Einigungsversuch in Verbraucherinsolvenzverfahren

Bevor Sie den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf die Restschuldbefreiung stellen können, müssen Sie zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Erst wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist, können Sie die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Das Scheitern muss von einer geeigneten Stelle (z. B. Schuldnerberatungsstelle) oder Person (z. B. Anwalt) bescheinigt werden (s. § 305 InsO).

Nachstehend geben wir einen Überblick zu den Vorteilen und Chancen des Gläubigervergleichs und der Verbraucherinsolvenz.

Vorteile eines Vergleichs mit den Gläubigern

Beim Gläubigervergleich lassen sich die Gesamtschulden häufig auf einen kleinen Bruchteil der vorherigen Schulden senken. Drei konkrete Fallbeispiele für typische Vergleiche finden Sie in diesem Beitrag. Die Vergleichsvorschläge sind oft erfolgreich, weil der Anwalt die Gläubiger vor die Alternative stellt, entweder den Vergleich anzunehmen oder womöglich gar kein Geld mehr zu sehen, weil der Schuldner sonst das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitet.

Der Vergleichsbetrag wird dabei meist in Miniraten über sechs Jahre abgezahlt. Die meisten Betroffenen können dabei ihre Anwaltsgebühren über einen kostenlosen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht abrechnen. Auch die anerkannten Schuldnerberatungsstellen sind - abgesehen von teilweise berechneten geringen Sachkosten wie Portoauslagen - kostenlos tätig.

Bei einer Überschuldung ist es zumeist ungünstig, wenn der Schuldner den Gläubigern selbst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Laie zieht gegenüber Banken, Inkassounternehmen und anderen Profis leicht den Kürzeren, weil dem Schuldner die Erfahrung für Vergleiche mit diesen Institutionen fehlt. Gute Erfolgschancen haben dagegen professionell formulierte Vergleichsvorschläge, die den Gläubigern vom Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle zugestellt werden - schon der Briefkopf zeigt Wirkung. Die Vergleichsvorschläge sollten als außergerichtlicher Einigungsversuch nach der Insolvenzordnung bezeichnet werden. Für den Fall, dass der Vergleich scheitern sollte, wird damit den Gläubigern die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens angekündigt.

Wer einen ernsthaften Vergleich anstrebt und das Verbraucherinsolvenzverfahren vermeiden will, sollte eher einen Anwalt wählen, der sich im Thema gut auskennt. Die ebenfalls kompetenten Schuldnerberatungsstellen konzentrieren sich nämlich überwiegend auf den so genannten "Nullplan", sofern - wie meist der Fall - nur geringes Einkommen vorliegt. Beim Nullplan wird den Gläubigern im Vergleichsvorschlag nicht mehr angeboten, als die Gläubiger beim Insolvenzverfahren eventuell an pfändbaren Beträgen erhalten würden. Nur die Treuhändergebühr von etwa 10 Euro pro Monat würde dann von den pfändbaren Beträgen vorher abgezogen. In der Praxis lehnen Gläubiger diese Nullplan-Vergleiche fast immer ab. Wer den Gläubigern einen Nullplan vorschlägt, sollte wissen, dass damit fast nie ein erfolgreicher Vergleich zustande kommen wird.

Ein "günstiger" Gläubigervergleich gegenüber dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat jedoch durchaus Vorteile, nämlich:

  • die schnellere Löschung aus dem Schuldnerregister, ggf. die sofortige Löschung;

  • die schnellere Löschung der negativen Schufa-Einträge, ggf. sogar sofortige Löschung;

  • weniger Probleme mit einem eigenen Girokonto;

  • je nach Vergleich keine Probleme bei der Eröffnung eines Geschäftskontos;

  • keine aufwändige Antragstellung für das Verbraucherinsolvenzverfahren nötig;

  • die Gebühren für den Treuhänder beim Insolvenzverfahren entfallen;

  • die Gerichtskosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen. Die können zwar gestundet werden, erlöschen aber nicht nach sechs Jahren wie die übrigen Schulden. Erst wenn der Schuldner auch danach die Kosten vier weitere Jahre nicht aufbringen kann, werden die Gerichtskosten erlassen (§ 4b Abs. 2 S. 4 InsO).

  • Schnellere Schuldenbefreiung: Auch beim Vergleich wird regelmäßig vereinbart, dass nach sechs Jahren die vereinbarten Raten abgezahlt sind und keine Schulden mehr bestehen. Da es aber bei der Verbraucherinsolvenz etwa drei bis neun Monate dauert, bis das Gericht das Verfahren eröffnet und die sog. Wohlverhaltensperiode startet, beginnen die sechs Jahre bis zur Restschuldbefreiung hier entsprechend später als beim Vergleich.

  • Schnellere Beendigung von Pfändungen oder eidesstattlicher Versicherung.

So erhöhen Sie die Chancen auf einen guten Gläubiger-Vergleich

Die Chancen auf einen für den Schuldner günstigen Gläubiger-Vergleich erhöhen sich, wenn eine oder gar mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind:

  • Es liegen schon ergebnislose Pfändungen und eine eidesstattliche Versicherung vor.

  • Beim Betroffenen war schon länger "nichts mehr zu holen".

  • Es gibt nur wenige Gläubiger. Je mehr Gläubiger beteiligt sind, desto schlechter sind die Chancen, dass auch alle Gläubiger dem Vergleich zustimmen.

  • Als Quote beim Vergleich werden mindestens 8 Prozent der bestehenden Schulden als Quote angeboten. Je höher die angebotene prozentuale Quote ist, desto höher sind die Vergleichschancen. 15 Prozent der Schulden anzubieten, führt bereits recht häufig zum Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Vergleichsschluss Zinsen und weitere Kosten entfallen. So kann beispielsweise ein Vergleich auf 50 Prozent der bisherigen Schulden die Zahllast um etwa 75 Prozent reduzieren.

  • Es liegen keine Schulden bei öffentlichen Gläubigern (Finanzamt etc.) vor. Diese stimmen einem Vergleich meist erst bei einer sehr hohen Quote (Beispiel: 70 Prozent der bestehenden Schulden) zu.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Vor einem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren muss nach Insolvenzordnung immer ein so genannter "außergerichtlicher Einigungsversuch" erfolgen. Erst nachdem dieser Vergleichsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist und dieses Scheitern durch eine "geeignete Stelle" (Schuldnerberatungsstelle, Anwalt) bescheinigt wurde, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Gleichzeitig wird der Antrag auf "Restschuldbefreiung" gestellt. Sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens ("Wohlverhaltensperiode") wird dann eine Restschuldbefreiung erteilt. Ausgenommen sind Schulden aus Strafsachen und Geldbußen.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht einen Treuhänder - in der Regel einen Rechtsanwalt.

Wenn er kann, muss der Schuldner dem Treuhänder Gebühren für die Betreuung und Verwaltung bezahlen. Die Treuhändergebühren betragen jährlich mindestens 120 Euro. Außerdem entstehen Gerichtsgebühren von etwa 1.500 Euro, die das Gericht dem Schuldner auf Antrag jedoch stunden kann. Sie erlöschen jedoch nicht nach sechs Jahren.

Liegt das Einkommen des Schuldners über den Pfändungsfreibeträgen, muss der Schuldner den jeweils pfändbaren Teil seines Mehreinkommens an den Treuhänder abführen. Anhand der jeweiligen Quote bzw. des Insolvenzplans verteilt der Treuhänder die Beträge dann an die Gläubiger.

Um eine Restschuldbefreiung zu erhalten, muss sich der Schuldner in den sechs Jahren zwischen Eröffnung bis zum Ablauf der sechs Jahre gegenüber den Gläubigern wohl verhalten. Daher werden diese sechs Jahre auch "Wohlverhaltensperiode" genannt. Das bedeutet unter anderem, dass sich der Schuldner um ein angemessenes Einkommen, also um Arbeit bemühen muss. Auch darf er gegenüber dem Treuhänder kein Einkommen verschweigen und kein verstecktes Einkommen erzielen.

Nach sechs Jahren spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus, wenn er Schuldner sich "wohlverhalten" hat.

Ein weiterer Vorteil des Insolvenzverfahrens ist, dass sich die Gläubiger während des Insolvenzverfahrens nur noch an den Treuhänder wenden dürfen. Sie dürfen selbst keine Pfändungen oder eine eidesstattliche Versicherung beim Schuldner veranlassen. Das ist bei einem Vergleich allerdings genauso.

Bis zur endgültigen Restschuldbefreiung bleibt der Schuldner beim Insolvenzverfahren im Schuldnerregister und behält damit auch seinen Negativ-Eintrag bei der Schufa. Dieser bleibt noch drei ganze Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehen. Beim Vergleich kann die Löschung dagegen schon nach der unterzeichneten Vergleichsvereinbarung beantragt werden.

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Wirklich Super diese Seite, sehr informativ, da ich der selber in dieser Lage stecke.

sehr informativ!!!

Diese Seite macht Mut !!
Wenn man unverschuldet in solch eine lage geraten ist,weißt diese Seite Perspektiven auf !!

Danke für die gute Aufbereitung! Macht mir Mut!!

Sehr gute Ausführungen!

Super Seite!!!..hat mir sehr geholfen....nicht den Mut verlieren..auf die Gläubiger zu gehen und akzeptable Vergleiche anbieten,wenn möglich ...hat mich fast Schuldenfrei gemacht!!!

Ja finde ich auch sehr informativ ,da ich auch selber in dieser Lage bin

Auf jeden Fall eine hilfreiche Seite. Was mir aber fehlt ist eine Zahl der Gläubiger die man haben darf um das Verfahren zu eröffnen oder ist das gar egal? Evtl find ich ja noch Details.

Ich bin seit 1,5 Jahren in der Verbraucherinsolvenz. Aus beruflichen Gründen spiele ich mit dem Gedanken, ein Verwandtendarlehn dazu einzusetzen, den (4) Gläubigern eine Quote anzubieten, um so schnell wie möglich den Eintrag in der Schuldnerliste und den Eintrag beim Insolvenzgericht hinter mich zu bringen. Ein Gläubiger ist eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt. Sind von der Seite her bei Vergleichen Probleme bekannt?Noch eine Frage: Da ich vor der Eröffnung der Verbraucherinsolvenz keine eidestattliche Erklärung abgeben musste und nicht gepfändet wurde hege ich die Hoffnung, nicht in der Schuldnerliste und im Register des Insolvenzgerichtes aufgeführt zu sein. Ist das möglich und wie kann ich das herausfinden? Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückantwort.

Leider können wir keine
Einzelfallberatung anbieten. Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in unserer Rubrik
"Überschuldung und Verbraucherinsolvenz"
http://www.akademie.de/direkt?pid=27962
Falls Sie dort nicht fündig werden, empfehlen wir Ihnen, sich an eine örtliche Schuldner-Beratungsstelle zu wenden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Bei mir ist ein Vergleich mit der Bank zustande gekommen. Dieses steht aber nicht in der Schufa. Sondern da steht der Kredit nur als Gekündigt.Obwohl ich jetzt seit 6 Monaten meine Raten zahle und auch die der alte Betrag steht dort noch.

Sehr gut! Vielen Dank!

trotz eines Gespräches mit dem Finanzamt, indem übereinstimmend festgestellt wurde das ich zahlungswillig bin und ca. 1 Woche brauche um die finanziellen Mittel aufzutreiben um mindestens die Hälfte der Schuld zu begleichen wurde bei mit erst fruchtlos gepfändet und jetzt eine Gehaltspfändung versucht. Wie strebe ich am Besten eine Einigung bzw. Vergleich mit dem Finanzamt an? ich will auf gar keinen Fall die privat Insolvenz beamntragen.

Stimmt es das ein Gläubiger eine Ratenzahlung akzeptiert, wenn er nach 30 Tagen weder zu noch abgelehnt hat ?

Restschuldbefreiung:Welchen Vorteil bringt dieses Verfahren fur Gläubiger und Schuldner

Was passiert wenn man einen Vergleich mit den Gläubigern erreicht hat und wieder eine ordentlich bezahlbare Arbeit bekommt - muß das gemeldet werden? verfällt dann der Vergleich??

Wer einen Vergleich mit den Gläubigern erreicht hat, muss danach die vertraglichen Bedingungen des Vergleichs erfüllen. Die könnten im Prinzip natürlich unterschiedlich sein. Normal ist eher, dass der Schuldner bis zur Tilgung einen festen Monatsbetrag zahlt, schließlich kann der Gläubiger nicht so richtig kontrollieren, wieviel der Schuldner verdient und will den Aufwand nicht. Für den Schuldner empfehlenswert ist, dass er sich im Vertrag einräumen lässt, dass er seine Schulden zusätzlich zu den normalen Raten durch zusätzliche Zahlungen vorzeitig tilgen kann - aber nicht muss. Daran hat normalerweise auch der Gläubiger Interesse, denn so ist ihm sein Geld sicherer. Dietrich von Hase

Wie kann man eine Gläubigerforderung los werden, die man geerbt hat aber nicht zahlen kann ? Der Ex-Mann der Verstorbenen hätte eine Anwaltsrechnung zahlen sollen (müssen) aber nicht getan, nun landet es bei mir und ich habe gar kein Einkommen.

Wenn Sie das Erbe angenommen haben, haben Sie erbrechtlich leider auch die Forderungen an den Verstorbenen mit übernommen. Das lässt sich nachträglich wohl nicht mehr ändern und ein Anwalt weiss da sicher Bescheid. Vielleicht mit dem Anwalt mal reden und einen kleinen Vergleich anbieten? Oder eine Schuldnerberatungsstelle um Rat fragen.

Hat jemand zufällig einen Textvorschlag für einen sogenannten Gläubigervergleich ?
Mein email: ralf_5678@yahoo.com

ich brauche dringend information zum ausgerichtlichen vergleichs in ratenzahlung !!!!! wer etwas dazu weiß, bitte einfach hier ein tragen...
Lieben gruß AnnSo

Wie ist das wenn man einer Gebührenrechnung widerspricht ? Aktueller Fall: Anwalt rechnet voll ab 10/10, aber anderer Anwalt sagt, das Mittelgebühr normalerweise berechnet wird und ich entsprechend um geänderte Rechnung bitte. Kann Anwalt mir gleich einen Mahnbescheid schicken ?
Danke im voraus für eine kurze Info.

Guten Tag,

ich bin kein Anwalt - aber für gerichtliche Vertretung entsprechen die
"10/10" im alten BRAGO-Jargon der normalen mittleren Gebühr in
Zivilsachen, soweit ich weiss. Die Mittelgebühr für "nur Beratung" liegt
niedriger - es hängt also davon ab, was der Anwalt für Sie getan hat
und wie schwierig/aufwändig das war.

Zitat: "bei normaler Tätigkeit mit dem üblichen Zeit- und Schwierigkeitsaufwand sollte jeweils die Mittelgebühr des Gebührenrahmens zu Grunde gelegt werden."
http://www.rechtsverdreher.info/Kosten-BRAGO.htm

Übrigens sind seit einiger Zeit die Gebühren für Beratungen nicht mehr
fix nach Mittelgebühr-Richtschnur vorgegeben, sondern können frei
vereinbart werden. In dem Zusammenhang ist vielleicht der Artikel
""Verhandlungssache Anwaltskosten: Spielraum bei der Vergütung für Rechtsanwälte"
http://www.akademie.de/direkt?pid=34486
von Rechtsanwältin Monika Steinmetz interessant.

Wenn es an Ihrer Rechnung etwas auszusetzen gäbe, müsste der zweite
Rechtsanwalt doch den Grund dafür nennen können - und könnte Ihnen doch wohl
weiterhelfen?

Ansonsten gilt natürlich auch für Anwälte wie für andere Arten von
Dienstleistern, dass sie ihre Dienstleistungen normalerweise bezahlt
bekommen wollen und die Bezahlung berechtigter Forderungen
selbstverständlich anmahnen können.

mit freundlichen Grüßen
Simon Hengel
Redaktion akademie.de

...und jetzt der Hammer:
Ich hatte Herrn Heckmann bei Einleitung meiner Insolvenz nicht gekannt und es kam zum Verfahren. Bin mit 80.000,- EUR in die Insolvenz und da war ich. Dann hat Herr Heckmann mit meinen Gläubigern geredet und diese haben für eine Summe von 14.000 EUR und etwas mehr auf den Rest verzichtet und das Insolvenzverfahren ist jetzt aufgehoben worden!!! Sozusagen ein Vergleich in der Insolvenz!?!
Also, ich kann nur sagen - es ist nie zu spät, es gibt für alles eine Lösung, wie man sieht!
M.D. bei Stuttgart.

Hatte 5000 EUR Schulden bei einem Inkasso-Unternehmen und konnte mich für einmalige Zahlung von 1000 EUR durch einen Vergleich freikaufen. Ähnlich haben wir es mit kleineren Beträgen gemacht ... nun ist die Schufa sauber. Eigentliches Problem war die Wohnungssuche. Es standen 2 Einträge in der Schufa, damit wurde jede Wohnung abgelehnt. Also .... manchmal bringt es etwas, sich Senden anzusehen, wo "staatliche Insolvenzverwalter" mitwirken.

wirklich sehr informativ. aber eine frage habe ich schon noch: ich habe bei der bank 16.000€ schulden, die Zinsen sind enorm hoch 10%. ( hatte keine andere Wahl )mein Ex - Chef hat eine Teil - Bürgschaft von 10.000€ übernommen. also wenn i nicht mehr zahlen kann an die Bank muss er Zahlen! Mit meinem Ex - Chef stehe ich aber auf Kriegsfuß, ich arbeite auch dort nicht mehr. Wenn ich jetzt also das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will geht das dann trotzdem wenn die Bank die 10.000€ von ihm holt? muss ich dann die 10.000€ an ihn trotzdem zahlen? und einen vergleich mit ihm ist nicht möglich! ich würde mich um eine Antwort sehr freuen und danke im Vorraus. E-Mail: MarcoMischok@GMX.de

ich bräuchte bitte auch ein vorschlag für so ein gläubigervergleich. für hilfen wäre ich sehr dankbar, da ich ziemlich fest sitze. gern auch anregungen bezüglich schulden gegenüber dem finanzamt, da sich der großteil auf steuerschulden beläuft. danke im voraus...
theone4life@hotmail.com

Hallo, die Seite ist zwar informativ und motivierend, ist aber dennoch ohne downlod :-(
schade. Ein Vergleich kann jeder Versuchen egal ob in dem laufenden Insolvenzverfahren oder vorher. wichtig dabei ist nur, dass es Richtlinien gibt, an die sich jeder Schuldner zu halten hat. ACHTUNG vor den schwarzen Schafen der Schuldnerberatung !!! leider gibt es auch hier welche. Zahlt kein Geld im Voraus !!! (Außer Gebühren so ca. 100,- €) Jeder staatlich anerkannte Schuldenberater wird vom Staat bezahlt !!! Wenn ein Schuldenberater etwas anderes sagt, dann Finger weg !!! Ich bin dabei einen Vergleich mit 12 Gläubiger zu schließen. Die Summe meiner Schulden ist 213.000,- € ich habe aus dem Freundeskreis 6500,- € bekommen um diesen Vergleich zu schließen. ALLE Gläubiger sind darau eingegangen. (Ein Gläubiger stellt aber noch andere Forderungen). Ihr seht, dass es auch mit wenig geht. Im Hintergund solltet Ihr aber unbedingt rechtlichen Beistand haben !!! Der Formulierung wegen !!! Achtet unbedingt auf Fristen !!! Versucht den persönlichen Kontakt aufzubauen bzw. zu halten macht sich besser !!! Bei Fragen joerg-glassl@versanet.de

Sie können diesen Artikel (wie alle anderen auch) als pdf herunterladen, wenn Sie Mitglied bei uns sind. akademie.de finanziert sich wesentlich durch Mitgliedergebühren, die Mitgliedschaft kostet maximal 15 Euro pro Monat: http://www.akademie.de/direkt?pid=13786&tid=12950

Wenn Sie einen Gläubigervergleich anstreben, sollten Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen (s. http://www.akademie.de/direkt?pid=29235&tid=27962) oder eine Schuldnerberatung aufsuchen. Adressen von Schuldnerberatungen in Ihrer Nähe finden Sie z. B. hier:
http://www.forum-schuldnerberatung.de/adressensbstellen/such_kurz.php

Super Seite. Aber aber nicht das passende für meine Lage gefunden. Hat jemand Erfahrungen mit der Kontopfändung durch die Krakenkasse? Bin nehmlich freiwillig(zwangsversichert) und konnte aus mangel an Einkommen die beiträge für mehrere Monate nicht bezahlen. Habe auch keine Leistung in Anspruch genommen. Abgesehen davon hat mich die Krankenkasse von Leistungen ausgeschlossen, die Zahlugn der Beiträge ist trotzdem zu zahlen, mit saftigen Verzugszinzen. Aus 1400,- € in 6 Monaten sind 1900,- € geworden. Hab leider kein Geld für Anwalt. Wenn jemand einen brauchbaren Typ hat, bitte per email an; optifin@web.de DAnke !