Das Antragsformular für den Gründungszuschuss gibt es normalerweise nur direkt bei der Arbeitsagentur im Anschluss an eine Beratung. Wir stellen Ihnen ein Muster zum Download vor und geben einige Hinweise zum Ausfüllen.
Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses - Formular BA GZ 1 der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit rückt ihr Antragsformular "BA GZ 1 - 08/2006 - Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III" nur an gründungsbereite Arbeitslose heraus, die sich einem ausführlichen Beratungsgespräch unterzogen haben. Ein Geheimhaltungsbedarf ist für dieses Dokument aber nicht so recht erkennbar: Deshalb veröffentlichen wir das zweiseitige Antragsformular als PDF-Dokument, damit Sie es sich schon vorab einmal ansehen können:
Download: "BA GZ 1 08/2006- Antrag auf Gründungszuschuss"
(PDF-Datei. Formular Stand 05/2011. Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Seite 1 des Antrags auf Gründungszuschuss
Bitte beachten Sie: Das Muster dient nur Ihrer Information. Sie können diesen Antrag nicht einfach ausgefüllt bei Ihrer Arbeitsagentur in den Briefkasten werfen: Um den Vorgang anzustoßen, ist ein zunächst ein persönliches Beratungsgespräch erforderlich.
Leitfaden zum Gründungszuschuss
Alles Weitere rund um den Gründungszuschuss, zu Voraussetzungen, Antragsstellung und Detailfragen sowie Informationen zu weiteren Angeboten der Arbeitsagentur für Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, finden Sie in unserem umfangreichen Praxis-Leitfaden "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit: Gründungszuschuss, Einstiegsgeld und Coachingförderung".
Bitte beachten Sie: (Stand: 5/2011) Die Bundesregierung plant Einsparungen beim Gründungszuschuss. Dazu gehört, den bisher bestehenden Rechtsanspruch auf die Förderung zu streichen, die Voraussetzungen strenger zu fassen und die Gesamthöhe des Zuschusses zu senken. Noch ist nichts entschieden - aber im ungünstigsten Fall treten die Änderungen bereits im Herbst 2011 in Kraft. Einzelheiten entnehmen Sie unserer aktuellen Berichterstattung.
Zurück zur Antragstellung: Das Beratungsgespräch ergibt durchaus Sinn. Zunächst muss zum Beispiel klargestellt werden, dass Sie tatsächlich auch ein Anrecht auf Gründungszuschuss haben: Dazu müssen Sie ...
wenigstens einen Tag arbeitslos (gemeldet) sein und
am Tag der Gründung noch Anspruch auf mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld I haben.
Ausführliche Hinweise zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses finden Sie im Abschnitt Gründungszuschuss: Voraussetzungen des Kapitels zum Gründungszuschuss im Leitfaden "Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit" von akademie.de.
Sind die Voraussetzungen im Beratungsgespräch geklärt, druckt Ihnen der Mitarbeiter der Arbeitsagentur das obenstehende Antragsformular für den Gründungszuschuss aus. Auf diesen Exemplaren sind dann Ihr Name und Ihre "Kundennummer" sowie das Datum bereits aufgedruckt.
Tragfähigkeitsprüfung
Darüber hinaus erhalten Sie zwei weitere Formulare zur Tragfähigkeitsbescheinigung Ihrer Existenzgründung. Diese Formulare als PDF-Download sowie Hinweise dazu finden Sie hier: Antrag auf Gründungszuschuss: Die Formulare zur Tragfähigkeitsprüfung. Weitere Hinweise zur Tragfähigkeitsprüfung entnehmen Sie dem ausführlichen Leitfaden.
Hinweise zum Ausfüllen
Der Antrag auf Gründungszuschuss ist, wie Sie sehen, relativ unkompliziert und unbürokratisch gestaltet. Im Folgenden geben wir Ihnen noch ein paar Hinweise zu den einzelnen Feldern bzw. Angaben:
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"2.1 Ich bin in eine persönliche Abhängigkeit eines Auftraggebers, insbesondere durch örtliche, zeitliche, inhaltliche oder fachliche Weisungen eingebunden.
( ) ja ( ) nein"Diese Angabe müssen Sie verneinen! "Ja" bedeutet, dass Sie gegenüber einem Auftraggeber persönlich abhängig sind und deshalb nicht selbstständig, sondern unselbstständig arbeiten. Damit gelten Sie als Arbeitnehmer und erhalten keinen Gründungszuschuss.
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"2.2 Ich bin in die Organisation eines Auftraggebers, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers oder durch die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers eingebunden."
( ) ja ( ) nein"Wenn Sie hier "ja" ankreuzen, weil Sie Teil der Organisation Ihres Auftraggebers sind oder mit dessen Arbeitsmitteln arbeiten, gelten Sie ebenfalls als Arbeitnehmer und erhalten ebenfalls keinen Gründungszuschuss.
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Ein Gründungszuschuss kommt weiterhin nur dann infrage, wenn Sie folgende drei Fragen unter "2.3 Unternehmensrisiko" allesamt mit "ja" beantworten können:
Weitere Hinweise zum Thema hält der Leitfaden bereit, und zwar im Abschnitt "Scheinselbstständigkeit" des Kapitels "Start in den Unternehmer-Alltag".
Im Punkt "3. Für meine selbstständige Tätigkeit wende ich künftig ca. __ Wochenstunden auf." müssen Sie auf mindestens 15 Wochenstunden kommen. Andernfalls gelten Sie als nebenberuflich selbstständig und werden nicht gefördert.
Es ist durchaus möglich, "hauptberuflich arbeitslos" und gleichzeitig nebenberuflich selbstständig zu sein! Alles Weitere dazu finden Sie im Abschnitt "Selbstständiges Nebeneinkommen" des Kapitels "Schritte in die Selbstständigkeit" im Leitfaden.
Die Feststellung in Punkt "4. Ich übe noch eine andere bzw. weitere Beschäftigung(en) aus." dürfen Sie dagegen durchaus mit "ja" beantworten, ohne dass damit gleich der Gründungszuschuss infrage steht. Jedoch muss es sich um eine der Gründung zeitlich klar untergeordnete Nebenbeschäftigung handeln. Der zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit muss auf jeden Fall unter 15 Wochenstunden liegen.
Sie dürfen sehr wohl Ihr Gründungsprojekt mit Nebenjobs verbinden! Alles Weitere finden Sie im Abschnitt "Gründungszuschuss und Nebenjobs" im Gründungszuschuss-Kapitel des Leitfadens.
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Nach einer früheren Gründungsförderung fragt die Arbeitsagentur in Punkt "5. Ich habe bereits in der Vergangenheit Überbrückungsgeld, einen Existenzgründungszuschuss oder einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten. Wenn ja, letzter Bezug ____. Bei der Agentur in ____."
Auch wenn die Arbeitsagentur Ihnen früher schon einmal bei der Existenzgründung unter die Arme gegriffen hat, ist eine Förderung per Gründungszuschuss durchaus möglich. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn Sie einen zweiten Anlauf in derselben Branche machen wollen. In dem Fall sollten Sie in der Beschreibung des Gründungsvorhabens aber plausibel begründen können, warum das neue Gründungsvorhaben voraussichtlich erfolgreicher sein wird.
Bitte beachten Sie: Zwischen dem letzten Monat der vorhergegangenen Förderung und dem Starttermin der neuen Gründung müssen auf jeden Fall mindestens 24 Monate liegen.
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Vielen Dank für die perfekte Ausfüllhife!
Also könnte ich das Formular wenn ich noch 91 Tage Restanspruch habe beantragen und dann erstmal "in die Schublade" legen und zwei oder drei Monate abwarten??
Nein, gemäß § 57 SGB III wird der Gründungszuschuss nur dann geleistet, wenn Sie ...
------------ Zitat ----------------
bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld [...] von mindestens 90 Tagen
----------Zitat-Ende --------------
... verfügen. Die 90-Tagesfrist bezieht sich also auf das Gründungsdatum, nicht das Datum der Antragstellung.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Das ist super info Dancke.
Ich habe exakt diese sehr guten Anweisungen befolgt und habe die Förderung erhalten. Bei der Arbeitsagentur wissen die Personen auch nicht wirklich Bescheid. z.B. wurde mir gesagt, dass es kein Formular für die Tragfähigkeitsprüfung gibt.
Das hier wirklich sehr sehr gut. Vielen Dank.
Habt ihr zufaellig auch den Antrag auf die Weitergewaehrung parat und/oder Tips dazu?
Waere klasse! Danke
zu obinger frage vom 21.04.2010 10:14:03 von:
nein! denn das gründungsdatum muss nachgewiesen werden (formular vom finanzamt/gewerbeanmeldung)
nur den antrag auf zuschuss, den kann man (mit obigen belegen) stellen, wann man will.
allerdings bekommt man ab dem Tag der Gründung kein ALG I mehr und fällt folglich aus allen Statistiken und der Versicherung. Es ist also im Eigeninteresse die Gründung und die vollständige Abgabe der Unterlagen so zeitnah wie möglich zu gestalten!
Zur Frage vom 1.8.2010
Tipps und Infos speziell zur Verlängerung des Gründungszuschusses gibt es hier:
"Gründungszuschuss: So kommen Sie in die Verlängerung"
http://www.akademie.de/direkt?pid=43565&tid=11595
beste Grüße
Redaktion akademie.de
Meine Frage ist, ab wann kann ich den Gründungszuschuss beantragen ?
Ab dem Tag der Kündigung oder ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit ?
Heißt ich wurde gekündigt mit 3 Monaten Kündigungsfrist. Nun muss ich ja sofort zum Arbeitsamt und melden das ich gekündigt wurde. Kann ich jetzt direkt den Gründungszuschuss beantragen oder dann erst nach 3 Monaten ?
Hallo,
den Antrag auf Grünzugszuschuss können Sie erst dann stellen, wenn Sie arbeitslos sind. Sie können Ihren Fallmanager aber schon anlässlich der Meldung als "Arbeitssuchender" auf Ihre Gründungsabsicht ansprechen. Unter Umständen können Sie die Antragsunterlagen gleich mitnehmen und auf diese Weise vermeidbare Laufereien und Wartezeiten vermeiden.
Alles Gute und viel Erfolg
Robert Chromow
Kann man als Franchisenehmer die Fragen 2.1 und 2.2 auch mit 'nein' beantworten?
Vielen Dank & viele Grüße
Guten Tag,
wie schon im Text selbst steht: Sie sollten diese Fragen sogar verneinen.
Beste Grüße,
Redaktion akademie.de
Kann ich erst das Gewerbe anmelden u. dann ca. 1 Woche später den Antrag stellen? Habe Anspruch auf ALG I bin aber noch 6 Tage krank geschrieben, beziehe im Moment Krankengeld, habe aber die Möglichkeit, von einem guten Freund eine gut gehende Szenekneipe zu übernehmen, scheue mich aber vor den Kosten wie z.B. Krankenasse.
Hallo,
mit der offiziellen Übernahme würde ich an Ihrer Stelle noch etwas warten. Bei Leistungen nach dem SGB III gilt das Prinzip "Antrag vor Leistung":
------------ Zitat ----------------
Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind.
----------Zitat-Ende --------------
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__324.html
Die "gut gehende Szenekneipe" wird es bestimmt verkraften, wenn Sie erst gesund werden, dann den Antrag auf Gründungszuschuss stellen und erst dann (offiziell) einsteigen. Auf die paar Tage sollte es unter guten Freunden doch wohl nicht ankommen, oder? Bzw. umgekehrt: Wenn Sie sich unter Zeitdruck gesetzt fühlen, ist die Kneipe vielleicht doch nicht so gut gehend und Ihr Freund meint es gar nicht so gut mit Ihnen!?
Am besten holen Sie sich Unterstützung von einem Berater oder sprechen zumindest mit einem Gründungsberater der IHK vor Ort.
Alles gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
aus welcher gestzlichen Vorschrift ergibt sich denn, dass bei späterer Aufnahme einer Vollzeittätigkeit der Gründungszuschuss nicht weiter geleistet wird - sofern die zuvor hauptberufliche selbsttändige Tätigkeit dann noch nebenberuflich fortgeführt wird? Ich lese das zumundesz nicht aus §§56,57 SGB III. Oder besteht der Anspruch tatsächlich fort in diesem Fall?
Kann ich mit einem Gründungszuschuss rechnen, wenn ich bei Punkt 2.3a statt Ja o. Nein "zum Teil" dazuschreibe und auf einem Beiblatt dies folgendermaßen ausführlicher erläutere: "Ich trage kein eigenes Unternehmerrisiko, sondern trage das Risiko gemeinsam in der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, zu zweit mit je 50% Beteiligung laut GbR-Vertrag."
Außerdem liegt das Beratungsgespräch an dem ich den Antrag ausgehändigt bekommen habe schon 10 Monate zurück und ich konnte erst jetzt den Antrag vollständig einreichen, wobei ich vor der Abgabe darauf geachtet habe stets von der aktuellen Situation zu schreiben (Geschäftsidee, etc.), die Stellungnahme der fachkundigen Stelle war nun mein Steuerberater und auch das habe ich erst jetzt machen lassen, jedoch hat der Steuerberater mit einem bereits vergangenen Datum unterschrieben, damit es so aussieht als hätte ich alles auf den ein und dem selben Tag datiert.
Habe ich nun trotz allem eine Chance auf den Gründungszuschuss und was wenn nicht, bekomme ich dann wenigstens Arbeitslosengeld für die vergangene Zeit?
Vielen Dank.
Antwort auf Frage: Im Punkt 2.3a sollten Sie eher "JA" ankreuzen, denn Sie tragen bei einer GbR das volle Gründungsrisiko, sie haften ja in einer GbR vollständig und nicht nur zur Hälfte. Ich würde mit all meinen Fragen vorher unbedingt beim Arbeitsamt vorsprechen (es gibt auch eine Hotline), bevor ich einen Antrag abgebe. Arbeitslosengeld für die vergangene Zeit werden Sie nicht erhalten, weil es nicht rückwirkend beantragt werden kann.
Guten Tag und vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage.
1. Als 50%-iger GbR-Gesellschafter tragen Sie sehr wohl ein eigenes Unternehmerrisiko!
2. Eine Maiximalfrist zwischen Abholen des Antrag (= offizieller Zeitpunkt der Antragstellung) und Einreichen der erforderlichen Unterlagen gibt es m. W. nicht. Wenn Sie Wert darauf legen, dass der Antrag bewilligt wird, halte ich 10 Monate aber für deutlich zu lange. Am besten sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsberater noch einmal über Ihr Vorhaben und bereiten eine plausible Erklärung für die lange Verzögerung vor.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Was mir auch sehr geholfen hatte den Ablauf zu verstehen war der folgende Beitrag, den ich hier gefunden hatte:
http://www.chocobrain.com/content/Antrag-auf-Gruendungszuschuss-Arbeitsa...
Hallo, ist es denn möglich als Fachkundige Stelle die Arbeitsagentur selbst zu wählen? Oder muss es z.B. zwingend ein Steuerberater sein? Danke Ihnen.
@anonym vom 23.1.:
Einen Anspruch auf freie Gutachterwahl haben Sie inzwischen nicht mehr, manche AA akzeptieren aber noch den vorgeschlagenen Steuerberater o.ä. Genauere Informationen zum Tragfähigkeitsgutachten finden Sie in dem entsprechenden Abschnitt unseres Leitfaden "Selbstständig aus der Arbeitslosigkeit" URL: http://www.akademie.de/direkt?pid=52460 .
Viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion
Mein Steuerberäter verweigert die Stellungnhme äls fächkundige Stelle, äus gewissen gründen die ich hier nicht nennen möchte (spielt äber äuch keine Rolle). Känn ich zu jedem änderen beliebigen Steuerberäter um dies zu erledigen? Ich werde eine Bär-Zählung änwenden, wäs wird mich däs in der Regel kosten?
Ich dänke im voräus, sorry für die Rechtschreibfehler, mein Ä (ohne pünktchen) geht nicht mehr!
Äußerdem dänke ich für die letzte Äntwort vom 24.01. und gebe euch für den tollen Service 5 Sterne!
Hallo -
und vielen Dank für die nette Rückmeldung!
Zu Ihrer Frage: Einen generellen Anspruch auf freie Wahl der "fachkundigen Stelle" gibt es nicht mehr. Manche Arbeitsagenturen akzeptieren nach wie vor Steuer- und Unternehmensberater, während andere auf einer Begutachtung durch die in § 57 SGB III ...
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__57.html
... genannten fachkundigen Stellen "[...] insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute" bestehen.
Und gleich noch einen Tipp hinterher: Das "a" oder "A" können Sie notfalls auch über den Ziffernblock Ihrer Tastatur eingeben. Dabei ...
* halten Sie die "ALT"-Taste fest,
* tippen die Ziffernfolge 097 (= für das kleine "a") oder 065 (für das große "A") und
* lassen die ALT-Taste wieder los. :-)
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Ich bin momentan noch hauptberuflich tätig, möchte aber gern aufgrund durch sehr starkes mobbing selber kündigen.
Bekomme ich dann falls ich zu dem Entschluss komme mich selbstständig zu machen trotzdem den Gründerzuschuss?
Bitte um schnelle Info. vielen Dank
Hallo,
wenn Sie selbst kündigen, droht Ihnen zu Beginn der anschließenden Arbeitslosigkeit eine bis zu 12-wöchige "Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe". Rechtsgrundlage ist der § 144 SGB III ("Ruhen bei Sperrzeit")
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html
Nach Ablauf der Sperrzeit haben Sie aber nicht nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern können, wie alle anderen Arbeitslosen auch, einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen - vorausgesetzt, Sie haben noch einen mindestens 90-tägigen Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht kooperativ ist und Sie aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sind (bzw. das Gefühl haben, gezwungen zu sein), Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen, sollten Sie Ihren Fall unbedingt mit Ihrem Arzt, besser noch mit einem Mobbingexperten besprechen: Eigenkündigungen aus nachweislich gesundheitlichen Gründen sind kein "versicherungswidriges Verhalten" im Sinne des § 144 SGB III - Sperrzeiten werden in solchen Fällen normalerweise nicht verhängt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Robert Chromow, hallo Ihr Leser und Ratgeber,
kann der Existenzgründungszuschuss erst NACH Ablauf der 12 wöchigen Sperrzeit beantrag werden oder bereits WÄHREND der Sperrzeit? Wenn es während der Sperrzeit ebenfalls möglich wäre, ist bestimmt von einer Erstzahlung erst nach der Sperrzeit auszugehen.
Zweite Frage: Ist der hier gezeigte Antrag auch im Mai 2011 noch aktuell?
Können Sie/kann mir jemand diese Fragen beantworten?
Vielen Dank, Tim
Hallo Tim,
den Antrag auf Gründungszuschuss können Sie schon während der Sperrzeit stellen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, haben Sie nach Ablauf der Sperrzeit Anspruch auf den Zuschuss in voller Höhe.
Ein aktuelleres Antragsmuster als das oben abgebildete kenne ich nicht. Falls Ihnen bei der Antragstellung ein anderes Formular ausgehändigt wird, lassen Sie es uns bitte wissen.
Danke für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Tim,
das Antragsmuster im Beitrag weiter oben ist noch aktuell: Das hat uns die Bundesagentur vorhin auf Anfrage bestätigt.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Redaktion,
ich bin zurzeit arbeitlos. (Nicht selbst gekündigt und direkt bei Erhalt arbeitssuchend gemeldet). Am 30.06. bin ich aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Arbeitsbescheinigung werde ich jetzt diese Woche erhalten und dann auch den Antrag bei der Agentur abgeben. Es ist also noch keine Bewilligung erfolgt. Ich habe aber Anspruch. Habe die letzten 10 Jahre durchgehend in Vollzeit gearbeitet und eingezahlt.
Kann ich nun schon den Antrag auf Gründungszuschuss stellen oder muss ich warten bis der Antrag auf ALG bewilligt wurde? Anspruch habe ich ja jetzt schon...
Vielen Dank & viele Grüße
Jasmin
Sie sollten sich jetzt sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Es reicht, die Kündigung vorzulegen. Ansonsten verlieren Sie jeden Tag Ansprüche. Sie müssen ebenfalls nicht mit einem Antrag auf Gründungszuschuss warten, bis Ihre Antragsbewilligung erfolgt ist. Teilen Sie dies einfach bei Ihrer Arbeitslosmeldung vor, damit Sie von dort auch die Antragsunterlagen für den Zuschuss erhalten. Viel Erfolg! Dietrich von Hase