Selbstständig und gleichzeitig angestellt: Wie die Krankenversicherung Haupt- und Nebenberuf unterscheidet

Ob eine selbstständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von: Robert Chromow
Stand: 15. Februar 2011 (aktualisiert)
4.60294
(68)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über den Autor: Robert Chromow

bild70933

Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Unternehmer mit Nebenjob oder nebenberuflich selbstständiger Angestellter? Ob eine selbstständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir nennen Kriterien und Konsequenzen der Entscheidung.

Die gute Nachricht vorweg: Selbstständige Nebeneinkünfte erhöhen die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung normalerweise nicht. Wer in seinem Hauptberuf als Angestellter versichert ist, braucht auf seine Zusatzeinnahmen aus freiberuflichen oder gewerblichen Nebentätigkeiten grundsätzlich keine zusätzlichen Sozialabgaben zu bezahlen.

Ausnahmen in der Rentenversicherung

Ausnahmen von dieser Regel gelten für rentenversicherungspflichtige Selbstständige, die unter Umständen auch bei nebenberuflicher Ausübung beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind. Versicherungspflicht besteht unter anderem für Erzieher und Lehrer (darunter auch Dozenten, Trainer, Sprach-, Fahr- und Nachhilfelehrer), Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Hausgewerbetreibende (= selbstständige Heimarbeiter).

Ausführlichere Informationen finden Sie im Beitrag "Rentenversicherungspflichtige Selbstständige".

Eine eindeutige sozialversicherungsrechtliche Grenze zwischen Haupt- und Nebenberuf gibt es nicht. Wenn ein Freiberufler oder Kleinunternehmer zusätzlich als Angestellter arbeitet, dann kann es sich je nach Einkommen und Arbeitszeit im Prinzip sowohl um einen "Unternehmer mit Nebenjob" als auch um einen "nebenberuflich selbstständigen Beschäftigten" handeln.

Das hat sparsame Selbstständige in der Vergangenheit auf die Idee gebracht, sich durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. einen "Midijob" mit einem Monatseinkommen von etwas mehr als 400 Euro) einen billigen Versicherungsschutz zu verschaffen.

Welche Tätigkeit oder Beschäftigung haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, prüfen die Sozialversicherungsträger daher, falls erforderlich, anhand einiger Kriterien in der Gesamtschau jedes Einzelfalls. Dabei soll festgestellt werden, welche Tätigkeit finanziell und zeitlich gegenüber dem oder den anderen überwiegt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit ausmacht.

Ein wenig mehr Klarheit in die Abgrenzungsproblematik haben die vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten "Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 3. Dezember 2010" gebracht. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit demnach nur dann, "wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt." Die Richtlinie gilt als allgemeine Entscheidungshilfe für die einzelnen Krankenkassen, die allerdings weiterhin ihren Handlungs- und Bewertungsspielraum behalten.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Hallo Mabi,
schön, mal wieder von Ihnen zu hören! :-)
Zu Ihren Fragen: Nein, Coaches sind nicht von Hause aus rentenversicherungspflichtig, da haben Sie völlig Recht. Die Liste der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen finden Sie in §2 SGB VI:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html
Darüber hinaus ist der sozialversicherungsrechtliche Status in jedem Einzelfall davon abhängig, ob es sich in der Gesamtschau des Einzelfalls tatsächlich um eine/n Selbstständig/n oder eine/n abhängig Beschäftigte/n handelt. Dazu lesen Sie am besten noch einmal das Kapitel "Scheinselbstständigkeit" http://www.akademie.de/direkt?pid=35204 in unserem Gründungskurs. Dort finden Sie unter anderem die wichtigsten Selbstständigkeites-Kriterien.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo robinhilde,
vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung: Ich freue mich sehr, dass Sie den Kurs informativ und hilfreich finden. Zu Ihren Fragen:
1. Ich bin kein ALG-III-Experte - Urlaubsansprüche müssen m. W. aber grundsätzlich innerhalb des Beschäftigungszeitraums geltend gemacht werden.
2. Sofern das Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der nächsten drei Monate endet, müssen Sie sich "innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes " arbeitslos melden. Das ist in §37b SGB III festgelegt.
3. Wenn Sie sich sofort im Anschluss an Ihre Beschäftigung selbstständig machen wollen, sollten Sie von vornherein mit offenen Karten spielen. Grundätzlich ist eine Gründung bereits während der Sperrzeit möglich. Sprechen Sie abr vorher mit Ihrem Berater bei der Arbeitsagentur. Wichtig: Nach Ablauf der Sperrzeit haben Sie trotz Eigenkündigung grundsätzlich Anspruch auf den ungekürzten Gründungszuschuss!
4. In Bezug auf die Krankenversicherung sieht die Sache normalerweise so aus:
a) Wenn Sie sich nicht gleich selbständig machen, ist in den ersten vier Wochen nach Ende der Beschäftigung die bisherige gesetzlichen Krankenkasse für Sie zuständig ("beitragsfreie Nachversicherungspflicht"). Anschließend übernimmt die Arbeitsagentur die KV-Beiträge bis zum Ende der Sperrzeit.
b) Sobald Sie sich selbständig machen, sind Sie selbst für Ihre Krankenversicherung zuständig - entweder Sie versichern sich privat oder bleiben freiwillig (zahlendes!) Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hoffentlich hilft Ihnen das schin ein wenig weiter.
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Oliver,
vielen Dank für die freundliche Rückmeldung.
Welchen Nachweis die Arbeitsagentur in Ihrem Fall erwartet, weiß ich leider nicht. Bei Neugründungen müssen Unternehmer und Selbstständige normalerweise den ...
"Fragebogen zur steuerlichen Erfassung / Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit"
... ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Der vom Finanzamt daraufhin erstellte Bescheid stellt für Freiberufler den Nachweis über die Anmeldung ihrer selbstständigen Tätigkeit dar, die wiederum bei der Arbeitsagentur eingereicht wird. Gewerbetreibende müssen das Finanzamtsformular zwar auch ausfüllen, gegenüber der Arbeitsagentur dokumentieren sie die Aufnahme ihres Gewerbes hingegen normalerweise durch den Gewerbeschein. Das müsste in Ihrem Fall auch so sein. (Dabei sehe ich Problem eigentlich weniger im Nachweis der Aufnahme der Tätigkeit als vielmehr in eventuellen Zweifeln an der zwischenzeitlichen Unterbrechung.)
Aber wie gesagt: Was genau die Arbeitsagentur erwartet, kann Ihnen am besten Ihr Arbeitsberater sagen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen erfahrenen Gründungsberater in Ihrer Region wenden: Der kennt die Gepflogenheiten vor Ort und weiß, wie man mit unkooperativen AA-Mitarbeitern umgeht.
Alles Gute für den Neustart und herzliche Grüße
Robert Chromow

Abgrenzung Haupt-Nebenberuf

Hallo,

ich bin nebenberuflich selbstständig und familienversichert (keine MA, unter 365€ Gewinn, Zeit bisher 0-17h/Woche, Hauptlebensunterhalt über Partner).

1.) Wenn ich eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle annehme, die wirtschaftlich ÜBER dem Einkommen von 365€ liegt, sagen wir mal 700-900€ brutto, jedoch zeitlich UNTER den 17h/Woche, z.B. 12h/Woche: Gelte ich dann als hauptberuflich selbstständig?

2.) Reicht es, wenn bei der Einzelfallentscheidung "haupt- oder nebenberuflich selbstständig" einer der beiden Faktoren Einkommen/Zeit mehr als 20% überwiegt oder müssen beide überwiegen?

3.) Ist es wichtig, dass ich während der Zeit 'Selbstständig + Anstellung' mit meinen Stunden in der Selbstständigkeit UNTER den Wochenstunden der Anstellung bleibe, um weiter über die Anstellung krankenversichert zu sein?

4.) Wird die Arbeitszeit in der Selbstständigkeit durchschnittlich berechnet? Ich habe viele Wochen, da arbeite ich 0-5 Std. an meiner Selbstständigkeit, nur einige Wochen hintereinander 12 oder 15, in einer Woche auch mal 17 Stunden. Gilt für die GKV der Durchschnitt oder die während des Jahres in einer Woche erreichte Höchstarbeitszeit?

5.) Bin ich sicher nebenberuflich selbstständig, sobald ich eine Teilzeitstelle habe, die über 21 Stunden regelmäßige Arbeitszeit/Woche läuft? Darf der Gewinn aus der Selbstständigkeit mein Einkommen aus der Anstellung dann überragen? Wenn ja, um wieviel bis ich mich selbst versichern muss?

Antwort

Hallo,
bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle leider nicht möglich ist. Die Grundzüge der Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit können Sie dem Beitrag weiter oben entnehmen. Dort wird auch auf die "Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" verlinkt, die vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht worden sind. Die Besonderheiten Ihres Einzelfalls schließlich besprechen Sie am besten mit einem Sozialversicherungs-Experten oder direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Definition Wochenarbeitszeit?

Hallo Herr Chromow,
gibt es eine Definition für die Wochenarbeitszeit?

Im Papier vom GKV-Spitzenverband fand ich dazu keine Definiton.

Beispiel: Ein Selbstständiger hat eine stark wechselnde wöchentliche Einsatzzeit im Laufe des Jahres von null Stunden bis 15 Stunden. Was ist die korrekte Angabe?

Sollten die 52 Wochen des Jahres dann im Durchschnitt berechnet werden?

Danke!

Berechnung schwankende Wochenarbeitszeit

Hallo Herr Chromow,

im Sinne der Wissensteilung möchte ich die Antwort meiner Krankenkasse zur Frage posten:

Bei schwankender Wochenarbeitszeit wird der Jahresdurchschnitt berechnet und angegeben.

Tut gut, endlich Bescheid zu wissen.

Danke für Ihren Servicartikel hier, Herr Chromow. Sie haben damit Licht in den Dschungel gebracht!

Antwort

Hallo,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und die Zusatzinfos!
Herzliche Grüße und alles Gute
Robert Chromow