Der Trend zur Nebentätigkeit ist ungebrochen - auch bei Selbstständigen. Die Sozialversicherungs-Grenzen sind dabei fließend: Je nach Arbeitszeit und Einkommen kann ein "Multitalent" als Unternehmer mit Nebenjob gelten oder als Angestellter, der nebenberuflich selbstständig ist. Ein Statusunterschied mit Folgen: Ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir nennen Kriterien und Konsequenzen der Einstufung.
Die gute Nachricht vorweg: Selbstständige Nebeneinkünfte erhöhen die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung normalerweise nicht. Wer in seinem Hauptberuf als Angestellter versichert ist, braucht auf seine Zusatzeinnahmen aus freiberuflichen oder gewerblichen Nebentätigkeiten grundsätzlich keine zusätzlichen Sozialabgaben zu bezahlen.
Ausnahmen in der Rentenversicherung
Ausnahmen von dieser Regel gelten für rentenversicherungspflichtige Selbstständige, die unter Umständen auch bei nebenberuflicher Ausübung beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind. Versicherungspflicht besteht unter anderem für Erzieher und Lehrer (darunter auch Dozenten, Trainer, Sprach-, Fahr- und Nachhilfelehrer), Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Hausgewerbetreibende (= selbstständige Heimarbeiter).
Ausführlichere Informationen finden Sie im Beitrag "Rentenversicherungspflichtige Selbstständige".
Sozialversicherungs-Grauzone: Hauptberuf oder Nebenberuf?
Eine eindeutige sozialversicherungsrechtliche Grenze zwischen Haupt- und Nebenberuf gibt es nicht. Wenn ein Freiberufler oder Kleinunternehmer gleichzeitig als Angestellter arbeitet, dann kann es sich je nach Einkommen und Arbeitszeit im Prinzip sowohl um einen "Unternehmer mit Nebenjob" als auch um einen "nebenberuflich selbstständigen Beschäftigten" handeln.
Das hat sparsame Selbstständige in der Vergangenheit auf die Idee gebracht, sich durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. einen "Midijob" mit einem Monatseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro) einen billigen Versicherungsschutz zu verschaffen.
Angenommen, ein Selbstständiger schreibt rote Zahlen und nimmt während einer wirtschaftlichen Flautephase zusätzlich eine abhängige Beschäftigung im Niedriglohnbereich auf (ab 451 Euro aufwärts), dann ist er unter Umständen ab 90 Euro aufwärts rundum kranken-, pflege-, renten- und gegen Arbeitslosigkeit versichert. Auch wenn die Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung angesichts geringer Beitragszahlungen wohl kaum der Rede Wert sind: Zumindest für den Krankheitsfall ist damit vorgesorgt.
Welche Tätigkeit oder Beschäftigung haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, prüfen die Sozialversicherungsträger daher, falls erforderlich, anhand mehrerer Kriterien in der Gesamtschau jedes Einzelfalls. Dabei soll festgestellt werden, welche Tätigkeit finanziell und zeitlich gegenüber dem oder den anderen überwiegt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit ausmacht.
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Nebenberuflich Selbständig während der Elternzeit
Guten Morgen,
Bis Dez. 2010 war ich Angestellte und habe eine wöchentl. Arbeitszeit von ca. 22 Std. gehabt.
Inzwischen hat mein Arbeitgeber das Geschäft aufgegeben und für zwei Jahre verpachtet.
Mein Arbeitgeber ist weiterhin in seinem Beruf angemeldet und tätig, allerdings nicht mehr in seinem Ladenlokal.
Nachdem der Pächter gescheitert ist habe ich nun den Laden übernommen und arbeite als Innhaberin 19,25 Std. die Woche, wobei das Einkommen natürlich dem Umsatz endsprechend unterschiedlich ist.
Ich bin nicht alleinige Innhaberin, das ganze ist eine GbR und wir haben zwei Angestellte die geringfügig und in Teizeit beschäftigt sind.
Da ich noch bis Dezember 2013 in Elternzeit bin bezahle ich keine KV Beiträge.
Ab welchem Einkommen habe ich mit Nachzahlungen zu rechnen?
Vielen Dank im Vorraus
und einen schönen Tag wünscht
Corinna
Antwort: Nebenberuflich Selbständig während der Elternzeit
Guten Morgen, Corinna,
Ihre Nachfrage zu eventuell drohenden Nachzahlungen ist ohne Kenntnis aller Details des Einzelfalls leider nicht zu beantworten. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, Ihrer Krankenkasse oder fragen Sie beim Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums nach:
http://www.bmg.bund.de/ministerium/kontakt-und-service/buergertelefon.html
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
angestellt und selbstständig
Hallo ,
Ich bin vollzeit angestellt und möchte selbstständig werden indem ich in ein laufendes geschäft (gastronomie) als partner einsteige. Habe mich so guut wie möglich informiert aber meine frage ist: ich werde voraussichtlich mehr als slbstständige verdienen als wie in mein hauptberuf mit was muws ich alles rechnen und lohnt es sich uberhaupt finanzill
Antwort
Hallo,
ob sich die geplante Selbstständigkeit für Sie lohnt kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Die "Prüfkriterien" der Abgrenzung zwischen neben- und hauptberuflicher Zusatztätigkeit sind im Artikel weiter oben aber genannt. Welche Folgen es hat, wenn Ihre Selbstständigkeit als hauptberuflich gilt, können Sie unter der Überschrift "Folgen der Versicherungsfreiheit" nachlesen.
Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben und freundliche Grüße
Robert Chromow
Antwort
Hallo,
bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle leider nicht möglich ist. Die Grundzüge der Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit können Sie dem Beitrag weiter oben entnehmen. Dort wird auch auf die "Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" verlinkt, die vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht worden sind. Die Besonderheiten Ihres Einzelfalls schließlich besprechen Sie am besten mit einem Sozialversicherungs-Experten oder direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Definition Wochenarbeitszeit?
Hallo Herr Chromow,
gibt es eine Definition für die Wochenarbeitszeit?
Im Papier vom GKV-Spitzenverband fand ich dazu keine Definiton.
Beispiel: Ein Selbstständiger hat eine stark wechselnde wöchentliche Einsatzzeit im Laufe des Jahres von null Stunden bis 15 Stunden. Was ist die korrekte Angabe?
Sollten die 52 Wochen des Jahres dann im Durchschnitt berechnet werden?
Danke!
Berechnung schwankende Wochenarbeitszeit
Hallo Herr Chromow,
im Sinne der Wissensteilung möchte ich die Antwort meiner Krankenkasse zur Frage posten:
Bei schwankender Wochenarbeitszeit wird der Jahresdurchschnitt berechnet und angegeben.
Tut gut, endlich Bescheid zu wissen.
Danke für Ihren Servicartikel hier, Herr Chromow. Sie haben damit Licht in den Dschungel gebracht!
Antwort
Hallo,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und die Zusatzinfos!
Herzliche Grüße und alles Gute
Robert Chromow
Abgrenzung Haupt-Nebenberuf
Hallo,
ich bin nebenberuflich selbstständig und familienversichert (keine MA, unter 365€ Gewinn, Zeit bisher 0-17h/Woche, Hauptlebensunterhalt über Partner).
1.) Wenn ich eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle annehme, die wirtschaftlich ÜBER dem Einkommen von 365€ liegt, sagen wir mal 700-900€ brutto, jedoch zeitlich UNTER den 17h/Woche, z.B. 12h/Woche: Gelte ich dann als hauptberuflich selbstständig?
2.) Reicht es, wenn bei der Einzelfallentscheidung "haupt- oder nebenberuflich selbstständig" einer der beiden Faktoren Einkommen/Zeit mehr als 20% überwiegt oder müssen beide überwiegen?
3.) Ist es wichtig, dass ich während der Zeit 'Selbstständig + Anstellung' mit meinen Stunden in der Selbstständigkeit UNTER den Wochenstunden der Anstellung bleibe, um weiter über die Anstellung krankenversichert zu sein?
4.) Wird die Arbeitszeit in der Selbstständigkeit durchschnittlich berechnet? Ich habe viele Wochen, da arbeite ich 0-5 Std. an meiner Selbstständigkeit, nur einige Wochen hintereinander 12 oder 15, in einer Woche auch mal 17 Stunden. Gilt für die GKV der Durchschnitt oder die während des Jahres in einer Woche erreichte Höchstarbeitszeit?
5.) Bin ich sicher nebenberuflich selbstständig, sobald ich eine Teilzeitstelle habe, die über 21 Stunden regelmäßige Arbeitszeit/Woche läuft? Darf der Gewinn aus der Selbstständigkeit mein Einkommen aus der Anstellung dann überragen? Wenn ja, um wieviel bis ich mich selbst versichern muss?
Hallo Oliver,
vielen Dank für die freundliche Rückmeldung.
Welchen Nachweis die Arbeitsagentur in Ihrem Fall erwartet, weiß ich leider nicht. Bei Neugründungen müssen Unternehmer und Selbstständige normalerweise den ...
"Fragebogen zur steuerlichen Erfassung / Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit"
... ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Der vom Finanzamt daraufhin erstellte Bescheid stellt für Freiberufler den Nachweis über die Anmeldung ihrer selbstständigen Tätigkeit dar, die wiederum bei der Arbeitsagentur eingereicht wird. Gewerbetreibende müssen das Finanzamtsformular zwar auch ausfüllen, gegenüber der Arbeitsagentur dokumentieren sie die Aufnahme ihres Gewerbes hingegen normalerweise durch den Gewerbeschein. Das müsste in Ihrem Fall auch so sein. (Dabei sehe ich Problem eigentlich weniger im Nachweis der Aufnahme der Tätigkeit als vielmehr in eventuellen Zweifeln an der zwischenzeitlichen Unterbrechung.)
Aber wie gesagt: Was genau die Arbeitsagentur erwartet, kann Ihnen am besten Ihr Arbeitsberater sagen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen erfahrenen Gründungsberater in Ihrer Region wenden: Der kennt die Gepflogenheiten vor Ort und weiß, wie man mit unkooperativen AA-Mitarbeitern umgeht.
Alles Gute für den Neustart und herzliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für die umfangreichen und top aufbereiteten Informationen zum Gründungszuschuss und wie man die behördlichen Anforderungen bewältigt.
Kurz zu mir: Ich habe mich 2006 schon einmal mit Gründungszuschuß selbstständig gemacht, war dann in den letzten 9 Monaten arbeitslos und jetzt habe ich für 2011-08-20 meinen neuen Beginn der Selbstständigkeit im gleichen Gewerbebereich (IT-Services) gemacht, aber mit einer neuen Geschäftsidee. (> 24 Monate zwischen letzer Gründungszuschußförderung und dem aktuellen Antrag.)
Das "alte" Gewerbe habe ich nicht abgemeldet und es lief inaktiv nebenher weiter während ich jetzt fast 9 Monate ALG bezogen habe.
Ich habe die aktuellste Gewerbeanmeldung (von 2006) mit den Antragsunterlagen abgegeben. Jetzt möchte der Sachbearbeiter eine "Bestätigung des Finanzamtes". Die ist meines Wissens nur für NEU-Gründungen und Freiberufler notwendig, die steuerliche Erfassung durch das Finanzamt habe ich 2006 schon fertig gestellt. Ich muss auch jetzt noch alle 3 Monate UST-Voranmeldungen abgeben.
Ich glaube in Ihren Kursen folgendes gefunden zu haben:
"die Bestätigung des Finanzamtes über die Anmeldung einer Freiberuflichen Tätigkeit als Nachweis über deren Beginn wird nur bei "echten" Freiberuflern benötigt. (Katalogberufe) Alle anderen reichen als Nachweis eine Kopie der Gewerbeanmeldung ein."
Können Sie mir sagen ob die Agentur für Arbeit da Recht hat? Was für eine Bestätigung könnte ich einreichen?
Vielen Dank und viele Grüße
Oliver
Hallo robinhilde,
vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung: Ich freue mich sehr, dass Sie den Kurs informativ und hilfreich finden. Zu Ihren Fragen:
1. Ich bin kein ALG-III-Experte - Urlaubsansprüche müssen m. W. aber grundsätzlich innerhalb des Beschäftigungszeitraums geltend gemacht werden.
2. Sofern das Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der nächsten drei Monate endet, müssen Sie sich "innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes " arbeitslos melden. Das ist in §37b SGB III festgelegt.
3. Wenn Sie sich sofort im Anschluss an Ihre Beschäftigung selbstständig machen wollen, sollten Sie von vornherein mit offenen Karten spielen. Grundätzlich ist eine Gründung bereits während der Sperrzeit möglich. Sprechen Sie abr vorher mit Ihrem Berater bei der Arbeitsagentur. Wichtig: Nach Ablauf der Sperrzeit haben Sie trotz Eigenkündigung grundsätzlich Anspruch auf den ungekürzten Gründungszuschuss!
4. In Bezug auf die Krankenversicherung sieht die Sache normalerweise so aus:
a) Wenn Sie sich nicht gleich selbständig machen, ist in den ersten vier Wochen nach Ende der Beschäftigung die bisherige gesetzlichen Krankenkasse für Sie zuständig ("beitragsfreie Nachversicherungspflicht"). Anschließend übernimmt die Arbeitsagentur die KV-Beiträge bis zum Ende der Sperrzeit.
b) Sobald Sie sich selbständig machen, sind Sie selbst für Ihre Krankenversicherung zuständig - entweder Sie versichern sich privat oder bleiben freiwillig (zahlendes!) Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hoffentlich hilft Ihnen das schin ein wenig weiter.
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Mabi,
schön, mal wieder von Ihnen zu hören! :-)
Zu Ihren Fragen: Nein, Coaches sind nicht von Hause aus rentenversicherungspflichtig, da haben Sie völlig Recht. Die Liste der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen finden Sie in §2 SGB VI:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html
Darüber hinaus ist der sozialversicherungsrechtliche Status in jedem Einzelfall davon abhängig, ob es sich in der Gesamtschau des Einzelfalls tatsächlich um eine/n Selbstständig/n oder eine/n abhängig Beschäftigte/n handelt. Dazu lesen Sie am besten noch einmal das Kapitel "Scheinselbstständigkeit" http://www.akademie.de/direkt?pid=35204 in unserem Gründungskurs. Dort finden Sie unter anderem die wichtigsten Selbstständigkeites-Kriterien.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow