Sie haben sich letztes Jahr selbstständig gemacht und müssen Ende Mai Ihre erste Steuererklärung als Freiberufler oder Unternehmer abgeben? Kein Grund zur Sorge: Der gefürchtete Jahresabschluss ist gar keine Geheimwissenschaft. Wir sagen Ihnen, welche Formulare Sie ausfüllen müssen und welche Unterlagen Sie benötigen. Und es ist gut möglich, dass Ihre Steuererklärung weniger Mühe macht als die Einkommensteuererklärung eines Angestellten!
Die Aussicht auf die Steuererklärung kann einem den sonnigsten Wonnemonat vergällen. Doch Ende Mai ist nun einmal der Standard-Abgabetermin für Einkommensteuersachen. Mut zur Lücke ist nicht zu empfehlen: Bei Verspätungen drohen Strafzahlungen oder sogar teure amtliche Steuerschätzungen. Wer mit seinen privaten und betrieblichen Unterlagen noch nicht so weit ist, kann die Frist zum Glück bis Ende September, mit Unterstützung eines Steuerberaters bis zum Jahresende, unter Umständen sogar bis Februar 2014 verlängern lassen. Wie das geht, zeigt unser aktueller Beitrag "Steuer-Deadline 31. Mai 2013".
Damit sich Ihre erste Steuererklärung als Selbstständiger nicht zum bedrohlichen Dauerbrenner entwickelt, sollten Sie den Weg des geringsten Widerstands allerdings nicht zu lange gehen. Geringer wird der Verwaltungsaufwand ohnehin nicht. Und: Je länger Geschäftsvorfälle zurückliegen, desto schwerer fällt es Ihnen, sich im Zweifelsfall an die Begleitumstände zu erinnern.
Die gute Nachricht: In der Praxis sind die Gewinnermittlung und das Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen bei Selbstständigen manchmal schneller erledigt als das Sammeln der Werbungskosten bei Angestellten. Grund: Die meisten Selbstständigen haben den überwiegenden Teil ihrer Buchhaltungs-Hausaufgaben ja bereits im laufenden Jahr erledigt: Denn nur so waren schließlich im Vorjahr die Monat für Monat fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen möglich.
Welche Formulare müssen denn nun bei der Einkommensteuer-Erklärung ausgefüllt, welche Unterlagen mitgeschickt werden?
Steuer-Cocktail aus Formularen und Anlagen
Solange Ihr Unternehmen keine eigene juristische Person ist (zum Beispiel eine GmbH), geben Sie Ihre private und Ihre betriebliche Steuererklärung zusammen ab: Neben dem üblichen "Mantelbogen" sowie den Anlagen "Vorsorgeaufwand" und "N" (sofern Sie oder Ihr Ehepartner im vergangenen Jahr noch als Angestellte gearbeitet haben) reichen Sie ...
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Steuererklärung: Darf ich auf die Abgabe verzichten?
Hallo Herr Chromow,
ich weiss nicht genau, ob ich für 2012 (also bis Ende Mai 2013) meine Steuererklärung abgeben muss.
Ich war bis 2012 Oktober Studendin und habe im 2012 zweimal auf freiberuflicher Basis und einmal, als Selbstständiger gearbeitet, aber insgesammt nicht mehr, als 650 Eur verdient. Ich habe mir im Juni 2012 vom Finanzamt eine Steuernummer geholt, habe aber bisher, als Selbstständiger nur 350 Eur verdient. Wie gesagt mein "Jahreseinkommen" war so gesehen nur 650 Eur. Muss ich auch eine Steuererklärung abgeben?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Sofia
Antwort: Steuererklärung: Darf ich auf die Abgabe verzichten?
Hallo Sofia,
einkommensteuerlich gibt es zwischen "freiberuflicher" und "selbstständiger" Tätigkeit keinen Unterschied. In beiden Fällen handelt es sich um Einkünfte gemäß § 18 EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Auch wenn Sie insgesamt "nur" 650 Euro verdient haben, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Das wäre in Ihrem Fall übrigens auch dann erforderlich, wenn Sie nur 350 Euro verdient hätten. Der Härtefall-Paragraf 46 Abs. 2 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html,
der eine Freigrenze von 410 Euro pro Jahr vorsieht, gilt nur für Selbstständige, die im Hauptberuf einer nicht-selbstständigen Tätigkeit nachgehen und darauf Lohnsteuer bezahlen. Das war bei Ihnen ja offenbar nicht der Fall.
Aber wie gesagt: Mit 650 Euro liegen Sie ja sowieso über der Freigrenze. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie aber noch einmal mit einem Steuerberater sprechen oder direkt beim Finanzamt nachfragen. Ich kenne die Details Ihres Einzelfalls ja nicht.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Wer und wann Elster Software?
Hallo Akademie-Team,
danke erst einmal für die sehr informative Hilfeseite.
Eine kleine Frage nur zum Elster-Programm:
Ich bin in kleinem Umfang nebenberuflich als Freiberufler tätig. Muss ich die Elster EDV benutzen oder darf die EST-Erklärung noch auf den bekannten Mantelbögen aus Papier eingereicht werden?
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.
A. Niemann
Antwort: Wer und wann Elster Software?
Hallo Herr / Frau A. Niemann,
leider ist an dieser Stelle keine Einzelfallberatung möglich, deshalb nur einige allgemeine Informationen:
1.
In Bezug auf die Vorschriften zur Steuerdaten-Übermittlung ist in Ihrem Fall zu unterscheiden zwischen der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer - und bei der Einkommensteuer wiederum zwischen der Gewinnermittlung ("Einnahmenüberschussrechnung", EÜR) und der eigentlichen (persönlichen) Einkommensteuererklärung.
2.
Wenn Sie in "kleinem Umfang nebenberuflich als Freiberufler tätig" sind, gelten Sie vermutlich als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. In dem Fall sind Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erforderlich - schon gar nicht in elektronisch signierter Form. Bei der trotz Kleinunternehmerstatus von manchen Finanzämtern geforderten jährlichen (Nullsummen-)Umsatzsteuererklärung besteht grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Falls Ihnen das Probleme bereitet, sprechen Sie einfach mit Ihrem Finanzamt: Bei geringen umsatzsteuerfreien Umsätzen als Kleinunternehmer akzeptieren viele Finanzämter Umsatzsteuererklärungen auch in Papierform - oder verzichten komplett darauf.
3.
Bei der persönlichen Einkommensteuererklärung (Stichwort: Mantelbogen, Anlage N, Anlage Kind etc.) besteht ebenfalls keine Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung.
4.
Elektronisch übermittelt werden muss grundsätzlich die Einnahmenüberschussrechnung (das ist die Gewinnermittlung Ihrer selbstständigen Tätigkeit). Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt aber erst ab einem Umsatz von 17.500 Euro aufwärts. Da Sie ja in "kleinem Umfang nebenberuflich als Freiberufler tätig" sind, ist das vermutlich nicht der Fall. Daher können Sie die Form der Gewinnermittlung m. E. selbst bestimmten.
Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn Sie die Papierform bevorzugen, können Sie die Einkommensteuererklärung und die Gewinnermittlung einfach wie gehabt erledigen. In Bezug auf eine eventuell erforderliche jährliche Umsatzsteuererklärung würde ich ebenfalls die Papierform wählen - anschließend aber sicherheitshalber beim Finanzamt anrufen und nachfragen, ob das so reicht.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
akademie.de-Redaktion
Bewerbungskosten trotz Selbständigkeit?
Lieber Herr Chromow,
zunächst einmal möchte ich mich für Ihren Artikel bedanken! Ich sah aus Sorge vor meiner ersten Steuererklärung schon einer schlaflosen Nacht entgegen. Nachdem ich Ihren Artikel gefunden hatte, konnte ich schließlich doch noch schlafen. Er hat mir die Sorgen genommen!
Dennoch drängen sich mir einige Fragen auf.
Zu meiner Situation: Ich war von Januar bis März 2012 Student.
Im Januar und Februar 2012 habe ich einen 400-Euro Job ausgeführt.
Im Janaur 2012 habe ich ebenfalls ein Kleinunternehmen als freiberuflicher Übersetzer angemeldet und in diesem Rahmen im März 3000 Euro eingenommen. Ausgaben hatte ich kaum.
Seit April 2012 bin ich leider Empfänger von Leistungen nach SGB II. Dementsprechend schreibe ich viele Bewerbungen.
Hieraus ergeben sich für mich folgende Fragen:
a) M.E. muss ich für die Steuer den "Mantelbogen", "Anlage S" und "Anlage N" ausfüllen. Sehe ich das richtig? Die "Anlage UR" scheint bei den geringen Einnahmen unnötig!? Die "Anlage EÜR" kann ich durch eine von mir erstellte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ersetzen!?
b) Ich habe eine private Haftpflichtversicherung und habe im Jahr 2012 ca. 400 Euro für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Lohnt hierfür das Ausfüllen der Anlage "Vorsorgeaufwand" (falls die aufgezählten Leistungen überhaupt darunter fallen)?
c) Kann ich trotz der Anmeldung eines Kleinunternehmens - also trotz "Selbständigkeit" - Bewerbungskosten in der Anlage N geltend machen?
d) Können die Anschaffung eines Handys (ca. 100 Euro) und die Handyrechnungen (Total ca. 45 Euro) (anteilig?) als Ausgaben für das Kleinunternehmen geltend gemacht werden? Oder lohnt das wegen der geringen Summe der Einnahmen und Ausgabe nicht?
e) Tauchen die ca. 800 Euro, die ich in den zwei Monaten als 400-Euro-Jobber verdient habe, in der "Anlage N" auf?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Geduld. Und noch einmal ein großes Lob für den Artikel!
Viele Grüße
Kurt Denker
Antwort: Bewerbungskosten trotz Selbstständigkeit
Hallo Herr Denker,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung: Gut zu wissen, dass unsere Infos schlaffördernd sind. :-)
Eine Einzelfall-Steuerberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich - vielleicht helfen Ihnen die folgenden allgemeinen Auskünfte aber schon ein wenig weiter:
Zu a) Da Sie keine Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen "Beschäftigung" hatten, ist die Anlage N m. E. entbehrlich. Die Einkünfte aus dem 400-Euro-Job brauchen Sie nicht anzugeben: Die wurden von Ihrem Arbeitgeber pauschal versteuert.
zu b) Die Vorsorgeaufwendungen anzugeben kann nicht schaden - angesichts Ihrer geringen Einkünfte werden Sie aber ohnehin keine Einkommensteuer bezahlen müssen: Mit 3.000 Euro liegen Sie weit unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro.
zu c) Ja, das können Sie. Allerdings gilt hier dieselbe Anmerkung wie unter b).
d) Ja, die Anschaffungs- und laufenden Kosten eines Handys können Sie grundsätzlich (zumindest anteilig - soweit sie tatsächlich "betrieblich veranlasst" sind - als Betriebsausgaben ansetzen. Aber wie gesagt: Weniger als keine Steuern können Sie nicht bezahlen.
Der einzige Grund, trotz geringer Einkünfte möglichst viele Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben geltend zu machen, läge darin, unterm Strich einen Verlust geltend zu machen, den Sie in kommenden, besseren Jahren steuermindernd ansetzen können.
Mehr zu diesem Theme finden Sie in folgendem Beitrag:
http://www.akademie.de/wissen/steueroptimierung-verlustabzug
zu e) Nein, s.o.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Antwort: Bewerbungskosten trotz Selbstständigkeit
Lieber Herr Chromow,
vielen lieben Dank für Ihre Antwort!
Heute Abend werde ich Dank Ihrer Hilfe bestimmt noch besser schlafen!
Macht die Angabe der Bewerbungskosten - selbst wenn ich keine Steuern werde zahlen müssen - dennoch Sinn, um einen Verlustabzug für 2013 geltend zu machen?
Danke
Kurt Denker
Verlustvortrag bei Kleingewerbe
Hallo Herr Chromow,
herzlichen Dank für diese tolle Seite! Viele unserer Fragen sind damit schon beantwortet - und was nicht direkt im Text steht findet sich in bereits beantworteten Fragen. Ein Punkt ist noch offen. Es geht um Verluste im ersten Jahr, die meine Frau mit ihrem Gewerbebetrieb (Umsatz < 10.000 EUR) "erlitten" hat. Weitere steuerpflichtige Einnahmen hat meine Frau nicht. Allerdings habe ich Einkommen als Arbeitnehmer, und wir sind steuerlich zusammenveranlagt und geben die formlose EÜR zusammen mit unsere EkSt Erklärung ab. Ich habe verstanden, dass Verlust aus Kleingewerbe grundsätzlich verrechnet werden mit Erträgen aus anderen Einkommensarten. Gilt das auch "personenübergreifend" oder kommt es dann tatsächlich zu einem Verlustvortrag für meine Frau ins Jahr 2013? Herzlichen Dank für ihre private Meinung.
mfg
Stefan
Antwort: Verlustvortrag bei Kleingewerbe
Hallo Stefan,
vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung!
Zu Ihren Fragen: Wenn Sie und Ihre Frau gemäß § 26b EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26b.html
... "zusammen veranlagt" werden, wird das zu versteuernde Einkommens gemeinsam ermittelt. Der Verlust aus dem Gewerbebetrieb Ihrer Frau wird also von Ihren Einkünften abgezogen. Solange unterm Strich ein positiver Betrag übrig bleibt, findet ein Verlustvortrag nicht statt. Soweit der Normalfall - die Details Ihres Einzelfalls besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Steuererklärung Kleingewerbe Anlage N und Vorsorgeaufw.
Ich habe ein Kleingewerbe ohne UsSt-Regelung bis max.17.000 € angemeldet. Lebe aber immer noch mit meinem Lebensgefährten im Ausland (Türkei), er finanziert seit Jahren meinen Lebensunterhalt und bezahlt meine Krankenversicherung (ich führe den Haushalt).
Jetzt muss ich die Steuererklärung für 2011 abgeben und habe
folgende Fragen:
Muss ich das Formular "Anlage N" auch ausfüllen,
obwohl ich keiner angestellten-Tätigkeit nachgehe?
Und das Formular "Vorsorgeaufwad", wenn ich keine Kranken- und Rentenversicherung in Deutschland habe?
Antwort: Steuererklärung Kleingewerbe Anlage N und Vorsorgeaufw.
Guten Tag,
und keine Sorge: Sie müssen nur die Steuerformulare ausfüllen, die für Sie von Bedeutung sind. Bei zig verschiedenen Formularen allein im Bereich der Einkommensteuer hätten Sie sonst viel zu tun. :-)
Also: Wenn Sie keine Einkünfte aus "nichtselbstständiger Tätigkeit" haben, ist die "Anlage N" entbehrlich. Gleiches gilt für die "Anlage Vorsorgeaufwand", wenn Sie in Deutschland keine Altersvorsorge betreiben, keine Ausgaben für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben und auch sonst keine (Alters-)Vorsorge betreiben. Wenn Sie nicht sicher sind, was alles dazugehört, schauen Sie sich das Formular noch einmal in aller Ruhe an:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034098_12
Herzliche Grüße in die Türkei
Robert Chromow
Angestellt und Nebenberuflich / Steuerfrage
Hallo
Ich habe seit 1.1.2012 nebenberuflich ein Gewerbe angemeldet. Wende dabei die Kleinunternehmerregelung an. Habe bis jetzt nur Ausgaben gehabt (ca. 6000 EUR). Einnahmen habe ich erst frühestens mitte 2013 geplant. Ich mache meine Einkommensteuererklärung immer mit TAXMAN Software, also könnte ich auch die EÜR über dieses Programm laufen lassen, aber ich will nur eine formlose Gewinnermittlung (faul) machen, da ich es doch mit nur Ausgaben recht schnell erledigen kann.
1.Frage: Wenn ich die Einkommensteuererklärung normal online mache, langt es dann einfach, wenn ich die formlose Gewinnermittlung mit den Einkommensteuererklärungs Belegen mitschicke?
2.Frage: Wenn ich nun doch die EÜR Formulare von TAXMAN verwende, zeigt mir das Programm, nachdem ich alle Eingaben bei der EÜR eingegeben habe, nicht den steuerlichen Vorteil an. Also, die errechnete Rückerstattung die sich allein durch meine Angestelltentätigkeit errechnet wird nicht erhöht durch den nebenberuflichen Verlust. Ist das normal, oder muß ich mir das Programm nochmls genauer anschauen?
Viele Grüsse
A.Ringel
Antwort: Angestellt und Nebenberuflich / Steuerfrage
Hallo Herr / Frau Ringel,
solange Ihr Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt, genügt eine formlose Gewinnermittlung.
Und: Nein, dass der Verlust aus Ihrem nebenberuflichen Gewerbe keinen Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen hat, ist _nicht_ normal: Sie sollten sich auf jeden Fall noch einmal eingehend mit der Software beschäftigen. :-)
Vielleicht hat das ja damit zu tun, dass Sie arg früh dran sind mit Ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2012: Haben Sie denn schon die 2013er Version Ihrer Software?
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Zinsen für Autokredit in EÜR sofortiger Aufwand?
Hallo Herr Chromow,
gemeinsam mit den anderen Kommentatoren und sicherlich einer wesentlich größeren Anzahl "Nur-Leser" finde ich Ihren Artikel zumindest für alle Neu-Selbständigen ohne professionelle Expertenunterstütung gut verständlich und sehr hilfreich.
Dennoch habe ich derzeit zumindest noch eine für mich wichtige Frage zur EÜR:
Ich bin als Einzelunternehmer (Kleinunternehmer mit Option zur Umsatzsteuer)gewerblich tätig und sitze seit einiger Zeit schon an meiner EÜR für das Jahr 2011, weil ich für ein Problem bisher noch keine Lösung gefunden habe.
Am 21.11.2011 habe ich einen neuen Geschäftswagen gekauft, führe ein Fahrtenbuch und nutzte den Geschäftswagen zu ca. 75% betrieblich.
Zum Kauf des Neuwagens habe ich einen Kredit mit einer Laufzeit von 5 Jahren (60 Monatsraten) aufgenommen; laut Kreditvertrag vom 29.07.2011 zahle ich hierfür Vertragszinsen in Höhe von ca. 3000€ und Gebühren in Höhe von ca. 500€. Der Vertragszins (Sollzinssatz 4,9 %, Effektiver Jahreszins 5,99 %) ist während der gesamten Laufzeit fest vereinbart; die 59 Raten sind bis auf die Schlussrate gleich. Die erste Rate ist am 01.02.2012 von meinem Konto abgebucht worden.
Kann ich den Aufwand für die Autokreditzinsen und die Gebühr bereits 2011 in der EÜR geltend machen oder muss ich die Zinsen auf die Laufzeit des Kredits aufteilen? Falls eine Aufteilung erforderlich ist, kann ich dann den Gesamtbetrag in 60 gleiche Monatsbeträge aufteilen oder muss ich mir von der Bank die genaue Zinslast für jeden Monat geben lassen.
Über eine möglichst schnelle Antwort würde ich mich freuen.
Besten Dank im Voraus!
Peer
Antwort: Zinsen für Autokredit in EÜR sofortiger Aufwand?
Hallo Peer,
warum Sie eine eigenhändige Aufteilung der Schuldzinsen vornehmen wollen, habe ich leider nicht verstanden: Sie buchen die Zinsen, wenn Sie sie bezahlen. Schuldzinsen gehen - wie alle anderen Betriebsausgaben auch - immer zum Zeitpunkt der Zahlung in die EÜR ein: Die Raten 2/2012 bis 12/2012 gehört also in die EÜR des Jahres - und so weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
EÜR nachträglich
Hallo,
ich arbeite seit 2012 nebenbei Freiberuflich, wodurch eine EÜR nötig ist.
2010 habe ich allerdings schon ca. 300 Euro monatlich und 2011 ca. 800 Euro insgesamt bei der Firma eingenommen, bei der ich arbeitete.
Nach einem Telefonat und persönlichem Gespräch mit der Steuerberaterin der Firma war für mich klar, das nicht dem FA melden zu müssen, weil es nur kleine Kleckerbeträge und dadurch kein Tatbestand ist.
Wenn ich allerdings eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für 2012 abgebe und die vorherigen Jahre unter den Tisch fallen lasse, wäre das aus meiner Sicht etwas gefährlich weil ich Einnahmen "verheimliche".
Wie lange kann man nachträglich noch eine EÜR einreichen bzw. was wäre zu empfehlen?
Danke schonmal und viele Grüße!
Antwort: EÜR nachträglich
Guten Tag,
vorweg: Ich bin kein Steuerberater und möchte Ihnen in dieser Frage auch keine allgemeine Empfehlung geben. Daher nur so viel: Wieso "verheimlichen" Sie durch Abgabe einer EÜR für 2012 Einnahmen aus den Vorjahren? Wenn überhaupt haben Sie bei Ihren Steuererklärungen für 2010 bzw. 2011 etwas verheimlicht.
Abgesehen davon: Sofern Sie hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt sind, stellen zumindest die 300 Euro des Jahres 2010 kein Problem dar: Dieser Betrag liegt unter der 410-Euro-Schwelle des "Härtefall"-Paragrafen 46 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Falls Sie Ihre Einkommensteuererklärung ("Lohnsteuerjahresausgleich") für 2011 noch nicht abgegeben haben, sollten Sie die 800 Euro dort noch angeben. Sofern Sie die Steuererklärung bereits abgegeben, aber noch keinen Bescheid bekommen haben, können Sie Ihre Steuererklärung problemlos nachträglich ändern (indem Sie Widerspruch einlegen und die zusätzliche Einnahme angeben). Auch wenn Sie bereits einen rechtskräftigen Steuerbescheid für 2011 haben, können Sie noch eine Änderung beantragen. Wenn Sie die 800 Euro nachträglich versteuern wollen, sprechen Sie am besten mit dem für Sie zuständigen Finanzamtsmitarbeiter: Wahrscheinlich ist es für alle Beteiligten am einfachsten, wenn Sie die 800 Euro in 2012 mitversteuern.
Das aber, wie gesagt, nur meine ganz unmaßgebliche Privatmeinung.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Antwort: EÜR nachträglich
Hallo,
okay, § 46 mit der 410-Euro-Schwelle war mir bisher nicht bekannt.
Dann werde ich das Finanzamt dafür mal kontaktieren.
Dankeschön & viele Grüße!
Gemeinsame Photovoltaik-Anlage: Wer erstellt EÜR
Hallo Herr Chromow, wirklich eine klasse Seite. Ich muss zum ersten Mal eine EÜR für unsere im letzten Jahr errichtete Photovoltaikanlage erstellen. Wir sind eine GbR und mein Schwager hat 60% der GbR und ich 40%. Meine Frage: Wer erstellt denn die EÜR? Muss ich eine für die GbR machen oder erstellen mein Schwager und ich jeweils einzeln eine und müssen diese dann anteilig rechnen?
Vielen Dank schon mal vorab für Ihre Hilfe!
Antwort: Gemeinsame Photovoltaik-Anlage: Wer erstellt EÜR
Hallo,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Neben der EÜR für die GbR müssen Sie und Ihr Schwager eine "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung" abgeben. Die besteht aus der "Anlage FB" ("Wer ist mit welchen Anteilen an der GbR beteiligt?", d. h.: "Wie hoch ist der Anteil der Gesellschafter am Gewinn bzw. Verlust der GbR") und der "Anlage FE 1" ("Höhe der laufenden Einkünfte").
Weitere Informationen zum Thema "GbR und Steuern" finden Sie im gleichnamigen Kapitel unseres GbR-Kurses:
http://www.akademie.de/wissen/gbr-gruendung/gbr-steuern
Die Einzelheiten Ihrer Steuererklärung besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Zweite Steuernummer wegen Umsatzsteuer
Hallo,
habe heute eine zusätzliche Steuernummer bekommen. Auf dem Schreiben des Finanzamtes steht, dass diese für Umsatzsteuer und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt.
Nun meine Frage:
Im Rahmen meiner Einkommenssteuererklärung (alte Steuernummer) muss ich Angaben zum Gewerbebetrieb machen und auch eine EÜR abgeben. Welche Steuernummer muss auf dieser EÜR stehen? Die für die Einkommenssteuer oder die für die Umsatzsteuer?
Wenn ich alles richtig verstehe, muss ab sofort auf den Rechnungen die neue zweite Steuernummer drauf. Richtig? Auf der Umsatzsteuererklärung muss die neue zweite Steuernummer auch drauf, wie auch bei den Umsatzsteueranmeldungen, oder?
Wie gesagt, ich bin etwas verwirrt wegen der EÜR bei meiner Einkommenssteuererklärung, da ich bei meinem Steuerprogramm die zweite neue Steuernummer dort nicht eingeben kann, da dort fix immer die Einkommenssteuernummer steht.
Danke für die Antwort.
Gruß
Daniel
Antwort: Zweite Steuernummer wegen Umsatzsteuer
Hallo Daniel,
ich bin nicht ganz sicher, aus welchem Anlass Sie die zusätzliche Steuernummer bekommen haben - deshalb nur so viel:
Sofern Sie nicht zwei verschiedene Gewerbebetriebe haben und / oder selbstständige Tätigkeiten ausüben, gilt die neue Steuernummer sowohl für die betriebliche EÜR als auch für die Umsatzsteuer. Die bisherige Steuernummer verwenden Sie dann nur noch für Ihre private Einkommensteuererklärung.
Falls Sie neuerdings einen zweiten Betrieb eröffnet haben, gilt die Umsatzsteuer grundsätzlich für beide (jedenfalls solange Sie als Einzelunternehmer und Freiberufler tätig sind). Die bisherige Steuernummer verwenden Sie dann für die EÜR des ersten Betriebs, die neue Steuernummer für die EÜR des zweiten Betriebs.
Im Zweifel fragen Sie am besten beim Finanzamt nach.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
Danke
Ich bin seit letztem Jahr Freiberufler und möchte mich einfach nur für die tolle Seite bedanken. Da bleiben keine Fragen offen.
Vielen Dank
EÜR - Verlustverrechnung
Hallo,
ich mache zurzeit zum 2. mal meine EÜR mit dem WISO Steuerprogramm und würde Sie um eine Information bitten.
Ich hatte im Jahr 2010 mit meiner selbstständigen Nebentätigkeit einen Verlust von 2282,- EUR. Dieser wurde mit meinen Einkünften aus meiner nichtselbständigen Arbeit verrechnet, so dass meine Steuererstattung etwas höher ausfiel.
Das WISO Steuerprogramm hat diesen Betrag nun für dieses Jahr als Saldovortrag mit in die neue EÜR aufgenommen. Die Summe erscheint zwar nicht im Verlust des laufenden Jahres aber in dem Konto Bank ist dieser Betrag wieder mit eingerechnet.
Meine Frage ist jetzt, ob dieser Saldovortrag so richtig ist, (evtl. für das Finanzamt zur Ermittlung des Totalgewinns?!) oder ob er nicht schon mit der Verrechnung aus dem letzten Jahr abgegolten ist und in meiner diesjährigen EÜR nichts zu suchen hat?
Kann eigentlich, das Finanzamt entscheiden ob ich den Verlust verrechnen lassen muss ode mitnehmen kann in das nächste Jahr?
Vielen Dank
Manuel
Antwort
Hallo Manuel,
ein Verlustvortrag kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten innerhalb eines Jahres nicht mehr möglich ist (wenn also das zu versteuernde Einkommen insgesamt negativ ist). Einzelheiten zum Thema Verlustvortrag finden Sie im Beitrag:
"Steuerminderung durch Verlustabzug"
http://www.akademie.de/wissen/steueroptimierung-verlustabzug
Mit Ihrer Frage zur Funktionsweise der Steuer-Software wenden Sie sich am besten an das Kundenforum zum "WISO Steuer-Sparbuch":
http://www.wiso-software.de/forum/index.php?page=Board&boardID=38
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Lohnsteuererklärung
Hallo, ich habe da mal eine Frage, Mein Mann ist Angestellter und ich habe mich mit Fahrzeugüberführungen als Kleinunternehmer selbständig gemacht nun meine Frage welche Formulare benötige ich für für die Erklärung?
Lieben Dank schon mal im Vorraus.
MFG Nicole
Hallo , ich hatte ein gewerbe von 2006 bis 2010 bis 2008 hat mein steuerberater auch die abschlüsse gemacht ich habe ihm dann die unterlagen von 2009 gegeben 2010 habe ich das gewerbe im juli abgemaeldet. ich hörte nichts mehr von meinem steuerberater ( Er hatte ein vollmacht ) da ich schon 2009 verluste hatte ich mich arbeitslos/ suchend gemeldet. Und bezog abeitslosen Geld. Nun meine Frage kann ich wieder ein Gewerbe anmelden ? Trotz das eigendlich 2 abschlüsse fehlen oder brauchte ich keine machen ?
Ich hoffe ich habe es halbwegs verständlich geschrieben :)
LG und danke für Antworten
Antwort
Hallo,
Sie dürfen ein Gewerbe durchaus vorübergehend ruhen lassen und nach zwei Jahren wieder aufnehmen. Ebenso selbstverständlich ist es aber, Sie alle Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Vorjahre machen müssen. Und: Wenn Sie Ihrem Steuerberater eine Vollmacht geben, ändert das nichts daran, dass Sie weiterhin persönlich verantwortlich für Ihre Steuererklärungen sind!
Am besten setzen Sie sich schnell mit Ihrem Steuerberater in Verbindung und besprechen die erforderlichen Schritte.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
Ihre Vermutungen treffen zu: Grundsätzlich hat die Umsatzsteuer nichts mit der Einkommensteuer zu tun. Und anders als Umsatzsteuervorauszahlungen werden Einkommensteuervorauszahlungen bei der EÜR nicht berücksichtigt (allenfalls in Form einer Privatentnahme).
Dass das Finanzamt Umsatzsteuererstattungen einfach auf _zukünftige_ Einkommensteuervorauszahlungen anrechnet, halte ich für fragwürdig. Schließlich bedeutet das für Sie ja einen Finanzierungsnachteil, da Sie in der Zwischenzeit auf Ihnen zustehende liquide Mittel verzichten müssen. Wenn Sie das Finanzamt nicht zu einer Erstattung bewegen können, buchen Sie die Umsatzsteuererstattung als Betriebseinnahme (falls Sie mit einer Buchhaltungssoftware mit Standardkontenrahmen arbeiten, landet der Vorgang z. B. auf dem USt-Vorauszahlungskonto 1780 im Soll). Aber das haben Sie sich inzwischen ja bereits im WISO-Forum erklären lassen, sehe ich gerade
http://bit.ly/uwdTMg :-)
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
Hallo,
ich hätte im Oktober eine Umsatzsteuererstattung bekommen sollen. Stattdessen hat das Finanzamt diesen Betrag auf die nächste Vorauszahlung der Einkommensteuer verrechnet. Die Frage die mich beschäftigt, ist das OK, denn es sind doch unterschiedliche Steuerarten und wie buche ich das jetzt in der EÜR?
Ich war immer davon ausgegangen, dass Einkomemnsteuer gar nicht gebucht wird, sie wird ja vom Gewinn gezahlt.