Der erste Jahresabschluss als Selbstständiger? So kommen Sie zur Steuererklärung

Keine Panik: Der Jahresabschluss ist oft schneller erledigt als die Einkommensteuererklärung von Angestellten.

Haben Sie sich im vergangenen Jahr selbstständig gemacht? Dann müssen Sie Ende Mai die erste Steuererklärung als Freiberufler oder Unternehmer abgeben. Kein Grund zur Sorge, denn der Jahresabschluss ist keine Geheimwissenschaft und oft sogar schneller erledigt als der "Lohnsteuerjahresausgleich" von Angestellten! Wir sagen Ihnen, welche Formulare Sie ausfüllen müssen und welche Unterlagen Sie benötigen.

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Sie haben sich letztes Jahr selbstständig gemacht und müssen Ende Mai Ihre erste Steuererklärung als Freiberufler oder Unternehmer abgeben? Kein Grund zur Sorge: Der gefürchtete Jahresabschluss ist gar keine Geheimwissenschaft. Wir sagen Ihnen, welche Formulare Sie ausfüllen müssen und welche Unterlagen Sie benötigen. Übrigens ist es gut möglich, dass Ihre Steuererklärung weniger Mühe macht als die Steuererklärungen aus Ihrer Angestellten-Zeit!

Die Aussicht auf die Steuererklärung kann einem den sonnigsten Wonnemonat vergällen. Doch Ende Mai ist nun einmal der Standard-Abgabetermin für Einkommensteuersachen. Jedenfalls im Jahr 2018: Die beschlossene zweimonatige Verlängerung der Steuer-Deadline bis Ende Juli greift erst im Jahr 2019.

So oder so: Mut zur Lücke ist nicht zu empfehlen. Bei Verspätungen drohen Strafzahlungen, im ungünstigsten Falls sogar hohe amtliche Steuerschätzungen. Wer mit seinen privaten und betrieblichen Unterlagen noch nicht so weit ist, kann die Frist bis Ende September verlängern lassen. Mit Unterstützung eines Steuerberaters haben Sie sogar bis zum Jahresende Zeit – unter Umständen sogar bis Februar 2019. Wie das geht, zeigt unser aktueller Beitrag "Steuer-Deadline 31. Mai".

Damit sich Ihre erste Steuererklärung als Selbstständiger nicht zum bedrohlichen Dauerbrenner entwickelt, vermeiden Sie den Weg des geringsten Widerstands lieber. Geringer wird der Verwaltungsaufwand ohnehin nicht. Und: Je länger Geschäftsvorfälle zurückliegen, desto schwerer fällt es Ihnen, sich im Zweifelsfall an die Begleitumstände zu erinnern.

Die gute Nachricht: In der Praxis sind die Gewinnermittlung und das Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen bei Geschäftsleuten oft schneller erledigt als das Sammeln der Belege für Werbungskosten von Angestellten. Grund: Die meisten Selbstständigen haben den überwiegenden Teil ihrer Buchhaltungs-Hausaufgaben ja bereits im laufenden Jahr erledigt: Denn nur so waren schließlich die Monat für Monat fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen möglich.

Überblick im Formular-Dschungel

Welche Formulare müssen denn nun bei der Einkommensteuererklärung ausgefüllt, welche Unterlagen mitgeschickt werden? Bevor wir uns mit den Details beschäftigen, hier erst einmal ein kurzer Überblick. Die Steuererklärung eines nicht-buchführungspflichtigen Selbstständigen oder Gewerbetreibenden besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Anlage EÜR: dient der Einnahmenüberschussrechnung (= Gewinnermittlung) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit,

  • Anlage G: enthält zusammenfassende Angaben zu den per EÜR ermittelten "Einkünften aus Gewerbebetrieb",
    oder:

  • Anlage S: enthält zusammenfassende Angaben zu den per EÜR ermittelten "Einkünften aus selbstständiger Arbeit",

  • Gewerbesteuererklärung (nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb),

  • Umsatzsteuererklärung (auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer) sowie

  • Mantelbogen und weitere Anlagen der privaten Einkommensteuererklärung - zum Beispiel "Anlage Kind", "Anlage AV" (Altersvorsorge) oder auch "Anlage KAP" (Kapitalvermögen).

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