Sogar unter Selbstständigen und Unternehmern hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Steuerberaterkosten nicht mehr absetzbar sind. Richtig ist nur, dass die Beraterhonorare nicht mehr als Sonderausgaben im privaten Teil der Einkommensteuererklärung anerkannt werden. Soweit es um die Gewinnerzielung geht, ist der Expertenrat auch in der Zukunft steuerbegünstigt. Das gilt erst recht für die Umsatz-, Gewerbe- und sonstige betrieblichen Steuern.
Sprechen Sie "Steuer"? Wenn nicht, sind Sie möglicherweise einer der vielen Steuerpflichtigen, die sich nur über einen Steuerexperten mit dem Finanzamt verständigen (können). In diesem Fall werden Sie möglicherweise eine schmerzhafte Entdeckung machen, wenn Sie demnächst die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 in Angriff nehmen. Die Kosten für die Mithilfe des Steuerberaters an der Einkommensteuererklärung können nicht mehr pauschal abgesetzt werden.
Der ermöglichte es bis zum Steuerjahr 2005, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesenen Aufwendungen für Steuerberatungskosten in Höhe von bis zu 520 Euro pro Jahr uneingeschränkt als Sonderausgaben geltend zu machen. Diese Zeiten sind passé: Ausgaben für die Experten-Unterstützung beim Optimieren und Ausfüllen des Mantelbogens (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder auch der Anlagen "Kind", "Unterhalt", "Altersvorsorge" oder auch "vermögenswirksame Leistungen" stellen keine steuermindernden Sonderausgaben mehr dar.
Weiterhin abzugsfähige Beratungskosten
Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass künftig jeder Auftrag an einen Steuerberater Ihr Privatvergnügen ist: Völlig unstrittig ist die Anerkennung von Beraterhonoraren als Betriebsausgaben bei betrieblichen Steuern, insbesondere
der Umsatzsteuer,
der Gewerbesteuer und erst recht
der Körperschaftssteuer (das ist die "Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften", also von GmbHs und Aktiengesellschaften)
Sofern Ratgeberhonorare darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erzielung und Ermittlung von Einkünften stehen, werden sie ebenfalls weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt!

