Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erleichtert EU-weite Geschäfte zwischen Unternehmern und Freiberuflern. Außerdem dient sie als Ersatz für die Angabe der persönlichen Steuernummer auf Rechnungen. Schon deshalb macht es auch für umsatzsteuerbefreite (Klein-)Unternehmer Sinn, die UStIdNr. zu beantragen. Die wissen aber oft gar nicht, dass sie das dürfen.
Die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.) gibt es, um den Austausch von Lieferungen und Leistungen im innereuropäischen Raum zu erleichtern. Geschäftsleute beweisen sich mit ihrer Hilfe gegenseitig den Status als Unternehmer. Dadurch können sie in vielen Fällen von vornherein auf die Berechnung von Mehrwertsteuer verzichten und sparen sich so die umständliche Steuererstattung.
Die spezielle Umsatz-Steuernummer hat aber auch noch einen ganz anderen praktischen Zweck: Laut § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz darf sie auf Rechnungen ausdrücklich als Ersatz für die persönliche Steuernummer verwendet werden:
"Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: [...] 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ..."
Vorteil: Anders als bei der privaten Steuernummer können mithilfe der öffentlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer keine vertraulichen Informationen über den Steuerpflichtigen ausgekundschaftet werden. Weitere Informationen zur bekannten Datenschutz-Problematik entnehmen Sie unserem Beitrag "Es geht auch ohne Steuernummer".
Und was machen die Kleinunternehmer?
Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro und einem voraussichtlichen Umsatz von nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr brauchen ihren Kunden laut § 19 Umsatzsteuergesetz bekanntlich keine Umsatzsteuer zu berechnen. Im Gegenzug dürfen sie aber auch die selbst bezahlte Vorsteuer nicht geltend machen und können sich Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuererklärungen sparen. Umsatzsteuerliche "Kleinunternehmer" werden bei der Umsatzsteuer demnach wie Privatleute behandelt.
Das gilt grundsätzlich auch für den grenzüberschreitenden Verkehr. Trotzdem dürfen auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen: Grundlage ist § 27a UStG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 und 4 UStG.
Da Einkäufe von Lieferungen und Leistungen im Ausland bei Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von der ausländischen Umsatzsteuer befreit sind, müssen sich Kleinunternehmer gegenüber ihrem Finanzamt vor dem Antrag auf Erteilung einer UStIdNr. für die sogenannte Erwerbsbesteuerung entscheiden - ein formloses Schreiben genügt. Die Folge: Auf umsatzsteuerfreie Einkäufe im Ausland ist ggf. nachträglich die deutsche Umsatzsteuer fällig, ohne dass sie vom Kleinunternehmer als Vorsteuer zurückgefordert werden kann. An die freiwillige Entscheidung für die Erwerbsbesteuerung sind Steuerpflichtige zwei Jahre lang gebunden.
Kleiner Dienstweg
Wenn Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausschließlich als Ersatz für die Steuernummer nutzen wollen, reicht unter Umständen bereits ein Anruf beim Finanzamt mit der Bitte, Ihrem Unternehmen den "Grundkennbuchstaben Umsatzsteuer (US)" zuzuweisen: Sobald das geschehen ist, können Sie den Antrag auf Vergabe der Identifikationsnummer stellen.
Wie bekomme ich meine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann online über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung beantragt werden. Dort sind folgende Angaben erforderlich:
bei Freiberuflern und Einzelunternehmen Vorname, Name und Geburtsdatum des Steuerpflichtigen,
bei allen anderen Rechtsformen die Firma (ohne Rechtsformbezeichnung), Postleitzahl und den Ort des Unternehmenssitzes.
bei allen Antragstellern: Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
bei allen Antragstellern: Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird,
Die UStIdNr. ist im Handumdrehen beantragt.
Sie können die Umsatzsteueridentifikationsnummer aber auch per Post oder Telefax beantragen beim:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Fax: 0228-406-3801
Eine bestimmte Form muss der Antrag nicht haben. Sie brauchen nur Ihren Namen, das Geburtsdatum, die Betriebs-Anschrift, das zuständige Finanzamt und Ihre Steuernummer anzugeben. Ganz gleich, auf welchem Weg Sie Ihre Umsatz-Steuernummer beantragen: Sie bekommen den 11-stelligen Code (im Format DE+9Ziffern, also z. B. "DE 987654321") binnen weniger Tage per Post zugeschickt.
Fazit: Praktisch zusammengefasst
Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gelten Sie, solange Ihr Jahresumsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Sie müssen dann Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, können im Gegenzug aber auch die selbst bezahlte Vorsteuer nicht "zurück" bekommen.
Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer bezahlen Sie in anderen EU-Ländern für dort erstandene Waren und Dienstleistungen die ausländische Umsatzsteuer, genau wie wie Privatpersonen.
Sie können aber auch als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG eine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekommen (per Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern bzw. über den Server der Bundesfinanzverwaltung, s.o.).
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie sich gegenüber Ihrem Finanzamt für die sogenannte Erwerbsbesteuerung entscheiden. Das wiederum ist nur möglich, solange die Summe aller Ihrer Einkäufe im EU-Ausland den Wert von 12.500 Euro pro Jahr (das ist die sogenannte Erwerbsschwelle) nicht überschritten haben.
Erwerbsbesteuerung bedeutet: Sie teilen Ihren EU-Lieferanten Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer mit und erhalten daraufhin Nettorechnungen ohne die Umsatzsteuer des anderen EU-Landes. Dafür müssen Sie dem deutschen Finanzamt den Wert der ausländischen Lieferungen mitteilen und zahlen darauf die deutsche Umsatzsteuer.
Ob Umsatzsteuerpflichtige oder Kleinunternehmer: Umsatztsteuer-Grundlagen, schnell und verständlich erklärt
Ob Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer - einschlägige Praxisfragen rund um die Umsatzsteuer werden in diesem Leitfaden beantwortet:
"Steuer-Grundlagen: Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer in der Praxis"
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Ich bin bereits Mitglied
Sehr gut geschrieben und verständlich, aber eine Frage hätte ich noch.
Ich bin Kleinunternehmer und habe eine Umsatsteuer-ID da ich im Ausland einkaufe ohne die Auslandssteuer. Das ist ziemlich Vorteilhaft für mich denn bis 12.500€ muß ich darauf die deutsche MWSt nicht bezahlen (das ist so korrekt laut Finanzamt). Nun meine Frage in meinem ebay shop gebe ich an keine MWST ausweisen zu können wg. Kleinunternehmer, aber eigentlich müßte ich im Impressum meine DE nummer angeben Da Wenn eine DE- nummer existiert diese bekannt gegeben werden muß oder stimmt eine andere aussage, wenn keine MWSt abgeführt wird muß ich die DE - nummer nicht bekannt geben in ebay. Denn das würde bestimmt einige verwirren, einerseits habe ich eine DE-nummer kann aber keine MWSt ausweisen (Nicht jeder weiß das dies 2 paar Schuhe sind) . Wäre um einen Tip dankbar.
Hallo, als Kleinunternehmer würde ich die UStId eher nicht in mein Impressum aufnehmen: Welcher Außenstehende sollte mir daraus einen Strick drehen können? (Aber das ist natürlich eine durch und durch laienhafte Einschätzung und nicht etwa eine Rechtsberatung im Einzelfall. :-))
Danke für die nette Rückmeldung und freundliche Grüße
Robert Chromow
Vielen Dank für diesen fundierten, verständlichen und anwendungsorientierten Artikel! Eine wahre Wohltat für jemanden, der sich auf dem Sprung in die Selbständigkeit zunehmend mit den Absurditäten deutscher Bürokratie konfrontiert sieht. Gerade im Bereich E-Business ist das, was einem da hierzulande "geboten" wird, wohl kaum zu übertreffen. Manchmal frage ich mich, ob Kleinunternehmer in anderen Ländern, wo auf überflüssige Gängelei dieser Art verzichtet wird, keine Steuern zahlen. Interessanterweise liegt Deutschland bei der realen Steuerquote im internationalen Vergleich allenfalls im Mittelfeld. Vielleicht sollte die deutsche Politik mit ihrem Verordnungswahn also besser woanders ansetzen als ausgerechnet bei "Small Businesses", sprich: Einzelunternehmern u.ä.!
Hallo, auch ich bin Kleinunternehmer und kann das gleiche sagen wie anonym vom 15-7-09 : habe eine Umsatzsteuer-ID da ich im Ausland einkaufe ohne die Auslandssteuer. Das ist ziemlich vorteilhaft für mich denn bis 12.500€ muß ich darauf die deutsche MWSt nicht bezahlen (das ist so korrekt laut Finanzamt). ....
Aber im Internet liest man immer wieder, dass man es trotz Umsatzsteuerfreistellung als Kleinunternehmer dann doch versteuern muss, wer weiß es denn nun, das Finanzamt sagte, man müsse lediglich die Umsätze in einem Jahr in seiner Steuererkl. angeben und damit ist die Sache erledigt, sofern die 12.500 Euro-Grenze nicht überschritten ist, wer ist denn hier Steuerfachmann?
Die Auskunft Ihres Finanzamts trifft zu: Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, die eine UStId. haben, gilt die sogenannte Erwerbsbesteuerung. Laut § 1a Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__1a.html
sind Sie erst dann zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn Sie die "Erwerbsschwelle" von
12.500 Euro pro Jahr überschreiten.
Fröhliches Shopping wünscht
Robert Chromow
Richtigstellung (wer seine eigenen Beiträge lesen kann, ist deutlich im Vorteil :-)): Kleinunternehmer, die eine UStId-Nr. beantragen, müssen von vornherein auf Anwendung der "Erwerbsschwelle" von 12.500 Euro verzichten. Ergo: Ja, umsatzsteuerfreie Importe sind vom Erwerber grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der umsatzsteuerfreie Einkauf im Ausland lohnt sich demnach nur, wenn der Umsatzsteuersatz dort höher ist als in Deutschland.
Abgesehen davon: Wenn Ihr Finanzamt auf Nachfrage ausdrücklich auf die Versteuerung umsatzsteuerfreier Importe aus der EU verzichtet, würde ich mich nicht aufdrängen. :-)
Freundliche Grüße
R. Chromow
Hallo Herr RChromow:
ich bin ja total verunsichert, ein Steuerberater hat mir jetzt gesagt, ich müsse trotzdem die 19% hier zahlen, das gäbe ein tolles Weihnachtsgeschenk ans Finanzamt, ....
Was meinen Sie mit: Abgesehen davon: Wenn Ihr Finanzamt auf Nachfrage ausdrücklich auf die Versteuerung umsatzsteuerfreier Importe aus der EU verzichtet, würde ich mich nicht aufdrängen. :-) .....Ist es denn gesetzlich nicht eindeutig geregelt, oder kommt es auf den netten Finanzbeamten an, wenn der sich dann irrt, komm ich vielleicht in 3 Jahren auf die Guillotine? Danke für Ihre Antwort, wo muss ich denn den Umsatz angeben, auf der Anlage UR 791, steuerfreie inngergem. Erwerbe, aber eigentlich ist es ja kein inn. Erwerb.
Guten Tag,
die Gesetzeslage habe ich in meiner Nachricht vom 19.10.2009 bereits genannt:
------------ Zitat ----------------
Kleinunternehmer, die eine UStId-Nr. beantragen, müssen von vornherein auf Anwendung der "Erwerbsschwelle" von 12.500 Euro verzichten.
----------Zitat-Ende --------------
Eingetragen werden solche Umsätze m. W. im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung in Zeile 53 auf der Rückseite der "Anlage UR" unter "Steuerpflichtige Umsätze ... für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet". Am besten fragen Sie das aber Ihren Steuerberater. Der weiß das bestimmt viel besser als ich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Also, Klartext: laut Finanzamt muß ein Kleinunternehmer definitiv die 19% Umsatzsteuer in Deutschland auf steuerfreie Warenlieferungen aus dem Ausland zahlen, da ist nix mit günstig oder Vorteil einer Kleinunternehmerschaft, frohe Weihnachten, ich darf jetzt noch für 2008 nachbezahlen......
mir wurde der hier angegebene Onlineantrag abgelehnt, weil ich lt. Onlinedienst als USt-befreiter Unternehmer keine USt-ID bekommme :-[
Hallo,
zu diesem Thema heißt es weiter oben im Text:
------------ Zitat ----------------
In der offiziellen Frage- und Antwortsammlung des zuständigen Bundeszentralamts für Steuern zur Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer werden Kleinunternehmer ausdrücklich zum Kreis der Antragsberechtigten gezählt:
"Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erhalten auf Antrag eine USt-IdNr. Außerdem sind antragsberechtigt [...] Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden ..."
Grundlage ist Paragraf 27a UStG in Verbindung mit Paragraf 1a Abs. 3 und 4 UStG.
Da Einkäufe von Lieferungen und Leistungen im Ausland bei Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von der ausländischen Umsatzsteuer befreit sind, müssen sich Kleinunternehmer gegenüber ihrem Finanzamt zuvor für die sogenannte Erwerbsbesteuerung entscheiden
----------Zitat-Ende --------------
Am besten besprechen Sie die Einzelheiten Einzelheiten mit Ihrem Steuerberater. Falls Sie keinen Steuerberater haben, rufen Sie bei Ihrem Finanzamt und / oder dem BZSt an und klären die erforderlichen Schritte.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo nwassman,
wenn Sie als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmerin eine UStIdNr. haben und damit im Ausland umsatzsteuerfrei einkaufen, müssen Sie auf die Waren in Deutschland nachträglich Umsatzsteuer bezahlen. Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Sie schreiben, dass in den FAQ des Bundeszentralamtes für Steuern Kleinunternehmer ausdrücklich als Antragsberechtigte gelistet sind.
Wenn ich auf die FAQ-Seite schaue, lese ich aber genau das Gegenteil: "Dies ist in der Regel nicht der Fall bei Kleinunternehmern, ...".
Hat sich die Lage also seit dem Verfassen dieses Textes geändert oder verstehe ich etwas falsch?
So oder so, auf jeden Fall mal Danke für die Ausführungen.
Vielen Dank für Ihren Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern hat seine Frage- und Antwortsammlung tatsächlich umformuliert. An der in unserem Beitrag geschilderten Sachlage hat sich dadurch aber nichts geändert. Der von Ihnen zitierte Satzanfang bezieht sich nicht auf die Möglichkeit der Beantragung einer UStIdNr., sondern darauf, dass Kleinunternehmen in der Regel noch nicht "umsatzsteuerlich geführt" werden (was ja in der Natur der Sache liegt). Das komplette Zitat lautet:
------------ Zitat ----------------
Voraussetzung der Erteilung einer USt-IdNr. ist, dass die Person oder Personenvereinigung bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird.
Dies ist in der Regel nicht der Fall bei Kleinunternehmern [...]
Vorgenannte Unternehmer müssen sich daher zur umsatzsteuerlichen Erfassung zunächst an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Bei diesem kann gleichzeitig auch die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt werden.
----------Zitat-Ende --------------
Genau diese Möglichkeit wird in unserem Artikel erläutert.
Noch einem herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo allerseits,
Ich bin auch seit kurzem Kleinunternehmer und möchte mich erstmal für den tollen Beitrag hier bedanken. Sehr übersichtlich und verständlich. Danke.
Ich habe gerade eben meine Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei meinem Finanzamt abgegeben. Bei dem Antrag auf die USt-ID, habe ich auf die "Erwerbsschwellenregelung" für 2 jahre verzichtet (12 500 Eur nicht überschritten). D.H. ich muss laut Finanzamt ALLE steuerfreien Auslandsgeschäfte mit 19% im Inland versteuern.
Kann mir das Finanzamt tatsächlich zwingend vorschreiben, dass ich auch in Ländern in denen die USt niedriger ist als in Deutschland (Bsp. England nur 17,5%) über die Erwerbsteuerregelung schlussendlich 19% Zahlen muss ?
Ich meine wenn ich direkt die Umsatzsteuer beim Kauf zahle, hätte ich doch meine USt-Pflicht erfüllt. Das Finanzamt kann mir doch nicht vorschreiben wie und wo ich meine Steuer begleiche, oder könnte ich da probleme mit dem deutschen Finanzamt bekommen ?
Muss ich jetzt überhaupt Steuern im Inland Zahlen, wenn ich unter der "Erwerbsschwelle von 12 500 EUR" bleibe oder was bedeutet diese Schwelle genau für mich ?
Vielen Dank im Voraus für alle Bemühungen meine Fragen möglichst kompetent zu beantworten.
MFG,
Fabian W.
Hallo Fabian,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Zu Ihrer Frage: ja, das Finanzamt kann. :-) Schließlich geht es ja nicht um ausländische Umsatzsteuer, sondern um die deutsche. Aber Sie _müssen_ sich ja nicht freiwillig für die Erwerbsbesteuerung entscheiden, solange der jährliche Gesamtwert Ihrer Auslandseinkäufe unter der 12.500-Euro-Grenze liegt. Dann zahlen Sie die Umsatzsteuer wie ein Verbraucher im EU-Ausland - und damit hat es sich. Die freiwillige Entscheidung für die Erwerbsbesteuerung ab dem ersten Euro (oder genauer gesagt: der Verzicht auf die Befreiung von der Erwerbsbesteuerung bei Einkäufen im EU-Ausland im Gesamtwert von weniger als 12.500 Euro pro Jahr) ist nur dann erforderlich, wenn Sie Wert auf eine deutsche UStID legen.
Alle Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Zunächst nochmal Danke an Robert, dass sie sich so viel Mühe und Zeit nehmen sich der ganzen Fragenflut hier zu stellen. Tolle Aktion !!!
In Sachen USt-ID und Erwerbsbesteuerung wollte ich gerne noch Fragen offen stellen, die auch für andere Kleinunternehmer interessant zu erfahren wären:
Der Kleinunternehmer kann ja über seine USt-ID im Rahmen eines "innergemeinschaftlichen Handels" steuerfrei einkaufen. Soweit nichts neues.
Kann man aber auch innerhalb von Deutschland über diesen Geschäftsweg verfahren, d. h. über USt-ID steuerfrei einkaufen und später Erwerbssteuer an Finanzamt zahlen ?
Ich habe nämlich von meinem Finanzamt mir sagen lassen, dass ich als Kleinunternehmer nur JÄHRLICH die Erwerbssteuer zu begleichen habe. Insofern würde dem Kleinunternehmer innerhalb dieses Jahres MEHR für den Einkauf zur Verfügung stehen (Einkauf STEUERFREI, Verkauf STEUERZUSCHLAG)
Hat jemand damit vielleicht schon Erfahrung gemacht ? Ist das Erwerbsbesteuerungsverfahren auch im Innland möglich ?
Vielen Dank,
Fabian W.
Hallo Fabian,
nur ganz kurz von unterwegs: Die Erwerbsbesteuerung ist nur für Einkäufe im EU-Ausland gedacht. Sie können aber freiwillig auf den Kleinuntdrnehmerstatus verzichten.
Viel Erfolg & schöne Grüße
Robert Chromow
Hallo,
bin leider eine ziemliche Niete in puncto Gesetze..
habe ich das richtig verstanden, dass wenn ich als Kleinunternehmer weniger als 12.500 Euro verdiene, weiterhin von der gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit bin, auch wenn ich eine UID-Nummer habe ?!
Danke um eine kurze Antwort! Gruß
Hallo, ich bin nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe, deshalb noch einmal ganz allgemein: Wenn Sie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind, können Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekommen. Voraussetzung dafür wiederum ist, dass Sie sich gegenüber Ihrem Finanzamt für die sogenannte Erwerbsbesteuerung entscheiden. Das wiederum ist nur möglich, solange die Erwerbsschwelle (= Summe aller Einkäufe im EU-Ausland) von 12.500 Euro pro Jahr nicht überschritten ist.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo, danke für die Antwort.
So wie ich das mit der Erwerbsbesteuerung verstanden habe, betrifft das doch nur die Lieferung/Kauf von Waren. Ich arbeite im Ausland auf Messen auf Gewerbeschein. Hier bin ich bisher von der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so wie einer Steuererklärung befreit gewesen. Nun wenn mein jährliches Einkommen weiterhin unter 12.500 Euro bleibt müsste dies doch auch weiterhin mit einer UID-Nummer der Fall sein?! Hoffe ich konnte mich nun verständlicher ausdrücken. Danke Gruß
Ja, richtig - allerdings hat die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro nichts mit dem Einkommen zu tun: Es handelt sich dabei vielmehr, um den maximal zulässigen Wert sämtlicher Einkäufe eines Kleinunternehmers im EU-Ausland innerhalb eines Jahres. Noch einmal im Überblick:
1. Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gelten Sie, solange Ihr Jahres*umsatz* (nicht: Jahresgewinn!) im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. In dem Fall brauchen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
2. Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer *ohne* Umsatzsteueridentifikationsnummer bezahlen Sie in anderen EU-Ländern (wie Privatpersonen) die ausländische Umsatzsteuer.
3. Wenn Sie als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben möchten, müssen Sie sich gegenüber dem Finanzamt für die sogenannte Erwerbsbesteuerung entscheiden. Das ist nur solange möglich, wie die Summe Ihrer Einkäufe im EU-Ausland 12.500 Euro pro Jahr nicht überschreitet.
4. Erwerbsbesteuerung bedeutet: Sie teilen Ihren EU-Lieferanten Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer mit und erhalten daraufhin Nettorechnungen (= ohne Umsatzsteuer des anderen EU-Lands). Dafür müssen Sie dem deutschen Finanzamt den Wert der ausländischen Lieferungen mitteilen und zahlen darauf die deutsche Umsatzsteuer.
Vielleicht macht das die Sache ja (noch :-)) klarer?
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Danke ;-)
hallo,
seit kurzem bin ich nun kleinunternehmer. ich würde gerne meine waren aus den USA und thailand beziehen. ich lese überall nur etwas über den einkauf in der EU. meine frage wäre eigentlich nur, ob ich eine UStId-Nr. dafür benötige oder nicht. ich habe auch keine ahnung wie es dann mit den steuern im allgemeinen aussieht. für eine kleine aufklärung wäre ich sehr dankbar!
Hallo,
bitte entschuldigen Sie die späte Reaktion auf Ihre Nachricht: Ich habe den Kommentar leider jetzt erst gesehen. Zu Ihrer Frage:
Für Einkäufe in den USA und in Thailand benötigen Sie grundsätzlich keine UStIdNr. Bei Importen aus solchen (nicht der EU angehörenden) "Drittländern" ist allerdings Einfuhrumsatzsteuer ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Einfuhrumsatzsteuer
... fällig, die Sie als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer geltend machen dürfen. Das ist aber auch verständlich, schließlich nehmen Sie selbst ja auch keine Umsatzsteuer ein.
Eine Antwort auf Ihre Frage, "wie es dann mit den steuern im allgemeinen aussieht" ist an dieser Stelle leider nicht möglich: Das sprengt leider den Rahmen dieses Kommentarfeldes. :-)
Vielen Dank für Ihr Verständnis und freundliche Grüße
Robert Chromow
Herr Chromow,
ich bin begeistert! Der Artikel und insbesondere die pointierte Zusammenfassung der Voraussetzungen und Auswirkungen der UST-ID-Beantragung auf Kleinunternehmer (§19 UStG) vom 25.10.10 haben mir extrem weitergeholfen. Es würde sich m.E. fast anbieten diese Zusammenfassung noch als inhaltlichen Abbinder in den Artikel aufzunehmen (für die etwas langsameren Denker wir mich)
Besten Dank,
Max H.
Hallo Max H.,
über Ihre nette Rückmeldung habe ich mich sehr gefreut! Meine Redaktionskollegen haben Ihre Anregung außerdem gleich aufgenommen und den zusammenfassenden Passus in den Artikel eingebaut!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und herzliche Grüße
Robert Chromow
Ich bin Ausländer, Südtiroler, und habe deshalb keine Steuernummer in Deutschland. Habe aber ein Gewerbe angemeldet, das des Reiseveranstalters und werde sowohl Leistungen aus der EU wie auch aus dem EU Ausland einkaufen. Ich werde aber sicher in den ersten Jahren nicht über 50.000 Euro Umsatz machen, also Kleinunternehmer sein. Meine Frage ist, welche Nummer ich am besten beantragen soll bzw. wie ich versteuern soll. danke für die Auskunft
Hallo,
vorweg: Kleinunternehmer sind Sie nur, wenn Sie im Vorjahr (bzw. im Jahr der Gründung) nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz machen - und zwar hochgerechnet auf ein ganzes Jahr! Die 50.000-Euro-Grenze bezieht sich nur auf das laufende Jahr, sofern im Vorjahr die 17.500-Euro-Grenze unterschritten worden ist.
Sie benötigen auf jeden Fall eine finanzamtsbezogene Steuernummer. Die bekommen Sie im Zuge der ohnehin erforderlichen Anmeldung beim Finanzamt (Stichwort: "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung"). Voraussichtlich werden Sie aber auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer brauchen.
Eine Übersicht über die deutsche Meldeprozeduren finden Sie im Beitrag
"Unternehmer werden: Gründung, Anmeldungen, Genehmigungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=10325
Ansonsten empfehle ich Ihnen angesichts Ihrer internationalen Ausrichtung dringend, sich einen Steuerberater zu suchen, der sich mit der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU sowie mit Geschäften mit Drittländern (Schweiz) auskennt.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
ich habe einen Neukunden in Dänemark, für welchen ich graphische Servicetätigkeiten anbiete. Ich habe in Deutschland ein Gewerbe angemeldet und falle unter die Kleinunternehmerregelung, weise auf meinen Rechnungen also keine Umsatzsteuer aus. Mein Kunde in Dänemark weist die Umsatzsteuer entsprechend der "Reverse charge" Regelung im EU-Ausland selbstständig aus.
Meine Frage nun: als Kleinunternehmer benötige ich in der Regel keine Ust-ID. Kann ich meine Rechnungen ins EU-Ausland auch mit meiner persönlichen Steuernummer versehen oder benötige ich in jedem Fall eine USt-ID? Besten Dank! Martina