Die Künstlersozialversicherung (KSV) muss auch freie Journalisten und Blogger versichern, die ihre Texte kostenlos auf eigenen, werbefinanzierten Webseiten veröffentlichen und vor allem von diesen Werbeeinnahmen leben. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Auch wer seine publizistische Arbeit hauptsächlich durch Werbung - und nicht durch den Verkauf seiner Texte - finanziert, ist Pflichtmitglied in der Künstlersozialkasse (KSK).
Gute Nachricht für Online-Journalisten und Blogger: Die Künstlersozialversicherung (KSV) muss auch freie Journalisten versichern, die ihre Texte kostenlos auf eigenen, werbefinanzierten Webseiten veröffentlichen und vor allem von diesen Werbeeinnahmen leben. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 22.7.2011, Az. B 3 KS 5/10 R). Im Klartext: Wer seine publizistische Arbeit hauptsächlich durch Werbung - und nicht durch den Verkauf seiner Texte - finanziert, hat als Pflichtmitglied Anspruch darauf, in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert zu werden.
KSK? Was ist das und was bringt mir das?
Die Künstlersozialkasse ist eine gesetzlich geregelte Form der Krankenversicherung und Rentenversicherung speziell für freiberufliche Künstler, Journalisten und andere selbstständige "Kreative".
Das Besondere: Einen Teil der Beiträge bestreitet der Staat bzw. wird aus Pflichtabgaben aller Auftraggeber bezahlt. Ausführliche Informationen zur KSK und ihren Vorteilen finden Sie im Beitrag "Künstlersozialkasse - Günstige Sozialversicherung für Kreative".
Diese Einkünfte gelten mit dem Urteil nämlich nicht länger als Nebentätigkeit, sondern zählen zu den publizistischen Einnahmen, wenn die Werbung die journalistische Arbeit finanziert. Damit steht allen freien Journalisten und Bloggern, die Online-Portale oder sonstige Projekte mit eigenen Veröffentlichungen betreiben und dies hauptsächlich durch den Verkauf von Werbeflächen auf diesen Seiten finanzieren, der Weg in die KSK offen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat das Publizisten-Einkommen mit diesem Urteil modern interpretiert und die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) so begründet: Analog zum Begriff des Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV), der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, die unmittelbar aus dieser Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, legte das Gericht auch den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus. Zu den Einnahmen aus einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zählen demnach nicht nur die für diese Tätigkeit erzielten Einkünfte aus dem Verkauf von Beiträgen an andere Redaktionen, sondern auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Webseite (im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
Für die letztinstanzlichen Richter stehen die Werbeeinnahmen in einem solchen Fall nämlich in untrennbarem wirtschaftlichem und inhaltlichem Zusammenhang zur journalistischen Arbeit - und sind mit dem von einem Verlag oder einer Redaktion gezahlten Honorar vergleichbar.
KSK-Pflicht auch ohne Verwerter bzw. Auftraggeber
Für das Gericht ist es naheliegend, dass Online-Journalisten wegen der im Internet vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen ("Gratiskultur") gezwungen sind, ihre journalistische Tätigkeit durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Dass es bei diesem Finanzierungsmodell keinen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteten Verwerter gibt, steht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht entgegen: Um die fehlende Abgabepflicht auszugleichen, gibt es nämlich den Bundeszuschuss (nach § 34 KSVG).
Der Fall: Werbefinanzierter Qualitätsjournalismus
Zum Hintergrund: Auf Aufnahme in die KSK hatte ein Online-Journalist geklagt, der seit 1996 einen Online-Fachinformationsdienst zum Thema "Internet" betreibt. Auf einer eigenen Webseite stellt er seine aktuellen Beiträge zu diesem Thema kostenlos zur Verfügung. Seine Einnahmen kommen hauptsächlich aus dem Verkauf von Werbeanzeigen auf dieser Webseite. Er verkauft zwar auch gelegentlich Texte an andere Webseiten-Betreiber und Redaktionen (steuerlich als Einnahmen aus selbständiger publizistischer Tätigkeit gewertet); damit lag er aber in den Jahren 2002 bis 2009 jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze. Über die Künstlersozialkasse (KSK) wird grundsätzlich nur versichert, wer jährlich Einkünfte von mindestens 3.900 Euro aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit hat (§ 3 Abs 1 Satz 1 KSVG).
Mit seinen Werbeflächen verdiente der Kläger 2005 und 2006 dagegen 9.763 bzw. 17.122 Euro, die in seinen Einkommenssteuerbescheiden als Einnahmen aus Gewerbebetrieb ausgewiesen wurden. Den Zusammenhang zwischen seiner publizistischen Arbeit und den Werbeeinnahmen begründete er damit, dass er die für einen wirtschaftlichen Werbeerlös nötige Zahl der Seitenaufrufe nur aufgrund der Qualität seiner Artikel erreichte.
Die Künstlersozialkasse hatte die Werbung dagegen als "organisatorisch-verwaltende" Tätigkeit und damit als Nebentätigkeit eingestuft. Jede Nebentätigkeit schließt jedoch ab einem monatlichen Gewinn von über 400 Euro die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Künstlersozialversicherung aus. Ab 2.400 bzw. 2.750 Euro monatlichem Gewinn (Ost / West; Stand 2011) ist dann auch die Rentenversicherung über die KSV unmöglich. Wer diese Grenzen überschreitet, scheidet entweder teilweise oder komplett aus der Künstlersozialversicherung aus und muss seine soziale Absicherung aus eigener Tasche bezahlen.
Fazit: Gute Nachricht für "Selbstvermarkter"
Das Urteil kommt zur rechten Zeit: Schließlich setzen inzwischen viele freie Publizisten darauf, ihre Arbeit direkt zu vermarkten und ihre Blogs oder Online-Portale über Werbung zu finanzieren, statt für Verlage und andere Auftraggeber zu arbeiten. Das können Anzeigen von Unternehmen sein, aber auch so genannte Affiliate-Systeme (provisionsbasierte Vertriebslösungen) oder eine eingebundene Google-Anzeigen-Box.
Voraussetzung für eine Versicherung über die KSK bleibt allerdings, dass man eine selbständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, das heißt mit der Absicht, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 KSVG liegendes Einkommen zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu erzielen. Wer nur gelegentlich und aus Spaß an der Freude bloggt, hat auch weiterhin keinen Anspruch auf Aufnahme in die KSK.
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Dieses Urteil war ja sowas von überfällig! Da gewinnt man glatt wieder ein Stück weit den Glauben an unser Sozialsystem zurück.