Auskunftspflicht bei Auslandsumsätzen

"Zusammenfassende Meldung": Exporteure und Dienstleister aufgepasst!

Von: Robert Chromow
Stand: 12. Mai 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Seit es in der Europäischen Union keine obligatorischen Zollkontrollen mehr gibt, müssen Warenexporteure "Zusammenfassende Meldungen" an das Bundeszentralamt für Steuern schicken. Seit Anfang 2010 unterliegen außerdem viele Dienstleister der Mitteilungspflicht. Die bislang vierteljährlichen Meldungen erfolgen dabei via Internet und müssen zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen.

Bei Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ersetzen die "Zusammenfassenden Meldungen" im EU-Binnenmarkt schon seit Jahren die konventionellen Grenzkontrollen. An die Stelle der früher üblichen obligatorischen Zollinspektionen sind Selbstauskünfte getreten: Bis spätestens zehn Tage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres müssen alle innergemeinschaftlichen Lieferungen des betreffenden Zeitraums unaufgefordert an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden - wohlgemerkt zusätzlich zu den monatlichen oder vierteljährlich fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen!

Seite 1 einer "Zusammenfassenden Meldung"

Seit Anfang 2010 gelten die Meldepflichten gemäß Paragraf 18a Umsatzsteuergesetz auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen der Kunde in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer schuldet.

Umsatzsteuer und Rechnungsformalitäten bei Dienstleistungen im Ausland

Wie bei den Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie auch bei den Zusammenfassenden Meldungen Dauerfristverlängerungen beantragen. Sie dürfen sich dann jeweils einen Monat länger Zeit lassen.

Noch mehr Zeit haben Unternehmen, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keine Vorauszahlungen leisten müssen: Sofern deren grenzüberschreitende Umsätze im laufenden Jahr 15.000 Euro und ihr Gesamtumsatz 200.000 Euro nicht überschreiten, genügt eine jährliche Zusammenfassende Meldung bis zum 10. Januar des Folgejahres.

Neue Meldetermine ab Juli 2010

Bitte beachten Sie: Ab 1. Juli 2010 müssen Warenexporteure ihre Meldungen sogar monatlich abgeben! Die Mitteilungen sind dann statt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums bis zum 25. Tag fällig. Im Gegenzug werden dann jedoch keine Dauerfristverlängerungen mehr bewilligt. Bis Ende 2010 gelten Übergangsregelungen.

Immerhin: Für Dienstleister bleibt es bei den zu Jahresbeginn erst eingeführten Quartalsmeldungen. Allerdings gilt auch für Dienstleistungen innerhalb der EU der neue Meldetermin (25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums ohne Dauerfristverlängerung). Wer sowohl Waren als auch "sonstige Leistungen" ausführt, darf der Einfachheit halber aber auch beides monatlich melden.

Grenzüberschreitend aktive Kleinunternehmer laut § 19 Umsatzsteuergesetz brauchen hingegen weiterhin keine Zusammenfassende Meldungen abzugeben.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldungen

Eine wertmäßige Untergrenze gibt es bei den Meldepflichten nicht: Jeder noch so kleine Umsatz im "innergemeinschaftlichen Verkehr" muss grundsätzlich gemeldet werden. Gefordert sind dabei die folgenden Angaben:

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Hallo Herr Chromow,

eine kleine Ergänzung:
Sie schreiben "Wie bei den Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie auch bei den Zusammenfassenden Meldungen Dauerfristverlängerungen beantragen." Das hört sich so an als müsste man das für die ZM separat beantragen.

Tatsächlich sagt aber das BZSt-Portal http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_zm/5241_faq_ZM/index.html#25...
"Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesen Fällen nicht erforderlich."

Viele Grüße
Guntram Berti

Danke für Ihren hilfreichen Hinweis, Herr Berti,
die Fristverlängerung bei der ZM ist allerdings auch unabhängig von der Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung möglich.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow