Aufbewahrungsfristen im Überblick

Welche geschäftlichen und privaten Unterlagen Sie 2013 in den Papierkorb werfen können

Von: Robert Chromow
Stand: 13. Mai 2013 (aktualisiert)
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Im Büro türmen sich kisten- und ordnerweise alte Rechnungen, Bestellungen, Angebote und Auftragsbestätigungen? Dann schaffen Sie Ordnung - werfen Sie im Jahr 2013 alles weg, was Sie laut Gesetz nicht unbedingt aufbewahren müssen.

Geschäftsunterlagen müssen über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden. Man unterscheidet dabei Fristen von a) sechs Jahren und b) zehn Jahren. Wir geben Ihnen eine Auflistung der Aufbewahrungsfristen.

Eine Liste der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Geschäftsdokumente

Art der Unterlageau

Entsorgen können
Sie Unterlagen von

A

Abhängigkeitserklärungen

2002

Abkürzungsverzeichnis (erklärend)

2002

Abrechnungsunterlagen

2002

Abschlagszahlungen

2002

Abschlussbuchungsbelege

2002

Abschlusskonten

2002

Abschlussrechnungen

2002

Abschreibungsunterlagen

2002

Abtretungserklärungen

2006

Abwertungsbelege

2002

Akkordunterlagen

2002

Akkreditive

2006

Aktenvermerke

2006

An-, Ab- und Ummeldungen zur Krankenkasse

2006

Änderungsnachweise der EDV-Buchführung

2002

Angebote (erhaltene und Kopien versandter)

2006

Angestelltenversicherung (Belege)

2002

Anhang (zum Jahresabschluss)

2002

Anlageninventare

2002

Anlagenkartei

2002

Anlagenunterhaltungskosten

2002

Anlagenverzeichnis

2002

Anlagevermögensbücher und -karteien

2002

Anleihebücher

2002

Anleihen

2006

Anträge auf Arbeitnehmersparzulagen

2006

Anwesenheitslisten (wenn für die Lohnbuchhaltung erforderlich)

2006

Anzahlungsunterlagen

2006

Arbeitgeberzuschusskarten

2006

Arbeitnehmersparzulage (Verträge)

2006

Arbeitsanweisungen

2002

Auftragsbestätigungen

2006

Auftragsbestätigungen (erhaltene und Kopien versandter)

2006

Auftragsbücher

2006

Auftragskostenbelege

2002

Auftragszettel

2002

Aufzeichnungen

2002

Ausfuhrunterlagen

2006

Ausgangsrechnungen

2002

Ausschusslisten als Buchungsbelege

2002

Außendienstabrechnungen

2002

Außendienstabrechnungen (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Außenhandelsunterlagen

2006

Auszahlungsbelege

2002

B

Bahnabrechnungen

2002

Bahnfrachtbriefe

2006

Bankbelege

2002

Bankbürgschaften

2006

Bareinkaufs- und -verkaufsrechnungen

2002

Bauakten

2006

Bauantragskostennachweise

2006

Baubeschreibungen

2006

Baubücher

2002

Baugenehmigungen

2006

Beförderungspapiere

2006

Beherrschungsverträge

2002

Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger

2002

Belege

2002

Belege, soweit Buchungsfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)

2002

Bestandsberichtigungen

2002

Bestandsermittlungen

2002

Bestandsverzeichnisse

2002

Bestellungen (erhaltene und Kopien versandter)

2006

Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen

2002

Betriebskostenabrechnung (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Betriebskostenrechnungen

2002

Betriebskrankenkasse (Buchungsbelege)

2002

Betriebsprüfungsberichte

2006

Betriebsunfallunterlagen

2006

Bewertungsunterlagen

2002

Bewirtungsunterlagen

2002

Bilanzbücher

2002

Bilanzen (Jahresbilanzen)

2002

Bilanzkonten

2002

Bilanzprotokolle für die EDV

2002

Bilanzunterlagen

2002

Bons

2002

Börsenaufträge

2006

Bruttoerlösnachweise

2006

Bruttolohnlisten

2006

Bruttolohnsammelkarten

2006

Bruttolohnstreifen

2006

Buchführungsprogramme

2002

Buchführungsunterlagen

2002

Buchungsanweisungen

2002

Buchungsbelege

2002

Buchungsprotokolle für die EDV

2002

Buchungsunterlagen

2002

Bürgschaftsunterlagen

2006

C

Carnetunterlagen

2006

Clearingauszüge

2006

Clearing-Belege

2002

Code-Pläne für Verständnis der Buchführung

2002

Computerausdrucke mit Buchungsdaten

2002

COM-Verfahrensbeschreibungen

2002

D

Darlehenskonto

2002

Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf)

2006

Datensicherungen

2002

Dauerauftragsunterlagen

2006

Dauerauftragsunterlagen (nach Vertragsablauf)

2002

Dauervorschüsse

2002

Debitorenkonen

2002

Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlagen)

2002

Deklarationen (Versandunterlagen)

2006

Depotauszüge (soweit nicht Inventare)

2002

Depotbestätigungen

2002

Depotbücher

2002

Deputatunterlagen

2006

Devisenunterlagen

2006

Dokumentation für Programme und Systemebei EDV

2002

Dubiosenbücher

2002

E

Edelmetallbestände

2002

Edelmetallumsätze

2002

EDV-Journal

2002

Effektenbuch

2002

Effektenkassenquittungen

2002

Eichaufnahmen

2006

Einfuhrunterlagen

2006

Eingangsrechnungen

2002

Eingangsüberweisungsträger

2006

Eingliederungsverträge

2002

Einheitswertunterlagen

2006

Einkaufsbücher

2002

Einnahmenüberschussrechnung

2002

Einzahlungsbelege

2002

Energieverbrauchsunterlagen

2006

Erlösjournale

2002

Eröffnungsbilanzen

2002

Ersatzkassenunterlagen

2006

Essensmarkenabrechnungen (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Exportunterlagen

2006

Expressauslieferungsbücher

2002

F

Fahrtenbücher

2002

Fahrtkostenerstattungen

2002

Fahrtkostenerstattungsunterlagen Arbeitnehmer/Unternehmer
(soweit keine Buchungsbelege)

2006

Fakturierjournale

2002

Fehlerjournale als Buchungsbelege

2002

Fehlerprotokoll bei EDV-Buchführung

2002

Fernschreiben (Handelsbriefe)

2006

Feuerversicherungsunterlagen

2006

Finanzberichte

2006

Frachtbriefe

2006

Frachtunterlagen

2006

Freistemplerabrechnungen

2002

Fremdenbücher (Hotel- und Pensionsgewerbe)

2002

Fürsorgeunterlagen

2006

G

Gebrauchsmusterunterlagen

2006

Gehaltsabrechnungen und -bücher (soweit Bilanzunterlage oder Buchungsbeleg)

2002

Gehaltskonten

2006

Gehaltslisten

2002

Gehaltsquittungen

2002

Gehaltsvorschusskonten

2002

Geschäftsberichte

2002

Geschäftsbriefe (mit Ausnahme von Rechnungen u. Gutschriften)

2006

Geschenknachweise

2006

Gesellschaftsverträge

2002

Gewährleistungsverpflichtungen

2006

Gewerbesteuerunterlagen

2006

Gewinn- und Verlustrechnung

2002

Gewinnabführungsverträge

2002

Gewinnfeststellungen

2006

Grundbuchauszüge

2002

Grundlohnlisten

2002

Grundstücksunterlagen

2006

Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)

2002

Gutschriftanzeigen

2002

H

Haftungsverhältnisunterlagen als Bilanzunterlagen

2002

Handelsbilanz

2002

Handelsbriefe (mit Ausnahme von Rechnungen/Gutschriften)

2006

Handelsbücher

2002

Handelsregisterauszüge

2006

Hauptabschlussübersicht

2002

Hauptbücher und -karteien

2002

Hauptbuchkonten

2002

Hinterlegungsscheine

2006

Hypothekenpfandbriefe

2006

I

Importrechnungen

2002

Importunterlagen

2006

Inkassobücher

2002

Inventare

2002

Inventare als Bilanzunterlagen

2002

Inventurunterlagen

2002

Investitionsabrechnungen

2006

Investitionszulagenunterlagen

2006

J

Jahresabschlüsse

2002

Jahresabschlusserläuterungen

2002

Jahresabschlusslisten

2002

Jahreskontoblätter

2002

Journale für Hauptbuch und Kontokorrent

2002

Jubilarfeierunterlagen

2002

Jubiläumsunterlagen

2002

K

Kalkulationsunterlagen

2006

Kantinenunterlagen

2002

Kapitalerhöhungsunterlagen

2006

Kapitalverkehrsteuerunterlagen

2006

Kassenberichte

2002

Kassenbücher u. -blätter

2002

Kassenstreifen

2006

Kassenzettel (Buchungsunterlage)

2002

Kassenzettel (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Kaufverträge

2006

Kilometergeldabrechnungen

2002

Kommissionslisten

2006

Konnossemente

2006

Konsignationsunterlagen

2006

Kontenpläne/Kontenplanänderungen

2002

Kontenregister

2002

Kontoauszüge

2002

Kontokorrentbücher

2002

Kostenartenpläne

2002

Kostenstellenpläne

2006

Kostenträgerrechnung

2006

Kostenträgerrechnung (Bewertungsunterlage)

2002

Kostenvoranschläge

2006

Kreditorenkonten

2002

Kreditunterlagen (nach Vertragsablauf)

2006

Kurssicherungsunterlagen

2002

Kurzarbeitergeldanträge

2006

Kurzarbeitergeldlisten

2006

L

Ladescheine

2002

Lageberichte

2002

Lagerbuchführungen

2002

Lagerprotokolle

2006

Leasingunterlagen

2006

Leergutabrechnungen

2006

Lieferscheine

2002

Liquidation einer GmbH (Bücher und Schriften)

2002

Lizenzunterlagen

2002

Lohnbelege

2002

Lohnkonto (siehe Anmerkungen)

2006

Lohnlisten

2002

Lohnssteuerunterlagen

2002

Lohnunterlagen

2006

Lohnvorschusskonten

2002

Luftfrachtbriefe

2006

M

Magnetbänder (mit Buchfunktion)

2002

Mahnbescheide

2006

Mahnungen

2006

Maklerschlussnoten

2006

Materialabrechnungen

2002

Materialbeanstandungen

2006

Materialentnahmescheine

2006

Mietunterlagen (nach Vertragsablauf)

2006

Mikrofilme zur Datensicherung der Buchführung

2002

Mikrofilme zur Datensicherung von Geschäftsbriefen

2006

Mikrofilmverfahrensbeschreibungen

2002

Montageversicherungsakten

2002

Mutterschaftsgeldunterlagen

2002

N

Nachkalkulationen

2002

Nachnahmebelege

2002

Nachnahmebelege (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Nebenbücher

2002

Nettolohnlisten

2002

Nutzflächenermittlung

2002

O

Obligationen

2006

Offene-Posten-Listen

2002

Orderpapiere

2006

Organisationsunterlagen der Buchführung

2002

Organschaftsabrechnungen

2002

Organschaftsverträge

2002

P

Pachtunterlagen (nach Vertragsablauf)

2006

Patentunterlagen

2006

Pensionsrückstellungsunterlagen

2002

Pensionszahlungen

2002

Pfandleihbücher

2002

Pfändungsunterlagen

2002

Portokassenbücher

2002

Postaufträge

2006

Postbankauszüge

2002

Postbankbelege

2002

Postscheckbelege

2002

Preislisten

2006

Preisvereinbarungen

2006

Privatentnahmebelege

2002

Programmbeschreibung für EDV

2002

Proteste (Scheck, Wechsel)

2006

Protokolle (Buchungsbelege)

2002

Protokolle (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Provisionsabrechnungen

2002

Prozessakten

2002

Prüfungsberichte (des Abschlussprüfers)

2002

Q

Qualitätsberichte

2006

Quittungen

2002

R

Rechnungen

2002

Rechnungsabgrenzungsermittlung

2002

Registrierkassenstreifen (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Reisekostenabrechnungen für Arbeitnehmer / für Unternehmer

2002

Rentenversicherungsnachweise

2006

Repräsentationsaufwendungen

2002

Repräsentationskosten

2002

Rückstellungsunterlagen

2002

Rückwareneingangsjournale

2006

S

Sachanlagevermögenskarteien

2002

Sachkonten

2002

Saldenbestätigungen

2002

Saldenbilanzen

2002

Schadensmeldungen und -unterlagen

2006

Scheck- und Wechselunterlagen

2006

Scheckbestandsaufnahmen

2002

Schecks

2006

Schreiben im Rahmen eines Unternehmens (soweit Handelsgeschäfte)

2006

Schriftwechsel

2006

Schuldtitel

2002

Sicherungsübereignungen

2006

Skontounterlagen

2002

Sondergutschriften

2002

Sozialpläne

2006

Sozialversicherungsbeitragskonten

2006

Sparprämienanträge

2006

Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung

2002

Spendenbescheinigungen

2002

Spendenbescheinigungen

2002

Steuerbescheide und -erklärungen

2002

Steuerrückstellungsberechnungen

2002

Steuerunterlagen

2006

Stornobelege

2002

Stundenlohnzettel als Buchungsbelege

2002

T

Teilzahlungsbelege

2006

Telefonkostennachweise

2002

Telefonkostennachweise (soweit keine Buchungsbelege)

2006

Testate als Bilanzteil

2002

Transportschadenunterlagen

2006

Transportversicherungsanmeldungen

2006

Trennungsgeldermittlungen

2002

U

Überstundenlisten

2006

Überweisungsbelege

2002

Umbuchungsbelege

2002

Umsatzsteuervergütungen

2002

Umsatzsteuervoranmeldungen

2002

Umwandlungsbilanzen

2002

Umwandlungsunterlagen

2006

Unfallversicherungsunterlagen

2006

Unternehmerlohnverrechnungen

2006

Urlaubslisten für Rückstellungen

2002

V

Valuta-Belege

2002

Verbindlichkeiten

2002

Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)

2002

Verfrachtungsaufträge

2006

Verkaufsbücher, -journale

2002

Vermögensteuerunterlagen

2006

Vermögensverzeichnis

2002

Vermögenswirksame Leistungen (siehe Anmerkungen)

2006

Verpfändungsunterlagen

2002

Verrechnungskonten

2002

Verrechnungspreisunterlagen

2002

Versand- und Frachtunterlagen

2006

Verschiffungsunterlagen als Buchungsbelege

2002

Versicherungspolicen

2006

Versteigerungsunterlagen

2006

Verträge

2006

Vertreterunterlagen

2006

Verwahrungsbücher für Wertpapiere

2002

Viehregister

2002

Vollmachten (Urkunden)

2006

Vollständigkeitserklärungen

2002

Vorauszahlungsbelege

2002

Vorschusskonten

2002

Vorschusslisten als Buchungsbelege

2002

W

Währungsforderungen

2002

Warenabgabescheine

2006

Warenbestandsaufnahmen

2002

Wareneingangs- und -ausgangsbücher

2002

Wareneingangs-/ausgangsbücher

2002

Warenverkehrsbescheinigungen

2006

Wechsel

2006

Wechsel als Buchungsbeleg

2002

Wechselbuch

2002

Wechselobligation

2002

Weihnachtsgratifikation

2002

Werbegeschenknachweise

2002

Werbekosten, Belege über

2002

Werksrentenanträge

2006

Werkstattabrechnungen

2002

Werkzeugkosten, Belege über

2002

Werkzeugregister als Inventar

2002

Wertberichtigungen

2002

Wertpapieraufstellungen als Bilanzunterlagen

2002

Wertpapierkurse als Buchungsbelege

2002

Wildhandelsbücher

2002

Wohnungsbauunterlagen

2006

Z

Zahlungsanweisungen/-belege

2002

Zahlungsträger

2002

Zeichnungsvollmachten

2006

Zessionen

2006

Zinsabrechnungen

2002

Zinsberechnungen als Buchungsbeleg

2002

Zinsberechnungsunterlagen

2006

Zinsstaffeln

2006

Zollbelege

2006

Zollbelege über Einfuhrumsatzsteuer

2002

Zugangsbelege

2002

Zuschüsse des Arbeitgebers

2002

Zustellungsquittungen

2006

Zwischenbilanz
(bei Gesellschafterwechsel, Wechsel des Wirtschaftsjahres)

2002

Spezielle Aufbewahrungsfristen

Lohn - und Gehaltskonten

10 Jahre nach zuletzt eingetragener Lohnzahlung

Lohnsteueranmeldung

6 Jahre mit Ablauf des Jahres der letzten Aufzeichnung

Lohn- und Beitragsabrechnungsunterlagen zur Sozialversicherung

6 Jahre mit Ablauf des Jahres der letzten Aufzeichnung

Lohnsteuerkarte

Bis Ende des Kalenderjahres oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Abrechnung von Aushilfen

10 Jahre mit Ablauf des Jahres der letzten Aufzeichnung

Beitragsnachweise der Krankenkassen

6 Jahre mit Ablauf des Jahres der letzten Aufzeichnung

An-, Ab- und Ummeldung zur Krankenkasse

6 Jahre mit Ablauf des Jahres der letzten Aufzeichnung

Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung

10 Jahre

Belege über Zahlung von Arbeitslohn

10 Jahre

Personalakte

Arbeitspapiere sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

Herausgabepflicht nach Beendigung für:
- Lohnsteuerkarte,
- Zeugnis,
- Urlaubsbescheinigung,
- Meldung an den Sozialversicherungsträger.

Keine Herausgabepflicht für:
- Lebenslauf
- Bewerbung

Keine Aufbewahrungspflicht der rein arbeitsvertraglichen Unterlagen,
aber Aufbewahrung ist zweckmäßig für die Dauer der Verjährungsfristen

Überstundenaufzeichnung

Mindestens zwei Jahre

Bewirtungsbelege

10 Jahre

Arbeitszeitverzeichnis

Bäckereien: 1 Jahr
Eisen- und Stahlindustrie: 2 Jahre
Papierindustrie. 2 Jahre

Heimarbeit

Entgeltbelege: 3 Jahre
Personallisten: Ablauf des Kalenderjahres der Erstellung

Beschäftigung von Jugendlichen

- Ärztliche Bescheinigung: bis zum 18. Geburtstag oder dem Ende der Beschäftigung
- Personenbezogen Unterlagen: 2 Jahre nach letzter Eintragung

Eine Erläuterung der verschiedenen Aufbewahrungsfristen und Vorschriften unabhängig vom aktuellen Datum bietet der Beitrag "Zwischen Rundablage und Büro-Archiv: Aufbewahrungspflichten und -fristen für Geschäftsdokumente".

In welchen Fällen Dokumente länger aufbewahrt werden sollten

In manchen Fällen ist es sinnvoll, Aufbewahrungsfristen zu verlängern. Es kann nämlich durchaus passieren, dass die Festsetzungsfrist eines vorläufigen, noch nicht endgültigen Steuerbescheids die Aufbewahrungsfrist für Dokumente übersteigt.

Die Festsetzungsfrist beträgt normalerweise vier Jahre. Diese beginnt am 1. Januar des Folgejahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Beispiel: Sie haben Ihre Steuererklärung für 2006 erst im Jahre 2008 eingereicht (und vom Fiskus einen vorläufigen Steuerbescheid erhalten). Dieser Bescheid wurde erst mit Ablauf des Jahres 2012 endgültig, weshalb Sie zur Sicherheit auch auch im Jahr 2013 noch Unterlagen aus dem Jahr 2006 aufheben sollten.

Die Festsetzungsfrist verlängert sich:

Im Extremfall müssen Sie Unterlagen also 14 (!) Jahre lang aufbewahren. Ein vorläufiger Bescheid für eine Steuererklärung aus dem Jahr 2002 kann unter Umständen erst im Jahr 2016 Endgültigkeit erlangen. Wenn Sie nun dazugehörige Unterlagen fristgerecht nach zehn Jahren zum 1. Januar 2013 vernichten, fehlen Ihnen diese Beweise, falls das Finanzamt im Nachhinein noch was ändert.

Unterlagen sollten in bestimmten Fällen ebenfalls über die vorgeschriebenen Fristen hinaus bis zum Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden:

  • bei einer bereits begonnenen Außenprüfung durch das Finanzamt,

  • bei einer bereits abgeschlossenen Außenprüfung, gegen die Sie jedoch Einspruch einlegen möchten,

  • bei Ermittlungen gegen Sie unter strafrechtlichen Aspekten (Steuerstrafdelikte),

  • bei eigenen Steueranträgen.

Welche Unterlagen Sie nicht aufbewahren müssen

  • Angebotsschreiben, die ergebnislos (auftragslos) blieben,

  • Anwesenheitslisten (die nicht zur Lohnbuchhaltung gehören),

  • Monats-, Quartals- und Halbjahresbilanzen sowie interne Kosten-, Kontroll- und Verrechnungsbelege,

  • rein statistische Berichte und Unterlagen wie Finanzpläne, Einnahmevorschauen, Umsatzerwartungsberichte etc.,

  • steuerlich nicht relevante Kalkulationen und Kassenkontrollstreifen (falls Sie unsicher sind, sollten Sie sich hier ggf. mit Ihrem Steuerberater abstimmen),

  • Preis- und Angebotslisten.

Vorgaben zum Nachlesen

Wann dürfen Sie private Unterlagen entsorgen?

  • Arbeitsverträge und Gehaltsunterlagen sollten Sie solange aufheben, bis der Rentenanspruch geklärt und bestätigt (!) ist.

  • Bankunterlagen, Kontoauszüge: Verträge über Sparguthaben, Kredite u.ä. sollten in jedem Fall die gesamte Laufzeit aufbewahrt werden.
    Bankbelege (Scheckeinreichungen, Überweisungen, Kontoauszüge etc.) dienen als Zahlungsnachweise. Gesetzliche Regelung seit 2002: Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (Miete, Unterhalt etc.), können noch vier Jahre später als Beweis herangezogen werden.
    Einmalige Zahlungen dagegen müssen Sie nur zwei Jahre dokumentieren.

  • Steuerunterlagen: Zwar müssen Steuerbescheide nicht aufbewahrt werden, allerdings benötigt man diese oft bei Anträgen auf staatliche Hilfen, auch rückwirkend (Kitakosten, Elterngeld, Pflegegeldzahlungen). Alle Unterlagen sollten vor allem dann sorgfältig aufbewahrt werden, wenn der Steuerbescheid nur vorläufig ist.

  • Versicherungsdokumente und - unterlagen: Sämtliche Unterlagen (Verträge, Änderungen, Statusberichte, Schriftwechsel) sollten Sie so lange aufbewahren wie die jeweilige Versicherung läuft.

  • Kaufverträge, Kassenbons, Quittungen: Diese sollten mindestens für die Zeit der Gewährleistung/Garantie aufbewahrt werden, in den meisten Fällen also zwei Jahre. Im Allgemeinen empfiehlt es sich aber, Kaufverträge schon aus versicherungsrechtlichten Gründen länger aufzubewahren (Einbruch, Diebstahl etc.)

  • Rechnungen: Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren; entsprechend lange sollten Sie sie aufbewahren. Eine Ausnahme stellen Handwerkerrechnungen dar; diese sollten Sie - analog zur Gewährleistungspflicht der Handwerker - mindestens fünf Jahre aufbewahren.

  • Wohnungs- und Mietverträge: Mietverträge und Übergabeprotokolle etc. sollten nach Beendigung des Mietverhältnisses drei Jahre aufbewahrt werden. Nebenkostenabrechnungen können Sie gleich entsorgen - es sei denn, Sie müssen in absehbarer Zeit Wohnbeihilfen beantragen. In diesem Fall empfiehlt sich die Aufbewahrung für zwei Jahre.

  • Haus- oder Wohnungskauf: Sinnvoll ist es, alle Rechnungen zu behalten, da diese im Falle eines Verkaufes helfen, den Wert der Immobilie festzustellen.

Zum Weiterlesen: Alles "in Ordnung"?

Damit bei Ihnen alles seine Ordnung hat:

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Aufbewahrungsfristen insbesondere für Existenzgründer wichtig

Vielen Dank für den guten Artikel. Auf meinem Blog http://blog.start-up-berater.de/ wollte ich an sich etwas ähnliches veröffentlichen. Kurz vorher habe ich aber diesen Artikel hier gelesen und muss ganz ehrlich sagen, dass dieser deutlich besser ist, und daher werde ich nur darauf verlinken. Die Frage der Aufbewahrungsfristen kommt immer wieder bei vielen Existenzgründern auf. Hier sollte es auch von Seiten des Gesetzgebers mehr Aufklärung geben.

Aufbewahrung während der privaten Insolvenz

Wie lange muß ich Lohnabrechnungen, Kontoauszüge während der privaten Insolvenz aufheben!?

Danke im voraus für Mitteilungen

Nachsatz

Was Sie auf jeden Fall gut und lange aufbewahren sollten, ist der Restschuldbefreiungsbeschluss (30 Jahre!), denn es kann immer mal noch ein Gläubiger kommen, der schon vor Jahren ergebnislos versucht hat zu pfänden.

Schon aus Selbstschutzgründen nicht zu früh entsorgen!

hallo,

na, während der Wohlverhaltensperiode und bis zum Abschluss der Restschuldbefreiung müssen Sie die Unterlagen natürlich auf jeden Fall vorhalten. Ob danach noch gesetzliche Aufbewahrungsfristen speziell für Insolvenzfälle greifen, das entzieht sich meiner Kenntnis. Auch eine Anwältin wie hier z.B. http://www.schuldnerberatung-diskret.de/unterlagen-wie%20-lange-muessen-... nennt nur die "normalen" Aufbewahrungspflichten.

Die Frage ist aber nicht nur, wie lange sie aufbewahren _müssen_, sondern ob und wie lange das sinnvoll für Sie selbst ist. Denn schließlich müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie eine bestimmte Zahlung geleistet haben etc., falls z.B. irgend ein Gläubiger kommt und die Restschuldbefreiung versagen will.

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

sehr übersichtlich,

Herzlichen Dank

Elektronische Archivierung

Guten Tag,

ein sehr informativer Artikel, danke dafür.

Ich hätte folgende Frage, zu der ich noch keine Antwort gefunden habe: Wenn ich, als Privatperson, alle Dokumente einscanne und elektronisch archiviere, muss ich die Originale dann aufbewahren? Zum Beispiel Gehaltsunterlagen und Kontoauszüge.

Vielen Dank im Voraus

Kopie bleibt Kopie

Guten Tag,

das Problem, das dabei auftritt, ist, dass Sie in irgendeiner Form Kopien anfertigen, ob als Scan oder sonstwie elektronische Version. Und Kopien werden nie Originale setzen, schon gar nicht in den Augen der Finanzverwaltung. Insofern möchte ich von einer rein elektronischen Archivierung abraten. Als zusätzliche Option, ja. Aber ausschließlich, nein.

Viele Grüße,
Redaktion akademie.de

Hallo Ralf,

ja, bestimmte Unterlagen müssen auch nach dem Tod aufbewahrt werden. Genauere Hinweise finden Sie bei RA Blümel unter der URL dort auf der Seite etwas versteckt unter "Mietrechtsfragen", Punkt 6. "Wohnungsauflösung / Aufbewahrungsfristen" http://bit.ly/tajWNy
viele Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Eine Frau war bis 2004 selbstständig, ist dieses Jahr - 2011 - verstorben. Müssen die Unterlagen des Betriebes aufgehoben werden? Wie lange? Müssen die Unterlagen hinterlegt werden?
Ralf

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Ihren Text mit Interesse gelesen. Ich habe dazu allerdings mal eine Frage:

Ich bin seit 2004 Vermieter einer Wohnung in meinem Zweifamilienhaus. Nun kam das Finanzmat auf die Idee mir eine "Steuerverkürzung" vorzuwerfen und fordert zum Nachweis der Mietzahlungen alle Kontoauszuege von 2004 bis 2010. Ich habe aber mit erschrecken festgestellt, dass ich diese nur bis 02.10.2007 zurueck aufbewahrt habe. Istdas ein Problem gegenueber dem Finanzamt? Und kann ich zur Not auch anders den Nachweis der Zahlungen erbringen?
Fuer eine Antwort waere ich Ihnen sehr dankbar.

Welche Fristen gelten für Zahlungsavise? Vielen Dank im Voraus.

Guten Tag,

ich verstehe Ihre Frage noch nicht so ganz. Wieso kriegen Sie Lohnunterlagen Ihrer verstorbenen Eltern vom Jugendamt?

Mit besten Grüße,
Redaktion akademie.de

Guten Tag,

ich hätte auch nochmal eine Frage bezüglich Aufbewahrungen von Unterlagen.

Mein Vater + Mutter sind jetzt seit ca. 5 Jahren tot. Vor kurzem habe ich alle Dokumente vom Jugendamt erhalten, die dort lagen.

Jetzt habe ich eine Frage, welche Dokumente ich aufbewahren muss. Muss ich sowas wie Steuerbescheide, Lohnabrechnungen, Arbeitsamtbriefe usw. aufbewahren oder kann ich diese vernichten?

Guten Tag,

welche Unterlagen Ihres verstorbenen Vaters Sie vernichten können, hängt auch von deren Verwendungszweck ab. Haben Sie selbst bspw. Pflegegeldzahlungen o.Ä. erhalten und diese steuerlich geltend gemacht, müssen Sie solche Unterlagen (und damit zusammenhängende wie bspw. Zahlungsvorgänge etc.) noch einige Zeit archivieren, im Extremfall weitere 4 Jahre. Die Sterbeurkunde sollten Sie ebenfalls aufbewahren, und zwar dauerhaft.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Ich war Betreuer meines Vaters, hatte auch diesen orangefarbenen Ausweis. Mein Vater ist vor 10 Jahren verstorben. Kann ich alle Dokumente, Zahlungsvorgänge, Urkunden usw. nun vernichten? Danke.

Guten Tag,

ich würde vermuten, dass "Aufbewahrungsbeutel für Reparaturaufträge einer Kfz-Werkstatt" unter die Rubrik "Auftragsbestätigungen" fallen. Diese sind 6 Jahre aufzubewahren.

Eine gesicherte Auskunft ist das aber nicht.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo,

ich habe die Liste jetzt ein paar mal durchgelesen aber was ich finden wollte habe ich nicht wirklich eindeutig gefunden!

Aufbewahrungsbeutel für Reparaturaufträge einer Kfz-Werkstatt (Auftrag mit Kundenunterschrift, Materialscheine, ect.)

Wie lange muss man sowas aufbewahren?

MfG

Zur Frage vom 18.01.2010:

Guten Tag,

eine knifflige Frage! Unterlagen, die sich auf die betriebliche Altersvorsorge beziehen, sind wohl bis zum Tod des Arbeitnehmers - und offenbar auch bis zum Ableben des erbberechtigten Ehepartners - aufzubewahren.

Diese vage Antwort sollten Sie jedoch durch Ihren Steuerberater verifizieren lassen.

Besten Gruß,
Redaktion akademie.de

Guten Tag!
Auf Ihrer sehr hilfreichen Seite habe ich viel Nutzen gezogen. Nur eines nicht: wie lange muß eine Firma Unterlagen aufbewahren, wenn es eine Betriebsrentenzusage aus einer betrieblichen Altersversorgung gibt? Sind 10 Jahre auch hier ausreichend?

Guten Tag,

Urlaubsscheine gelten als Arbeitspapiere und sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers aufzubewahren, längstens 3 Jahre. Urlaubsanträge müssen nicht aufbewahrt werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind zwischen 1-3 Jahren aufzubewahren, wenn sie Lohnunterlage sind 10 Jahre.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Besten Gruß,
Redaktion akademie.de

Guten Tag,

wie lange müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und
Urlaubsscheine bzw. Urlaubsanträge aufbewart werden?
Wir sind eine externe Personalabteilung

Mfg

Hallo...
wie lange sind die Aufbwahrungsfristen für Beleg aus Einkünften bei Vermietung und Verpachtung (Erhaltungsaufwendungen)
Ab wann gelten diese?
Ab Eingang des Steuerbescheides? oder ab Kauf- bzw. Rechnungsdatum?
Grüße aus Wüsting...

Guten Tag,

die Aufbewahrungsfristen von Klausuren, Diplomarbeiten, Prüfungsarbeiten u.ä. richten sich zumeist nach der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen (Fach-) Hochschulen. Die Spanne ist breit, sie schwankt - je nach Institution und Relevanz der Arbeit - zwischen einem und 50 (!) Jahren.

Besten Gruß

wie lange bewahren eigentlich hochschulen die originale von schriftlichen prüfungsarbeiten und klausuren ihrer studenten auf?

Guten Tag,

die Frage lässt sich nicht so leicht beantworten, da hier besondere Datenschutzaspekte mit reinspielen.

Sind es personenbezogene Daten? Gehören diese zu Mitarbeitern, die noch im Betrieb arbeiten - oder die evtl. bereits ausgeschieden sind? Handelt es sich lediglich um Sitzungsniederschriften, Tagesordnungen und Anwesenheitslisten? Gehören dazu auch Schreiben der Schwerbehindertenvertretung o.ä. Einrichtungen?

Jeder einzelne dieser Punkte erfordert ein anderes Maß an Aufmerksamkeit.

Im Detail wir Ihnen diese Frage nur der Datenschutzbeauftragte Ihres Bundeslandes eindeutig beantworten können.

Besten Gruß

Weiß jemand, wie lange man Protokolle eines Personalrats in Firmen oder Schulen aufbewahren muss?

Guten Tag,

Fahrtenbücher sind 10 Jahre aufzubewahren.

Für die Aufbewahrung von Tachoscheiben ergeben sich nutzungsabhängige Fristen von bis zu 10 Jahren; hängt vom Einzelfall ab.

Besten Gruß,
Redaktion akademie.de

Wie lange sind Fahrtenbücher und Tachoscheiben aufzubewahren?

Guten Tag,

die Datenträger müssen solange aufbewahrt werden, wie die Unterlagen, die auf diesen gespeichert sind, aufzubewahren sind. Die Lesbarmachung muss während der ganzen Aufbewahrungsfrist sichergestellt sein. Der Gesetzgeber nimmt Sie diesbzgl. in Haftung (über die sog. "Mitwirkungspflicht").

Gleichwohl gilt unverändert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Bei vor dem 1. Januar 2002 archivierten Daten kann die Finanzbehörde nicht automatisch verlangen, dass diese Daten nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist (reaktiviert) werden, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (siehe http://www.elektronische-steuerpruefung.de/gdpdu.pdf).

Also, kurzum: Sie müssen die Daten auf Verlangen zwar lesbar machen können. Nicht jedoch müssen Sie die Daten so aufbewahren, dass das FA diese in jedem Fall in ihr DV-System o.ä. einspeisen kann.

Da wir keine Fachjuristen sind, erfolgt dieser Ratschlag jedoch ohne Gewähr.

Besten Gruß,
Redaktion akademie.de

Sehr geehrte Damen und Herren, wie lange müssen digitale Datenträger(Bänder)aufbewahrt werden? Das betreffende Betriebssystem ist seit über 10 Jahren durch ein völlig anderes ersetzt worden. Besten Dank im voraus für Ihre Mühe.
MfG Lutz Grützner

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