Fortbildungs- und Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen!

Finanzamt finanziert Fortbildungen

Von: Robert Chromow
Stand: 25. Mai 2011 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Berufsausbildung, Studium sowie Fort- und Weiterbildungen kosten nicht nur Zeit - sie gehen auch ins Geld. Weil die berufliche Qualifizierung die wichtigste Voraussetzung für zukünftige steuerpflichtige Einkünfte darstellt, ist es nur recht und billig, den Fiskus an den Aus- und Fortbildungskosten zu beteiligen. Wir zeigen, worauf dabei zu achten ist.

Stillstand ist Rückschritt: Angesichts der kurzen Halbwertszeit des Wissens sind berufliche Fort- und Weiterbildungen ein Muss. Wer in der Vergangenheit jedoch versuchte, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, stieß bei den Finanzämtern oft auf taube Ohren: Was nicht im engsten Sinn der fachlichen Fortbildung im ausgeübten Beruf zwecks Sicherung der Einnahmen diente, durfte nicht in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden. Aus- und Weiterbildungskosten konnten - bis zu der geringen Obergrenze - allenfalls unter Sonderausgaben aufgeführt werden.

Fortbildungen von Selbstständigen

Wenn im Folgenden von den "Werbungskosten" die Rede ist, so entspricht das bei Selbstständigen den "Betriebsausgaben". Betrieblich notwendige Fortbildungen von Selbstständigen (wie zum Beispiel die Mitgliedschaft bei akademie.de oder die Teilnahme an Online-Workshops) dürfen im Rahmen der Einnahme-Überschussrechung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung ohne Weiteres als betrieblicher Aufwand geltend gemacht werden. Das Ergebnis ist das Gleiche: Unter dem Strich sinkt das zu versteuernde Einkommen.

Fortbildung oder Weiterbildung?

Die gute Nachricht vorweg: Die anachronistische Unterscheidung zwischen fachlichen Fortbildungen auf der einen und allgemeinen beruflichen Weiterbildungen auf der anderen Seite hat in den letzten Jahren an Bedeutung verloren: Weiterbildungen, die der "Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten" sowie der "Anpassung an die Entwicklung der beruflichen Verhältnisse" dienen, müssen in der Regel von den Finanzämtern anerkannt werden, auch wenn sie nicht in direktem fachlichen Zusammenhang mit einem ausgeübten Beruf stehen.

Voraussetzung ist aber nach wie vor der berufliche Bezug. Bei privaten Koch- und Handarbeitskursen an der Volkshochschule dürfte der Nachweis der beruflichen Verwendbarkeit weiterhin schwerfallen. Bei Computer- und Internet-Weiterbildungen, aber auch beim Erwerb von Sprach- und anderen Kommunikations-Qualifikationen lässt sich dagegen der Nutzen für die Sicherung der eigenen Erwerbsfähigkeit jedoch mühelos herstellen.

So stimmten die Richter des Bundesfinanzhofs der Feststellung einer Vorinstanz zu, dass die Computertechnik in alle Bereiche des täglichen Berufslebens Eingang gefunden habe. Nur ständige Fortbildungen stellten vertieftes und erweitertes Wissen der Arbeitnehmer für ihre ausgeübten Tätigkeiten sicher.

akademie.de-Teilnehmergebühren absetzen

Auch akademie.de-Workshops können als Fortbildungen von der Steuer abgesetzt werden.Die Anerkennung beruflicher Weiterbildungen als Werbungskosten gilt selbstverständlich auch für die Mitglieder und Workshop-Teilnehmer von akademie.de: Sofern Sie Ihre Gebühren bislang noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht haben, sollten Sie das bereits bei der Einkommensteuererklärung für 2010 unbedingt tun: Online-Fortbildungen werden steuerlich nicht anders behandelt als Präsenzveranstaltungen!

Berufsausbildung oder Fortbildung?

Als Werbungskosten generell voll abzugsfähig sind Ausgaben für die folgenden Qualifizierungsart:

  • Fortbildungen in einem bereits erlernten Beruf,

  • Umschulungen, die einen Berufswechsel vorbereiten sowie

  • Zweit- und Folgestudien, sofern sie "in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der [...] angestrebten beruflichen Tätigkeit" stehen.

Letzteres könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Chemiker in Vorbereitung auf eine in Aussicht gestellte Geschäftsführungsfunktion ein berufsbegleitendes Wirtschafts- oder Jurastudium absolviert.

Lange Zeit umstritten war die steuerliche Behandlung der Ausbildungskosten im ersten Beruf: Nur wenn die Erstausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines bezahlten Dienstverhältnisses erfolgt ("Ausbildungsdienstverhältnis") ist der Werbungskosten-Abzug ohne Weiteres möglich. Ansonsten gehören die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium nach dem Willen des Gesetzgebers zu den "Kosten der Lebensführung". Sie dürfen grundsätzlich nur als Sonderausgaben von bis 4.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.

Großzügiger Bundesfinanzhof

Die gute Nachricht: Durch mehrere erfreulich lebensnahe Urteile hat der Bundesfinanzhofs (BFH) verhindert, dass erstmalige Berufsausbildungen und Erststudien in jedem Fall Privatvergnügen sind und allenfalls als Sonderausgaben Berücksichtigung finden können. Mit ihren Entscheidungen tragen die Richter der grundsätzlich veränderten Wissenslandschaft zumindest ansatzweise Rechnung:

  • Im ersten Fall (Az.: VI R 137/01) ging es um das berufsbegleitende Betriebswirtschafts-Studium einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin: Um ihre Position als Personalreferentin einer Bank sichern zu können, hatte sie ihr (Erst-)Studium aufgenommen. Die entstandenen Kosten machte sie als Werbungskosten geltend. Zu Recht, wie der BFH entschied: "Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind."

  • Die zweite Entscheidung (Az.: VI R 120/01) betraf eine arbeitslose Industriekauffrau, die sich auf eigene Kosten zur Fahrlehrerin umschulen ließ. Weil das Arbeitsamt die Lehrgangskosten nicht übernehmen wollte, zog die frischgebackene Fahrlehrerin ihre Aufwendungen als "vorab entstandene Werbungskosten" von ihren Einkünften als Angestellte ab. Auch hier hatten die Richter des BFH ein Einsehen: "Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein."

  • Das dritte und wichtigste Urteil (Az.: VI R 14/07) stammt aus dem Jahr 2009: Darin ging es um den Fall einer gelernten Buchhändlerin, die nach Abschluss ihrer Ausbildung und einer folgenden Familienpause ein Lehramtsstudium absolviert hatte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten ab. In seiner Leitentscheidung korrigierte der Bundesfinanzhof die Urteile der Vorinstanzen: Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können seitdem als Werbungskosten abgezogen werden.

Völlig zu Recht stellten die Richter fest, die bisherige Rechtsprechung stamme "aus einer Zeit, in der es zum Regelfall gehörte, den ursprünglich erlernten Beruf das gesamte Berufsleben lang auszuüben." In der heutigen Zeit hingegen könne ein Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordere es immer häufiger, umzulernen und erforderliche Kenntnisse auch für eine völlig andersgeartete Berufstätigkeit zu erwerben.

Zukünftige und rückwirkende Steuerabzüge

Steuerpflichtige, die während einer solchen Ausbildung oder eines solchen Studiums kein (oder nur ein geringes) Einkommen erzielen, dürfen ihre Ausbildungskosten sogar als "vorab entstandene Werbungskosten" geltend machen: Sie geben während ihres Studiums laufend Einkommensteuererklärungen ab, in denen aufgrund der Ausbildungskosten unterm Strich Verluste ausgewiesen sind. In den Jahren nach Beendigung des Studiums darf der aufgelaufene Gesamtverlust dann in Form eines Verlustvortrags nach und nach von den erzielten steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden.

Mehr noch: Wer im Jahr vor Aufnahme des Studiums gut verdient und Steuern bezahlt hat, kann den Verlust des ersten Studienjahres unter Umständen sogar mit bereits gezahlten Steuern verrechnen - und sich über eine Steuerrückzahlung freuen.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Verlustvortrag und Verlustrücktrag finden Sie im Beitrag "Steuererminderung durch Verlustabzug".

Und gleich noch ein Tipp hinterher: Klingen Begriffe wie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben für Sie wie böhmische Dörfer? Dann lohnt sich für Sie ein Blick in unseren Grundlagen-Kurs zu Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer.

Probieren geht über Studieren!

Nachzulesen sind die Grundzüge der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. September 2010 (PDF, 84 KB). Darin werden außerdem zahlreiche Sonderfälle behandelt.

Bei Berufstätigen ist der Werbungskostenabzug in aller Regel günstiger als der beschränkte Sonderausgaben-Abzug. Falls das bei Ihnen zutrifft, Sie jedoch im Zweifel sind, ob die Ausbildungskosten in Ihrem Fall zu den voll abzugsfähigen Werbungskosten oder nur zu den beschränkt absetzbaren Sonderausgaben gehören, entscheiden Sie sich am besten für die Werbungskosten:

Falls das Finanzamt die Werbungskosten streicht, geht Ihnen der Sonderausgabenabzug nicht verloren. Und sofern die Gerichte bei den zurzeit anhängigen Verfahren zugunsten der Steuerzahler entscheiden, kommen Sie auf diese Weise obendrein nachträglich in den Genuss einer Steuererstattung.

Nichts vergessen?

Die wenigsten Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten lassen sich so komfortabel vom Arbeitsplatz oder heimischen Schreitisch aus absolvieren wie die Online-Kurse und -Workshops von akademie.de: Zu den steuerlich absetzbaren Aufwendungen gehören deshalb keineswegs nur Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren: Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch ...

  • Fahrtkosten,

  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten (zum Beispiel bei Wochenend-Seminaren oder Exkursionen) sowie

  • Fachliteratur und Lernmittel

Bei längeren Ausbildungen (zum Beispiel berufsbegleitenden Studien) können unter Umständen sogar die Aufwendungen für ein heimisches Arbeitszimmer anerkannt werden. Denken Sie künftig also bei Qualifizierungsmaßnahmen aller Art daran, Quittungen zu sammeln!

Fazit

Angesichts der rasanten Veränderungen in der Informationsgesellschaft opfern viele Menschen beträchtliche Teile ihrer Freizeit, um auf dem Laufenden zu bleiben. Da ist es nur recht und billig, wenn sie nicht auch noch die entstandenen Kosten in voller Höhe aus der eigenen Tasche zahlen müssen. Politik und Verwaltung täten gut daran, von der Bevölkerung nicht nur ständig die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen zu fordern, sondern den Sonntagsreden Taten folgen zu lassen und endlich alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen!

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Hallo !
Vielen Dank für die Info !
Eine Frage habe ich dennoch.
Existiert auch die Möglichkeit kommende Aufw. der Fobi im Jahr 2009 schon im Jahr 2008 geltend zu machen ?
MFG
Michaela

Meines Wissens nicht, Michaela,
(was aber nicht viel heißt: ich bin kein Steuerberater :-): Werbungskosten und Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie tatsächlich anfallen. Wenn im Jahr 2009 durch Aus- und Fortbildungskosten insgesamt jedoch ein Verlust entsteht, dürfen Sie den ins jahr 2008 rücktragen und sich bereits gezahlte Steuern zurückholen. Einzelheiten entnehmen Sie dem Beitrag
"Steuerminderung durch Verlustabzug"
http://www.akademie.de/direkt?pid=28339
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,

Ich hätte da mal eine Frage. Ich habe bei einem Einzelhandelsunternehmen eine Ausbildung gemacht und bin dort auch weiterhin tätig. Zur Zeit besuche ich die Fortbildung " Handelsfachwirt " die mir auch das Unternehmen bezahlt. Jetzt fahre ich 2 mal in der Woche zur Abendschule (einfach Strecke 50km/pro Woche 200km/43Wochen im Jahr). Jetzt wollte ich wissen ob ich meine Spritkosten absetzen kann und wenn ja wieviel bekomme ich. Jemand hat mir gesagt ich würde 0,30 Euro pro Kilometer bekommen. Das wären ja aber 2580 Euro. Ich glaube nicht das ich soviel vom Finanzamt bekomme oder? kann mir jemand das beantworten?

MFG Alex

Hallo Alex,
Ihre Skepsis ist begründet: Im besten Fall werden Ihre Ausgaben vonm Finanzamt als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben anerkannt. Sie bekommen das Geld also nicht etwa erstattet - die Ausgaben mindern nur Ihr zu versteuerndes Einkommen. So ist das mit fast allen Steuervergünstigungen. Echte Steuerermäßigungen für Arbeitnehmer gibt es nur ganz wenige - in den letzten Jahren zum Beispiel bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerrechnungen und Ausgaben für Pflegeleistungen.
Viel Erfolg bei Ihrer Fortbildung wünscht
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

eine sehr informative Zusammenstellung! Was den Abzug von Fortbildungskosten als Betriebsausgabe betrifft, habe ich eine Frage: Kann ich die Rückzahlung eines Kfw-Kredits (Meister-Bafög für berufliche Weiterbildung) in meiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter Fortbildung ansetzen? Scheint logisch, kommt mir aber irgendwie seltsam vor ...
Gruß
Silvia

Hallo Silvia,
Darlehens-Tilgungen werden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt. Sie können höchstens überprüfen, ob Sie Teile Ihrer damaligen Fortbildungs-*Ausgaben* noch als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen können.
Außerdem kommt unter Umständen ein "Existenzgründungserlass" für Sie infrage:
------------ Zitat ----------------
Gründen oder übernehmen Geförderte innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, werden auf Antrag 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden haben und spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt sein darf. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses noch bestehen.
----------Zitat-Ende --------------
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
http://www.meister-bafoeg.info/de/
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort! Allerdings ist das eine schlechte Nachricht. Nachträgliche vorweggenommene Betriebsausgaben oder ein Teilerlass durch Existenzgründung kommen kaum in Frage, da ich schon ein paar Jahre selbständig bin. - Die Ausgaben für Lehrgangsgebühren hätten also wohl zum Zeitpunkt der Zahlungen erfasst werden müssen, obwohl sie durch Kredit und Zuschuss gewissermaßen durchlaufende Posten waren? Zuschuss irgendwie als Einnahme? (Muss ich wohl mal schauen, inwieweit es möglich und sinnvoll ist, nachträglich da etwas ändern zu wollen, seufz.)
Gruß
Silvia

Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort! Allerdings ist das eine schlechte Nachricht. Nachträgliche vorweggenommene Betriebsausgaben oder ein Teilerlass durch Existenzgründung kommen kaum in Frage, da ich schon ein paar Jahre selbständig bin. - Die Ausgaben für Lehrgangsgebühren hätten also wohl zum Zeitpunkt der Zahlungen erfasst werden müssen, obwohl sie durch Kredit und Zuschuss gewissermaßen durchlaufende Posten waren? Zuschuss irgendwie als Einnahme? (Muss ich wohl mal schauen, inwieweit es möglich und sinnvoll ist, nachträglich da etwas ändern zu wollen, seufz.)
Gruß
Silvia

Hallo,
ich studiere im Fernstudium und bekomme einen Teil der Gebühren von meiner Firma mtl. erstattet (ca. 30%). Es ist allerdings eine Art Darlehen, das ich zurückzahlen müsste, wenn ich nach dem Studienabschluss kündige. Wenn ich eine gewisse Zeit in der Firma bleibe, muss ich nichts zurückzahlen. Bei guten Noten wird der Bonus aufgestockt. Muss ich dieses "Darlehen" in der Steuererklärung jetzt schon angeben und wenn ja wo?
mfg
Johannes

Hallo,
Sie müssen nicht das "Darlehen" in Ihrer Steuererklärung angeben, sondern dürfen von vornherein nur den von Ihnen selbst getragenen Anteil der Fortbildungskosten als Werbungskosten in Zeile 52 der "Anlage N" eintragen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Schade schade. Was muss ich denn tun, wenn ich nach abgeschlossenem Studium die Firma verlasse und das Darlehen zurückzahlen muss?

Mfg
Johannes

Hallo Johannes,
aus meiner Sicht handelt es sich in dem Fall um Werbungskosten des Jahres, in dem die Rückzahlung des Fortbildungs-Darlehens fällig ist. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem Finanzamt nach. Falls Sie das tun: Lassen Sie uns wissen, was dabei herausgekommen ist? Danke und freundliche Grüße
Robert Chromow

in meinem Fall habe ich von SEptember 06 bis Juli 08 eine Weiterbildung zum staatl. gepr. Betriebswirt absolviert. (Vollzeit). Gearbeitet habe ich nebenher nur auf 400 € Basis + Bafög. Wie kann cih die Ausgaben für das JAhr 2007 geltend machen? Lohnsteuer hab ich ja keine gezahlt.

Hallo,
dass Sie in den Jahren 2006 bis 2008 keine Lohnsteuer (=Einkommensteuervorauszahlung) entrichtet haben, sollte Sie nicht daran hindern, für diese Jahre eine Einkommensteuererklärung mit den Ihnen entstandenen Werbungskosten einzureichen. Falls Sie keine anderen Einkünfte hatten, ergibt sich unterm Strich ein Verlust, den Sie in Form eines sogenannten Verlustvortrags auf Folgejahre übertragen können. Auf diese Weise bezahlen Sie ab 2009 entsprechend weniger Steuern. Einzelheiten lesen Sie im Beitrag
"Steuerminderung durch Verlustabzug"
http://www.akademie.de/direkt?pid=28339
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank für den Hinweis, ich bin bereits wieder seit August 08 angestellt. Meine Frage war nur wegen dem Jahr 2007. Dann werde ich mich gleich mal an meine Steuererklärung für das Jahr 07 machen, und das Ergebnis abwarten bevor ich das Jahr 08 abgebe.

Guten Morgen! Ihre Ausführungen finde ich sehr informativ. Ich bearbeite z.Zt. die StErkl. meiner Tochter für 2008. Sie arbeitet seit längerem in einer großen Immobilienfirma als Property Manager und macht jetzt per Fernstudium ihre Ausbildung zur Immobilienkauffrau (eine frühere Ausbildung hatte sie abgebrochen, also ist es wohl die "Erstausbildung). Die Studiengebühren werden vom AG bezahlt, können also nicht abgesetzt werden (Vertrag mit Bindung an die Firma - taucht aber nicht auf der Abrechnung auf). Meine Frage: Soll ich die angefallenen Kosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben eintragen, was ist in diesem Fall ratsam? Muss ich bei dieser Konstellation noch etwas anderes beachten? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Hallo,
im einschlägigen BMF-Schreiben
http://tinyurl.com/5tyu4h
heißt es dazu:
------------ Zitat ----------------
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen nach § 12 Nr. 5 EStG keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).
----------Zitat-Ende --------------
Einen gravierenden Unterschied macht das m. E. aber erst dann, wenn die Fortbildungskosten über 4.000 Euro pro Jahr gelegen haben: Als Sonderausgaben sind Fortbildungskosten auf diesen Betrag begrenzt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Meine Unsicherheit resultierte nur daraus, dass meine Tochter schon seit 6 Jahren berufstätig ist (davon 3 Jahre in Großbritannien) und eigentlich voll im Beruf steht. Die Maßnahme, die sie jetzt macht, nennt sich "Fernunterrichtslehrgang" - eine abgeschlossene Ausbildung wird es meines Wissens erst, wenn sie die IHK-Prüfung ablegt, zu der sie allerdings auf Grund ihrer Berufserfahrung im Bereich Immobilien zugelassen ist. Allerdings wird es wohl eh keinen großen Unterschied machen, da die Kosten keine 4000€ betragen...

Hallo lieber Herr Chromow,

ich habe für meinen Beruf mehrere Fortbildungen gemacht (die ich selbst und nicht mein Arbeitgeber finanziert habe). Diese habe ich auch in meiner Steuererklärung angegeben. Allerdings wurden die mir entstandenen Fortbildungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt, mit der Begründung, dass nicht genau ersichtlich ist, dass ich diese Seminare wirklich für meinen Beruf absolviert habe. Dies erscheint mir schleierhaft, da die Seminare jeweils verschiedenes Wissen für die Pharmabranche vermittelt haben, in der ich auch tätig bin. Was kann ich tun?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

MFG
Jessica

Hallo Jessica,
danke für die vertrauensvolle Anfrage. Wenn das Finanzamt moniert, dass "nicht genau ersichtlich ist" inwiefern die von Ihnen besuchten Seminare für Ihren Beruf erforderlich waren, sollten Sie gegen den Steuerbescheid sofort Einspruch einlegen und die berufliche Veranlassung nachträglich plausibler machen. Vielleicht unterstützt Ihr Arbeitgeber Sie ja mit einer Bescheinigung, aus der der Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Seminare und Ihrem betrieblichen Aufgabengebiet eindeutig hervorgeht.
Wichtig: Der Einspruch muss spätestens einen Monat nach "Bekanntgabe" des Bescheids eingelegt werden. Falls die Zeit drängt, können Sie die Begründung nachreichen. Der Einspruch ist übrigens nicht gebührenpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an den örtlichen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
PS: Lassen Sie uns ggf. wissen, ob Ihr Einspruch erfolgreich war? Danke!

Sehr geehrter Herr Chromow,

ich habe eine Frage zu den Fahrtkosten die während einer Weiterbildung anfallen. Ich bin voll berufstätig und studiere nebenbei in Teilzeit an einer Fahhochschule. Ich fahre 2 Mal pro Woche zur FH, ein Mal von der Arbeit aus zur FH und nach der FH nach Hause und das 2. Mal von zu Hause aus zur FH und zurück (samstags). Letztes Jahr hat mir das Finanzamt auch alle Kosten incl. der vollen Km als Sonderausgaben anerkannt. Dieses Jahr, also für 2008, wurde nur eine Strecke anerkannt. Nun meine Fragen:

1)Habe ich eine Chance, wenn ich Einspruch einlege und verlange die Fahrtkosten voll anzuerkennen, so wie letztes Jahr? Wenn ja, wie kann ich es ansprechend begründen? Der § 10 Abs. 1 Nr. 7 bringt mich da nicht wirklich weiter.

3)Gibt es eine Gesetzesgrundlage, die nähere Auskunft über die Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten gibt?

Das zweite Problem sind die Computerkosten: wir haben 2 PCs zu Hause. Einen Desktop PC und einen Laptop, den Laptop nutze ich nur alleine für das Studium. Der Laptop wurde letztes Jahr gegen einen Neuen ersetzt. Das Finanzamt will aber die Kosten nur zu 50 % anerkennen, da wohl eine volle Nutzung für das Studium nicht nachgewiesen wurde. Wie kann man denn sowas nachweisen bzw. dagegen argumentieren?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Anja

Hallo Anja,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Nur so viel:
* Wenn das Finanzamt Ihre Weiterbildungskosten im vergangenen Jahr als Sonderausgaben anerkannt hat, dann handelt es sich offenbar nicht um eine beruflich veranlasste Fortbildung, sondern um eine Ausbildung.
* Die steuerliche Behandlung dieser Kosten ist in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
http://bundesrecht.juris.de/estg/__10.html
in Verbindung mit
Rz.9.2 Lohnsteuerrichtlinien
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.2.html und
Rz. 10.9 Einkommensteuerrichtlinien
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r10.9.html
geregelt.
* Was die Fahrtkosten betrifft, so war deren Behandlung im Vorjahr m. E. zutreffend.
Bitte klären Sie die Details Ihres Einzelfalls mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Das gilt auch für den privaten Nutzungsanteil am Computer / Laptop.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

hallo, habe folgende fragen und wäre sehr dankbar, könnten sie sie mir beantworten: gibt es für selbstständige einen unterschied zwischen "coaching" und "weiterbildung"? kann ich coaching auch angeben? und gelten die 4000,- fortbildungskosten auch für selbstständige?
vielen dank und beste grüße
kristina

Hallo kristina,
für Sie als Selbstständige ist die Sache ziemlich einfach: Coaching-Honorare sind Betriebsausgaben. Den steinigen Umweg über die Sonderausgaben können Sie sich sparen.
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

bin freischaffender Opern- und Konzertsänger. Schon während meines Studiums habe ich auf Rat meines Professor immer wieder Opern- und Theateraufführungen besucht, um daraus zu lernen. Aus dem gleichen Grund habe ich mir Klassik-CD´s gekauft, um bestimmte Stücke einzustudieren bzw. um mein Repertoire zu erweitern. Seit meiner Selbständigkeit gab es bei der Absetzbarkeit von Opern- und Konzertbesuchen, die dazugehörenden Reisekosten und der Geltenmachung der Kosten von Klassik-CD´s als Betriebsausgaben keine Schwierigkeiten. Erstmals für 2008 wurde alles zusammengestrichen - Begründung: Privatvergnügen. Können Sie mir einen Tip geben, wie ich diese Kosten dennoch als Betriebsausgaben, die sie ja sind, durchsetzen kann?

Vielen Dank und einen schönen Gruß
Thomas

Hallo Thomas,
vielen Dank für die vertrauensvolle Anfrage. Die plausible Abgrenzung von "privater und betrieblicher Veranlassung" ist oft schwierig. Eine Einzelfallberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich - einmal ganz abgesehen davon, dass ich das weder kann noch darf: Ich bin (leider?) kein Steuerberater. :-)
Nur so viel (bzw. wenig): Sofern sich bei Ihnen am Verhältnis zwischen Umsatz und Betriebsausgaben im Vergleich zu den Vorjahren nichts geändert hat, würde ich zunächst einmal telefonisch beim Finanzamt nachfragen, wie der Sinneswandel zustande gekommen ist und außerdem Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen: Der ist risikolos, kostet nichts und ist erstaunlich oft erfolgreich. Nachzulesen im Beitrag "Steuerbescheid: Einspruch beim Finanzamt"
http://www.akademie.de/direkt?pid=29179
Wenn das alles nichts hilft, würde ich mich an Ihrer Stelle bei meinem Berufsverband oder bei Kollegen umhören, wie die es mit der Unterstellung des Privatvergnügens halten. Oder halt einen Experten hinzuziehen, um doch noch zu meinem Recht zu kommen.
Alles Gute und viel Erfolg wünscht
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
Ihr obiger Artikel ist sehr ausführlich und verständlich.
Diesbezüglich habe ich eine Frage:
ich habe eine Berufsausbildung als Kommunikationselektroniker abgeschlossen (1999). Danach an einer örtlichen Fachschule den staatlich geprüften Elektrotechniker in Teilzeit (Abendschule) nebenberuflich abgeschlossen. Besitze also die Fachhochschulreife. Jetzt bin ich ebenfalls nebenberuflich in einem Fernstudium an einer Fernfachhochschule eingeschrieben und studiere zum Dipl. Ing. Mechatronik.
Mein Arbeitgeber finanziert das Studium. Dies ist auch schriftlich soweit verfasst. Das Finanzamt möchte jedoch Steuern (und somit sind soz. vers. Beiträge fällig).
Jetzt die Frage: das ist doch kein Erststudium (nach dem BMF-Schreiben vom 04.11.2005 §§ 12, 13) oder gilt womöglich §18 ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver

Hallo Oliver,
danke für die freundliche Rückmeldung. Leider habe ich Ihre Nachfrage nicht ganz verstanden: An der Steuer- und Sozialversicherungspflicht ändert ein nebenberufliches Studium nichts. In diesem Artikel geht es "nur" darum, ob und wenn ja, welche Ausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben anerkannt werden. Abgesehen davon: Was sagt Ihre Hochschule denn zu dieser Frage?
Schöne Grüße
Robert Chromow

Hallo ich habe auch eine Frage:

ich möchte gerne den Betriebswirt in Vollzeitunterricht machen, sprich ich höre auf zu Arbeiten. Somit führe ich ja keine Lohnsteuer ab. Muss ich nun noch nebenher arbeiten auf 400 euro basis oder höher oder kann ich die vollen Gebühren der Schule absetzen bei der Steuer? Was ich alles absetzen darf weis ich mittlerweile. Doch wie ist das ohne Arbeit?
Also kurz gesagt: keine Arbeit und Betriebswirtstudium in Vollzeit (zwei Jahre).
Das ist die einzigste Frage die mir noch etwas im Wege steht.

Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe
Chiara

PS: Die Antworten hier auf viele Fragen sind sehr informativ

Hallo Chiara,
danke für Ihre nette Rückmeldung. Vorausgesetzt, die Ausgaben für Ihr Studium bzw. Ihre Weiterbildung werden grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt, brauchen Sie während der Qualifizierung nicht arbeiten zu gehen, um in den Genuss der Steuerermäßigung zu kommen: In Ermangelung laufender Einkünfte ergibt sich dann unterm Strich ein Verlust, den Sie mit den im Vorjahr gezahlten Steuern verrechnen können ("Verlustrücktrag") oder vor sich herschieben ("Verlustvortrag") dürfen. Der während des Studiums entstandene Verlust mindert dann das zu versteuernde Einkommen in der Zukunft. Das Grundprinzip wird in unserem Beitrag ...
"Steueroptimierung durch Verlustabzug"
http://www.akademie.de/direkt?pid=28339
... erläutert.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow