Wer sich die Fotos für sein Ebay-Angebot, seinen Shop oder seine Website ungefragt bei der Konkurrenz besorgt, muss damit rechnen, dass ihn das teuer zu stehen kommt. Das zeigt ein Urteil des LG Düsseldorf.
Auf der Handelsplattform Ebay geschieht es recht häufig, dass Verkäufer ihr Angebot mit Produktfotos illustrieren, die sie ungefragt von anderen Verkäufern übernommen haben. Diese zweifelhafte Praxis kann sehr teuer werden und aus dem erhofften Auktionserlös schnell ein Minusgeschäft machen. Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.12 O 416/06, vom 19.03.2008) zeigt deutlich, welche Kosten auf jemanden zukommen können, der Produktfotos unberechtigt kopiert.
Schnell kopiert - teuer bezahlt
In dem Fall hatte der Beklagte fünf Produktfotos aus einem fremden Onlineshop kopiert und damit die Darstellung der von ihm im eigenen E-shop bei zwei eigenständige Auktionen angebotenen Produkte optisch aufgewertet. Den Fotografen nannte er nicht. Und die Erlaubnis zur Nutzung holte er erst recht nicht ein.
Diese Form der Illustration kam ihn teuer zu stehen: Der Klägerin wurde nicht nur
ein Zahlungsanspruch aufgrund einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100 Euro pro verwendetem Bild zugesprochen, sondern zusätzlich
kamen noch einmal 50 Prozent oben drauf, da die Bilder gleich für zwei Auktionen verwendet wurden.
Und schließlich wurde auch noch ein 100-prozentiger Zuschlag wegen fehlender Nennung des Fotografen festgelegt.
Jedes Bild brachte es also auf eine "Nutzungsgebühr" von 300 Euro!
Fiktive Lizenzgebühr
Als Grundlage des Geldanspruchs in Höhe von 100 Euro pro Bild zog das Landgericht Düsseldorf eine fiktive Lizenzgebühr aus der sogenannten Lizenzanalogie heran. Dabei wird unterstellt, der Urheber habe dem unberechtigten Nutzer eine Lizenz erteilt und dafür mit ihm eine verkehrsübliche Lizenzgebühr vereinbart.
Bei der Ermittlung der verkehrsüblichen Lizenzgebühr bei Fotos wird als Orientierungshilfe die Honorarrichtlinie der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFH) zugrundegelegt. Bei der Beurteilung eines angemessenen Lizenzwertes kommt es u. a. darauf an, wo und wie lange die Fotos verwendet wurden. Bildqualität und Größe sind ebenfalls relevant. Entscheidend ist auch, ob die Fotos bei einer privaten oder gewerblichen Auktion zum Einsatz kamen.
Fehlende Urhebernennung
Wegen der fehlenden Urhebernennung kam neben den 100 Euro Schadenersatz aus der fiktiven Lizenzgebühr pro Bild noch jeweils ein Zuschlag von 100 Prozent oben drauf.
Das Gericht begründete diesen weiteren Anspruch aus dem Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung: "Das Recht gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen."
Deshalb sei die fehlende Nennung des Fotografen mit einer fiktiven Vertragsstrafe zu ahnden.
Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch
Allgemein gilt:
Der Urheber oder derjenige, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos hat, hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (gem. § 97 UrhG) gegen den Verletzer.
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Unterlassungsansprüche:
Der Urheber kann verlangen, dass der unberechtigte Nutzer die Verwendung der geschützten Fotos unverzüglich unterlässt und diese umgehend und unwiderruflich löscht.
Daneben kann vom unberechtigten Nutzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden, in der sich der Verletzer bei künftiger Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Auskunftsansprüche: Der Urheber kann zudem umfänglich Auskunft darüber verlangen, inwiefern sein Werk rechtswidrig genutzt wurde. Auf den oben beschriebenen Fall bezogen heißt das, der unberechtigte Nutzer der Fotos muss dem Urheber auf Verlangen mitteilen, ob die Fotos auch in weiteren Auktionen benutzt wurden und wie lange die Nutzungsdauer war.
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Schadenersatz: Der in seinen Rechten verletzte Urheber bzw. der Nutzungsberechtigte hat bei der Ermittlung seines Schadensersatzes ein Wahlrecht zwischen drei Berechnungsformen:
Von diesem Wahlrecht kann der Berechtigte noch während des laufenden Zahlungsklageverfahrens Gebrauch machen. Dem Gläubiger soll so ermöglicht werden, gegebenenfalls auf die sich ändernde Sach- und Beweislage während des Verfahrens zu reagieren. Die Beweislage ändert sich oft erst im Laufe des Verfahrens, wenn der Schuldner zum Sachverhalt befragt wird.
Das Wahlrecht erlischt demzufolge aber, wenn der geltendgemachte Anspruch rechtskräftig anerkannt worden ist. Dies geschieht bei einem rechtskräftigen Urteil, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.
Copy&Paste kann teuer werden!
Wer bei eBay, Amazon & Co. Produkte verkauft, greift dabei gern auf Bilder und Grafiken zurück, die jemand anderes oder der Hersteller des Produktes aufgenommen hat. Auch der Rückgriff auf geografische Karten von Kartenherstellern für private Websites ist weit verbreitet. Doch diese Schnellschüsse können teuer werden. Mehr dazu verrät Rechtsanwalt Oliver Langner: "Urheberrechtsverletzung im Internet - Schnellschüsse per Copy&Paste können teuer werden!".
Checkliste Urheberrecht
Eine schnelle Übersicht über das, was Sie dürfen - und nicht dürfen - liefert Karin Seidel in Bezug auf Texte, Bilder und Screenshots mit ihrer Checkliste Urheberrecht.
Produktfotos selbstgemacht
Übrigens können Sie Ihre Produktfotos ja auch selber machen. Tipps dazu liefert Jacqueline Esen in ihrem Leitfaden "Produktfotos für Ebay und Online-Shops: Produkte und Angebote wirkungsvoll präsentieren". Ausführlich und mit persönlichem Coaching lernen Sie es im Online-Workshop "Verkaufsstark Fotografieren für Ihren Onlineshop".
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Ich frage einfach mal: Na und? Das Urheberrechtsgesetz kann doch eigentlich jeder selbst lesen. Es ist nicht sonderlich schwer zu verstehen. Wozu dann dieser Artikel?
Hier hat eine Juristin recht erfolgreich versucht, in Alltagssprache einen Sachverhalt verständlich darzustellen.
Es geht weniger um das Urheberrechtsgesetz als solches sondern mehr um eine konkrete Darstellung der Berechnungsgrundlage für die Kosten, die auf jemanden zukommen, der naiv oder auch nicht Bilder von fremden Seiten für sein eigenes Angebot nutzt. Offenbar ist es für viele nicht so leicht zu verstehen, sonst würde es nicht so häufig zu Auseinandersetzungen um Bilder kommen.
Beste Grüße
Elli Mewe
@2x Anonym
Das Problem ist ja gerade die Auslegung und Anwendung der Gesetze auf konkrete Sachverhalte und nicht unbedingt das Nachlesen in den Gesetzestexten.
K.Seidel
Ich finde gut. Konkrete Zahlen als Hausnummer, ich kann die Erklärung verstehen. Danke.
Es heißt jedoch nicht "strafbewährt", sondern "strafbewehrt" !
Es hat nichts mit einer Bewährung zu tun, sondern mit Bewehrung, Abwehr, Gegenwehr, Bundeswehr, usw.
Leider wird das neuerdings fast ständig falsch geschrieben, da offenbar nicht wirklich verstanden.
Klasse Artikel, leicht verständlich und konkret ohne Juristen-blahblah.
Gruß Horst Stiller
Präzise und verständlich auf den Punkt gebracht. Danke!
Wie verhält sich das mit dem Nachweis des Bilderdiebstahls, wenn der Beschuldigte nach der "Abmahnung" die Bilder entfernt??
@anonym vom 13.02. Die unerlaubte Nutzung der Grafiken oder Fotos müssen Sie natürlich nachweisen können - mindestens durch Screenshots, besser noch durch Zeugen (und Screenshots). Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie die Screenshots z.B. bei einem Notar hinterlegen ... falls Ihnen das nicht zu teuer und zu viel Aufwand ist. Ein Dienst, der diese Hinterlegung direkt online ermöglicht, ist Priormart http://www.priormart.com/de - es gibt verschiedene Angebote, der Dienst ist kostenpflichtig. Wenn Sie eine "Abmahnung" verschicken, ohne den Verstoß dokumentiert zu haben und keine Zeugen existieren, dann sieht es, fürchte ich, schlecht aus mit juristischer Handhabe ... Im Einzelfall müssten Sie sich dazu mit Ihrem Anwalt beraten.
Mal ne Frage...wie seiht es aus wenn ich mir ein Bild aus dem Internet raus suche z.B. Spongebob, dies dann mit acryl Farben aud eine Leinwand bringe und dies dann irgendwann verkaufen möchte....darf ich das oder is dieses Bild trotz alledem nur für den eigen Bedarf gestattet auch wenn es selbst gemalt ist???!!!!!
Danke
LG Bianca
Hallo Bianca,
vorweg: Eine Rechtsberatung können und dürfen wir nicht leisten. Aber bei Ihrem Szenario kommt nicht nur das Urheberrecht ins Spiel, hier bestehen m.Meinung nach auch wettbewerbsrechtliche Risiken. Jedenfalls: mit einer Figur wie Spongebob ohne Lizenzvertrag selbst Geld verdienen zu wollen - das würde ich ohne anwaltliche Beratung nicht versuchen.
beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion