Beim Start in die Selbstständigkeit sind alle Gewerbetreibenden verpflichtet, ihr Gewerbe anzumelden. Häufig ist jedoch nicht klar, wer überhaupt Gewerbetreibender ist, was an Unterlagen benötigt wird und wie die Anmeldung im Einzelnen funktioniert. Wir klären auf.
(Dieser Beitrag liefert die wichtigen Fakten zur Gewerbeanmeldung im schnellen Überblick. Praxistipps und Erläuterungen zu diesem Thema, aber auch zur Anmeldung beim Finanzamt und zum Umsatzsteuerverfahren, finden Sie in unserem Beitrag "Gründung, Anmeldungen, Genehmigungen: Unternehmer werden ist nicht schwer!".)
1. Wer muss eine Gewerbeanmeldung durchführen?
Jeder Gründer ist zugleich "Gewerbetreibender". Wer dieser überschaubaren Definition nach Gewerbetreibender ist, muss sein Gewerbe in jedem Fall anmelden. Ausnahme: Sie sind Freiberufler oder in der Landwirtschaft selbstständig Tätiger.
Nach der Gewerbeordnung üben Sie ein Gewerbe aus, wenn Sie einer Tätigkeit "selbstständig und regelmäßig" nachgehen und wenn Sie das Gewerbe "entgeltlich" und "zum Erzielen von Gewinnen" betreiben. Dabei spielt die Rechtsform des Betriebes im Übrigen keine Rolle.
2. Wer hat mit einer Gewerbeanmeldung nichts zu tun?
Angehörige der 'Freien Berufe' müssen sich nicht anmelden. Dies sind insbesondere die so genannten "Katalogberufe": Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Schriftsteller. Auch medizinische Berufe, wie Physio- oder Ergotherapeuten, gelten als Freiberufler. Sollte sich ein Freiberufler jedoch entschließen, eine Rechtsform wie bspw. die der GmbH zu wählen (bspw. "Steuerberatungsgesellschaft mbH"), wird er/sie jedoch anmeldepflichtig.
Freiberufler müssen sich auch selbst beim Finanzamt anmelden (das Gewerbeamt unternimmt von sich aus keine Meldung!).
Nachweise
Die meisten freien Berufe erfordern den Nachweis von berufsqualifikatorischen, zum Teil sogar finanziellen und baulichen Voraussetzungen. Es kann sich also keiner selbst aussuchen, ob er eine selbständige Tätigkeit als Gewerbetreibender oder als Freiberufler ausüben möchte.
Nicht zum Gewerbeamt muss der Bereich der 'Urproduktion', also Selbstständige aus den Bereichen Fischerei, Bergbau sowie der Land- und Forstwirtschaft. Ebenfalls nicht anmeldepflichtig ist, wer eigenes Vermögen verwaltet, etwa indem er eigene Grundstücke oder Gebäude verpachtet oder vermietet.
3. Wann müssen Sie ein Gewerbe anmelden, was ist bei späteren Veränderungen?
Anmeldepflichtig sind Sie, sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen bzw. wenn Sie einen bereits bestehenden Betrieb übernehmen.
Ebenfalls meldepflichtig sind Sie, wenn die unternehmerische Tätigkeit verändert oder ausgeweitet wird. Das gleiche gilt für den Umzug in eine andere Kommune - auch das müssen Sie melden.
Außerdem muss das Gewerbeamt informiert werden, wenn Sie die Rechtsform Ihres Betriebes oder die Art der gewerblichen Tätigkeit ändern. Auskunftspflichtig sind Sie auch, wenn Sie den Betrieb einstellen oder wenn Sie einen neuen Gesellschafter aufnehmen.
4. Wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung?
Ganz einfach: Sie melden Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt der jeweiligen Kommune an. Im häufigsten Fall ist das Gewerbeamt Teil des Ordnungsamts ("Gewerbemeldestelle"). Die Anmeldung können Sie persönlich auf dem Amt vornehmen, gelegentlich auch schriftlich oder - in modernen Stadtverwaltungen - auch via Internet.
Wichtig ist, dass der Gewerbetreibende die Anmeldung selbst vornimmt. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der oder die geschäftsführenden Gesellschafter. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, ist der/die vertretungsberechtigte/n Geschäftsführer zuständig.
5. Welche Unterlagen benötigen Sie für die Anmeldung?
Sie benötigen nur Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass, um sich ausweisen zu können. Ist das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen (z. B. GmbH), müssen Sie den Handelsregisterauszug sowie den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vorlegen.
Ausländer
Ausländische Staatsbürger, die nicht aus EU-Ländern kommen, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung der jeweiligen Ausländerbehörde vorlegen. Die Genehmigung muss die Erlaubnis beinhalten, dass ein Gewerbe betrieben werden darf.
6. Für welche Gewerbe sind besondere Erlaubnisse oder Zulassungen erforderlich?
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d. h. für die Ausübung der weitaus meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. In bestimmten Branchen ist aber eine spezielle Erlaubnis notwendig. Diese speziellen Regelungen für bestimmte Tätigkeitsfelder gehen dann zum Teil deutlich über die reine Gewerbeanmeldung hinaus.
Wird eines der sogenannten "überwachungsbedürftigen" Gewerbe angemeldet (z.B. Auskunftei, Detektei, Ehe-/Partnervermittlung, Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Reisebüro), so verlangt das Gewerbeamt ein polizeiliches Führungszeugnis ("zur Vorlage bei Behörden") sowie einen Auszug des Gewerbezentralregisters.
Die meisten dieser zusätzlichen Anforderungen lassen sich in drei Kategorien beschreiben:
persönliche Zuverlässigkeit: Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
sachliche Voraussetzungen: z. B. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vor allem durch Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis), erforderlicher Zustand der Gewerberäume.
fachliche Voraussetzung: Als Nachweis hierfür dienen - je nach geforderter Qualifikation - die Teilnahme an einer Weiterbildung (häufig bei der IHK), eine Ausbildung oder ein Studium.
Die wichtigsten genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sind weiter unten aufgeführt, lassen sich aber auch in der Gewerbeordnung nachlesen.
7. Was ist mit der Gewerbeanmeldung im Handwerk?
In Deutschland ist nach wie vor der Betrieb eines Handwerks-Unternehmens besonders stark reglementiert: Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Bei einer GmbH genügt, wenn ein Meister als technischer Betriebsführer eingestellt ist (der Betriebsinhaber selbst muss also kein Meister sein!).
Ausnahmeregelungen bestehen zudem bei so genannten "Altgesellen". In jedem Fall ist eine Anmeldung bei der Handwerkskammer mit entsprechenden Nachweisen notwendig (Eintrag in die Handwerkerrolle).
In der so genannten "Anlage B" der Handwerksordnung werden die Berufe aufgelistet, die auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden dürfen (Fliesenleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter etc.).
Zudem gibt es die "handwerksähnlichen Berufe", für die es überhaupt keine Berufszulassungsbeschränkungen gibt (Kosmetiker, Rohr- und Kanalreiniger, Änderungsschneider u. a.). Diese handwerksähnlichen Berufe benötigen keinen Meisterbrief (kennen ihn zum Teil auch gar nicht als Abschluss einer Ausbildung).
Nachweise, Handwerkerrolle
Bei der Gewerbeanmeldung müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Diese sollten Sie vorab mit der Handwerkskammer abstimmen. In der Handwerkskammer können Sie auch die Eintragung in die Handwerkerrolle beantragen. Sie benötigen dazu:
den Antrag (!) auf Eintragung in die Handwerksrolle;
-
den Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder Nachweise nach Ziffer II. B-D Handwerksordnung:
- Nachweis (Hoch-) Schulabschluss,
- Ausnahmebewilligung,
- Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters; eine Betriebsleiterklärung, sofern ein technischer Betriebsleiter eingestellt wurde;
unter Umständen: Ein Anstellungsvertrag (in Kopie) mit dem Betriebsleiter, mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt;
eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung;
unter Umständen: Handelsregisterauszug. Nur erforderlich, soweit das Einzelunternehmen (freiwillig) im Handelsregister eingetragen ist oder bei der Gründung einer juristischen Person.
8. Wie muss ich meine Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung beschreiben?
Der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ist möglichst genau zu bezeichnen. Aus Ihren Angaben sollte also hervorgehen, welche Dienstleistungen oder Waren Ihr Angebot umfasst, bspw. den "Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebes".
Betreiben Sie Handel, sollten Sie z. B. angeben, ob es um Groß- oder Einzelhandel geht. Die Warengruppen müssen Sie zwar nicht im Detail, sehr wohl aber mit Oberbegriffen (zum Beispiel "Einzelhandel mit Textilien") angeben.
9. Was passiert sonst noch bei einer Gewerbeanmeldung?
Das Gewerbeamt informiert verschiedene Behörden über die Anmeldung, insbesondere die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) sowie die Krankenkasse.
Besonders wichtig ist die Meldung an das zuständige Finanzamt: Heute ist es üblich, dass man Ihnen bei der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle der zuständigen Kommune direkt den Fragebogen der Finanzverwaltung aushändigt. Dies gilt, soweit Sie überhaupt noch persönlich zur Stadt-/Gemeindeverwaltung gehen und die Gewerbeanmeldung — wie häufig möglich — nicht auf dem Online-Wege vornehmen. Falls Sie also von der Stadtverwaltung den Fragebogen nicht erhalten, werden Sie ihn innerhalb weniger Tage von Ihrem zuständigen Finanzamt zugeschickt bekommen. Mit diesem umfangreichen Fragebogen „zur steuerlichen Erfassung“ teilen Sie dem Finanzamt u. a. mit, in welchem Umfang (geplanter Umsatz + Gewinn) Sie tätig werden.
Nie ohne Berater!
Füllen Sie diesen Erhebungsbogen des Finanzamtes gemeinsam mit Ihrem Existenzgründungsberater oder mit einem Steuerberater aus! Die Angaben zum künftigen Umsatz und Gewinn müssen natürlich realistisch sein, sie entscheiden aber auch über die Höhe eventueller Einkommensteuer-Vorauszahlungen — Euphorie oder Überschwang sind also nicht angebracht!
10. Was kostet das alles?
Die Bearbeitungsgebühr einer Gewerbeanmeldung ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Bei einigen ist sie kostenlos, in der Mehrheit liegt die Gebühr irgendwo zwischen 20 - 40 Euro. Gewerbeummeldungen oder Änderungen im Bestimmungszweck schlagen mit unter 20 Euro zu Buche.
Deutlich teurer sind die diversen Qualifikationen bzw. Unterweisungen und Bescheinigungen, die als Nachweise der fachlichen bzw. sachlichen Voraussetzungen und der persönlichen Zuverlässigkeit zu beschaffen sind. Je nach Tätigkeit müssen hierfür mehrere hundert Euro eingeplant werden.
Zum Weiterlesen:
Viele Infos, Tipps und Hinweise zum Thema finden Sie auch auf den Seiten:
Hinweise für die wichtigsten genehmigungspflichtigen Tätigkeiten
Apotheke: Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen darf nur der approbierte Apotheker mit einer besonderen Erlaubnis eine Apotheke eröffnen. Die Erlaubnis wird für ganz konkrete Geschäftsräume erteilt.
Arbeitnehmerüberlassung: Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf es einer Erlaubnis des Landesarbeitsamtes, wenn ein Arbeitgeber gewerbsmäßig Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen will.
Bauträger/Baubetreuer: Gemäß § 34 c Gewerbeordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen vorbereitet oder durchführt und dazu fremde Vermögenswerte verwendet (Bauträger) oder auch, wer als Baubetreuer in fremdem Namen Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
Bewachungsgewerbe: Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung. Wer bestimmte Bewachungstätigkeiten ausübt, muss grundsätzlich eine anspruchsvolle Sachkundeprüfung absolvieren.
Einzelhandel: Die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit mit Hackfleisch, Arzneimitteln, Wirbeltieren, Schusswaffen und Munition ist gestattungspflichtig.
Finanzdienstleistungen: Wer gewerbsmäßig (oder in einem eine kaufmännische Einrichtung erfordernden Umfang) Finanzdienstleistungen sowie Finanzkommissionsgeschäfte oder Emissionsgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz erbringen will, muss die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben. Sie muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. Das Betreiben der vorgenannten Geschäfte ohne Erlaubnis ist ein Straftatbestand!
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Gaststätten/Hotels: Der Betrieb von Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben bedarf nach dem Gaststättengesetz einer Erlaubnis, die personen-, betriebsart- und raumbezogen ist, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Unter den Begriff Gaststätte fallen z. B. auch Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen.
Die Erlaubnis wird für den oder die Antragsteller erteilt, für die bestimmten Räume sowie für die bestimmte Betriebsart. Die Erlaubnis wird nur einer Person erteilt, die u. a. nachweist, dass sie über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann ("Gaststättenunterrichtung").
Großhandel: Die Großhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen gelten z. B. für den Handel mit Chemikalien und Sprengstoffen.
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Güterbeförderung: Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedarf die Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, einer Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz" genannt) benötigt.
Die entsprechenden Erlaubnisse im Güterkraftverkehrsgewerbe werden nur dann erteilt, wenn der Antragsteller seine fachliche Eignung durch entsprechende leitende Tätigkeit, bestimmte Abschlussprüfungen oder durch eine Fachkundeprüfung nachweist. Daneben werden seine Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes überprüft.
Handwerk: Nach § 1 der Handwerksordnung ist die Handwerksrolleneintragung Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung notwendig. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen "industriellen" Betrieb handelt. Merkmale hierfür sind z. B. ein hoher Automatisierungsgrad, Vorratsproduktion, serienmäßiges Fertigungsverfahren und überregionaler Absatz.
Inkasso-Unternehmen: Die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist bei dem Präsidenten des örtlich zuständigen Land-/ Amtsgerichts zu beantragen. Wesentliche Voraussetzungen für ihre Erteilung sind Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Sachkundenachweis, nämlich ausreichende theoretische Rechtskenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung.
Kreditwesen/Kapitalanlagen: Das Betreiben von Bankgeschäften ist gemäß § 1 Gesetz über das Kreditwesen erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ebenso bedarf das Betreiben einer Kapitalanlagegesellschaft der Erlaubnis durch die Bundesanstalt.
Maklergewerbe: Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, Wohnräume, Darlehen und Kapitalanlagen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge bedarf gemäß § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis. Zusätzlich ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen und zum Abschluss von Versicherungen auferlegt.
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Personenbeförderung: Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig.
Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen) ist der zuständige Regierungspräsident.
Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr sind die unteren Verkehrsbehörden.
Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss die fachliche Eignung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens nachweisen entweder:
- durch eine Fachkundeprüfung vor der zuständigen IHK oder
- durch eine nachweisbare, mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder
- durch eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z. B. Verkehrsfachwirt) oder eine berufliche Weiterbildung auf diesen Gebieten.
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Reisegewerbe: Zum Vertreiben von Waren oder zum Anbieten von Dienstleistungen durch Direktvertrieb an der Haustür oder Verkaufsstände auf der Straße (Reisegewerbe) ist gemäß § 55 Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich.
Neben der Reisegewerbekarte bedarf es einer besonderen Anzeige, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen. Dies liegt vor, wenn der Verkauf außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, z.B. in Räumen einer Gaststätte, in einem Kraftwagen oder auch bei so genannten Kaffeefahrten durchgeführt wird.
Sachverständigentätigkeit: Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus. (Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist erlaubnisfrei, da die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht gesetzlich geschützt ist!)
Spielgeräte: Gemäß § 33 c Gewerbeordnung bedarf die Aufstellung von Spielgeräten, der Betrieb von Spielhallen sowie die gewerbsmäßige Durchführung von Spielen mit Gewinnmöglichkeiten der Erlaubnis.
Versteigerergewerbe: Gemäß § 34 b Gewerbeordnung ist die gewerbsmäßige Versteigerung erlaubnispflichtig. Neben § 34 b Gewerbeordnung ist die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.
Versicherungsberater: Wer Dritte über Versicherungen beraten will (Versicherungsberater), ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich oder in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf gem. § 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
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Versicherungsvermittler: Ein Versicherungsmakler oder -vertreter, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt (Versicherungsvermittler), bedarf gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Die Regelungen seit 2007 sehen eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für selbständige Versicherungsvermittler und -berater vor sowie bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten. Insbesondere ist die Zulassung an das Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde und Vermögensschadenabsicherung für die Kunden geknüpft.
Auch wenn das Gewerbeamt bereits eine Anmeldung bestätigt hat, kann das Gewerbe noch im Nachhinein untersagt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Gründers nicht gewährleistet ist!



Gewerbe im anderen Bundesland
Hallo, ich wohne in Hamburg und habe die Möglichkeit in einem Studio in Schleswig-Holstein selbstständig als Kosmetikerin/Fußpflegerin/Naildesignerin zu arbeiten. Die Arbeitsstätte befindet sich 1 1/2 Stunden von HH entfernt. Wo muss ich nun das Gewerbe anmelden? Im Wohnort oder Bei der Arbeitsstätte? Vielen Dank im Voraus!
Gewerbeanmeldung am Ort des Betriebs
Hallo,
Ihr Gewerbe müssen Sie dort anmelden, wo der Betrieb seinen Sitz haben wird bzw. hat, also in SH.
Viel Erfolg wünscht Ihnen
Ihre akademie.de-Redaktion
S. Hengel
Nachtrag: Unter Umständen ist es aber nicht sinnvoll, wenn Sie sich als selbstständige Kosmetikerin räumlich gleich auf die Betriebsstätte Ihres ersten Kunden festlegen. Das nährt auf Dauer womöglich den Verdacht der Scheinselbstständigkeits. Und es macht sich auch auf Briefbogen und Visitenkarte nicht unbedingt gut. Wenn selbstständig, warum dann nicht unter eigener Anschrift? Das wäre bei einer mobilen Kosmetikdienstleisterin ja gar kein Problem, oder nicht?
Gewerbeanmeldung
Vielleicht kann mir jemand helfen.
Ich war heute in Mannheim auf dem Finanzamt und wollte ein Gewerbe
anmelden.
Mir wurde gesagt, dass ich als Studienassistentin kein Gewerbe anmelden kann bzw. dass ich eine gewerbliche Formulierung dafür benötige.
Was ist damit gemeint, wie kann ich das Gewerbe anmelden?
Antwort: Gewerbeanmeldung
Guten Tag,
um in Deutschland selbstständig zu arbeiten und Rechnung ausstellen zu dürfen, ist nicht unbedingt ein Gewerbeschein erforderlich. Den brauchen Sie nur dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Als Freiberuflerin stehen Sie sich grundsätzlich aber besser. Die Anmeldung selbstständiger Tätigkeiten erfolgt beim Finanzamt - der Weg dem Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt bleibt Ihnen erspart.
Nun bin ich mir nicht sicher, was eine "Studienassistentin" macht. Falls es sich um das Berufsbild einer "Study Nurse"
http://de.wikipedia.org/wiki/Study_Nurse
... handelt und Sie wirklich selbstständig arbeiten (z. B. im Auftrag verschiedener Krankenhäuser, Arztpraxen oder Pharmaunternehmen), würde ich mich an Ihrer Stelle als freiberuflich Selbstständige gemäß § 18 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html und
§ 6 GewO
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html
einstufen. Auskünfte zu den Details Ihres Einzelfalls kann Ihnen ein Steuerberater geben. Das gilt vor allem dann, wenn das Finanzamt weiterhin auf der Bremse steht und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit blockiert. Ein Steuerberater kann Ihnen bestimmt auch eine griffige Bezeichnung Ihres Freiberufler-Daseins liefern, die vom Finanzamt abgenickt wird (z. B. "Medizinische Dokumentarin", "Klinikberaterin" oder "Medizinberaterin").
Viel Erfolg (und vielleicht lassen Sie uns ja wissen, was aus der Sache geworden ist...)
Robert Chromow
Nebentätigkeit als freier Masseur
Guten Tag ,
ich bin Teilzeitbeschäftiger in einer Reha-Klinik als Masseur.
Ich möchte Patienten nach Feierabend Massagen anbieten, die sie
käuflich bei mir erwerben können. Einverständnis vom Chef etc. ist alles geklärt.
Ungeklärt für mich ist nun : Muss ich einen Gewerbeschein anmelden, oder als freiberufler nur Buchführung machen und wie wird das mit dem Finanzamt geregelt. Da konnte mir leider noch niemand so richtig weiterhelfen.
Freue mich falls es eine Antwort geben würde.
Mfg Andreas L.
Antwort: Nebentätigkeit als freier Masseur
Guten Tag, Andreas L.,
vorab: Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Meines Wissens handelt es sich beim medizinischen Masseur um einen (Hilfs-)Heilberuf. In dem Fall gelten Sie als freiberuflich Selbstständiger gemäß § 18 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html und
§ 6 GewO
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html
Abgesehen davon: Als Freiberufler stehen Sie sich in der Tat besser. Weniger wegen der Buchführung (hier unterscheiden sich die Vorschriften für Selbstständige und kleine Gewerbebetriebe nicht) oder der Steuer (Gewerbesteuer fällt erst ab einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro an und wird zudem ganz oder weit überwiegend auf die Einkommensteuer angerechnet). Der Vorteil dürfte in Ihrem Fall vor allem darin liegen, dass es keine Pflichtmitgliedschaft in der Handelskammer gibt.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Praxis nebenberuflicher Solo-Selbstständiger finden Sie in unserem Nebenerwerbs-Leitfaden
http://www.akademie.de/wissen/nebenberuflich-selbststaendig
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Frage zur Steuernummer
Hallo..
ich habe 2010 ein Gewerbe angemeldet und dafür eine Steuernumemr bekommen..
Leider läuft mein Geschäft nicht und ich habe mir überlegt meine Domain zu kündigen und mich auf einer VerkaufsPlattform anzumelden..
Kann ich hierfür nun die bestehende Steuernumemr verwenden oder muss ich diese ummelden?
Wenn ja, welche Kosten würden dann auf mich zukommen?
Vielen Dank..
Yasmine
Antwort: Frage zur Steuernummer
Hallo Yasmine,
keine Sorge: Sie können Ihre Steuernummer weiterhin verwenden. Etwas anders verhält es sich unter Umständen mit Ihrem Gewerbeschein:
Wenn Sie bloß von einem eigenen Online-Shop auf eine andere Verkaufs-Plattform wechseln, aber weiter wie bisher (?) Handel betreiben, können Sie Ihren Gewerbeschein weiter nutzen. Falls Sie jedoch ein ganz anderes Gewerbe ausüben, müssen Sie Ihren Gewerbeschein umschreiben lassen.
Im Zweifel fragen Sie einfach beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde nach.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Frage zur Steuernummer
Erst mal DANKE für die Antwort..
Das Gewerbe ist das Gleiche.. ich habe vor den Namen des Shops abzuändern.. Bsp. die Gewerbeanmeldung läuft unter Name "X" und auf der Verkaufsplattform würde ich mich mit "Y" bezeichnen..
Müsste ich mich in diesem Falle ummelden?
Denn bei der ursprünglichen G.Anmeldung musste ich meine WebAdresse (die ja nun nicht mehr gültig ist) angeben..
LG
Yasmine
Antwort: Frage zur Steuernummer
Hallo Yasmine,
da ich davon ausgehe, dass Ihr Gewerbe auf Ihren bürgerlichen Namen und nicht auf den Shop-Namen angemeldet ist, ist der Gewerbeschein aus meiner Sicht weiterhin gültig. Die zentrale Vorschrift über die "Anzeigepflicht von Gewerbebetrieben" findet sich in § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung:
------------ Zitat ----------------
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
----------Zitat-Ende --------------
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
Aber wie gesagt: Abschließend beurteilen kann ich Ihren Einzelfall nicht. Am besten fragen Sie beim Ordnungsamt nach. Schlimmstenfalls wird der Gewerbeschein an Ort und Stelle geändert. Teurer als eine Neu-Anmeldung ist das auch nicht.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Vielen..
...Dank für ihre Antwort..
Yasmine
Umsatzsteuer beim Kleingewerbe
Hallo,
ich möchte einen Onlineshop eröffnen. Nun habe ich gelesen, dass bei einem Kleingewerbe auf ausgestellten und empfangenen RG keine Umsatzsteuer angegeben werden muss. Wie kann das sein? Der Endkunde muss doch 19% MwSt ans Finanzamt abführen, diese würden hier ja dann entfallen, heißt der Kunde kauft bei mir günstiger, weil ich keine 19% MwSt berechne?
Antwort: Umsatzsteuer beim Kleingewerbe
Guten Tag,
die Sonderregelung für Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 UStG besagt, dass Kleinunternehmer auf ihren _Ausgangs_rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen brauchen und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen. "Endkunden" müssen dagegen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen - ansonsten haben Sie aber völlig Recht: Für private Endkunden sind die umsatzsteuerfreien Angebote von Kleinunternehmen tatsächlich günstiger als die Angebote von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Eine Gewerbeanmeldung für verschiedene Tätigkeiten?
Ich möchte ein Teilzeitjob auf Selbst. Basis machen. (Projektbetreuung). Ich möchte mich grundsätzlich beruflich verändern und mache bereits eine Ausbildung in der Wellness-Branche und möchte das langsam nebenbei wachsen lassen. Muss ich dafür ein extra Gewerbe anmelden? Ich bin natürlich guter Hoffnung, bald nicht mehr in der Projektbetreuung zu arbeiten.
Gruss Sk
Antwort: Eine Gewerbeanmeldung für verschiedene Tätigkeiten?
Hallo Sk,
vorab: Ihre Ausbildung in der Wellness-Branche hat mit der gewerblichen Nebentätigkeit nichts zu tun. Bei Ausbildungsverhältnissen handelt es sich grundsätzlich um (nicht-selbstständige = "abhängige") Beschäftigungen.
Ob für die "Projektbetreuung" ein Gewerbeschein erforderlich ist, kann ich nicht beurteilen. Es könnte sich auch um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater oder direkt beim Gewerbe- bzw. Finanzamt.
Abgesehen davon: Wenn Sie verschiedene Gewerbe betreiben, brauchen Sie auch mehrere Gewerbescheine. Falls es sich um ähnliche und / oder sich ergänzende Gewerbe handelt, können Sie den ersten Gewerbeschein aber auch auch erweitern / umschreiben lassen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Gewerbe als Onlinehändler
Hallo, ich möchte mich als Onlinehändler anmelden, Handel mit,unter anderem Elektro und Elektronik Haushaltwaren, unsere Gemeinde verlangt ein polizeiliches Führungszeugniss, aus welchem Grund muß ich für dieses Gewerbe diesen Nachweis erbringen
Mit freundlichen Grüßen
Maik Gornig
§ 38 Gewerbeordnung
Hallo Herr Gornig,
das sieht die Gewerbeordnung (§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe, http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__38.html ) so vor, wenn Sie den "An und Verkauf" von "Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras" (u.a.) als Gebrauchtwaren betreiben wollen. Da sieht der Staat automatisch die Gefahr der Hehlerei.
beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion
Kleingewerbe anmelden
Hallo,
ich habe schon die Genehmigung der IHK vorliegen und muss nun zum Gewerbeamt um mein Gewerbeschein abholen. Frage: Als Einzelunternehmen muss ich meinen vollständigen Namen in die Namensfindung der Firma angeben oder kann ich die Firma mit einem Pseudonamen anmelden?
Gruß
Stefan kraemer
Das hängt von Rechtsform, Größe und Eintragungspflicht ab
Hallo Herr Krämer,
das hängt davon ab, ob Sie Ihr Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen müssen (dann sind Phantasienamen auf jeden Fall möglich) oder nicht. Aber auch für Kleinunternehmen sind Geschäftsbezeichnungen wie "Rundum-Toll-Dienstleistungen Max Mustermann" in der Außendarstellung möglich. Die werden aber nicht in den Gewerbeschein eingetragen.
Alles weitere zum Thema steht hier:
Firma und Geschäftsbezeichnung - Namensrecht für kleinere Unternehmen und Selbstständige
http://www.akademie.de/wissen/namensrecht-fuer-unternehmen
viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion
S. Hengel
Frage
Guten Tag,
ich habe eine kleinen Serie von Weihnachtskarten gemacht (selber designed und dann in kleine Mengen drucken lassen)und in 4 Läden platziert zu verkaufen um zu testen ob es überhaupt eine Chance hat. Die Karten sind für den Preis von 2,50 € verkauft worden.
Ein Laden hat 12 Karten verkauft und die MWS schon abgeführt...Ich hattte mit dem Laden abgesprochen, daß ich ein Teil des Geldes bekomme (um meine Produktionsksten zu decken, und eine Marge von 0,12 € pro Karte zu machen: test bringt ja nicht unbedingt Geld). Der Laden möchte eine Rechnung mit Steuernummer, scheinbar habe ich 3 Monate um eine Rechnung zu geben. Ich möchte mich ein Gewerbeschein holen rückwirkend ab 1. Dezember 12.
Ich habe Schwierichkeiten zu wissen als WAS ich mich anmelden soll,weil ich auch Handbemalte T-shirts (auch in geringere Menge) verkaufen möchte, und andere "Kunst-Handarbeits Artikeln"alles in kleine Mengen.Ich denke nicht an große weitere Handels Aktivität mit Postkartenproduktion, aber vielleicht meine Design an Postkarten Produzenten zu verkaufen. . Bin ich Künstler? Handwerker (besitze aber kein Meisterbrief). Und bin eigentlich Hausfrau mit Kinder und werde so wie so nur sehr unregelmässig was unternehmen.Aber ab und zu was verkaufen.
Was soll ich in der Anmeldung angeben? Deutsch ist auch nicht meine Muttersprache und ich habe Angst das falsche Wort zu benutzen.
Ich würde mich auf einen Antwort sehr freuen.
Vielen Dank
Eve Parraud Bausinger
Antwort
Guten Tag, Frau Bausinger,
leider ist eine Rechts- und Steuerberatung im konkreten Einzelfall an dieser Stelle weder möglich noch zulässig. Ich selbst würde die Einkunftsart in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht als Gewerbe einstufen, sondern als selbstständige (= "freiberufliche") künstlerische Tätigkeit. Ein Gewerbeschein wäre dann gar nicht erforderlich. Sofern Sie Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und den erzielten Gewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung unaufgefordert versteuern, dürfte das kein Problem darstellen - vor allem angesichts der vergleichsweise geringen Umsätze. Hellhörig wird das Finanzamt normalerweise erst dann, wenn Ihr jährlicher Gewinn (= Einnahmen minus Ausgaben) höher als 24.500 Euro ist. Und da Sie Ihrer Tätigkeit allein und im stillen Kämmerlein nachgehen, dürfte die Gewerbeaufsicht auch kein gesteigertes Interesse an Ihnen und Ihrer Tätigkeit haben.
Aber wie gesagt: Das alles ist bloß meine ganz persönliche Meinung. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt nach.
Apropos Finanzamt: Solange Ihr Jahresumsatz (= Einnahmen) 17.500 Euro nicht überschreitet, brauchen Sie sich um die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) keine Gedanken zu machen - ganz gleich, ob Sie als Gewerbetreibende oder als freiberufliche Künstlerin gelten. Sie gelten dann als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
http://www.akademie.de/wissen/kleinunternehmer-umsatzgrenze
Alles Gute und viel Glück
Robert Chromow
DANKE
Lieber Herr Chromow,
vielen lieben Dank, für diese schnelle Antwort.
Ich bin mir nicht sicher, daß ich genau weiß "was mir erwartet" als freiberufliche Künstlerin? ich bin auch in der Familien Sozialversicherung und möchte das bleiben... Zuerst habe ich einen Termin im IHK um das alles nochmals unverbindlich zu forschen.
Vielen Dank
Eve Parraud Bausinger
Familienversicherung und selbstständig
Hallo Frau Parraud Bausinger,
So lange Sie nicht mehr als 18 h pro Woche arbeiten und nicht mehr als 385 € pro Monat verdienen mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit, können Sie über Ihren Mann in der Familienversicherung krankenversichert sein.
http://www.akademie.de/wissen/krankenversicherung-gruender-familienversi... (da stehen noch die Werte von 2012, der Beitrag wird in Kürze aktualisiert)
Wenn Sie als freiberufliche Künsterlin selbstständig tätig sind und mehr verdienen bzw. länger arbeiten, können Sie über die Künstersozialkasse günstig krankenversichert sein
http://www.akademie.de/wissen/kuenstlersozialkasse
Ich hoffe, das hilft Ihnen ein wenig weiter.
Viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion
gewerbeschein
hallo, ich möchte mir über eine homepage mit schriftstellerischer dienstleistung ein wenig das haushaltsgeld aufbessern-brauche ich einen gewerbeschein für kunstgewerbe ? oder was muß rechtlich beachtet werden ?
gast
Nebengewerbe! Verfasst von Margit am 10.12.2012
Ich habe ein angemeldetes Gewerbe (Kosmetik,Hand- und Nagelpflege).Für ca 6 Std 1X wöchentlich fahre ich in einen anderen Ort in einen Kosmetiksalon und biete da meinen Kunden die Hand- und Nagelpflege an. Muss ich dafür eine nochmalige Nebengewerbeanmeldung beantragen?
Antwort: Nebengewerbe
Hallo Margit,
eine Einzelfallberatung ist an dieser Stelle leider weder möglich noch zulässig. Deshalb nur so viel:
_Ein_ Gewerbeschein reicht grundsätzlich. Sie müssen sich nicht in jeder Gemeinde für jeden neuen Auftrag erneut anmelden. Falls Sie Ihre Dienstleistungen ausschließlich ambulant an unterschiedlichen Standorten ausüben, also keinen eigenen festen Standort haben, kann unter Umständen ein Reisegewerbeschein erforderlich sein. Aber darüber würde ich mir an Ihrer Stelle keine Sorgen machen: Sie haben Ihr Gewerbe ja ordnungsgemäß angemeldet.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo , bitte helfen Sie mich
Hallo , bitte helfen Sie mich !
Zwischen October 2011 und Juni 2012 habe ich gearbeitet als Aufzugmonteur mit Gewerbeanmeldung .
Irgendwann im März 2012 der Zoll hat kontroliert der Baustelle wo habe ich gearbeitet zusamen mit andere Leute zu bauen 3 Aufzüge mit 20 Stellen , und in November habe ich gekriegt eine Geldstrafe dafür ich wie Selbständig muss arbeiten nur aleine !
Ist das richtig ?
Vielen dank !
Stefan
Maklergewerbe
Sehr geehrte Damen und Herren,
Freunde meines Mannes haben durch seine Hilfe lukrative Gewerbemietverträge mit 2 Handelsunternehmen schließen können. Dafür möchten Sie ihn mit einer Provision beteiligen. Da mein Mann lt. Arbeitsvertrag keine Zusatztätigkeit aufnehmen darf, die Freunde aber zur Zahlung der Provision eine Rechnung benötigen, möchte ich als "Nur-Hausfrau" ein Gewerbe als Makler anmelden und den Freunden eine Rechnung stellen. Abgesehen von der Erlaubnis vom Gewerbeamt, was bedeutet das z.B. im Bezug auf die Krankenkasse? Ich bin z.Zt. über meinen Mann, der freiwillig in einer gesetzl. Krankenkasse versichert ist, familienversichert. Meine Makler-Tätigkeit wird sich vermutlich auf diese beiden Aktionen beschränken.
Danke und Gruß
Antwort: Maklergewerbe
Guten Tag,
bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle eine Rechtsberatung weder zulässig noch möglich ist. Das gilt erst recht für Strohmann/frau-Konstruktionen!
Davon abgesehen müssten weder Sie noch Ihr Mann für eine einmalige Provisionszahlung ein Gewerbe anmelden. Steuerpflichtig sind solche Zahlungen aber sehr wohl. Außerdem erhöhen derartige Einkünfte m.W. das "Gesamteinkommen" im Sinnes des Sozialversicherungsrechts. Insofern wäre es nicht nur legal, sondern auch sonst am besten, wenn die Provisionszahlungen an denjenigen fließen, dem sie tatsächlich zustehen. Arbeitsrechtlich dürfte dem auch nichts entgegenstehen. Das Verbot von Nebentätigkeiten schließt ja nicht den Empfang müheloser Einkünfte aus (sofern es keine Interessenkollisionen mit denen des Arbeitgebers gibt). Denken Sie nur an Erbschaften. Aber wie gesagt: Eine Einzelfallberatung ist das nicht.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Regelmäßigkeit
Vielen Dank für den sehr gut auf den Punkt gebrachten Beitrag. Eine kleine Anmerkung:
> Nach der Gewerbeordnung üben Sie ein Gewerbe aus, wenn Sie einer Tätigkeit "selbstständig und regelmäßig" nachgehen
Ich war etwas verwirrt, da ich in der Gewerbeordnung auch nach langer Suche nichts von Regelmäßigkeit gefunden habe. Jetzt habe ich herausgefunden, dass es sich hierbei nicht um den Inhalt der Gewerbeordnung sondern um die Auslegung der Gewerbeordnung. Oft wird hier auch der Begriff Dauerhaftigkeit verwendet: "Eine Tätigkeit ist nur dann als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie auf eine gewisse Dauer berechnet ist, also fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird." (Frotscher, Werner, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, München 1999, 3. Auflage, S. 109)