Wer, wann, wie?
Beim Start in die Selbstständigkeit sind alle Gewerbetreibenden verpflichtet, ihr Gewerbe anzumelden. Häufig ist jedoch nicht klar, wer überhaupt Gewerbetreibender ist, was an Unterlagen benötigt wird und wie die Anmeldung im Einzelnen funktioniert. Wir klären auf.
(Dieser Beitrag liefert die wichtigen Fakten zur Gewerbeanmeldung im schnellen Überblick. Praxistipps und Erläuterungen zu diesem Thema, aber auch zur Anmeldung beim Finanzamt und zum Umsatzsteuerverfahren, finden Sie in unserem Beitrag "Gründung, Anmeldungen, Genehmigungen: Unternehmer werden ist nicht schwer!".)
1. Wer muss eine Gewerbeanmeldung durchführen?
Jeder Gründer ist zugleich "Gewerbetreibender". Wer dieser überschaubaren Definition nach Gewerbetreibender ist, muss sein Gewerbe in jedem Fall anmelden. Ausnahme: Sie sind Freiberufler oder in der Landwirtschaft selbstständig Tätiger.
Nach der Gewerbeordnung üben Sie ein Gewerbe aus, wenn Sie einer Tätigkeit "selbstständig und regelmäßig" nachgehen und wenn Sie das Gewerbe "entgeltlich" und "zum Erzielen von Gewinnen" betreiben. Dabei spielt die Rechtsform des Betriebes im Übrigen keine Rolle.
2. Wer hat mit einer Gewerbeanmeldung nichts zu tun?
Angehörige der 'Freien Berufe' müssen sich nicht anmelden. Dies sind insbesondere die so genannten "Katalogberufe": Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Schriftsteller. Auch medizinische Berufe, wie Physio- oder Ergotherapeuten, gelten als Freiberufler. Sollte sich ein Freiberufler jedoch entschließen, eine Rechtsform wie bspw. die der GmbH zu wählen (bspw. "Steuerberatungsgesellschaft mbH"), wird er/sie jedoch anmeldepflichtig.
Freiberufler müssen sich auch selbst beim Finanzamt anmelden (das Gewerbeamt unternimmt von sich aus keine Meldung!).
Nachweise
Die meisten freien Berufe erfordern den Nachweis von berufsqualifikatorischen, zum Teil sogar finanziellen und baulichen Voraussetzungen. Es kann sich also keiner selbst aussuchen, ob er eine selbständige Tätigkeit als Gewerbetreibender oder als Freiberufler ausüben möchte.
Nicht zum Gewerbeamt muss der Bereich der 'Urproduktion', also Selbstständige aus den Bereichen Fischerei, Bergbau sowie der Land- und Forstwirtschaft. Ebenfalls nicht anmeldepflichtig ist, wer eigenes Vermögen verwaltet, etwa indem er eigene Grundstücke oder Gebäude verpachtet oder vermietet.
3. Wann müssen Sie ein Gewerbe anmelden, was ist bei späteren Veränderungen?
Anmeldepflichtig sind Sie, sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen bzw. wenn Sie einen bereits bestehenden Betrieb übernehmen.
Ebenfalls meldepflichtig sind Sie, wenn die unternehmerische Tätigkeit verändert oder ausgeweitet wird. Das gleiche gilt für den Umzug in eine andere Kommune - auch das müssen Sie melden.
Außerdem muss das Gewerbeamt informiert werden, wenn Sie die Rechtsform Ihres Betriebes oder die Art der gewerblichen Tätigkeit ändern. Auskunftspflichtig sind Sie auch, wenn Sie den Betrieb einstellen oder wenn Sie einen neuen Gesellschafter aufnehmen.
4. Wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung?
Ganz einfach: Sie melden Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt der jeweiligen Kommune an. Im häufigsten Fall ist das Gewerbeamt Teil des Ordnungsamts ("Gewerbemeldestelle"). Die Anmeldung können Sie persönlich auf dem Amt vornehmen, gelegentlich auch schriftlich oder - in modernen Stadtverwaltungen - auch via Internet.
Wichtig ist, dass der Gewerbetreibende die Anmeldung selbst vornimmt. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der oder die geschäftsführenden Gesellschafter. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, ist der/die vertretungsberechtigte/n Geschäftsführer zuständig.
5. Welche Unterlagen benötigen Sie für die Anmeldung?
Sie benötigen nur Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass, um sich ausweisen zu können. Ist das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen (z. B. GmbH), müssen Sie den Handelsregisterauszug sowie den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vorlegen.
Ausländer
Ausländische Staatsbürger, die nicht aus EU-Ländern kommen, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung der jeweiligen Ausländerbehörde vorlegen. Die Genehmigung muss die Erlaubnis beinhalten, dass ein Gewerbe betrieben werden darf.
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Hallo,
was ist wenn ich das Gewerbe wieder abmelde? Kann ich dann niewieder ein Gewerbe anmelden?
Hallo,
die nur vorübergehende Einstellung eines Gewerbebetriebes unterliegt nach Ansicht von Fachleuten nicht der Anzeigepflicht. Wenn Sie jedoch sicher sind, dass Sie Ihren Betrieb aufgeben wollen (oder einen Nachweis über die Abmeldung benötigen), dürfen Sie später jederzeit wieder ein neues Gewerbe anmelden: § 1 der Gewerbeordnung lautet nun einmal "Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet [...]". Ein in der Vergangenheit abgemeldetes Gewerbe ändert daran nichts. Und das aus gutem Grund: Viele gewerbliche Tätigkeiten sind ja von vornherein zeitlich befristet. Dürfte jeder Bürger nur einmal im Leben einen Gewerbebetrieb anmelden, käme ein Großteil des Geschäftslebens zum Erliegen.
Bitte beachten Sie aber, dass das Betriebsvermögen bei einer Geschäftsaufgabe automatisch ins Privatvermögen übergeht. Der aktuelle Wert des Betriebsvermögens (mindestens der verbliebene Buchwert) muss als "Aufgabegewinn" versteuert werden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo.
Ich bin Autor eines Buches, welches im Juni veröffentlicht wird. Als Autor muss ich keine Gewerben anmelden, allerdings bin ich mir nicht sicher, wenn ich selbst einige Bücher verkaufe,ob ich dann ein Gewerbe anmelden muss.
Freundliche Grüße
Michael Maier
Hallo Herr Maier,
grundsätzlich ist Ihre Überlegung berechtigt: Der Verkauf von Büchern gilt grundsätzlich als Handel und der ist gewerblich. Und: Bereits geringfügige gewerbliche Tätigkeiten können aus einem Freiberufler einen Gewerbebetrieb machen ("infizieren"). Solange es jedoch nur um den Verkauf einiger eigener Bücher geht, dürfte es keine Probleme mit dem Finanzamt geben: Schließlich handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger schriftstellerischer bzw. journalistischer Arbeit gemäß § 18 EStG:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, besprechen Sie die Details Ihres Einzelfalls aber mit Ihrem Steuerberater oder wenden Sie sich direkt ans Finanzamt.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
wir sind ein Onlineschuhhaus mit Sitz in Schweden und erwägen die Anmeldung eines Gewerbes in Deutschland. Können wir das?
Wir haben keinen Standort, Lager oder eine andere Firmenadresse in Deutschland.
Welche Papiere benötigen wir da um dies durchzuführen?
Danke im vorraus.
Mfg, Schweden
Hallo Schweden, :-)
naive Nachfrage: Warum wollen Sie ein Gewerbe in Deutschland anmelden, wenn Sie weder Standort, Lager noch Adresse in Deutschland haben!?
Wie auch immer: Konkrete Unterstützung im Einzelfall bekommen Sie bei der
Schwedischen Handelskammer in Deutschland
http://www.schwedenkammer.de und der
Deutsch-Schwedischen Handelskammer
http://www.handelskammer.se/
Viel Erfolg und herzlich willkommen in Deutschland
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
danke für die schnelle und unkomplizierte Hilfe.
Kurierdienste (TNT, UPS, Hermes, GLS, etc.) verlangen ein solchen Nachweis. Desweiteren schützen gewisse Lieferanten/Hersteller sich mit einem Gebietsschutz. Mit der Gewerbeanmeldung erhoffen wir uns ein Transitlager zu finden und dann mehr Marken in Deutschland verkaufen zu können.
Mfg, Schweden
Hallo und guten Tag Herr Chromow,
„Alu -Felgen Veredelung“ (Lack von der Felge entfernen, grobes schleifen, fein schleifen, Klarlack beschichten, aufpolieren etc.). Ich möchte solch ein Gewerbe betreiben. Allerdings hab ich keine Ausbildung und auch kein Meisterbrief in diesen Beruf. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um solch ein Gewerbe zu betreiben? Besten dank im Voraus.
MfG
Eugen K.
Guten Morgen!
Ich habe mein Gewerbe in Österreich als freier Energetiker für Aromapraktiker angemeldet und möchte zwischen 5 und 7 Stunden (1 Wochentag/pro Woche) grenzübergreifend in Deutschland arbeiten. Zu diesem Zweck wird mir ein Raum in einer Heilpraktikerpraxis zur Verfügung gestellt. ABER: Meine Niederlassung ist in Österreich, Rechnungsadresse in Österreich, Hauptstandort in österreich. LaAuskunft von Kollegen reicht es, eine Rechnung zu stellen oder muss ich hier einen eigenen Gewerbeschein für Deutschland lösen. Vielen Dank für die Auskunft, die mir das Gewerbeamt (!!!) nicht geben konnte oder wollte.
Mfg
Guten Tag,
Es ist m.E. nicht nötig eine Gewerbeanmeldung durchzuführen, wenn Sie Rechnungen an die Kollegen Heilpraktiker schicken. Solange Sie nicht unter eigenem Namen am Markt auftreten, sondern als freiberufliche Kraft in dieser Heilpraktiker-Praxis arbeiten, sollte das in Ordnung sein.
Allerdings: Wenn Ihnen dort ein Raum zur Verfügung gestellt wird und Sie selbst gewerblich tätig werden, müssten Sie tatsächlich eine solche Gewerbeanmeldung in dieser deutschen Gemeinde durchführen.
Wir übernehmen allerdings keine Haftung!
Mit freundlichem Gruß,
Brüser
ich beziehe z.z harz4,und wollte ein onlineshop für elektrosachen aufmachen,welche schritte muß ich machen und geht es überhaupt???????
gruß stego
hallo stego,
ja, Sie können sich durchaus selbstständig machen auch als AlgII-Empfänger, allerdings ist die Verrechnung der Einkünfte und Ausgaben nicht ganz ohne ... weitere Infos finden Sie in unserem Beitrag speziell dazu:
ALG II und Selbstständigkeit
http://www.akademie.de/direkt?pid=22240
Viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion
ich wohne im Landkreis Bayreuth,will ein Gewerbe anmelden.
Muss ich dies im LKr Bayreuuth tun?
Oder kann ich auch z.b.den Landkreis Nürnberg nehmen?
Guten Tag,
Sie melden Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt Ihrer Kommune an - die ist demnach Bayreuth? Formulare dazu finden Sie hier: http://www.bayreuth.de/dlc/70/0/liste_792.htm.
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Hallo,
ich möchte mich im Bereich Projektieren und Betreiben von Photovoltaik-Anlagen selbstständig machen. Also Dach pachten, Kredit aufnehmen, Anlage zusammenstellen und betreiben. Solche Anlagen sind ja bekanntlich nicht genehmigungspflichtig. Die dazu notwendigen Gelder für die Anlagen möchte ich weitestgehend über viele private Darlehn aufbringen (einige hundert). Benötige ich dazu die Erlaubnis nach §34c? Ich habe eine solche Vorgehensweise bereits in einem Verein mit erlebt, bin mir aber nicht sicher im Bezug auf meine Selbstständigkeit.
Viele Grüße,
S.Ehrhardt
Hallo Herr / Frau Ehrhardt,
beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage handelt es sich um ein Gewerbe, das Sie beim Ordnungs- oder Gewerbeamt ihrer Gemeinde anmelden müssen (bei kleinen Anlagen verzichten manche Gemeinden sogar darauf). Eine gesonderte Genehmigung gemäß § 34c GewO ist normalerweise nicht erforderlich. Das wäre m. E. nur dann der Fall, wenn es sich bei den privaten Darlehen nicht um die schlichte Finanzierung Ihrer Selbstständigkeit handeln, sondern die Geldanlage oder die Vermittlung von Darlehensverträgen den eigentlichen Gewerbezweck darstellen würde. Im Zweifel fragen Sie am besten direkt beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde nach.
Viel Erfolg und allzeit maximale Sonneneinstrahlung wünscht
Robert Chromow
Hallo zusammen,
folgende Frage:
Ich betreibe seit einem Jahr bereits eine Photovoltaik-Anlage und werde steuerlich daher vom Finanzamt als Unternehmer eingestuft und muss entsprechend Umsatzsteuervoranmeldungen usw. vornehmen.
Ich möchte nun zusätzlich (nebenberuflich) ein Gewerbe anmelden zum Handel/Vertrieb von Elektronikprodukten (speziell Hard-/Software).
Ist das problemlos gemeinsam möglich? Behalte ich beim Finanzamt meine Steuernummer und alles läuft wie bisher weiter (Umsatzsteuervoranmeldungen usw.)?
Danke und viele Grüße,
Andreas B.
Hallo Andreas,
Sie geben auf jeden Fall weiterhin nur eine Umsatzsteuervoranmeldung (unter Ihrer bisherigen Steuernummer) ab. Es kann aber sein, dass Sie in Zukunft zwei verschiedene Betriebe mit zwei verschiedenen Steuernummern führen. Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt nach.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
ich möchte mich rückwirkend zum 1. Oktober 11 beim Gewerbeamt anmelden. Ich bin noch in der Vorgründungsphase, habe aber bereits Ausgaben die ich beim Finanzamt einreichen möchte. Muss ich nach einer Anmeldung dem Finanzamt bereits Auskunft über den zu erwartenden Umsatz mitteilen? Ich bin wie gesagt noch ziemlich am Anfang meines Businessplans und kann daher was Zahlen betrifft noch keine genaue Auskunft geben.
Vielen Dank
MfG
Neumann
Ja, Herr / Frau Neumann,
mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht einher, dass das Finanzamt von Ihnen den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit"
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034250_11
ausgefüllt haben will. Dort müssen Sie unter anderem Angaben zum erwarteten Jahresumsatz machen. Sie dürfen Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen aber ruhig zurückhaltend ansetzen: Niemand verlangt von Ihnen, dass Sie Ihren tatsächlichen Gewinn im Voraus richtig schätzen. Falls erforderlich, können Sie dem Finanzamt gravierende Änderungen später immer noch mitteilen. Über die Umsatzentwicklung informieren Sie das Finanzamt ja ohnehin im Rahmen der obligatorischen Umsatzsteuervoranmeldungen. Von steuerlicher Bedeutung sind Abweichungen bei der Ertragsentwicklung daher vor allem bei den Einkommensteuervorauszahlungen und bei der Frage, ob Sie gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht.
Sie sollten sich aber keine grauen Haare wechseln lassen. Es genügt, wenn Sie beim Finanzamt vorsichtige Schätzungen abgeben. Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
ich möchte ein Gewerbe anmelden, und zwar Handel mit Sportgeräten, ich möchte aber auch evtl. noch andere Sachen machen, wie z.B. Vertrieb selbst angefertigter Kunst, Kräutertees, Dekoartikel.
Desweiteren kommt noch geistiges Heilen und Wellnessmassagen dazu. Hundepension wäre auch noch dabei.
Schreibt man dann einfach alles auf ein Beiblatt?
Ich möchte eben von vorneherein alles angeben, was ich vielleicht machen werde, um nachträglichen Änderungen vorzubeugen.
Gruß,
Elke
Hallo Elke,
ja, Sie dürfen unterschiedliche Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, das ist gemäß §3 GewO sogar ausdrücklich erlaubt.
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__3.html
Und da Sie spätere Änderungen kostenpflichtig melden müssen, ist es auch sinnvoll, das gleich mit abzudecken und Ihre Angebotspalette soweit möglich mit etwas allgemeineren Oberbegriffen zusammenzufassen.
Die Gewerbeanmeldung für nichtmedizinische Wellness-Massagen ist kein Problem. Auch die Gewerbezulassung von Geistheilen ist ohne Heilpraktiker-Zulassung möglich, die Tätigkeit darf dann aber ausdrücklich nicht als Heilbehandlung beschrieben sein. Nähere Infos finden Sie hier http://www.dgh-ev.de/67.html und hier http://www.dgh-ev.de/67.html.
Beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion