Wer für seinen Betrieb einkaufen geht und den Kaufpreis von der Steuer absetzen will, braucht ab 150 Euro aufwärts eine formvollendete Rechnung mit allem Drum und Dran. Vor allem das Eintragen von Namen und Firmenanschrift führt immer wieder zu Ärger mit dem überlasteten und unkooperativen Kassenpersonal. Ein simpler Visitenkartentrick verringert den Quittungsäger am "Point of Sale" ungemein.
Welche(r) Selbstständige kennt nicht den gebetsmühlenartigen Wortwechsel mit dem qualifizierten Kassenpersonal des deutschen Einzelhandels:
"Ich brauche einen Beleg fürs Finanzamt. Nein, der Kassenzettel genügt leider nicht. Dass die Mehrwertsteuer ausgewiesen und Ihre Steuernummer darauf angegeben ist, finde ich wirklich prima. Nein, das reicht dem Finanzamt noch nicht. Tut mir leid, wenn Ihr Chef Ihnen was anderes gesagt hat. Bitte schreiben Sie zusätzlich meinen Namen und meine Anschrift auf die Quittung. Ja, Stempel und Unterschrift brauche ich auch. Warum geht das denn nicht? Kann ich Ihren Chef denn mal sprechen? Nein? Eine Vorgesetzte ist auch nicht da, oder? Tja, dann müssen Sie das wohl oder übel wieder ausbuchen. Und ich werde künftig woanders einkaufen ..."
Quittungsärger an der Kasse
Bis zu einem Kaufpreis von 150 Euro (brutto = 126 Euro netto) sieht der Fiskus die Sache noch vergleichsweise locker: Für sogenannte "Rechnungen über Kleinbeträge" gelten die Bestimmungen des § 33 UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung). Die dort geforderten Formvorschriften...
Name und Anschrift des Ausstellers,
Ausstellungsdatum,
Art und Menge der gelieferten Produkte bzw. Dienstleistungen sowie
Bruttopreis und Umsatzsteuersatz
... werden von den heutigen Kassensystemen ja in der Regel automatisch auf den Kassenzettel gedruckt. Auch die ab 150 Euro aufwärts verlangte fortlaufende Rechnungsnummer, die Steuernummer des Ausstellers sowie die nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto- und Steuer-Beträge finden sich von Hause aus auf modernen Kassenbons.
In den meisten Fällen fehlen zum ordentlichen Finanzamtsbeleg also eigentlich "nur" noch Name und Anschrift des "Leistungsempfängers". Das mit Handschriftlichem nicht mehr unbedingt vertraute Verkaufspersonal tut sich aber mit einem 4-Zeilendiktat aus Firma, Vor- und Zuname, Straße, Postleitzahl und Ort erfahrungsgemäß recht schwer. Wenn dann zu allem Überfluss auch noch mehrere Kunden hintereinander mit solchen "Extrawürsten" kommen und die Schlange an der Kasse immer länger wird, ist der Unwille der Kassierer(innen) ja in gewisser Weise auch nachvollziehbar.
Visitenkarten-Trick
Zum Glück gibt es eine praxisbewährte Lösung, mit der allen Beteiligten geholfen ist. Quittungsvordruck, Heftmaschine und Stempel liegen inzwischen ja sogar an Discounter-Kassen bereit. Drücken Sie also der Verkäuferin nun Ihre Visitenkarte in die Hand und bitten Sie sie darum, ...
die Karte in der Höhe des Anschriftfeldes an die Quittung anzutackern,
halb auf der Visitenkarte, halb auf dem Beleg (wie bei einer Briefmarke) zu stempeln und
das Ganze zu guter Letzt abzuzeichnen.
So kann die Sache innerhalb von 10 bis 15 Sekunden vom Tisch sein - guten Willen vorausgesetzt, versteht sich. Das Finanzamt ist mit solchen "Visitenkarten-Quittungen" jedenfalls vollauf zufrieden: Der Vorgang ist unmissverständlich mit einem ganz bestimmten Empfänger verknüpft. Die Aussage des Dokuments könnte kaum eindeutiger sein.
Die von uns befragten Finanzamts-Sachbearbeiter jedenfalls hatten keine Einwände gegen das Verfahren. Um bei einer späteren Betriebsprüfung keine böse Überraschung zu erleben, können Sie ja sicherheitshalber beim Umsatzsteuer-Experten Ihres örtlichen Finanzamts nachfragen.
Weiterführende Lektüre
In unserem großen, aber knackigen Praxisleitfaden "Basiswissen Rechnung: So sorgen Sie für korrekte, professionelle Ein- und Ausgangsrechnungen" steht alles drin, was Sie über Rechnungen, Quittungen, Gutschriften etc. wissen müssen, um den Buchhaltungs-Ärger im Geschäftsalltag zu minimieren.
Wie Sie mit Thermopapier-Quittungen und deren gefürchtetem Ausbleichen umgehen, erfahren Sie im Beitrag "Weiße Flecken in der Buchhaltung?".
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Ein besonders häufiges Streitobjekt sind Bewirtungsrechnungen - um die geht es im Beitrag "So beteiligen Sie das Finanzamt am Geschäftsessen"
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