Veröffentlichung von Fotos
Veröffentlichung von Fotos
Die Fotografie nimmt sowohl im digitalen als auch im analogen Zustand eine Sonderstellung ein. Sie ist nicht nur als Werk, sondern auch als Leistung geschützt, unabhängig von der Schöpfungshöhe. Zusätzlich zum Urheberrecht gibt es nämlich das Lichtbildschutzrecht. Es garantiert, dass auch Schnappschüsse, also Lichtbilder, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, unter ein Schutzrecht fallen. Die Konsequenz daraus ist ein nahezu hundertprozentiger Schutz, egal ob die Fotografie künstlerisch wertvoll ist oder nicht.
In den meisten Fällen macht sich ein Gericht auch wenig Mühe, zwischen dem Foto als Werk (dem ein überdurchschnittliches individuelles Schaffen zugrunde liegt) und dem Schnappschuss zu unterscheiden. Der einzige wesentliche Unterschied liegt allein in der Schutzdauer: Während Schnappschüsse lediglich 50 Jahre nach ihrem erstmaligen Erscheinen geschützt sind, gilt für Fotos mit individuellem Werkcharakter die Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Sind die Fotos anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht, erlischt der Schutz bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung, es sei denn, das Foto wurde in die Urheberrolle eingetragen.
Urheber ist immer der Fotograf, nicht der Auftraggeber. Dem Auftraggeber steht, je nach vertraglicher Vereinbarung, "nur" ein einfaches oder absolutes Nutzungsrecht an dem Foto zu. Der Fotograf hat auch immer das Recht auf Namensnennung (Urheberpersönlichkeitsrecht).
Um Fotos im Rahmen eines Artikels zu verwenden, ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers (Fotografen) erforderlich.
Auch das Einbinden Ihres Bewerbungsfotos auf der eigenen Webpräsenz kann beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen, jedenfalls dann, wenn nur eine einfache "Onlinenutzung" vom Fotografen erlaubt wurde. Denn darunter ist im Zweifel nur das elektronische Versenden an einzelne Arbeitgeber, nicht "das öffentliche Zugänglichmachen" des Fotos auf einer werbenden Internetseite zu verstehen; so das Landgericht Köln im Urteil vom 20.12.2006 (AZ: 28 O 468/06.)
Beispiel:
Ein Anbieter bei Ebay, der Produktfotos für zwei Auktionen ungefragt bei der Konkurrenz kopierte, wurde in einem Urteil des LG Düsseldorf zu Schadensersatz in Höhe von 250 Euro pro Bild "verdonnert".
Mehr zu dem Fall sowie zur Berechnung von Schadensersatz bei "Bilderklau" finden Sie in unserem Beitrag "Bilderklau kann teuer werden".
Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit)
Fotos geschützter Werke, die von einem allgemein zugänglichen Ort wie der Straße aufgenommen werden können, dürfen ohne Zustimmung des Künstlers veröffentlicht werden. Aber nur die Werke, die von der Straße aus sichtbar sind. Nicht erlaubt ist das Fotografieren des Werkes aus der Wohnung von gegenüber, vor allem wenn diese Perspektive mehr Einblicke gewährt.
Somit ist die Veröffentlichung von Fotos urheberrechtlich geschützter Architektur, oder Skulpturen, die dauerhaft in der Öffentlichkeit aufgestellt werden auch ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers (Architekt, Bildhauer ...) erlaubt. Es dürfen aber keine Änderungen an der Wiedergabe des Werkes vorgenommen werden und der Urheber muss bei der Veröffentlichung genannt werden.
Die Reichstagsverhüllung von Christo war nicht dauerhaft. Deshalb traf die Panoramafreiheit auf dieses Kunstwerk beispielsweise nicht zu.
Bildschirmkopien (Screenshots) und Grafiken
Screenshots: Auch Screenshots von Software oder TV-Sendungen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers wie des Softwareherstellers oder des Sendeunternehmens veröffentlicht werden. Bildschirmfotos von Software unter freier Lizenz sind hingegen zustimmungsfrei, vorausgesetzt, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke anderer auf dem Bildschirmfoto erkennbar sind, wie beispielsweise eine fremde Webseite.
Microsoft hat für die Bildschirmkopien seiner Produkte exakte Regeln aufgestellt, die allerdings die Vorschriften zum Zitatrecht voraussetzen.
Grafiken: Grafiken, Logos, u.ä. sind als Werke der bildenden Kunst geschützt.
Nur einfach gestaltete Elemente, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, sind frei nutzbar. Siehe dazu das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm AZ. 4 U 51/04.
Im Zweifelsfall sollten Sie also auch bei Grafiken, Icons, Logos und Softwareoberflächen von einem Urheberrechtsschutz ausgehen! Schnellschüsse per Copy&Paste können nämlich teuer werden: "Urheberrechtsverletzung im Internet".
Fotos von Werken der bildenden Künste: Sollen Fotos von Werken wie der Bildhauerei, Architektur oder Fotos von Designermöbeln oder Bühnenbilder in einem Artikel veröffentlicht werden, müssen sowohl der Fotograf als auch der Künstler zustimmen.
Recht am eigenen Bild: Einwilligung der abgebildeten Personen
Gleichgültig, ob es sich um ein fremdes oder ein selbst gemachtes Foto handelt: Wenn Personen abgebildet sind, ist eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Abgebildeten erlaubt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.
Bei Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Wissenschaftler, ...) ist die Verwendung der Bilder auch ohne Einwilligung zulässig, es sei denn, die Fotos verletzen die Privat- oder Intimsphäre des Prominenten. Auch bei Personen, die als zufällige Passanten etwa neben der Berliner Siegessäule mit erkennbaren Gesichtern abgebildet sind, ist keine Zustimmung einzuholen. Es ist aber zu beachten, dass das Bauwerk sichtbar im Vordergrund stehen muss. Auch Fotos von öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Demonstrationen mit wiedererkennbaren Personen sind grundsätzlich zulässig.
Personenfotos von geschlossenen Veranstaltungen, wie Schulfeste oder Betriebsfeiern, sollten hingegen nicht ohne Zustimmung der Beteiligten veröffentlicht werden.
Bildzitat
Ein Foto oder Screenshot kann als ein Bildzitat im eigenen Werk zustimmungsfrei verwendet werden. Ein Bildzitat erfordert, ähnlich wie ein Textzitat, einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- und Urheberangabe veröffentlicht werden darf. Das Bild darf nicht als bloße Verschönerung des Textes dienen, das gilt nicht als Zitatzweck.
Sind Personen auf dem Bild, muss zudem auch hier das Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht) berücksichtigt werden.
Freie Fotos
Auch Fotos, die unter freier Lizenz im Internet angeboten werden, sind mit Vorsicht zu nutzen. Denn auch die "freie" Lizenz schützt nicht vor Ansprüchen Dritter. Es ist immerhin möglich, dass jemand (etwa über Flickr) ein Foto als unter Creative Commons (CC)-Lizenz stehend anbietet, ohne der Urheber zu sein. Oder vielleicht hat der Fotograf vergessen, sich die Erlaubnis der abgebildeten Personen einzuholen? Die "Creative Commons"-Lizenzgeber übernehmen im Falle einer Urheberrechtsverletzung keine Garantien! Die Nutzung von Fotos ist also nur von vertrauenswürdigen Anbietern ratsam.
Wer "freie" Fotos kommerziell nutzen möchte, muss sich zudem unbedingt die Bedingungen in der Lizenz durchlesen. Denn gelegentlich ist eine kommerzielle Nutzung von Fotos unter CC-Lizenz unerwünscht.
Fotorecht aus praktischer Sicht
Ausführlichere Informationen darüber, unter welchen Bedingungen Sie fotografieren bzw. Ihre Fotos veröffentlichen dürfen, stehen im Beitrag "Fotorecht aus praktischer Sicht".
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Großartiger Artikel! Einige Sachen hätte ich vorher nicht vermutet, z.B. daß die Abbildung von Screenshots problematisch werden könnte. Ich verwende regelmäßig Screenshots in den Bedienungsanleitungen, die ich schreibe, ohne bisher ein urheberrechtliches Problembewußtsein entwickelt zu haben.
Wie sieht es eigentlich bei der Verwendung von selbst geschossenen Hardware-Fotos aus? Bisher habe ich zwar immer die Zustimmung des Herstellers eingeholt, aber das gestaltet sich manchmal ziemlich schwierig. Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob diejenigen Mitarbeiter des Herstellers, die die Zustimmung erteilen, auch tatsächlich immer die geeigneten Ansprechpartner sind. Aber das ist dann eher ein internes Problem des Herstellers, oder?
Viele Grüße
Sabine Mahr
Bei Screenshots, Firmen-Logos und dergleichen gilt natürlich wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter. Schließlich ist den Unternehmen im Allgemeinen daran gelegen, in die Öffentlichkeit zu kommen. Ein juristisch stichhaltiges Argument ist "Das ist doch auch in deren Interesse." freilich nicht.
Als Laie würde ich vermuten, dass man i.A. sehr wohl Fotos von Gegenständen und Produkten veröffentlichen kann, wenn man die Rechte am Foto besitzt, jedenfalls, wenn die abgebildeten Gegenstände nicht selbst Schutz als "Werke" genießen. Das ist bei Netzwerkkarten oder Headsets eher selten der Fall, nehme ich an ... selbst wenn da ein Designer dran war.
Sonst dürfte man ja nicht einmal Fotos von seinem Auto machen ...
Ich mag aber falsch liegen - schließlich bin ich weder Anwalt noch Fachmann, ich lasse mich ggf. also gern eines besseren belehren.
Und wie sieht es mit einem Screencast einer Software aus? Fallen die unter die Rubrik "laufende Screenshots"?
Bei selbst geschossenen Hardwarefotos sehe ich auch keine Urheberverletzung. Bei einem Screencast sieht das schon anders aus. Da empfehle ich die detaillierten Regeln von Microsoft (http://www.microsoft.com/germany/unternehmen/informationen/rechtlichehin...) als Anhaltspunkt.
Wenn ich als Workshop-Leiter nun Screencast und Screenshots unter den Teilnehmern in den Unterlagen verbreite, gilt das eigentlich als Veröffentlichung? Es ist ja ein geschlossener Workshop? Der aber wird öffentlich angeboten?
Viele Grüße
Ruediger Post
Hallo Herr Post,
Urteile zu Screenshots von Software bzw. Webseiten gibt es meines Wissens noch nicht. Deshalb ist vieles im Dunkeln. Aber eine Veröffentlichung von möglicherweise urheberrechtlich geschütztem Material liegt im Rahmen eines Workshops vor. Der § 52a UrhG greift hier eher nicht.
Eigentum ist und bleibt Diebstahl. Das gilt auch im geistigen Bereich und für elektronische Objekte.
MLPD, Ortsgruppe Groß-Kösel
Am Anfang des Artikels und auch in der Überschrift gehen Copyrights und Urheberrechte völlig durcheinander. Man sollte doch erst mal klar und deutlich sagen, dass in Deutschland und dem meisten Ländern die Urheber- und Verwertungsrechte kraft Gesetzes geschützt sind. Copyrights dagegen gehören in den angelsächsischen Rechtsraum. Hier entsteht der Schutz durch Kenntlichmachung. Bevor man irgend etwas anderes sagt, muss man erst einmal klären, nach welchem Recht sich die Rechte beurteilen. Dies ist eine Frage des sog. Internationalen Privatrechts. Und dann muss man sich überlegen, was passiert, wenn angelsächsische Vertragspartner die Kennzeichnungspflicht - auch von Übersetzungen - per Vertrag im deutschen Markt erzwingen. So einfach wie hier dargestellt ist die Sache nicht.
Warum "Eigentum ist und bleibt Diebstahl" sein soll verstehe wer will, ich nicht. Artikel 14 unserer Verfassung garantiert das Privateigentum. Warum man das nun mit einer Strafnorm gleichsetzen soll, entzieht sich meinem Verständnis. Oder herrscht in Groß-Kösel ein anderes Rechtssystem?
@ vom 05.03.2008 17:35:47
Sie haben die Sache mit dem Begriff „Copyright“ völlig richtig eingeschätzt. Es handelte sich hierbei auch eher um einen redaktionellen Fehler. Denn leider ist es ja so, dass viele, besonders auch die Medien, immer gerne angloamerikanische Begriffe mehr oder weniger sinnvoll nutzen. Ich denke, viele nutzen den Begriff Copyright einfach als Synonym für das deutsche Urheberrecht. Es soll auf der Homepage als Hinweis dienen, dass der Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Und so sehen es auch einige Richter. Das ist formaljuristisch sicher nicht einwandfrei, denn Copyright bedeutet ja eher Nutzungsrecht, als Urheberrecht. Aber die Sprachhüter aller Zwiebelfisch werden ja leider nicht gehört ;-)!
Der Artikel bezieht sich natürlich nur auf das deutsche bzw. kontinentaleuropäische Urheberrecht. Die Problematik internationaler Verträge ist natürlich gegeben, dass sollte aber nicht Gegenstand des Artikels sein.
@ Anonym vom 05.03.2008 17:40:19
Ja, also warum in Groß Kösel Eigentum gleich Diebstahl sein soll, weiß ich leider auch nicht. Da müssten Sie den Verfasser des denkwürdigen Einwandes wohl selber fragen.
Frage: Ich plane einen Branchennewsletter, in dem der wesentliche Bestandteil kurze Zitate aus Artikeln anderer Newsletter sind. Das können Text- und Bildzitate sein. Sinn des Newsletter ist, für eine Branche aus allen möglichen Newslettern das essentielle zusammenstellen mit Quellenangabe und Link zur Quelle. wie siehts damit aus?
mfg
Carlo
@Carlo,
Die urheberrechtlichen Voraussetzungen für einen elektronischen Pressespiegel sind unter diesen Links erläutert:
http://www.vgwort.de/pre_erlaeuterungen.php
http://www.bpb.de/publikationen/C2PQDV,3,0,Urheberrecht_in_der_Wissensge...
Vielleicht hilft Ihnen das weiter.
Was ist eigendlich mit Bildern die man z.B. bei der Googlebilder suche zusehen bekommt, wo kein copyright draufzusehen ist oder sonstiges in der Art. Noch nicht einmal eine Quelle erfährt, da dieses Bild von mehreren Seiten im Internet her beziehen kann, und somit in der "Öffendlichkeit" stehen?
@ anonym vom 16.2.09.:
Selbstverständlich müssen Sie auch die Urheberrechte bei Bildern beachten, die Sie über die Google-Bildersuche oder sonst eine Grafik-Suche gefunden haben! Und das Urheberrecht muss nicht extra vermerkt werden, es liegt an Ihnen als Nutzer, sicherzustellen, dass Sie keine Rechte verletzten. So ist nun mal die Rechtslage in Deutschland.
Wie sieht es bei rezepten ohne Bilder mit dem Urheberrecht aus? Möchte gerne eine Broschüre rausbringen mit vielen Rezepten aus verschiedenen Länder.
Guten Tag,
Rezepte selbst sind nicht urheberrechtlich geschützt. Nur die Darstellung, die Formulierung der Anleitung, Bilder/Grafiken oder die individuelle Gestaltung der Zutatenliste erreichen eine eigene Schöpfungshöhe.
Hierzu siehe auch: http://www.irights.info/index.php?id=523.
Dieser Hinweis erfolgt ohne Rechtsgewähr. Sie sollten im Falle einer Veröffentlichung den Rat eines Fachanwalts hinzuziehen.
Viele Grüße,
Redaktion akademie.de
Hallo...
darf ich von dieser Seite hier (längere) Textpassagen zitieren? :D
Bin Forenbetreiber und wäre über Einstellnutzung einzelner Textpassagen dort dankbar.
Mfg
@anonym vom 25.2.2010
nein, ich bitte um Verständnis, aber die Übernahme dieses Textes pauschal erlauben, hier per Foren-Kommentar, das können wir leider nicht!
Ihre akademie.de Redaktion
S.Hengel
Guten Tag,
erst einmal vielen Dank für diesen informativen Artikel!
Allerdings stellt sich mir jetzt doch eine essentielle Frage. Ich möchte in Kürze ein Kalenderbuch mit Fotos (Urheberrecht liegt bei mir) und Zitaten griechischer und römischer Philosopen veröffentlichen. Unbestreitbar sind Personen wie Seneca, Marc Aurel, etc seit mehr als 70 Jahren tot, so dass die Schutzdauer von 70 Jahren definitv abgelaufen ist. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich beim Zitieren dennoch eine Quellenangabe angeben muss und somit die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Verlages benötige.
Ich danke Ihnen bereits jetzt für Ihre Hilfe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Liebman
Guten Tag, Frau/Herr Liebman,
ich glaube nicht, dass nach fast zwei Jahrtausenden noch ein Erbe bzw. Verlag einen Rechtsanpruch aus die Verwertungsrechte vorweisen kann :-). Und das "Leistungsschutzrecht", das die Verlage fordern, haben Sie auch noch nicht bekommen, das würde das Abschreiben der Zitate aus den von Ihnen verlegten Büchern wohl sowieso nicht verbieten können. Trösten Sie sich ruhig mit dieser Wahrheit: Omnia aliena sunt, tempus tantum nostrum est.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de