Welche Rechtsform für Ihre Gründung: Ein Überblick

Gängige Rechtsformen

∅ 3.4 / 23 Bewertungen

Gängige Rechtsformen

GbR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts/BGB-Gesellschaft

Dass die Gründung einer Gesellschaft nicht an unüberwindlichen formalen Hürden scheitern muss, zeigt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet wird: Manche Unternehmer (und selbst Privatpersonen) sind Teil einer GbR, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein:

Wenn zum Beispiel

  • die Lotto-Tippgemeinschaft im Büro sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Gewinnverteilung geeinigt hat oder

  • das virtuelle Internet-Dienstleistungsunternehmen aus freischaffendem Designer, Programmierer und Texter vor dem Angebot an den ersten gemeinsamen Kunden keine genauen Regeln seiner Geschäftstätigkeit festgelegt hat,

werden sie im Streitfall automatisch als BGB-Gesellschaften behandelt. Und das mit weitreichenden Folgen: Die einzelnen Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen – wohlgemerkt auch für eingegangene Verpflichtungen oder Versäumnisse ihrer Partner! Eine gesetzliche Haftungsbeschränkung gibt es nicht. Wie "die Gesellschaft" ohne ausdrücklichen Vertrag zu handhaben ist, zeigen die Paragrafen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zwar lassen sich Vertretungsberechtigung und Handlungsbefugnisse der Beteiligten vertraglich im Innenverhältnis der GbR/BGB-Gesellschaft genau festlegen. Nach außen hin wird das üblicherweise jedoch nicht sichtbar. Selbst wenn, wie gelegentlich praktiziert, die Bezeichnung "GbR mit beschränkter Haftung" (= "GbRmbH") gewählt wird, genügt das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht, um die "gesamtschuldnerische" persönliche Haftung auszuschließen.

Im Zweifel müssen Sie erst einmal für die Fehler Ihrer Partner aufkommen und können Ihre Ansprüche anschließend bestenfalls vom Verursacher wieder zurückfordern – notfalls gerichtlich. Konsequenz: Die Gründung einer GbR sollten Sie nur ins Auge fassen, wenn Sie sehr weitgehendes Vertrauen in Ihre Mitgesellschafter haben!

Außerdem: Gerade weil die Gründung einer GbR so einfach und schnell erfolgen kann, sind genaue schriftliche Vereinbarungen unbedingt erforderlich. Vor allem über

  • den Zweck der Gesellschaft,

  • die Höhe der Einlagen,

  • die Geschäftsführungs- und Vertretungsberechtigung,

  • die Gewinn- und Verlustverteilungen,

  • das Verfahren bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder auch

  • die Beendigung der Gesellschaft.

Hier sollten Sie auf keinen Fall "Mut zur Lücke" haben und am falschen Ende sparen: Schalten Sie auf jeden Fall einen qualifizierten Berater ein!

OHG: Offene Handelsgesellschaft

Zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wird eine Gesellschaft laut Gesetz dann, wenn beim gemeinschaftlichen Betrieb eines Handelsgewerbes "bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist". Auch hier haften also die Beteiligten gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen gemäß dem Motto: riner für alle – alle für einen. Der Begriff "Handelsgewerbe" bedeutet dabei übrigens nicht, dass nur (Einzel- oder Groß-)Händler im engeren Sinne eine OHG gründen dürfen: Auch Handwerker, Dienstleister und Industriebetriebe können diese Gesellschaftsform nutzen.

Anders als bei der GbR gibt es in den Paragrafen 105 bis 160 des Handelsgesetzbuchs (HGB) jedoch genauere Regelungen und Gründungsauflagen. So ist unter anderem die Eintragung der OHG in das Handelsregister (Abteilung A für Personengesellschaften) zwingend vorgeschrieben – mit allen Folgen, die das in Bezug auf kaufmännische Betriebsorganisation, Buchführung und Veröffentlichungspflichten hat.

Die laufenden Geschäfte führen üblicherweise alle Gesellschafter, vertraglich lässt sich aber auch eine Einzelgeschäftsführung vereinbaren. Der daraus resultierend unterschiedlich hohe Arbeitseinsatz wird sich dann auch in der Verteilung von Gewinnen niederschlagen: Standardmäßig sieht das Gesetz allerdings die Verteilung zunächst nach Kapitalanteilen und dann nach Köpfen vor. Verluste werden demgegenüber generell gleich verteilt.

Diese und alle anderen Fragen des Innenverhältnisses können jedoch – wie bei der GbR – einzelvertraglich geregelt werden. In der Außenwirkung genießt die OHG in der Geschäftswelt vor allem deshalb hohes Ansehen, weil das Handelskürzel unmissverständlich signalisiert, dass hier Kaufleute gemeinschaftlich und mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für ihr Unternehmen einstehen.

KG: Kommanditgesellschaft

Von allen Personengesellschaften am seltensten gegründet werden Kommanditgesellschaften (KG). Das mag auch an der für Gründungswillige etwas gewöhnungsbedürftigen Namensgebung und scheinbar komplizierten Konstruktion liegen. Anders als bei GbR und OHG ist die KG nämlich eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft":

  • Namensgebend sind die "Kommanditisten": Sie sind von der laufenden Geschäftsführung ebenso freigestellt wie von der Haftung mit ihrem Privatvermögen. Als "Teilhafter" stehen sie nur mit ihrer Einlage für Verpflichtungen des Betriebs gerade.

  • Wichtiger für die Gläubiger ist der "Komplementär": Der persönlich haftende Gesellschafter muss mit seinem gesamten privaten Vermögen gegenüber den Gläubigern des Unternehmens einstehen (="Vollhafter"). Dafür ist er aber in seinen Geschäftsführungs-Befugnissen auch kaum eingeschränkt und kann die Gewinne – bis auf die vertraglich oder gesetzlich vorgegebene Verzinsung des Kommanditistenkapitals – für sich beanspruchen.

Eine KG besteht aus jeweils mindestens einem Voll- und einem Teilhafter, es kann aber auch mehrere Kommanditisten und/oder Komplementäre geben. Das Recht dieser Gesellschaftsform ist den Paragrafen 161 bis 177a des HGB geregelt.

Personen- & Kapital-Cocktail

Einen Sonderfall der Personengesellschaft KG stellt die GmbH & Co. KG dar: Hier übernimmt die Rechtspersönlichkeit einer Kapitalgesellschaft den Part des Komplementärs, als dessen "Privatvermögen" das Gesellschaftsvermögen der GmbH betrachtet wird.

Diese Konstruktion kombiniert also Merkmale der Personengesellschaft mit denen einer Kapitalgesellschaft und ermöglicht auf Umwegen doch noch die Beschränkung der vollen Komplementärhaftung. Entsprechend oft ist sie in der Vergangenheit von zweifelhaften Unternehmen genutzt worden, worunter der Ruf (zumindest) dieser speziellen KG-Variante arg gelitten hat. Ungeachtet dessen ist sie nach Einzelunternehmen, GmbH und GbR hierzulande nach wie vor die am häufigsten neu gegründete Rechtsform.

Eine KG lässt sich außerdem mit einer Aktiengesellschaft kombinieren – heraus kommt dann die außerordentlich seltene (und für die allermeisten Gründer ohnehin untaugliche) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a.A.).

Partnerschaftsgesellschaft

Seit 1995 haben Freiberufler, also beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder auch Journalisten, die Möglichkeit, sich in der speziellen Freiberufler-Rechtsform, der Partnerschaftsgesellschaft, zusammenzuschließen.

Geregelt ist dieser Sonderfall in einem eigenen Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG): Was dem Kaufmann die OHG, ist den freien Berufen die Partnerschaftsgesellschaft. Üblicherweise kann jeder Partner für die Gesellschaft handeln, muss aber auch gesamtschuldnerisch haften. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. In § 8 PartGG findet sich jedoch eine wichtige Einschränkung:

"Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft."

Wenn der Partner eines Steuerberaters also gravierende Fehler macht oder Versäumnisse begeht, für die seine Berufshaftpflichtversicherung nicht aufkommt, dann wird die Gesellschaft nicht automatisch zur Rechenschaft gezogen.

Anders als bei der KG ist die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Partnerschaftsgesellschaft jedoch nicht möglich.

GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die von Gründern am häufigsten genutzte Unternehmensrechtsform ist die GmbH. Für sie gibt es ebenfalls ein besonderes Gesetz. Wichtigster Unterschied dieser Kapitalgesellschaft zu den bisher vorgestellten Personengesellschaften: Durch den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag und die anschließende Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B für Kapitalgesellschaften) entsteht ein eigenes Rechtssubjekt. Dessen Handlungen werden stellvertretend von den beteiligten (natürlichen) Personen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer bestimmt.

Im Gründungsvertrag sowie auf den regelmäßig stattfindenden Gesellschafterversammlungen legen die Teilhaber die folgenden Rahmenbedingungen fest:

  • den Unternehmenszweck,

  • die Höhe des Stammkapitals (mindestens 25.000 EUR) und der einzelnen Anteile,

  • die Vertretungsbefugnisse und Handlungsvollmachten,

  • das Verfahren der Gewinn- und Verlustverteilung,

  • die Regeln für das Ausscheiden oder die Neuaufnahme von Gesellschaftern sowie

  • die Grundzüge der Geschäftspolitik.

Die laufenden operativen Aufgaben nimmt demgegenüber die Geschäftsführung wahr. Das können ein oder mehrere Gesellschafter oder auch dritte Personen sein. Geschäftsführer sind nicht nur ihren Gesellschaftern verantwortlich, sondern müssen nach dem Willen des Gesetzgebers zum Schutz von Geschäftspartnern und Mitarbeitern auch für die ordnungsgemäße Information der Öffentlichkeit und die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten sorgen.

Grund ist die heikle Haftungsbeschränkung, die bei der GmbH ja bereits im Namen angelegt und geradezu Programm ist: Anders als oft vermutet, haftet die GmbH allerdings nicht nur mit den Stammeinlagen ihrer Teilhaber, sondern mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen! Vorausgesetzt, die handelnden Personen halten sich an die gesetzlichen Vorschriften, ist deren Privatvermögen hingegen in der Regel vor den Ansprüchen von Gesellschaftsgläubigern geschützt.

Aus genau diesem Grund ist das Ansehen der GmbH bei Geschäftspartnern, insbesondere bei Lieferanten und Kreditgebern, grundsätzlich geringer als das von Personengesellschaften. Das führt aber auch dazu, dass die persönliche Vollhaftung durch die Hintertür der Fremdkapitalbeschaffung wieder ins Spiel kommt: In Ermangelung anderer Vermögensbestandteile der Gesellschaft sichern die meisten Banken und Sparkassen ihre Darlehen an eine GmbH durch persönliche Sicherheitsleistungen der Gesellschafter ab. Auch gegen die weitreichenden Folgen der Produkthaftung bietet die Haftungsbegrenzung der GmbH keinen durchgängigen Schutz.

Während Haftungsprobleme in der Regel unterschätzt werden, ist die Furcht vor dem Gründungsaufwand und den damit verbundenen Kosten einer GmbH häufig überzogen: Die anfallenden Notariats- und Gerichtskosten betragen selten mehr als 1.000 Euro. Sofern die Gründer bei der Gesellschaftsgründung eines der neuerdings vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz vorgeschlagenen "Musterprotokolle" (PDF, 240 KB) verwenden und beim Handelsregister zudem eine "Musteranmeldung" einreichen, sollen die Gründungskosten nicht mehr als 150 Euro betragen.

Bitte beachten Sie: Das als Bar- oder Sacheinlagen zu leistende Stammkapital stellt demgegenüber keine Kosten dar: Schließlich bleibt dieses Kapital als Vermögen der GmbH erhalten, wird über die erwirtschafteten Gewinne laufend verzinst und kann beim Ausscheiden entsprechend der vertraglichen Regelungen auch wieder entnommen werden.

UG: Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (= "Mini-GmbH")

Das Bedürfnis nach einer "kleinen", haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft ist in den letzten Jahren stark gewachsen: Trotz gravierender rechtlicher Bedenken an der tatsächlichen Haftungsbeschränkung entschieden sich immer mehr Nachwuchsunternehmer für eine englische Limited (LTD). Deren Gründungskosten sind zwar tatsächlich wesentlich geringer als die der deutschen GmbH – die anschließenden jährlichen Folgekosten werden allerdings oft unterschätzt.

Nach langem Hin und Her hat der Gesetzgeber dem Wunsch vieler Kleinunternehmer nach einer kleinen GmbH schließlich Rechnung getragen: Statt die Zugangshürden zur klassischen GmbH – wie ursprünglich geplant – zu senken, wurde eine zusätzliche Rechtsform eingeführt: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Deren gesetzliche Grundlage wurde in § 5a des GmbH-Gesetzes geschaffen. Die wichtigsten Merkmale im Überblick:

  • Die "UG (haftungsbeschränkt)" kann ganz ohne Stammkapital gegründet werden.

  • Erzielte Gewinne dürfen aber nur zu 75 Prozent an die Gesellschafter ausgeschüttet werden: Jahr für Jahr müssen mindestens 25 Prozent der Erträge einer Rücklage zugeführt werden.

  • Sobald diese Rücklage auf 25.000 Euro angewachsen ist, darf die haftungsbeschränkte UG in eine GmbH umfirmieren. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht.

  • Die notarielle Beurkundung der Gesellschaftsgründung ist auch bei der UG vorgeschrieben: Unternehmen, die nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben, können das Gründungsverfahren allerdings vereinfachen. Voraussetzung dafür ist die Verwendung des erwähnten "Musterprotokolls" (PDF, 240 KB) der Gesellschaftsgründung sowie der "Musteranmeldung" beim Handelsregister, wie sie zum Beispiel von der IHK Wiesbaden (PDF, 37 KB) kostenlos bereitgestellt wird.

Auf diese Weise lässt sich die Mini-GmbH im günstigsten Fall mit gerade einmal 150 Euro gründen. Ob das in jedem Fall eine gute Idee ist, sei dahingestellt: Denn erstens ist für jeden Geschäftspartner sofort erkennbar, dass es sich bei einer UG um eine GmbH zweiter Klasse handelt. Zweitens kümmern sich Geldgeber herzlich wenig um die gesetzliche Haftungsbeschränkung: Banken und Sparkassen verlangen für benötigte Gesellschaftsdarlehen auch bei der UG private Sicherheiten. Und schließlich dürfen die Kosten der späteren Umwandlung einer erfolgreichen UG in eine "richtige" GmbH nicht unterschätzt werden. Bevor Sie sich also auf die Schnelle für eine Arme-Leute-GmbH entscheiden, sollten Sie unbedingt den Rat eines erfahrenen Unternehmens-, Rechts- oder Steuerberaters einholen.

AG: Aktiengesellschaft

Diese "Luxus-Rechtsform" ist für die allermeisten Jungunternehmer absolut überdimensioniert – und das längst nicht nur wegen des mit 50.000 Euro noch überschaubaren Grundkapitals: Die meisten Form- und Verfahrensvorschriften der Aktiengesellschaft ergeben nur bei entsprechender Unternehmensgröße und erheblichem Kapitalbedarf einen Sinn.

Obwohl manche Beobachter in der Einführung der an die GmbH angenäherten "Kleinen AG" Mitte der Neunzigerjahre den Beginn der großen Freiheit sahen, erübrigt sich ihre Darstellung an dieser Stelle.

Nur so viel: Obwohl die (mögliche) Anonymität der Teilhaber (in der Regel über den Börsenhandel) das zentrale Unterscheidungsmerkmal zur GmbH und den Personengesellschaften darstellt, gibt es keine Börsenautomatik: Eine AG kann auch auf Dauer mit wenigen, persönlich bekannten Aktionären betrieben werden.

Allerdings verliert sie damit – abgesehen vom immer noch etwas besseren Image – letztlich die meisten ihrer Vorteile gegenüber der GmbH: Denn die große Stärke der AG ist ja gerade die vergleichsweise einfache Übertragbarkeit der Anteile und damit

  • die leichtere Beteiligung neuer Partner oder auch Mitarbeiter und

  • die verbesserten Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung.

Limited & Genossenschaft

Der britischen "Limited" als Rechtsform haben wir ein eigenes Infopaket gewidmet: Rechtsform Limited - Was ist eine Limited? Wer kann eine Limited gründen? Wann lohnt sich eine Limited?

Dass in Ausnahmefällen sogar die Rechtsform der Genossenschaft für gemeinschaftliche Gründungsvorhaben infrage kommt, können Sie im Beitrag "Genossenschaften: Traditionsmodell mit Zukunft" nachlesen.

Weiterführende Links und Literatur

Weiterführende Informationen finden Sie hier bei akademie.de auf der Themenseite "Die Unternehmensform: Rechtsformen, Haftung und Steuerpflichten". Auch das Gründerportal des Bundeswirtschaftsministeriums stellt ausführliche Informationen zum Thema Wahl der Rechtsformen zur Verfügung. Antworten auf die häufigsten Gründerfragen entnehmen Sie dem Kapitel "Die Qual der Wahl" aus Sandra Bonnemeiers Praxisleitfaden "Rechtsformen für Existenzgründer". Auswahlkriterien für Rechtsformentscheidungen bietet auch die BMWi-Broschüre Gründerzeiten 11 (PDF-Format, 1,4 MB).

Fazit: Die Rechtsform will gut überlegt sein!

Im Sortiment der Rechtsformen gibt es weit mehr Angebote als die "immer wieder gern genommenen" Renner Einzelunternehmung und GmbH: Prüfen Sie gemeinsam mit ihren Partnern und Beratern daher gründlich, welcher Anzug Ihnen am besten passt. Das geht übrigens nicht nur während der Gründungsphase: Ein Wechsel der Rechtsform kann aufgrund konkreter Erfahrungen in der betrieblichen Praxis durchaus sinnvoll sein und stellt in der Regel auch keine unüberwindliche Hürde dar.